Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2013, 3239

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 20 Abs 3 GG durch Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus – „Fall Mollath“


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 9. Juni 2011 - [X.] - und der Beschluss des [X.] vom 26. August 2011 - 1 Ws 337/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des [X.] vom 26. August 2011 - 1 Ws 337/11 - wird aufgehoben. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 9. Dezember 2011 - 1 Ws 337/11 - gegenstandslos. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbes[X.]hwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus.

2

1. a) Mit Urteil des [X.] vom 8. August 2006 wurde der Bes[X.]hwerdeführer von den Vorwürfen der gefährli[X.]hen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie der Sa[X.]hbes[X.]hädigung freigespro[X.]hen. Zuglei[X.]h wurde die Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.

3

Das [X.] sah folgende Sa[X.]hverhalte als erwiesen an:

4

aa) Am 12. August 2001 habe der Bes[X.]hwerdeführer seine damalige Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung grundlos [X.] mit den Fäusten auf den gesamten Körper ges[X.]hlagen. Außerdem habe er sie derart kräftig in den Arm gebissen, dass von der blutenden Wunde eine si[X.]htbare Narbe zurü[X.]kgeblieben sei, und bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Als sie wehrlos auf dem Boden gelegen habe, habe er ihr mindestens dreimal mit den Füßen, an denen er kein festes S[X.]huhwerk, sondern Hauss[X.]huhe oder [X.] getragen habe, gegen die untere Körperhälfte getreten.

5

bb) Na[X.]hdem die Ehefrau des Bes[X.]hwerdeführers im Mai 2002 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen gewesen sei, sei sie am 31. Mai 2002 in Begleitung einer Freundin, die vor der Haustür gewartet habe, zu der Wohnung zurü[X.]kgekehrt, um einige persönli[X.]he Sa[X.]hen zu holen. Der dort anwesende Bes[X.]hwerdeführer habe si[X.]h sofort aggressiv verhalten, indem er sie auf ein Bett geworfen und dort festgehalten habe. Sodann habe er sie für etwa eineinhalb Stunden daran gehindert, die Wohnung wieder zu verlassen. Erst als die Freundin an der Haustür geklingelt habe, sei der Ehefrau des Bes[X.]hwerdeführers die Flu[X.]ht gelungen.

6

[X.][X.]) In der [X.] vom 31. Dezember 2004 bis 1. Februar 2005 habe der Bes[X.]hwerdeführer mehrere Kraftfahrzeuge vers[X.]hiedener Personen bes[X.]hädigt, die in irgendeiner Weise mit seiner damals bereits von ihm ges[X.]hiedenen Ehefrau befreundet oder mit dem S[X.]heidungs-, dem Straf- oder Vollstre[X.]kungsverfahren gegen den Bes[X.]hwerdeführer befasst gewesen seien. Er habe Reifen zersto[X.]hen oder S[X.]heiben zerkratzt. Hierbei habe er dafür gesorgt, dass die Ges[X.]hädigten dadur[X.]h in gefährli[X.]he Situationen geraten seien, dass sie die S[X.]häden an den Reifen aufgrund des langsamen Entwei[X.]hens der Luft ni[X.]ht sofort, sondern erst na[X.]h einiger Fahrtzeit bemerkt hätten.

7

Im Rahmen der Urteilsgründe führte das [X.] [X.] aus, der Bes[X.]hwerdeführer habe zwar den objektiven Tatbestand der angeklagten Straftatbestände erfüllt. Es könne aber ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, dass er zu den [X.] s[X.]huldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sei. Wie si[X.]h aus dem eingeholten Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten ergebe, leide der Bes[X.]hwerdeführer an einer paranoiden Wahnsymptomatik, die sein Denken und Handeln zunehmend bestimme. Au[X.]h in der Hauptverhandlung habe si[X.]h die wahnhafte Gedankenwelt des Bes[X.]hwerdeführers vor allem in Bezug auf den "[X.]" der [X.] bestätigt. Unabhängig davon, ob es [X.] gegeben habe, sei es wahnhaft, dass der Bes[X.]hwerdeführer fast alle Personen, mit denen er zu tun habe, mit diesem Skandal in Verbindung bringe und alle erdenkli[X.]hen Bes[X.]huldigungen gegen diese Personen äußere.

8

Da von dem Bes[X.]hwerdeführer weitere re[X.]htswidrige Taten zu erwarten seien, sei seine Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus gemäß § 63 StGB geboten. Ni[X.]ht nur die Taten zum Na[X.]hteil der ges[X.]hiedenen Ehefrau des Bes[X.]hwerdeführers stellten erhebli[X.]he re[X.]htswidrige Taten dar, sondern au[X.]h die Sa[X.]hbes[X.]hädigungen, da dur[X.]h die Tatausführung eine konkrete Gefährdung des jeweiligen Fahrzeugnutzers hervorgerufen worden sei. Der Bes[X.]hwerdeführer sei für die Allgemeinheit gefährli[X.]h, da er immer mehr Personen, die in keiner persönli[X.]hen Beziehung zu ihm stünden, in seine (Wahn-)Vorstellungen einbeziehe.

9

b) Na[X.]h vorangegangener vorläufiger Unterbringung gemäß § 126a StPO seit dem 27. Februar 2006 wurde die Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers ab dem 13. Februar 2007 - zuletzt im Bezirkskrankenhaus [X.] - vollzogen.

