Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.03.2010, Az. 2 B 22/09

2. Senat | REWIS RS 2010, 8736

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Disziplinarverfahren gegen Steuerbeamten; Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Verfahren (Steuerfahnder); Weitergabe der im Steuerstrafverfahren ermittelten Daten an den Dienstherrn


Leitsatz

1. Beamte der Steuerfahndung sind im Disziplinarverfahren gegen Steuerbeamte als ehrenamtliche Richter nicht ausgeschlossen. Die gesetzlich geregelten Ausschließungsgründe (§ 48 Saarl. Disziplinargesetz) sind einer erweiternden oder analogen Anwendung nicht zugänglich.

2. Die in einem Steuerstrafverfahren gegen einen Beamten ermittelten Steuerdaten können ohne Verstoß gegen das Steuergeheimnis für disziplinarische Zwecke an den Dienstherrn des Beamten weitergegeben werden, wenn hinreichender Verdacht auf ein schweres Dienstvergehen besteht (§ 125c Abs. 4 und 6 BRRG = § 115 Abs. 4 und 6 BBG 2009). Das für die Übermittlung der Daten erforderliche zwingende öffentliche Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine Degradierung oder Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist; erforderlich ist eine Würdigung des Einzelfalls.

Gründe

1

[X.]ie auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. [X.]ie von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr).

3

a) [X.]ie Frage, ob

"durch die Mitwirkung von Beamten der Steuerfahndung, die gemäß § 404 [X.] Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, als [X.] im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Recht auf [X.] und das in Art. 6 [X.] geregelte Recht auf ein faires Verfahren verletzt" wird,

kann beantwortet werden, ohne dass es der [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Ihre Antwort ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

4

[X.]ie [X.] im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren müssen auf Lebenszeit oder auf [X.] ernannte Beamte bei einem unter § 3 des [X.] Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. [X.]ezember 1996 ([X.]) fallenden [X.]ienstherrn sein und ihren dienstlichen Wohnsitz im [X.] haben, § 47 Abs. 1 [X.]. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2, § 46 Abs. 1 Satz 3 [X.] soll einer der [X.] des [X.] und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das [X.]isziplinarverfahren richtet. Von der Ausübung des [X.]amtes ausgeschlossen sind [X.] nur in den in § 48 [X.] geregelten Fällen, u.a. dann, wenn sie mit der dem Verfahren zu Grunde liegenden Sache oder einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren bereits befasst waren oder eine persönliche Nähe zu den Verfahrensbeteiligten aufweisen, wenn sie [X.]ienstvorgesetzte des betroffenen Beamten sind bzw. für dessen [X.]ienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von [X.] befasst sind oder wenn sie derselben [X.]ienststelle wie der betroffene Beamte angehören (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 - 6, Abs. 2 [X.]). [X.]iese von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschließungsgründe betreffen Fallkonstellationen persönlicher oder sachlicher Nähe, in denen typischerweise Zweifel an der Neutralität [X.] bzw. [X.] und ihrer [X.]istanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bestehen. [X.]ie Funktion dieser Ausnahmevorschriften, das Recht auf [X.] und auf ein faires Verfahren zu sichern, schließt allerdings eine extensive Auslegung ebenso aus wie ihre analoge Anwendung auf ähnlich liegende Fälle. [X.]enn die durch die Geschäftsverteilung bestimmte Besetzung [X.]bank darf nur in den ausdrücklich, im Gesetz benannten und dadurch für die Betroffenen ohne Weiteres erkennbaren Fällen verändert werden (ebenso zur Vorgängervorschrift der [X.]: Beschluss vom 23. März 1973 - BVerwG 1 [X.] 1.73 - BVerwGE 46, 96; Urteil vom 28. Oktober 1971 - BVerwG 2 [X.] 24.71 - BVerwGE 43, 273 <275>; vgl. auch [X.], Beschluss vom 26. Januar 1971 - 2 BvR 443/69 - [X.]E 30, 149 <155>). § 48 [X.] weist daher die von der Klägerin gesehene Regelungslücke nicht auf. [X.]ie durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Rechte werden vielmehr hinreichend durch die Möglichkeit gesichert, [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn hierzu im Einzelfall Anlass besteht.

5

[X.]er Hinweis der Beschwerde auf § 34 Nr. 4 [X.] überzeugt im Übrigen schon deshalb nicht, weil Beamte der Steuerfahndung nicht Beamte der Staatsanwaltschaft sind und weil sich unter der Geltung des [X.] [X.]isziplinargesetzes und des Verwaltungsprozessrechts eine analoge Anwendung dieser auf die Zusammensetzung der Strafgerichte bezogenen Vorschrift auf das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren auch unabhängig von den bisher angeführten Gründen verbietet.

