Bundesverfassungsgericht, Zwischenbeschluss vom 25.03.2021, Az. 2 BvF 1/20

2. Senat | REWIS RS 2021, 7473

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Zwischenentscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl des "Berliner Mietendeckels": Unzulässigkeit des Beitritts bzw des (unselbständigen) Anschlusses von sieben Bundestagsabgeordneten


Tenor

Der Beitritt sowie der [X.] der Mitglieder des [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] sind unzulässig.

Gründe

1

Die Mitglieder des [X.], [X.], [X.], M., [X.], S. und [X.] haben jeweils erklärt, dass sie sich dem Antrag auf abstrakte Normenkontrolle anschließen beziehungsweise sich den Antrag als weitere Antragsteller zu eigen machen.

2

Die Antragsteller haben dem Begehren widersprochen und ihre Zustimmung hierzu verweigert.

3

Der Beitritt (1.) und der [X.] (2.) sind unzulässig.

4

1. Soweit die sieben Mitglieder des [X.] ihren Beitritt zum Verfahren erklären, ist ihre Erklärung auf eine unzulässige Rechtsfolge gerichtet; für die Erlangung der mit einem Beitritt verbundenen Rechtsstellung eines selbständigen Verfahrensbeteiligten ist vorliegend kein Raum. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 [X.] regeln die Antragsberechtigung im abstrakten Normenkontrollverfahren abschließend (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 3. November 2020 - 2 [X.] -, Rn. 12 ff.). Die sieben Mitglieder des [X.] gehören nicht zu diesem Kreis.

5

2. Ein (unselbständiger) [X.] an das eingeleitete Normenkontrollverfahren kommt ebenfalls nicht in Betracht. Jedenfalls scheidet ein [X.] an ein von einem Viertel der Mitglieder des [X.] initiiertes Normenkontrollverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 [X.]) ohne die Zustimmung der den bisherigen Antragsteller bildenden Abgeordneten aus (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 3. November 2020 - 2 [X.] -, Rn. 18 ff.). Eine solche Zustimmung haben die Antragsteller ausdrücklich verweigert.

Meta

2 BvF 1/20

25.03.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Zwischenbeschluss

Sachgebiet: BvF

nachgehend BVerfG, 25. März 2021, Az: 2 BvF 1/20, Beschluss

Art 93 Abs 1 Nr 2 GG, § 76 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Zwischenbeschluss vom 25.03.2021, Az. 2 BvF 1/20 (REWIS RS 2021, 7473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7473


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvF 1/20

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/20, 25.03.2021.


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