Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.02.2013, Az. 2 B 58/12

2. Senat | REWIS RS 2013, 8255

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Gegenstand

Disziplinarverfahren; Ausschluss des Beamtenbeisitzers; Dienststelle des Beamten; Offenlegung der Zugehörigkeit des Beamtenbeisitzers zur Dienststelle


Gründe

1

[X.]ie Beschwerde des [X.]n hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 69 [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den [X.]hof zurückzuverweisen ist. [X.]ie Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf der vom [X.]n der Sache nach geltend gemachten Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruhen kann.

2

1. [X.]er [X.] steht als [X.]bahnamtsrat ([X.] A12 [X.]) im [X.]ienst der [X.]. Seit Ende des Jahres 2000 war der [X.] nach § 13 SUrlV für eine Tätigkeit bei einem Konzernunternehmen der [X.] beurlaubt. Mit Auflösung des Arbeitsvertrages mit der [X.] mit Ablauf des 31. Juli 2008 endete auch die Beurlaubung. Mit Verfügung vom 11. September 2008 enthob der Kläger den [X.]n vorläufig des [X.]ienstes. Gegenstand der gegen den [X.]n erhobenen [X.] ist der Vorwurf, in den Jahren 1995 bis 1999 in Bezug auf sein Amt von einem Bauunternehmer Geschenke und geldwerte Vorteile - ein Motorrad im Wert von 24 800 [X.]M, zwei Kurse "Motorrad -Perfektionstraining" im Wert von 1 395 [X.]M und 1 455 [X.]M sowie mehrere Essenseinladungen im Wert von 1 253 [X.]M - angenommen zu haben. [X.]as Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Entfernung aus dem [X.]ienst sei nicht angebracht. [X.]ie erforderliche Maßnahme der Zurückstufung könne wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr verhängt werden. Auf die Berufung des [X.] hat der [X.]hof das Urteil des [X.] geändert und den [X.]n aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

3

[X.]ie Zuwendungen von nahezu 30 000 [X.]M beruhten maßgeblich auf der dienstlichen Stellung und der Tätigkeit des [X.]n. [X.]em Geber sei es im Rahmen seiner vielfältigen Geschäftskontakte mit der [X.] im Zusammenhang mit einem Bauprojekt darum gegangen, sich auch den [X.]n gewogen zu machen. [X.]as [X.]ienstvergehen wiege so schwer, dass der [X.] das Vertrauen seines [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Milderungsgründe, die ein Absehen von der [X.] rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.

4

2. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Urteil des [X.]hofs sei [X.] zustande gekommen, weil bei der Entscheidung [X.] mitgewirkt hätten, die bei dem Kläger beschäftigt und deshalb von der Ausübung des [X.]amts nach § 48 [X.] kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen seien, ist sie unbegründet.

5

Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist ein [X.] von der Ausübung des [X.]amts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in dem [X.]isziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 6 [X.] ist ein [X.] auch ausgeschlossen, wenn er [X.]ienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem [X.]ienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist. [X.]ie beiden [X.], die am Berufungsurteil mitgewirkt haben, waren nicht nach diesen Vorschriften ausgeschlossen.

6

Für eine Beteiligung der beiden Beisitzer an dem gegen den [X.]n geführten [X.]isziplinarverfahren im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 4 [X.] bestehen keine Anhaltspunkte.

7

Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 6 [X.] sind nicht erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der [X.] vom 27. [X.]ezember 1993 ([X.]) stehen Beamte des [X.]eisenbahnvermögens im [X.]ienst des [X.] und sind [X.]beamte. [X.]ienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist (§ 3 Abs. 2 [X.]). Aus den Erklärungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren ist zu entnehmen, dass keiner der beiden [X.] jemals [X.]ienstvorgesetzter des [X.]n noch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung mit der Bearbeitung seiner Personalangelegenheiten befasst war.