2. Mit angegriffenem Bes[X.]hluss vom 9. Juni 2011 ordnete das [X.] [X.] die Fortdauer der Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus an, da ni[X.]ht zu erwarten sei, dass dieser außerhalb des [X.] keine re[X.]htswidrigen Taten mehr begehen werde. Den Antrag auf Einholung eines "[X.]" lehnte das [X.] ab.

Der Sa[X.]hverständige Prof. Dr. [X.] komme im Rahmen des eingeholten externen Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens vom 12. Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass die Einweisungsdiagnose einer wahnhaften Störung aktuell fortbestehe. Der Sa[X.]hverständige Prof. Dr. [X.] habe das Ergebnis seines Guta[X.]htens im Rahmen einer mehrstündigen mündli[X.]hen Anhörung am 9. Mai 2011 überzeugend erläutert und ergänzt. Die Gedanken des Bes[X.]hwerdeführers kreisten um einen "fernen Punkt von Unre[X.]ht", das si[X.]h in der Welt [X.]. Dieser Gedanke stelle den Kristallationspunkt der wahnhaften Störung dar. Die Gedanken des Bes[X.]hwerdeführers würden si[X.]h dahingehend ausweiten, dass er gefoltert werde, dass si[X.]h alles gegen ihn vers[X.]hworen habe und er si[X.]h in vielfältiger Weise verfolgt fühle. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Umstandes, dass die [X.] losgelöst von der sonstigen Persönli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers begangen worden seien und dass andererseits eine therapeutis[X.]he Aufarbeitung der Taten bislang ni[X.]ht stattgefunden habe, halte der Sa[X.]hverständige die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit künftiger - den [X.] verglei[X.]hbarer - Taten, au[X.]h gegenüber bis dahin ni[X.]ht beteiligten Personen, für sehr ho[X.]h. Dieser Eins[X.]hätzung s[X.]hließe si[X.]h die Strafvollstre[X.]kungskammer an.

Die behandelnde Klinik, das Bezirkskrankenhaus [X.], habe si[X.]h in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 20. April 2011 der Eins[X.]hätzung des Sa[X.]hverständigen anges[X.]hlossen und mitgeteilt, dass eine therapeutis[X.]he Aufarbeitung na[X.]h wie vor ni[X.]ht stattgefunden habe. Es sei ni[X.]ht zu einer Veränderung des Krankheitsbildes bei dem Bes[X.]hwerdeführer gekommen und es hätten au[X.]h keine Forts[X.]hritte in Ri[X.]htung eines Einstiegs in eine adäquate psy[X.]hiatris[X.]he Behandlung erzielt werden können.

Hinsi[X.]htli[X.]h der Diagnose einer wahnhaften Störung sei festzustellen, dass diese dur[X.]hgehend in den Guta[X.]hten der Sa[X.]hverständigen Dr. [X.] (2005), Prof. [X.] (2008) und Prof. Dr. [X.] (2011) wie au[X.]h dur[X.]h das behandelnde Bezirkskrankenhaus [X.] gestellt worden sei. Die Guta[X.]hter seien dem [X.] teilweise seit Jahren als kompetent, gewissenhaft und zuverlässig bekannt, so dass an deren Sa[X.]hkunde keine Zweifel bestünden.

Ein dur[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer über seinen Verteidiger vorgelegtes Privatguta[X.]hten des Guta[X.]hters Dr. [X.] vom 29. April 2011 führe zu keiner anderen Bewertung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage. Das Guta[X.]hten lasse nahezu dur[X.]hgängig die gebotene objektive Distanz zu Person und S[X.]hi[X.]ksal des Bes[X.]hwerdeführers vermissen. Es sei au[X.]h ni[X.]ht geeignet, Zweifel an den Eins[X.]hätzungen des Sa[X.]hverständigen Prof. Dr. [X.] zu we[X.]ken mit der Folge, dass es au[X.]h der Einholung eines "[X.]" ni[X.]ht bedurft habe.

Der weitere Vollzug der Maßregel sei im Hinbli[X.]k auf die [X.] der gefährli[X.]hen Körperverletzung (Würgen bis zur Bewusstlosigkeit) au[X.]h verhältnismäßig.

3. Die gegen diesen Bes[X.]hluss geri[X.]htete sofortige Bes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers verwarf das [X.] mit ebenfalls angegriffenem Bes[X.]hluss vom 26. August 2011 als unbegründet.

a) Das [X.] [X.] habe zu Re[X.]ht die Fortdauer der Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus angeordnet, da zum jetzigen [X.]punkt ni[X.]ht davon ausgegangen werden könne, dass dieser bei einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung keine re[X.]htswidrigen Taten mehr begehen werde.

Der Sa[X.]hverständige Prof. Dr. [X.] stelle in seinem überzeugenden Guta[X.]hten ausführli[X.]h begründet dar, dass der Bes[X.]hwerdeführer bei Fortbestehen der Einweisungsdiagnose einer wahnhaften Störung keinen Zugang zu seiner eigenen Aggressivität finde und daher gefährdet sei, erneut verglei[X.]hbar gefährli[X.]he Handlungen vorzunehmen.