6

b) Auch die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob

"§ 125c Abs. 4 und 6 [X.] i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. [X.] eine [X.]urchbrechung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses zulässt, wenn zum [X.]punkt der [X.]atenweitergabe feststeht, dass gegen einen Beamten o[X.] keine Maßnahme von Gewicht, also Entfernung aus dem [X.]ienst oder [X.]egradierung, verhängt werden kann",

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im [X.]punkt der [X.]atenweitergabe nicht feststand, dass gegen die Klägerin keine Maßnahme von Gewicht würde verhängt werden können. [X.]ie von der Steuerfahndung schriftlich niedergelegte Einschätzung, dass die steuerlichen Auswirkungen ihres Verhaltens im Hinblick auf die Steuerschuld gering seien, trug die Prognose, es werde zu keinen gewichtigen [X.]isziplinarmaßnahmen kommen, nicht, da das über die Steuerhinterziehung hinausgehende disziplinarrechtlich relevante Verhalten der Klägerin - ungenehmigte Nebentätigkeit, geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen über einen [X.]raum von fast zehn Jahren - in diese Einschätzung nicht eingeflossen war. [X.]ementsprechend hatte der unmittelbare [X.]ienstvorgesetzte der Klägerin das [X.]isziplinarverfahren an die oberste [X.]ienstbehörde abgegeben, weil seine eigene [X.]isziplinarbefugnis nach seiner Prognose der zu erwartenden [X.]isziplinarmaßnahme nicht ausreichen werde. In der Folge wurde das förmliche [X.]isziplinarverfahren gegen die Klägerin durch die oberste [X.]ienstbehörde eingeleitet.

7

Hiervon abgesehen lässt sich die aufgeworfene Frage - soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung zugänglich ist - dahin beantworten, dass für eine [X.]urchbrechung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses durch die Weitergabe von [X.] auch dann zwingende Gründe im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 [X.] sprechen können, wenn zwar weder eine [X.]ienstentfernung noch eine [X.]egradierung zu erwarten sind, aber - wie hier - [X.]ienstvergehen im Raum stehen, die von dem Beamten über einen langen [X.]raum begangen wurden und einen intensiven Bezug zum Kernbereich seiner in einem besonders sensiblen Bereich der öffentlichen Verwaltung angesiedelten dienstlichen Tätigkeit aufweisen.

8

Nach § 125c Abs. 4 [X.] dürfen Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, an den zuständigen [X.]ienstvorgesetzten übermittelt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schützwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich kann die Kenntnis der [X.]aten auch dann sein, wenn sie den [X.]ienstherrn erst in die Lage versetzt zu prüfen, ob gegen den in seinen [X.]iensten stehenden Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. [X.]ies ist nicht auf ein denkbares [X.]isziplinarverfahren beschränkt, sondern umfasst auch weitere - vom Vorliegen disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens ggf. sogar unabhängige - Maßnahmen wie die Zuweisung anderer Aufgaben, Umsetzungen oder Versetzungen. [X.]ie Befugnis zur Übermittlung von [X.]aten erstreckt sich nach § 125c Abs. 6 Satz 1 [X.] auch auf [X.]aten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, jedoch im Anwendungsbereich des § 125c Abs. 4 [X.] nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 [X.]. [X.]iese Vorschrift beschränkt die [X.]urchbrechung des Steuergeheimnisses auf Fälle, in denen ein zwingendes öffentliches Interesse an der Übermittlung von [X.]aten besteht, ohne dass die in der Vorschrift enthaltene Aufzählung abschließend ist. Insbesondere kann ein zwingendes öffentliches Interesse an einer [X.]atenübermittlung darin liegen, dass das in Rede stehende [X.]elikt aus anderen Gründen das Ansehen der Beamtenschaft und damit die Funktionsfähigkeit des [X.] nachhaltig schädigen könnte. So kann ein Verstoß gegen [X.]ienstpflichten unabhängig davon, ob eine [X.]egradierung oder [X.]ienstentfernung nicht zu erwarten sind, dem Ansehen des öffentlichen [X.]ienstes schweren Schaden zufügen, wenn der Kernbereich der dienstlichen Pflichten betroffen ist oder wenn es um Bereiche der öffentlichen Verwaltung geht, die - wie die Finanzverwaltung - für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung von besonders hoher Bedeutung sind. [X.]ies kann selbst dann der Fall sein, wenn der [X.] gering ist. [X.]enn die Steuerhinterziehung stellt schon für sich genommen ein schweres [X.]elikt dar, dessen Gewicht noch erheblich vergrößert wird, wenn sie durch Beamte der Finanzverwaltung begangen und von weiteren [X.]elikten, insbesondere von [X.] Hilfeleistung in Steuersachen, begleitet wird. Ob im Einzelfall die Art und Schwere des in Rede stehenden [X.]elikts ein Gewicht aufweisen, das die [X.]urchbrechung des Steuergeheimnisses zu rechtfertigen vermag, entzieht sich über die hier ausgeführten Grundsätze hinaus jedoch einer verallgemeinerungsfähigen Antwort und kann deshalb nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein.