8

Ein [X.] ist gemäß § 48 Abs. 2 [X.] auch ausgeschlossen, wenn er der [X.]ienststelle des Beamten angehört. Auch dieser [X.] war zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung hinsichtlich der beiden [X.] nicht erfüllt.

9

[X.]er Begriff der [X.]ienststelle im Sinne von § 48 Abs. 2 [X.], der § 51 Satz 2 [X.] übernommen hat, ist nach dem Zweck der Regelung auszulegen. [X.]ie Vorschrift soll verhindern, dass das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren durch persönliche Beziehungen beeinflusst wird, die sich aus einem nahen dienstlichen und kollegialen Verhältnis ergeben und auf die Sachentscheidung auswirken können. Zugleich wird damit auch der bloße Anschein des Verdachts der Parteilichkeit vermieden. [X.]anach ist [X.]ienststelle nicht jede in zulässiger Weise organisatorisch abgegrenzte Verwaltungseinheit mit einem örtlich und sachlich bestimmten Aufgabengebiet. Vielmehr ist der Begriff so eng wie möglich zu verstehen, d.h. auf die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu beschränken. [X.]enn Möglichkeiten der Beeinflussung durch dienstliche oder kollegiale Beziehungen, die durch § 48 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen werden sollen, sind nur dort zu besorgen, wo eine gewisse räumliche oder durch den Aufgabenbereich bedingte sachliche Nähe besteht (Beschluss vom 13. März 1972 - BVerwG 1 [X.]B 1.72 - BVerwGE 43, 323 <330> zu § 51 Satz 2 [X.]; Gansen, [X.]isziplinarrecht in [X.] und Ländern, § 48 [X.] Rn. 13). [X.]as Merkmal "angehört" setzt voraus, dass der betroffene Beamte und der [X.] bei derselben [X.]ienststelle ein Amt inne haben (Urteil vom 23. November 1977 - BVerwG 1 [X.] 104.76 - BVerwGE 53, 344 f.). [X.]aran fehlt es hier, weil der [X.] im Zeitraum vom Beginn seiner Beurlaubung für seine Tätigkeit bei der [X.] im Oktober 2000 bis zur Berufungsverhandlung nicht bei der [X.]ienststelle Süd des [X.], der [X.]ienststelle der beiden [X.], verwendet wurde.

§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gründung einer [X.]eutsche Bahn Aktiengesellschaft vom 27. [X.]ezember 1993 ([X.], 2386) bestimmt, dass Beamte des [X.]eisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, ab dem Zeitpunkt der Eintragung der [X.]eutsche Bahn Aktiengesellschaft in das [X.] zugewiesen sind, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim [X.]eisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. [X.]er [X.] ist nicht in diesem Sinne beim Kläger oder anderweitig verwendet worden. Hieraus folgt, dass er mit dem Widerruf seiner Beurlaubung für die Tätigkeit bei der [X.] zum 1. August 2008 gesetzlich wieder der [X.] zugewiesen war. Ein Konflikt, den § 48 Abs. 2 [X.] ausschließen soll, konnte im Hinblick auf die Tätigkeit der beiden Beisitzer bei der [X.]ienststelle Süd des [X.] nicht entstehen, weil "[X.]ienststelle" des [X.]n die Untergliederung des privatwirtschaftlichen Unternehmens war. [X.]enn ausgehend vom Zweck des § 48 Abs. 2 [X.], Möglichkeiten der Beeinflussung durch dienstliche oder kollegiale Beziehungen auszuschließen, kommt es bei Beamten, die einem Privatunternehmen gesetzlich zugewiesen sind, hinsichtlich des [X.]es auf das Unternehmen und dessen Untergliederungen oder Arbeitsbereiche an [X.], in: [X.] öffentliches [X.]ienstrecht, [X.]isziplinarrecht des [X.] und der Länder, § 48 Rn. 36).