Diesen Ausführungen s[X.]hließe si[X.]h die ebenfalls überzeugende, ausführli[X.]he Stellungnahme des behandelnden [X.] vom 20. April 2011 an. Der Bes[X.]hwerdeführer sehe si[X.]h na[X.]h wie vor als Opfer und halte an seinen "Vers[X.]hwörungstheorien" fest. Es gelinge ni[X.]ht, mit dem Bes[X.]hwerdeführer in einen konstruktiven Dialog über therapeutis[X.]he Zielsetzungen des Aufenthalts zu treten. Er nehme ni[X.]ht am therapeutis[X.]hen Angebot teil und zeige si[X.]h in [X.] Kontakten kaum kompromissfähig und provozierend. Eine Deliktsaufarbeitung sei ni[X.]ht mögli[X.]h, da der Bes[X.]hwerdeführer na[X.]h wie vor die Begehung der dem [X.] zugrundeliegenden Straftaten bestreite. Einem medikamentösen Behandlungsversu[X.]h stehe der Bes[X.]hwerdeführer, der si[X.]h psy[X.]his[X.]h für völlig gesund halte, rigoros ablehnend gegenüber.

Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung all dieser Umstände sei das [X.] [X.] zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem Bes[X.]hwerdeführer weitere, den [X.] verglei[X.]hbare Taten zu erwarten seien, wobei die insofern bestehende Gefahr - entspre[X.]hend den Ausführungen des beauftragten Sa[X.]hverständigen - als sehr ho[X.]h zu beurteilen sei.

b) Im Hinbli[X.]k darauf, dass unter den [X.] au[X.]h eine gefährli[X.]he Körperverletzung zum Na[X.]hteil der früheren Ehefrau des Bes[X.]hwerdeführers zu finden sei, die mit erhebli[X.]her Aggressivität und Brutalität begangen worden sei, und ähnli[X.]he Taten erneut drohten, sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der bisherigen Dauer der Unterbringung weiter gewahrt. Insbesondere derartige Körperverletzungshandlungen seien Taten, die zu einer massiven Beeinträ[X.]htigung eines ho[X.]hwertigen Re[X.]htsgutes, nämli[X.]h der körperli[X.]hen Unversehrtheit, führten und glei[X.]hzeitig ein erhebli[X.]hes Gefahrenpotential für das Leben des [X.] beinhalteten. Selbst wenn si[X.]h die Aggressivität des Bes[X.]hwerdeführers nur gegen einzelne Personen ri[X.]hte und nur insofern Straftaten drohten, sei glei[X.]hwohl eine Gefährdung der Allgemeinheit anzunehmen, weil au[X.]h diese einzelnen Personen Teile der Allgemeinheit seien und in vollem Umfang ges[X.]hützt werden müssten.

4. Die gegen diesen Bes[X.]hluss geri[X.]htete Anhörungsrüge des Bes[X.]hwerdeführers wies das [X.] mit ebenfalls angegriffenem Bes[X.]hluss vom 9. Dezember 2011 zurü[X.]k. Eine Verletzung des Anspru[X.]hs auf re[X.]htli[X.]hes Gehör sei ni[X.]ht erfolgt. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bes[X.]hwerdeführers habe stattgefunden. Soweit dieses im Rahmen des angegriffenen Bes[X.]hlusses ni[X.]ht in Bezug genommen worden sei, sei das Vorbringen ni[X.]ht maßgebend für die Ents[X.]heidung gewesen.

5. Mit Bes[X.]hluss vom 6. August 2013 hat das [X.] die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Bes[X.]hwerdeführer angeordnet, da das die Verletzungen seiner Ehefrau ausweisende ärztli[X.]he Attest vom 3. Juni 2002 als "une[X.]hte Urkunde" im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO anzusehen sei. Daraufhin wurde der Bes[X.]hwerdeführer aus dem Vollzug der Unterbringung entlassen.

Der Bes[X.]hwerdeführer sieht si[X.]h dur[X.]h die angegriffenen Bes[X.]hlüsse in seinen Grundre[X.]hten und grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

1. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG liege vor, da die Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus ni[X.]ht mehr vorlägen.

a) Der Bes[X.]hwerdeführer leide ni[X.]ht an einem Wahn, wie si[X.]h eindeutig aus dem dur[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer vorgelegten Guta[X.]hten des Dr. [X.] vom 29. April 2011 ergebe. Ein Wahn könne ni[X.]ht angenommen werden, solange die Aussagen des Bes[X.]hwerdeführers ni[X.]ht auf deren Wahrheitsgehalt hin überprüft worden seien. Eine sol[X.]he Überprüfung habe aber ni[X.]ht stattgefunden.

b) Zudem könnten au[X.]h die Angaben des Sa[X.]hverständigen Prof. Dr. [X.] zu der Gefährli[X.]hkeitsprognose ni[X.]ht die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung re[X.]htfertigen. Dieser habe in seinem s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]hten ledigli[X.]h ausgeführt, dass die Begehung weiterer Straftaten entspre[X.]hend den [X.] "mögli[X.]h ers[X.]heine". Erst im Anhörungstermin habe er diese Eins[X.]hätzung abgeändert und ausgeführt, dass er die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Begehung verglei[X.]hbarer Taten für "sehr ho[X.]h" halte. Dieser abrupte We[X.]hsel der Eins[X.]hätzung ohne substantiierte Begründung führe dazu, dass das Guta[X.]hten ni[X.]ht als Grundlage der Fortdauerents[X.]heidung herangezogen werden könne.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Das [X.] verkenne das Gebot der Verhältnismäßigkeit in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht. Der Bes[X.]hwerdeführer habe bis zu seinem der [X.] zugrundeliegenden Fehlverhalten ein tadelloses Leben geführt. Die Körperverletzungshandlung zum Na[X.]hteil seiner ges[X.]hiedenen Ehefrau sei eine Beziehungstat gewesen, die si[X.]h im Jahr 2001 [X.]t habe und damit bereits zwölf Jahre zurü[X.]kliege. Mit einer Wiederholung sei ni[X.]ht zu re[X.]hnen, zumal die Ehe zwis[X.]henzeitli[X.]h ges[X.]hieden sei. Zudem könne mit Auflagen si[X.]hergestellt werden, dass der Bes[X.]hwerdeführer si[X.]h seiner Exfrau ni[X.]ht mehr annähere. Allein die Sa[X.]hbes[X.]hädigungen re[X.]htfertigten ni[X.]ht die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung, da diese in keinerlei Relation zu der S[X.]hwere des mit der weiteren Unterbringung verbundenen Eingriffs in die Freiheit des Bes[X.]hwerdeführers stünden.

2. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, da eine zurei[X.]hende Auseinandersetzung mit dem dur[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer vorgelegten Guta[X.]hten des Dr. [X.] vom 29. April 2011 sowie einem bereits älteren Guta[X.]hten aus dem [X.] ni[X.]ht erfolgt sei. Zudem hätten si[X.]h weder das [X.] [X.] no[X.]h das [X.] mit den [X.] des Bes[X.]hwerdeführers im Hinbli[X.]k auf das eingeholte Guta[X.]hten des Sa[X.]hverständigen Prof. Dr. [X.] hinrei[X.]hend auseinandergesetzt.

1. a) Das [X.] hält die Verfassungsbes[X.]hwerde für unbegründet. Weder das [X.] [X.] no[X.]h das [X.] hätten im Rahmen der angegriffenen Bes[X.]hlüsse Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundre[X.]hts des Bes[X.]hwerdeführers verkannt. Die Geri[X.]hte hätten - na[X.]h Einholung eines externen Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens - ausgeführt, dass derzeit die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit, dass es zu verglei[X.]hbaren Taten wie den [X.], insbesondere massiven Körperverletzungshandlungen, komme, sehr ho[X.]h sei. Es sei daher sowohl die Art der zu erwartenden Straftaten als au[X.]h der Grad der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit ihres erneuten Eintritts konkretisiert worden. Darüber hinaus hätten si[X.]h die Geri[X.]hte au[X.]h mit der gestellten Diagnose auseinandergesetzt und Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung getätigt. Das eingeholte externe Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten entspre[X.]he den Anforderungen, die an derartige Guta[X.]hten zu stellen seien, und die Geri[X.]hte seien ihrer ri[X.]hterli[X.]hen Kontrollpfli[X.]ht na[X.]hgekommen, indem sie die maßgebli[X.]hen Wertungen des Guta[X.]htens aufgrund eigener Wertungen hinterfragt hätten. Obwohl die Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers im Jahr 2011 bereits fünf Jahre angedauert habe, könne ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ni[X.]ht festgestellt werden, da die weiterhin zu erwartenden gefährli[X.]hen Körperverletzungshandlungen zu einer massiven Beeinträ[X.]htigung eines ho[X.]hwertigen Re[X.]htsgutes, nämli[X.]h der körperli[X.]hen Unversehrtheit, führten und der Bes[X.]hwerdeführer na[X.]h wie vor keinerlei Zugang zu seiner eigenen Aggressivität gefunden habe.

b) Der [X.] beim [X.] hält die Verfassungsbes[X.]hwerde für aussi[X.]htsrei[X.]h. Die Begründung der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung dur[X.]h den angegriffenen Bes[X.]hluss des [X.] vom 26. August 2011 werde den si[X.]h aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Darlegungs- und Begründungsanforderungen ni[X.]ht gere[X.]ht.

Es fehle an einer hinrei[X.]henden Darlegung der vom Bes[X.]hwerdeführer ausgehenden Gefahr. Das [X.] bes[X.]hränke si[X.]h in der Begründung im Wesentli[X.]hen auf die bloße Mitteilung, dass vom Bes[X.]hwerdeführer mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit weitere erhebli[X.]he Taten drohten. Weder die paus[X.]hal in Bezug genommene Stellungnahme des [X.] [X.] no[X.]h das Guta[X.]hten des Sa[X.]hverständigen Prof. Dr. [X.] seien jedo[X.]h für si[X.]h genommen oder in der Gesamts[X.]hau geeignet, die angenommene Gefahr der Begehung neuer erhebli[X.]her Straftaten zu qualifizieren oder zu quantifizieren. Aufgrund der unters[X.]hiedli[X.]hen Angaben des Sa[X.]hverständigen in seinem s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]hten und in der mündli[X.]hen Anhörung hinsi[X.]htli[X.]h der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit weiterer erhebli[X.]her Straftaten habe es einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem Guta[X.]hten bedurft, die ni[X.]ht erfolgt sei. Mit den in dem Guta[X.]hten erwähnten Anhaltspunkten, die gegen eine aktuelle erhebli[X.]he Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers sprä[X.]hen, setze si[X.]h das [X.] ni[X.]ht auseinander. S[X.]hließli[X.]h fehle es au[X.]h an auf den konkreten Fall bezogenen Darlegungen, wel[X.]he Art re[X.]htswidriger Taten von dem Bes[X.]hwerdeführer drohten, wie ho[X.]h das Maß der Gefährdung einzus[X.]hätzen sei (Häufigkeit, Rü[X.]kfallfrequenz) und wel[X.]hes Gewi[X.]ht den bedrohten Re[X.]htsgütern zukomme.

