BEFANGENHEIT ABLEHNUNG EINES RICHTERS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Hinzufügen
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Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1. Das mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 9. November 2019 in der Sache gestellte Ablehnungsgesuch gegen die [X.]innen [X.] und [X.] sowie den [X.] [X.] ist offensichtlich unzulässig.
Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 80/19 -, Rn. 4). Dies ist beispielsweise bei einem pauschalen Verweis darauf der Fall, dass in einem früheren [X.] ohne Begründung zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden wurde (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 3). Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen [X.] desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters im Sinne des § 19 [X.]G offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 80/19 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 3). Ungeeignet ist ein Ablehnungsgesuch zudem auch dann, wenn es lediglich nicht näher substantiierte Vorwürfe gegen die abgelehnten [X.] enthält (vgl. [X.]E 72, 51 <59>; Heusch, in: [X.]/[X.]/ [X.], [X.]G, 2015, § 19 Rn. 33) oder auf reinen Vermutungen beruht, also "ins Blaue hinein" erfolgt (vgl. [X.]E 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>; Kliegel, in: [X.], [X.]G, 2018, § 19 Rn. 21). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtliche Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.]E 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; [X.]K 8, 59 <60>).
So liegt der Fall hier. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass "immer irrealer und eindeutig rechtsfeindlich" werde, was die [X.] [X.], [X.] und [X.] "politisch motiviert" äußerten, fehlt es bereits an einer hinreichenden Substantiierung der Ablehnungsgründe. Denn es ist von vornherein nicht erkennbar, auf welche Aussagen der abgelehnten [X.] der Beschwerdeführer hier Bezug nimmt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer der Sache nach geltend gemachten fehlerhaften Verfahrensführung seitens der [X.] [X.], [X.] und [X.] in vergangenen [X.]. Insbesondere wird sein erkennbar bloß auf Vermutungen beruhender Vortrag, die abgelehnten [X.] hätten "in keinster Weise" seine "sachlich richtigen Darlegungen u. Beweisanträge" überprüft, nicht ansatzweise hinreichend spezifiziert. Soweit der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch in der Sache allgemein auf die Mitwirkung der abgelehnten [X.] [X.], [X.] und [X.] in vergangenen [X.] stützt, reicht dies nach der obigen Maßgabe ebenfalls nicht aus.
3. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
27.11.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Marburg, 13. Juni 2018, Az: 11 StVK 292/17, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.11.2019, Az. 2 BvR 2046/19 (REWIS RS 2019, 1128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1128
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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