Auch die vorläufige [X.]ienstenthebung des [X.]n durch die Verfügung vom 11. September 2008 führte nicht dazu, dass die für den Ausschluss der beiden [X.] maßgebliche [X.]ienststelle Süd des [X.] - erstmals nach der Beurlaubung des [X.]n für eine Tätigkeit bei der [X.] - auch [X.]ienststelle des [X.]n im Sinne von § 48 Abs. 2 [X.] wurde. [X.]ie [X.]ienstenthebung nach § 38 [X.] hat zur Folge, dass die aktive [X.]ienstleistungspflicht des Beamten ruht. [X.]er Zweck der [X.]ienstenthebung besteht gerade darin, dem Beamten die weitere Erfüllung seiner [X.]ienstgeschäfte zu untersagen (Urteil vom 24. April 1980 - BVerwG 2 C 26.77 - BVerwGE 60, 118 <121> = [X.] 235 § 9 [X.] Nr. 2 und Beschluss vom 15. Februar 2010 - BVerwG 2 [X.] - [X.] 232.0 § 96 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 14). [X.]ementsprechend ist der [X.] nach seiner vorläufigen [X.]ienstenthebung nicht bei der hier für die Anwendung des § 48 Abs. 2 [X.] maßgeblichen [X.]ienststelle Süd des [X.] tätig geworden.

3. Begründet ist die auf Verfahrensmängel gestützte Beschwerde jedoch, soweit beanstandet wird, dass die Zugehörigkeit der beiden [X.] zu der das [X.]isziplinarverfahren betreibenden [X.]ienststelle des [X.] in der Berufungsverhandlung nicht offen gelegt worden ist. [X.]amit hat der [X.]hof das Recht des [X.]n auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

[X.]as Recht auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des Verfahrens ist, sondern vor einer seine Rechte betreffenden Entscheidung zu Wort kommt, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. [X.]as Recht auf Äußerung im Verfahren setzt eine entsprechende Information des Verfahrensbeteiligten voraus. In der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts ist geklärt, dass die Beteiligten in der Lage sein müssen, sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff zu informieren ([X.], Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - [X.]E 84, 188 <190>, vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - [X.]E 86, 133 <144> und vom 8. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 - [X.]E 89, 28 <35>).

Besteht aus Sicht eines Gerichts Anlass, bei [X.]n, die gerade bei der [X.]ienststelle tätig sind, die für die beamtenrechtlichen Angelegenheiten des Beamten zuständig ist und zudem das [X.]isziplinarverfahren betreibt, konkret nachzufragen, ob sie zu irgendeinem Zeitpunkt dienstlichen Kontakt mit dem Beamten gehabt hätten und ob sie mit dem [X.]isziplinarverfahren befasst gewesen seien, so darf dies nicht als innerdienstlicher Vorgang behandelt, sondern muss den Beteiligten offen gelegt werden. Ebenso wie Art. 103 Abs. 1 GG bei einer Selbstablehnung eines [X.]s die Information der Beteiligten erfordert ([X.], Beschluss vom 8. Juni 1993 a.a.[X.]), gebietet es das Recht auf rechtliches Gehör, dass das Gericht seine Erwägungen zu etwaigen Ausschlussgründen (hier § 48 Abs. 1 Nr. 4 und 6 und Abs. 2 [X.]) und seine darauf bezogenen Erkenntnisse, die erkennbar auch für Befangenheitsanträge von Bedeutung sind, den Verfahrensbeteiligten mitteilt.

Bereits bei der Frage, ob [X.] im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen sind, darf sich das Gericht nicht allein auf die [X.]arstellung des [X.]s stützen, die zumindest einer der Verfahrensbeteiligten, hier der [X.], nicht kennt. Es muss für sämtliche Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eröffnet sein, zu dieser Frage, die für die Besetzung der [X.]bank von Bedeutung ist, Stellung zu nehmen, damit das Gericht diesen Vortrag bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann.