Überdies genüge der Bes[X.]hluss des [X.]s ni[X.]ht den Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe nähere Erörterungen zur bisherigen Dauer der Freiheitsentziehung und zum zunehmenden Gewi[X.]ht des Freiheitsanspru[X.]hs des Bes[X.]hwerdeführers ebenso nahegelegt wie Erwägungen dazu, ob der S[X.]hutz der Allgemeinheit dur[X.]h weniger belastende Maßnahmen errei[X.]ht werden könne. Sämtli[X.]he Gesi[X.]htspunkte seien jedo[X.]h unerwähnt geblieben.

2. Dem [X.] haben die Akten 802 [X.] der Staatsanwalts[X.]haft [X.] vorgelegen.

[X.] nimmt die Verfassungsbes[X.]hwerde zur Ents[X.]heidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende [X.] na[X.]h § 93[X.] Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 [X.] sind erfüllt. Das [X.] hat die für die Beurteilung der Verfassungsbes[X.]hwerde maßgebli[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Fragen - insbesondere die si[X.]h aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus - bereits ents[X.]hieden (§ 93[X.] Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.] 70, 297) und die Annahme der Verfassungsbes[X.]hwerde ist au[X.]h zur Dur[X.]hsetzung des Grundre[X.]hts des Bes[X.]hwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Bu[X.]hstabe b [X.]). Die zulässige Verfassungsbes[X.]hwerde ist offensi[X.]htli[X.]h begründet (§ 93[X.] Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Der Zulässigkeit der Verfassungsbes[X.]hwerde steht ni[X.]ht entgegen, dass der Bes[X.]hwerdeführer aufgrund des Wiederaufnahmebes[X.]hlusses des [X.]s Nürnberg vom 6. August 2013 zwis[X.]henzeitli[X.]h aus dem Maßregelvollzug entlassen wurde. Denn die angegriffenen Ents[X.]heidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundre[X.]ht des Bes[X.]hwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. [X.] 128, 326 <389>). Der Bes[X.]hwerdeführer hat daher ein fortbestehendes s[X.]hutzwürdiges Interesse an einer na[X.]hträgli[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundre[X.]htseingriffs dur[X.]h das [X.] (vgl. [X.] 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).

Die angegriffenen Bes[X.]hlüsse des [X.]s [X.] vom 9. Juni 2011 und des [X.] vom 26. August 2011 verletzen den Bes[X.]hwerdeführer in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, die si[X.]h aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus ergeben, ni[X.]ht genügen.

1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundre[X.]hten ein. Das kommt darin zum Ausdru[X.]k, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzli[X.]h" bezei[X.]hnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Bes[X.]hränkung nur aufgrund eines förmli[X.]hen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Bes[X.]hränkung statuiert (vgl. [X.] 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewi[X.]htigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen einges[X.]hränkt werden. Zu diesen wi[X.]htigen Gründen gehören in erster Linie sol[X.]he des Strafre[X.]hts und des Strafverfahrensre[X.]hts. Eingriffe in die persönli[X.]he Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem S[X.]hutz der Allgemeinheit (vgl. [X.] 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zuglei[X.]h haben die gesetzli[X.]hen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Eins[X.]hränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt au[X.]h für die Regelung der Unterbringung eines s[X.]huldunfähigen oder erhebli[X.]h vermindert s[X.]huldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebli[X.]he re[X.]htswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. [X.] 70, 297 <307>).

b) Die freiheitssi[X.]hernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat au[X.]h verfahrensre[X.]htli[X.]he Bedeutung. Unverzi[X.]htbare Voraussetzung eines re[X.]htsstaatli[X.]hen Verfahrens ist, dass Ents[X.]heidungen, die den Entzug der persönli[X.]hen Freiheit betreffen, auf zurei[X.]hender ri[X.]hterli[X.]her Sa[X.]haufklärung beruhen (vgl. [X.] 58, 208 <222>) und eine in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspri[X.]ht (vgl. [X.] 58, 208 <230>).

Erst eine hinrei[X.]hende Tatsa[X.]hengrundlage setzt den [X.] in den Stand, darüber zu ents[X.]heiden, ob die Vollstre[X.]kung der Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus fortzusetzen, zur Bewährung auszusetzen (§ 67d Abs. 2 StGB) oder für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 6 StGB) ist. Nur auf dieser Grundlage kann er die von ihm geforderte Prognose künftiger Straffälligkeit stellen sowie die Verantwortbarkeit einer Erprobung des Untergebra[X.]hten in Freiheit und die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung prüfen.

Im Rahmen des "Gebotes der bestmögli[X.]hen Sa[X.]haufklärung" besteht bei [X.], bei denen geistige und seelis[X.]he Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pfli[X.]ht, einen erfahrenen Sa[X.]hverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt in Sonderheit dort, wo die Gefährli[X.]hkeit eines in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus Untergebra[X.]hten zu beurteilen ist (vgl. [X.] 70, 297 <309>). Dabei hat der [X.] die Aussagen oder Guta[X.]hten des Sa[X.]hverständigen selbstständig zu beurteilen. Er darf die Prognoseents[X.]heidung ni[X.]ht dem Sa[X.]hverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen (vgl. [X.] 58, 208 <223>; 70, 297 <310>).

