Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2024, Az. 1 BvR 2182/23

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2024, 302

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die ihr als Heilpraktikerin untersagte Entnahme von Blut im Rahmen von sogenannten Eigenblutbehandlungen.

II.

2

[X.] ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.

3

1. [X.] wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] in einer den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] entsprechenden Weise substantiiert begründet.

4

[X.] ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 [X.] nicht nur einzulegen, sondern auch in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] genügenden Weise zu begründen (vgl. [X.] 21, 359 <361>). Die fristgemäße Begründung erfordert insbesondere, dass die angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder doch wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt oder sich mit diesem Inhalt auseinandergesetzt wird (vgl. [X.] 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Nimmt die Verfassungsbeschwerde auf Ausführungen in anderweitigen Schriftsätzen oder Dokumenten Bezug, ist dem Formerfordernis nur genügt, wenn diese beigefügt werden (vgl. [X.] 78, 320 <327>), beziehungsweise die Begründungsfrist nur dann eingehalten, wenn die Schriftsätze dem [X.] innerhalb der Frist vorliegen ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, Rn. 2).

5

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, welche Behandlungsverfahren sie genau in ihrer Praxis angewendet hat, nicht vorgelegt und auch in ihrer Verfassungsbeschwerde die Behandlungsmethoden nicht im Detail aufgezeigt.

6

Für die Beurteilung der Frage, ob die Ausnahme des § 28 [X.] verfassungsrechtlich vertretbar verneint wurde, ist dies aber von entscheidender Bedeutung. Da es diverse Eigenblutbehandlungen gibt (vgl. nur die beschriebenen Behandlungsmethoden im Urteil des [X.] vom 30. Juni 2022 - M 26a K 21.397 -, juris, Rn. 4 ff. und im Urteil des [X.] vom 4. August 2020 - 3 A 44/19 -, juris, Rn. 3 ff.) und die Behandlungen unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen (z.B. nach dem [X.]) unterliegen, kann nur in Kenntnis der konkret streitgegenständlichen Behandlungsmethode das angegriffene Verbot für Heilpraktiker verfassungsrechtlich beurteilt werden. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die mit der Behandlung einhergehenden Gesundheitsrisiken von Bedeutung. Diese unterscheiden sich je nach Behandlungsmethode, vor allem je nach Menge des entnommenen und anschließend reinfundierten Blutes. Genaueres lässt sich dazu auch dem vorgelegten Urteil des [X.] nicht entnehmen.

7

2. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch keine Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig gemäß den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] dargelegt.

8

Nicht ausreichend ist es insoweit, lediglich zu behaupten, § 28 [X.] könne auch unabhängig von § 4 Abs. 26 [X.] ausgelegt werden, so dass homöopathische Eigenblutprodukte nicht nur solche Blutprodukte seien, die nach einem Europäischen Arzneibuch oder nach offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen hergestellt seien, und diesbezüglich auf einschlägige Rechtsprechung zu verweisen, ohne diese Rechtsprechung wiederzugeben oder die Entscheidungen beizulegen. Die bisher in der Rechtsprechung vertretenen, vom [X.] abweichenden Auffassungen führen auf [X.] keineswegs zwingend zur Zulässigkeit aller von Heilpraktikern angebotenen Eigenblutbehandlungen. Solange die Beschwerdeführerin nicht darlegt, nach welcher nachvollziehbaren Auslegung die von ihr praktizierten Behandlungen von § 28 [X.] erfasst werden und damit vom [X.] ausgenommen sind, fehlt es an einer substantiierten Begründung, dass sie gerade durch die von ihr angegriffene Auslegung des § 28 [X.] durch das [X.] beschwert ist.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2182/23

22.01.2024

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 15. Juni 2023, Az: 3 C 3/22, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2024, Az. 1 BvR 2182/23 (REWIS RS 2024, 302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 302


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2182/23

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2182/23, 22.01.2024.


Az. 3 C 3/22

Bundesverwaltungsgericht, 3 C 3/22, 15.06.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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