Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.03.2016, Az. B 13 R 317/15 B

13. Senat | REWIS RS 2016, 14926

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - zügige Einschätzung hinsichtlich möglicher Änderungen der Beurteilungslage - Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG - Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit in den Ausführungen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 24. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom [X.] hat das [X.] ([X.]) einen Anspruch des [X.] auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines [X.] wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs durch das [X.] gerügt, weil dieses trotz Beantragung einer weiteren Begutachtung, alternativ einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung, ermessensfehlerhaft ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden und klägerischen Vortrag offensichtlich übergangen habe. Es habe sich mit den im umfangreichen Schriftsatz vom 6.7.2015 aufgezeigten Widersprüchen in bzw zwischen den vorliegenden Gutachten nicht auseinandergesetzt und einen nach § 109 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) gestellten Gutachtenantrag übergangen, indem es bereits am 7.7.2015 erklärt habe, es verbleibe auch in Kenntnis dieses Schriftsatzes bei den im Schreiben vom 8.6.2015 gegebenen Hinweisen auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss. Das [X.] habe auch gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil es kein "Obergutachten" eingeholt habe, welches die Erkenntnisse über den klägerischen Gesundheitszustand auf den unterschiedlichen Fachgebieten zusammengeführt habe. Auf diesen Verfahrensfehlern beruhe die Entscheidung.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 [X.] [X.] gebotenen Weise bezeichnet worden.

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]), müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 27.10.2015 nicht.

4

1. Die Rüge des [X.] (unter 3. a), das [X.] habe seinen Vortrag im Schriftsatz vom 6.7.2015 übergangen, mit welchem er "sowohl die weitere Begutachtung sowie alternativ die mündliche Verhandlung zur Erörterung" beantragt habe, und habe deshalb nicht durch Beschluss entscheiden dürfen, ist bereits nicht schlüssig vorgetragen. Denn er führt selbst aus (Seite 18 der Beschwerdebegründung), das [X.] habe seinen weiteren Hinweis vom 7.7.2015, dass es bei einer beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss verbleibe, in Kenntnis dieses Schriftsatzes erteilt. Damit, dass der Kläger die - zügige - Arbeitsweise des [X.] als "erstaunlich" bezeichnet und er offenbar eine Auseinandersetzung mit seinem Sachvortrag in der Anhörungsmitteilung vermisst, bezeichnet er keinen Verfahrensmangel des [X.]. Denn mit einer zügigen Einschätzung, ob sich die [X.] geändert hat, handelt ein Gericht nicht verfahrensfehlerhaft, und eine Verpflichtung des Gerichts, sich in der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 [X.] [X.] inhaltlich mit dem Vorbringen des [X.] auseinanderzusetzen, besteht nicht. Soweit der Kläger möglicherweise rügen möchte, dass das [X.] seinem Vortrag im Schriftsatz vom 6.7.2015 nicht gefolgt sei, beachtet er nicht, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur gewährleistet, dass der Kläger gehört, nicht jedoch "erhört" wird (vgl nur Senatsbeschlüsse vom 9.5.2011 - [X.] R 112/11 B - und vom 18.12.2012 - [X.] R 305/11 B - Juris). Denn die Gerichte werden durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 Grundgesetz) nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 1729/09 - NZ[X.]010, 497). Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Gerichts, auf jedes Argument eines Beteiligten einzugehen und dieses in die Gründe seiner Entscheidung aufzunehmen. Dass das [X.] seinen Vortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe, behauptet der Kläger gerade nicht. Er verweist vielmehr selbst auf die Bestätigung der Kenntnisnahme im [X.] vom 7.7.2015.