[X.]) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrs[X.]ht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwis[X.]hen dem [X.] und dem Si[X.]herungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erhebli[X.]hen Re[X.]htsgutverletzungen verlangt na[X.]h gere[X.]htem und vertretbarem Ausglei[X.]h. Dieser lässt si[X.]h für die Ents[X.]heidung über die Aussetzung der Maßregelvollstre[X.]kung nur dadur[X.]h bewirken, dass [X.] und der [X.] als we[X.]hselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. [X.] 70, 297 <311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel na[X.]h § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betra[X.]htung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur S[X.]hwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. [X.] 70, 297 <312 f.>).

Abzustellen ist auf die Gefahr sol[X.]her re[X.]htswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewi[X.]ht na[X.]h ausrei[X.]hen, au[X.]h die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin "erhebli[X.]h" im Sinne des § 63 StGB sein.

Die Beurteilung hat si[X.]h darauf zu erstre[X.]ken, ob und wel[X.]he Art re[X.]htswidriger Taten von dem Untergebra[X.]hten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rü[X.]kfallfrequenz) und wel[X.]hes Gewi[X.]ht den bedrohten Re[X.]htsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebra[X.]hten ausgehende Gefahr hinrei[X.]hend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit zukünftiger re[X.]htswidriger Taten sind zu bestimmen; deren bloße Mögli[X.]hkeit vermag die weitere Maßregelvollstre[X.]kung ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebra[X.]hten und von ihm bislang begangene Taten. [X.] ist aber au[X.]h auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwi[X.]klung bestimmend sind (vgl. [X.] 70, 297 <314 f.>; [X.]K 16, 501 <506>).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus na[X.]h § 63 StGB nur so lange zu vollstre[X.]ken, wie der Zwe[X.]k der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Errei[X.]hung den Untergebra[X.]hten weniger belastende Maßnahmen ni[X.]ht genügen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussi[X.]htli[X.]hen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstre[X.]kung zur Bewährung [X.] eintretenden Führungsaufsi[X.]ht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsi[X.]ht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Mögli[X.]hkeit bestimmter Weisungen, ankommen (vgl. [X.] 70, 297 <313 f.>).

Da es si[X.]h bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB) maßgebli[X.]hen Umstände um eine wertende Ents[X.]heidung unter [X.] handelt, kann das [X.] sie ni[X.]ht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin na[X.]hprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entspre[X.]hen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ni[X.]ht verkennen. Je länger die Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des [X.]. Der im Einzelfall unter Umständen na[X.]hhaltige Einfluss des gewi[X.]htiger werdenden Freiheitsanspru[X.]hs wird jedo[X.]h dort an Grenzen stoßen, wo es im Bli[X.]k auf die Art der von dem Untergebra[X.]hten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit vor dem staatli[X.]hen S[X.]hutzauftrag für die Re[X.]htsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar ers[X.]heint, den Untergebra[X.]hten in die Freiheit zu entlassen (vgl. [X.] 70, 297 <315>).

d) Das zunehmende Gewi[X.]ht des Freiheitsanspru[X.]hs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt si[X.]h bei langdauernden Unterbringungen in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus (§ 63 StGB) au[X.]h auf die an die Begründung einer Ents[X.]heidung na[X.]h § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt si[X.]h der [X.] des [X.]s ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wä[X.]hst die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolldi[X.]hte. Dem lässt si[X.]h dadur[X.]h Re[X.]hnung tragen, dass der [X.] seine Würdigung eingehender abfasst, si[X.]h also ni[X.]ht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadur[X.]h wird es mögli[X.]h, im Rahmen verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Kontrolle na[X.]hzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspru[X.]h glei[X.]hsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit weiterer re[X.]htswidriger Taten, die von dem Untergebra[X.]hten drohen, und deren Deliktstypus. Bleibt das Bemühen des [X.]s um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Auss[X.]höpfung der zu Gebote stehenden [X.] mit großen Unsi[X.]herheiten behaftet, so hat au[X.]h dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. [X.] 70, 297 <315 f.>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72).

Genügen die Gründe einer Ents[X.]heidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnli[X.]h lange währenden Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus diesen Maßstäben ni[X.]ht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebra[X.]hten auf sol[X.]her Grundlage ni[X.]ht re[X.]htmäßig einges[X.]hränkt werden kann; sein Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsre[X.]htli[X.]h tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. [X.] 70, 297 <316 f.>).

2. Mit diesen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäben sind die angegriffenen Bes[X.]hlüsse des [X.]s [X.] vom 9. Juni 2011 sowie des [X.] vom 26. August 2011 ni[X.]ht zu vereinbaren. Die in den Bes[X.]hlüssen aufgeführten Gründe genügen ni[X.]ht, um die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers zu re[X.]htfertigen. Es fehlt bereits an der im Rahmen des verfassungsre[X.]htli[X.]h Gebotenen ausrei[X.]henden Konkretisierung der vom Bes[X.]hwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger re[X.]htswidriger Taten (a). Den Bes[X.]hwerdeführer entlastende Umstände finden im Rahmen der notwendigen Prognoseents[X.]heidung keine erkennbare Berü[X.]ksi[X.]htigung (b). Daneben wird in den angegriffenen Bes[X.]hlüssen ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargelegt, dass die von dem Bes[X.]hwerdeführer ausgehende Gefahr das angesi[X.]hts der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewi[X.]ht seines Freiheitsanspru[X.]hs aufzuwiegen vermag ([X.]). S[X.]hließli[X.]h fehlt au[X.]h eine Befassung mit der Frage, ob dem [X.] der Allgemeinheit ni[X.]ht au[X.]h dur[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Re[X.]hnung hätte getragen werden können (d).