Es musste sich dem [X.]hof aber auch aufdrängen, dass die Zugehörigkeit der beiden [X.] gerade zur [X.]ienststelle Süd des [X.] Anlass zu Befangenheitsanträgen des [X.]n gegen diese beiden [X.] sein kann. [X.]ie Garantie des gesetzlichen [X.]s nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG will nicht nur vermeiden, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt, der dem [X.] Bürger im Einzelfall garantiert, vor einem unabhängigen und unparteiischen [X.] zu stehen, der die [X.] und [X.]istanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet ([X.], Beschlüsse vom 8. Juni 1993 a.a.[X.] S. 36 und vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 - NJW 2012, 2334 Rn. 12 m.w.N.). Sofern die [X.]ienstvorgesetzte des betroffenen Beamten, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] das [X.]isziplinarverfahren einzuleiten hat, zugleich nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 [X.] [X.]ienstvorgesetzte eines [X.]s ist, muss dieser Umstand regelmäßig dem betroffenen Beamten mitgeteilt werden. [X.]ie Besorgnis der Befangenheit (§ 3 [X.], § 54 Abs. 1 VwGO und § 42 Abs. 2 ZPO) ist bereits gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein", d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist, ob der beanstandete Umstand für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln ([X.], [X.] vom 25. Juli 2012 - 2 BvR 615/11 - NJW 2012, 3228 = juris Rn. 12 f. und vom 12. [X.]ezember 2012 - 2 BvR 1750/12 - juris Rn. 14 m.w.N.). [X.]ie Verpflichtung zur Offenlegung dieser Umstände gilt hier umso mehr, als sich der [X.]hof selbst veranlasst gesehen hat, die beiden Beisitzer vorab nach einer etwaigen Beteiligung am [X.]isziplinarverfahren oder einem dienstlichen Kontakt mit dem [X.]n zu befragen.

[X.]em kann auch nicht entgegengehalten werden, angesichts der verneinenden Antworten der beiden [X.] auf die Fragen des Berufungsgerichts nach etwaigen dienstlichen Kontakten oder einer Mitwirkung am [X.]isziplinarverfahren wären etwaige Gesuche des [X.]n auf Ablehnung eines [X.]s wegen der Besorgnis der Befangenheit von vornherein aussichtslos gewesen. [X.]ie Gründe und Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s maßgeblich sind, betreffen regelmäßig persönliche Verhältnisse eines Beteiligten oder besondere Umstände der Streitsache. [X.]iese Sachverhalte können regelmäßig unterschiedlich gesehen, dargestellt und gewertet werden ([X.], Beschluss vom 8. Juni 1993 a.a.[X.]), so dass das Gericht nicht allein auf die [X.]arstellung des betroffenen [X.]s abstellen darf. Zudem hätte die Frage aufgeworfen werden können, ob und inwieweit die beiden [X.] von Mitarbeitern der [X.]ienststelle Süd des [X.] in Bezug auf ihre Mitwirkung an der Berufungsverhandlung angesprochen worden sind. [X.]ass es einen solchen Kontakt gegeben hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des [X.] im Beschwerdeverfahren. [X.]anach ist einer der Beisitzer nach dem Bekanntwerden seiner Mitwirkung am Berufungsverfahren von der [X.]ienststelle aufgefordert worden, gegenüber dem [X.]hof seine Zugehörigkeit zur [X.]ienststelle Süd offen zu legen.

4. Soweit die Beschwerde die konkrete, nach Maßgabe des § 13 [X.] getroffene Zumessungsentscheidung des [X.]hofs angreift, wird kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO, § 69 [X.] dargelegt.

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Meta

2 B 58/12

11.02.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. April 2012, Az: 13 S 2527/11, Urteil

§ 48 Abs 2 BDG, Art 103 Abs 1 GG, Art 101 Abs 2 GG, § 48 Abs 1 Nr 4 BDG, § 48 Abs 1 Nr 6 BDG, § 12 Abs 2 DBGrG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.02.2013, Az. 2 B 58/12 (REWIS RS 2013, 8255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8255

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2 BvR 615/11

2 BvR 1750/12

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