Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch unberechtigte Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs - hier: Äußerung eines Richters im Verhandlungstermin, "ihn interessiere die Wahrheit nicht", grob unsachlich und zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit offensichtlich geeignet
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