a) Die angegriffenen Bes[X.]hlüsse genügen den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an eine na[X.]hvollziehbare Konkretisierung der vom Bes[X.]hwerdeführer ausgehenden Gefahr ni[X.]ht.

aa) Das [X.] bes[X.]hränkt si[X.]h im Rahmen der Gefahrenprognose auf den Hinweis, der Sa[X.]hverständige habe im Termin zur mündli[X.]hen Anhörung - in Übereinstimmung mit den Vorguta[X.]htern - ausgeführt, dass er im derzeitigen Stadium (d.h. ohne therapeutis[X.]he Bearbeitung der [X.]) die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit, dass es zu verglei[X.]hbaren Taten - au[X.]h gegenüber bis dahin ni[X.]ht beteiligten Personen - kommen könnte, für sehr ho[X.]h halte. Daraus ergebe si[X.]h, dass im Falle der Entlassung die Begehung neuer re[X.]htswidriger Taten zu erwarten sei.

Dem Erfordernis, die Art und den Grad der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit zukünftiger re[X.]htswidriger Taten des Bes[X.]hwerdeführers eigenständig zu bestimmen und na[X.]hvollziehbar darzulegen, ist damit ni[X.]ht Re[X.]hnung getragen. Das [X.] setzt si[X.]h ni[X.]ht damit auseinander, dass die Darlegungen des Sa[X.]hverständigen zur Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit künftiger re[X.]htswidriger Taten im s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]hten vom 12. Februar 2011 und in der mündli[X.]hen Anhörung vom 9. Mai 2011 voneinander abwei[X.]hen. In seinem s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]hten legt der Sa[X.]hverständige dar, dass si[X.]h die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit neuer Straftaten ni[X.]ht si[X.]her quantifizieren lasse. Da der Bes[X.]hwerdeführer keinen Zugang zu seiner eigenen Aggressivität habe, sei er gefährdet, erneut verglei[X.]hbare Handlungen vorzunehmen. Es liege die Annahme nahe, dass der Bes[X.]hwerdeführer "womögli[X.]h wieder den im Einweisungsurteil genannten Taten verglei[X.]hbare Taten begehen" werde. Demgegenüber erklärte der Sa[X.]hverständige in der mündli[X.]hen Anhörung, er habe im Guta[X.]hten "viellei[X.]ht eine etwas zu wei[X.]he Formulierung" gewählt. Berü[X.]ksi[X.]htige man, dass die [X.] losgelöst von der sonstigen Persönli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers begangen worden seien und dass andererseits eine therapeutis[X.]he Bearbeitung ni[X.]ht stattgefunden habe, halte er die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit verglei[X.]hbarer Taten für sehr ho[X.]h.

Vor dem Hintergrund dieser unters[X.]hiedli[X.]hen Eins[X.]hätzungen durfte das [X.] si[X.]h ni[X.]ht auf eine bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des Sa[X.]hverständigen in der mündli[X.]hen Anhörung vom 9. Mai 2011 bes[X.]hränken. Es hätte vielmehr unter Berü[X.]ksi[X.]htigung weiterer Hinweise des Sa[X.]hverständigen und sonstiger Umstände des vorliegenden Falles (siehe soglei[X.]h unten b) und [X.]) diese Eins[X.]hätzungen gegeneinander abwägen und eine eigenständige Prognoseents[X.]heidung treffen müssen. Im Rahmen einer sol[X.]hen eigenständigen Bewertung hätte es darlegen müssen, wel[X.]he Straftaten konkret von dem Bes[X.]hwerdeführer zu erwarten sind, warum der Grad der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit derartiger Straftaten sehr ho[X.]h ist und auf wel[X.]he Anknüpfungs- und Befundtatsa[X.]hen si[X.]h diese Prognose gründet. Diesen zur Re[X.]htfertigung des Eingriffs in das Freiheitsre[X.]ht des Bes[X.]hwerdeführers verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Begründungsnotwendigkeiten trägt der Bes[X.]hluss des [X.]s ni[X.]ht Re[X.]hnung.

bb) Ni[X.]hts anderes gilt im Ergebnis für den Bes[X.]hluss des [X.]s vom 26. August 2011. Dieser nimmt auf das s[X.]hriftli[X.]he Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten Bezug, aus dem si[X.]h gerade keine sehr hohe Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit künftiger re[X.]htswidriger Taten ergibt. Soweit das [X.] ergänzend auf die Stellungnahme des [X.] [X.], in dem der Bes[X.]hwerdeführer untergebra[X.]ht war, Bezug nimmt, re[X.]htfertigt dies keine andere Eins[X.]hätzung, da diese Stellungnahme si[X.]h im Wesentli[X.]hen auf das Vollzugsverhalten, das als uneinsi[X.]htig, kaum kompromissfähig, provozierend und therapieabweisend bes[X.]hrieben wird, bezieht und daher für die Annahme einer sehr hohen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit künftiger erhebli[X.]her re[X.]htswidriger Taten des Bes[X.]hwerdeführers ni[X.]ht ausrei[X.]ht. Au[X.]h das [X.] legt ni[X.]ht hinrei[X.]hend dar, wel[X.]he re[X.]htswidrigen Taten von dem Bes[X.]hwerdeführer mit wel[X.]hem Grad an Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit künftig zu erwarten sind und worauf si[X.]h diese Prognoseents[X.]heidung neben der - insoweit unzurei[X.]henden - Bezugnahme auf das Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten und die Stellungnahme des psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhauses stützt.