9

c) Schließlich führt auch die Frage, ob

"§ 125c Abs. 4 und 6 [X.] i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. [X.] eine [X.]urchbrechung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses zulässt, wenn die mitteilende Stelle die Informationen an den [X.]ienstherrn und nicht wie in § 125c Abs. 7 [X.] angeordnet an den [X.]ienstvorgesetzten des Beamten o[X.]s weitergibt",

nicht zu einer Zulassung der Revision; denn die aufgeworfene Frage würde sich mit diesem Inhalt im Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine Übermittlung der [X.]aten aus dem Steuerstrafverfahren an andere Personen als an [X.]ienstvorgesetzte der Klägerin und an den von ihrem unmittelbaren [X.]ienstvorgesetzten bestimmten [X.] nicht erfolgt.

2. [X.]ie von der Beschwerde geltend gemachte [X.]ivergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; § 127 Nr. 1 [X.]) liegt nicht vor.

Eine [X.]ivergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 [X.] genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im konkreten Fall geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 [X.] - [X.] 235.1 § 69 B[X.]G Nr. 1).

[X.]ie Beschwerde entnimmt den von ihr angeführten Entscheidungen des [X.] (Kammerbeschlüsse vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 1780/04 - NVwZ 2006, 1282 sowie vom 6. Mai 2008 a.a.[X.]) und des [X.] für das [X.] (Beschluss vom 5. April 2001 - 15d [X.]/00.O - [X.], 43) den Rechtssatz, dass Eingriffe in die Grundrechte eines Beamten, gegen den ein [X.]isziplinarverfahren geführt wird, dem [X.] genügen müssen und dass dies dadurch sichergestellt werden kann, dass die eingreifende Stelle in einer antizipierten disziplinarrechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis kommt, das Gewicht der im konkreten Fall zu erwartenden disziplinarrechtlichen Maßnahme bzw. das nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 [X.] erforderliche zwingende öffentliche Interesse rechtfertige den Eingriff. [X.]as Berufungsgericht hat entgegen der Annahme der Beschwerde keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern sich die Erwägungen der Beschlüsse vom 6. Mai 2008 und vom 5. April 2001 ausdrücklich zu eigen gemacht. [X.]avon ist es auch der Sache nach nicht abgewichen. Vielmehr ist es nach seinen tatsächlichen Feststellungen davon ausgegangen, dass die Behörde, die [X.]aten im Sinne der § 125c Abs. 4 [X.], § 30 Abs. 4 Nr. 5 [X.] übermittelt hat, dies jeweils auf der Grundlage einer bewussten, vor [X.]atenübermittlung getroffenen und am Erlass des [X.] vom 10. Mai 2000, BStBl. I S. 494, orientierten Entscheidung getan hat.

3. Auch die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

a) [X.]ie Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe aus der Entscheidung der Klägerin, von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen, für sie nachteilige Folgerungen abgeleitet, indem es Uneinsichtigkeit gegenüber den [X.]ienstpflichtverletzungen als Gesichtspunkt zu ihren Lasten angenommen habe. Mit diesem Vorbringen legt sie keinen Verfahrensfehler dar, sondern macht einen Fehler der materiellen Rechtsanwendung im Rahmen des § 13 [X.] geltend, der die Verfahrensrevision nicht eröffnet.

[X.]asselbe gilt für den Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe bei der Zumessung der [X.]isziplinarmaßnahme nicht die gebührenden Konsequenzen aus der [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens gezogen. Auch dies betrifft nicht einen Verfahrensfehler, sondern die unrichtige Anwendung materiellen Rechts (§ 13 [X.]); hiervon abgesehen liegt jedoch auch insoweit kein Rechtsfehler vor. Zwar kann eine pflichtenmahnende [X.]isziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das [X.]isziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein [X.]ienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem [X.]isziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (Beschluss vom 26. August 2009 - BVerwG 2 [X.] -; vgl. auch Urteil vom 14. November 2007 - BVerwG 1 [X.] 6.06 - [X.] 235 § 4 [X.] Nr. 3). Ein Verstoß gegen diese Pflicht zur Berücksichtigung der Verfahrensdauer bei der Maßnahmebemessung liegt jedoch nicht vor, da das Berufungsgericht die [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens als Milderungsgrund gewertet hat (S. 41 f., 44 f. der Entscheidungsgründe) und da im Übrigen die verhängte Maßnahme bereits am untersten Rand des noch Vertretbaren liegt.

b) Eine Zulassung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) geboten.