5

Soweit der Kläger behauptet, die Entscheidung des [X.] durch Beschluss beruhe auf "grober Fehleinschätzung" und sei daher ermessensfehlerhaft, fehlt es an der substantiierten Darlegung eines Verfahrensfehlers. Der Kläger beschränkt sich darauf, den rechtlichen Obersatz zur Bedeutung der mündlichen Verhandlung und zur Verletzung des Mündlichkeitsprinzips bei einer groben Fehleinschätzung des Gerichts in Bezug auf die prozessuale Möglichkeit, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, aus einem Beschluss des 9. Senats des [X.] (BSG) vom 24.5.2012 ([X.] SB 14/11 B) herzuleiten. Ohne zu den hiernach relevanten Voraussetzungen für die Annahme einer groben Fehleinschätzung zu subsumieren, belässt es der Kläger bei der schlichten Behauptung, "unter Beachtung vorstehender Grundsätze" beruhe die Entscheidung des [X.] auf einer solchen groben Fehleinschätzung. Eine nachvollziehbare Begründung liefert er nicht. Soweit er möglicherweise - verteilt über die 20 Seiten seiner Beschwerdebegründung - eine Vielzahl von Einzelaspekten für eine Fehleinschätzung des [X.] aufführt, ohne sie hinreichend zu systematisieren und zu strukturieren, ist die Beschwerde schon aus diesem Grund unzulässig. Denn die Ausführungen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen ein Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit aufweisen (vgl BSG Beschlüsse vom 3.11.2010 - B 6 [X.]/10 B - und vom 3.11.2014 - [X.] KR 48/14 B - Juris, jeweils mwN). Es ist nicht Aufgabe des [X.], aus einem Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl [X.]-1500 § 160a [X.] mwN). Allein das Ergebnis eigener Einschätzung an die Stelle der des Gerichts zu setzen, dem er überdies zubilligt, seine Entscheidung getroffen zu haben, nachdem eine "umfangreiche Beweisaufnahme" durchgeführt worden war, welche Entscheidungsgrundlage des Gerichts gewesen sei, reicht nicht aus.

6

2. Der Kläger behauptet (zu 3. b) in Bezug auf die - vermeintliche - Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]) nicht, dem [X.] auf dessen Anhörung hinsichtlich der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss mittels prozessordnungsgerechter Beweisanträge iS von § 118 Abs 1 [X.] iVm §§ 402 ff Zivilprozessordnung (mit der Benennung eines zumindest dem Fachgebiet nach bestimmten Sachverständigen und der Bezeichnung eines konkreten Beweisthemas) im Sinne der Warnfunktion eines Beweisantrags vor Augen gehalten zu haben, dass er den Sachverhalt noch nicht für geklärt hält. Seine Ausführungen, dass nervenärztliche Feststellungen außer [X.] gelassen worden seien und eine sozialmedizinische Gesamtbetrachtung bisher nicht stattgefunden habe, erfüllen die Voraussetzungen an einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag nicht. Soweit der Kläger der Ansicht ist, vom [X.] sei ein Beweisantrag nach § 109 [X.] übergangen worden, kann dieser Vortrag der Beschwerde bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] nicht zum Erfolg verhelfen.

7

Schließlich stellt der Kläger - ohne weitere Begründung - lediglich die Behauptung auf, dass die Entscheidung des [X.] auf dem vermeintlichen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör beruhe. Er legt aber nicht dar, in welcher Hinsicht die Entscheidung des Gerichts anders ausgefallen wäre, wenn es den klägerischen Anregungen folgend weiter [X.] hätte. Mit seiner Forderung nach einem "Obergutachten" verkennt er, dass es solcherart unterschiedliche Wertigkeiten von Gutachten nicht gibt, mit denen von vornherein ein Gutachten über ein anderes gestellt werden könnte. Vielmehr ist es gerade Aufgabe des Gerichts, jedes Gutachten in Bezug auf seine Überzeugungskraft bei der Beurteilung tatbestandlicher Voraussetzungen einer gesetzlichen Regelung selbst zu bewerten.

8

Dass der Kläger die Entscheidung des [X.] in der Sache für verfehlt hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl [X.] § 160a [X.], 67).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 [X.]).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 13 R 317/15 B

08.03.2016

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Marburg, 6. März 2014, Az: S 4 R 195/10, Urteil

§ 103 SGG, § 109 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.03.2016, Az. B 13 R 317/15 B (REWIS RS 2016, 14926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14926

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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