b) Daneben bleiben im Rahmen der Gefährli[X.]hkeitsprognose zu berü[X.]ksi[X.]htigende Umstände außer Betra[X.]ht. So wird im Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten ausgeführt, dass das Verhalten des Bes[X.]hwerdeführers si[X.]h inzwis[X.]hen deutli[X.]h unauffälliger und angepasster darstelle, als dies zur [X.] seiner ersten Unterbringung der Fall gewesen sei. Er äußere an keiner Stelle konkrete Ra[X.]hegedanken oder -absi[X.]hten gegenüber seiner Frau oder anderen Personen, sondern stelle sein Bedürfnis na[X.]h Wahrheit und Gere[X.]htigkeit als sein Hauptanliegen ins [X.] seiner Ausführungen. Dies spre[X.]he dafür, dass die Jahre der Unterbringung ni[X.]ht spurlos an ihm vorübergegangen seien. [X.] Lo[X.]kerungen seien ohne Beanstandungen verlaufen. Anhaltende wahnhafte Störungen könnten zwar, müssten aber ni[X.]ht in (erneute) re[X.]htswidrige gefährli[X.]he Handlungen münden. Empiris[X.]h abgesi[X.]herte Daten zu entspre[X.]henden Rü[X.]kfallhäufigkeiten lägen ni[X.]ht vor. Zu diesen Umständen, die bei der Bestimmung des Risikos künftiger re[X.]htswidriger Taten hätten berü[X.]ksi[X.]htigt werden müssen, verhalten si[X.]h die angegriffenen Bes[X.]hlüsse ni[X.]ht.

[X.]) Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers wird sowohl vom [X.] als au[X.]h vom [X.] auss[X.]hließli[X.]h mit dem Hinweis auf die dem Bes[X.]hwerdeführer zur Last gelegten Körperverletzungsdelikte begründet. Das [X.] verweist darauf, der Bes[X.]hwerdeführer habe einen anderen Mens[X.]hen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Das [X.] stellt darauf ab, dass si[X.]h unter den [X.] au[X.]h Körperverletzungen zum Na[X.]hteil der früheren Ehefrau des Bes[X.]hwerdeführers befänden, die mit erhebli[X.]her Aggressivität und Brutalität begangen worden seien. Die Geri[X.]hte setzen si[X.]h aber ni[X.]ht damit auseinander, dass es si[X.]h bei den in Bezug genommenen Taten um [X.] handelt, die der Bes[X.]hwerdeführer vor rund zehn Jahren begangen haben soll, als er no[X.]h verheiratet war und mit seiner Ehefrau zusammenlebte. [X.] bleibt, ob und gegebenenfalls wie si[X.]h die zwis[X.]henzeitli[X.]he S[X.]heidung und langjährige Trennung des Bes[X.]hwerdeführers von seiner früheren Ehefrau auf die von ihm ausgehende Gefahr ausgewirkt hat. Au[X.]h insoweit hätte es eigenständiger Darlegung bedurft, ob und in wel[X.]hem Umfang aktuell die Gefahr besteht, dass der Bes[X.]hwerdeführer im Sinne des § 63 StGB erhebli[X.]he Körperverletzungsdelikte zum Na[X.]hteil seiner früheren Ehefrau oder sonstiger Personen begehen werde. Damit fehlt es aber bereits an einer zurei[X.]henden Grundlage für die Abwägung zwis[X.]hen den [X.]n der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspru[X.]h des Bes[X.]hwerdeführers. Dass vorliegend die von dem Bes[X.]hwerdeführer ausgehende Gefahr das aufgrund der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewi[X.]ht seines Freiheitsanspru[X.]hs aufzuwiegen vermag, kann den angegriffenen Bes[X.]hlüssen ni[X.]ht entnommen werden.

d) S[X.]hließli[X.]h verhalten si[X.]h die angegriffenen Bes[X.]hlüsse au[X.]h ni[X.]ht zu der Frage, ob im Falle einer Aussetzung des [X.] zur Bewährung den Si[X.]herheitsinteressen der Allgemeinheit dur[X.]h Maßnahmen der [X.] eintretenden Führungsaufsi[X.]ht und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsi[X.]ht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) hinrei[X.]hend hätte Re[X.]hnung getragen werden können.

3. Ob au[X.]h in der Annahme des [X.] einer relevanten psy[X.]his[X.]hen Erkrankung des Bes[X.]hwerdeführers und deren Auswirkungen auf etwaig zu erwartende Straftaten ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG liegt, kann vor diesem Hintergrund ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob die Geri[X.]hte den Anspru[X.]h des Bes[X.]hwerdeführers auf re[X.]htli[X.]hes Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt haben. Mit den entspre[X.]henden [X.] verfolgt der Bes[X.]hwerdeführer kein weitergehendes Anfe[X.]htungsziel.

1. Der Bes[X.]hluss des [X.] vom 26. August 2011 ist daher aufzuheben. Die Sa[X.]he ist an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen (§ 95 Abs. 2 [X.]).

2. Die Ents[X.]heidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 371/12

26.08.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Bamberg, 9. Dezember 2011, Az: 1 Ws 337/11, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12 (REWIS RS 2013, 3239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3239

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 2961/12, 2 BvR 2484/13

Zitiert

2 BvR 442/12

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