[X.]as Berufungsurteil stellt keine Überraschungsentscheidung dar. Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung geltend gemacht, hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der er nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 [X.] - RdL 1999, 275 = [X.] 2000, 27; insoweit in [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 nicht veröffentlicht). Eines gerichtlichen Hinweises bedarf es allerdings nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen mit diesem Gesichtspunkt nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 12. Februar 1999 - BVerwG 3 [X.] - juris Rn. 3).

[X.]ie Beschwerde sieht eine Überraschungsentscheidung darin, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Erwägungen zu § 13 [X.] ausgeführt hat, die Klägerin habe im gesamten behördlichen und gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren keine Einsicht und kein Bedauern über ihr dienstpflichtwidriges Verhalten erkennen lassen. [X.]ie Frage der Einsicht des Beamten in die [X.]ienstpflichtwidrigkeit seines Verhaltens ist im Rahmen des § 13 [X.] stets zu berücksichtigen, sodass deren Einführung in das Verfahren deshalb für die Verfahrensbeteiligten in aller Regel nicht überraschend sein kann (Urteile vom 25. August 2009 - BVerwG 1 [X.] 1.08 - juris Rn. 64 ff., 79 und vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 [X.] 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = [X.] 235.1 § 13 B[X.]G Nr. 1).

c) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, obwohl zuvor das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte. [X.]as Berufungsgericht war gemäß § 64 Abs. 2 [X.], § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden. [X.]ie Entscheidung des Berufungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf der Anwendung materiellen Rechts und lässt keinen Verfahrensfehler erkennen.

d) [X.]ie Rüge der Klägerin, ihr gegen den [X.] [X.] gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit sei [X.] abgelehnt worden, ist unzulässig. [X.]ie mit der Beschwerde nicht anfechtbare Zurückweisung eines [X.] durch das Berufungsgericht stellt eine gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 46 Abs. 2, § 557 Abs. 2 ZPO, § 3 [X.] der Überprüfung in einem Revisionsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar, sodass die Zurückweisung eines [X.] grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 16. April 1997 - BVerwG 6 [X.] 9.95 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 382; Beschluss vom 13. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 119.07 - [X.] 235.1 § 69 B[X.]G Nr. 5 m.w.N.).

[X.]ie Rüge einer unrichtigen Ablehnung eines [X.] ist nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird. [X.]as setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des [X.] bestimmend gewesen sind. [X.]ie lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (vgl. Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 [X.] 30.98 - BVerwGE 110, 40 <46> = [X.] 448.0 § 3 [X.] Nr. 21 m.w.N.; Beschluss vom 31. Oktober 1994 - BVerwG 8 [X.] - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 51). Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann im Einklang mit den zum verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf [X.] entwickelten Grundsätzen nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Aspekte schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 - [X.] 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28, vom 25. September 1987 - BVerwG 9 [X.]B 59.87 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 72 und vom 13. Oktober 2008 a.a.[X.]).

[X.]avon kann hier nicht die Rede sein. [X.]ie Ablehnung des gegen den [X.] wegen seiner Eigenschaft als Steuerfahnder gerichteten Befangenheitsgesuchs auf der Grundlage seiner dienstlichen Äußerung und des Umstands, dass er in die Ermittlungen gegen die Klägerin nicht einbezogen war, ist nicht zu beanstanden. [X.]ass Fragen des Steuergeheimnisses und seiner Handhabung durch die [X.] Finanzverwaltung im Verfahren ebenso eine Rolle spielten wie im beruflichen Alltag des [X.]s, ist unerheblich. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll vielmehr gerade dadurch, dass einer der [X.] dem [X.] und der Laufbahngruppe des Beamten angehören soll, gegen den das Verfahren geführt wird, besondere Sachkunde in das Verfahren eingeführt werden. Im Übrigen ist der [X.] als ehrenamtlicher [X.] in seiner Entscheidung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

e) [X.]ie Angriffe der Beschwerde gegen die [X.]isziplinarverfügung begründen einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deswegen nicht, weil sie nicht das gerichtliche Verfahren, sondern allenfalls eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts betreffen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

Meta

2 B 22/09

05.03.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 12. November 2008, Az: 6 A 157/08, Urteil

§ 48 DG SL, § 30 Abs 4 Nr 5 AO 1977, § 125c Abs 4 BRRG, § 125c Abs 6 BRRG, § 115 Abs 4 BBG, § 115 Abs 6 BBG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.03.2010, Az. 2 B 22/09 (REWIS RS 2010, 8736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8736

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