Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2015, Az. VI ZB 11/15

6. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2665

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Gegenstand

Selbständiges Beweisverfahren: Substantiierung der im Einleitungsantrag zu bezeichnenden Beweistatsachen


Leitsatz

Das geforderte minimale Maß an Substantiierung hinsichtlich der gemäß § 487 Nr. 2 ZPO zu bezeichnenden Beweistatsachen ist jedenfalls dann nicht erreicht, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im selbständigen Beweisverfahren die Beguta[X.]htung von elf im Zeitraum vom 15. September 2009 bis 7. März 2013 dur[X.]hgeführten [X.]en ihres re[X.]hten Knies. Zu jeder dieser elf [X.]en stellt sie die folgenden Fragen:

1.       a) War die [X.] indiziert? Wenn ja, wel[X.]he Indi[X.]ation lag der [X.] zugrunde? Ist das ordnungsgemäß do[X.]umentiert?

b) Gab es andere Mögli[X.]h[X.]eiten der Therapie, [X.]onnte die [X.] vermieden werden? Ist das ordnungsgemäß do[X.]umentiert?

[X.]) Über wel[X.]he Behandlungsmögli[X.]h[X.]eiten ist aufzu[X.]lären? Ist über diese Behandlungsmögli[X.]h[X.]eit aufge[X.]lärt worden; wenn ja, wie? Ist das ordnungsgemäß do[X.]umentiert?

d) Über wel[X.]he Risi[X.]en ist aufzu[X.]lären? Ist über diese Risi[X.]en aufge[X.]lärt worden; wenn ja, wie? Ist das ordnungsgemäß do[X.]umentiert?

e) Wel[X.]he Diagnosti[X.] ist erforderli[X.]h, um die Indi[X.]ation/Diagnose abzu[X.]lären? Wel[X.]he Diagnosti[X.] ist dur[X.]hgeführt/unterlassen worden? Sind Röntgenaufnahmen erforderli[X.]h; sind diese ausrei[X.]hend? Ist die dur[X.]hgeführte Diagnosti[X.] ausrei[X.]hend, insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h der gewählten Te[X.]hni[X.] und der Qualität der Aufnahmen? Ist das ordnungsgemäß do[X.]umentiert?

f) Wel[X.]he Diagnosti[X.] ist erforderli[X.]h, um die [X.] vorzubereiten/dur[X.]hführen zu [X.]önnen? Wel[X.]he Diagnosti[X.] ist dur[X.]hgeführt/unterlassen worden? Sind Röntgenaufnahmen erforderli[X.]h; sind diese ausrei[X.]hend? Ist die dur[X.]hgeführte Diagnosti[X.] ausrei[X.]hend, insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h der gewählten Te[X.]hni[X.] und der Qualität der Aufnahmen? Ist das ordnungsgemäß do[X.]umentiert?

g) War abzusehen, dass si[X.]h dur[X.]h die [X.] die S[X.]hmerzen ni[X.]ht verbessern oder gar vers[X.]hlimmern? Hätten der Patientin die S[X.]hmerzhaftig[X.]eit der [X.] und ihre Folgen verdeutli[X.]h werden müssen?

h) Ist die [X.] fa[X.]hgere[X.]ht dur[X.]hgeführt und do[X.]umentiert worden?

i) Hätte die [X.] vers[X.]hoben werden sollen, insbesondere wegen erhöhter Entzündungsparameter un[X.]larer Ursa[X.]he?

j) War die Na[X.]hsorge der [X.] fa[X.]hgere[X.]ht und ordnungsgemäß do[X.]umentiert? War die Wundheilung gesi[X.]hert? Mussten Rehabilitationsmaßnahmen veranlasst werden; sind diese re[X.]htzeitig veranlasst worden?

[X.]) War der mit der [X.] verbundene Kran[X.]enhausaufenthalt notwendig oder zu lange? War die Entlassung aus dem Kran[X.]enhaus verfrüht?

2.      Waren die Entzündungsparameter erhöht, wenn ja, wie oft bzw. wann und wie lässt si[X.]h die Erhöhung der Entzündungsparameter im Einzelnen er[X.]lären?

a) Gibt es dafür Beweise? Wenn ja, wel[X.]he?

b) Hätte der Ursa[X.]he na[X.]hgegangen werden müssen? Wie wäre das mögli[X.]h gewesen?

[X.]) Wel[X.]he Befunde hätten weiter erhoben werden müssen? Hätte insbesondere eine ba[X.]teriologis[X.]he Untersu[X.]hung erfolgen müssen?

d) Wel[X.]he Auf[X.]lärung und Do[X.]umentation wäre erforderli[X.]h gewesen? Hätte die Patientin auf die un[X.]lare Ursa[X.]he und die damit einhergehenden Risi[X.]en für die [X.] und/oder Wundheilung hingewiesen werden müssen?

e) War eine (symptomatis[X.]he) Therapie angezeigt? Ist eine sol[X.]he fa[X.]hgere[X.]ht dur[X.]hgeführt worden - war insbesondere die perioperative Antibioti[X.]a-Prophylaxe angezeigt und regelgere[X.]ht? Wel[X.]he Auf[X.]lärung hinsi[X.]htli[X.]h Alternativen und Risi[X.]en hätte erfolgen müssen - ist diese erfolgt und do[X.]umentiert?

3.      Zur radiologis[X.]hen Beurteilung:

a) Ist die Diagnose "symptomatis[X.]he Varusgonarthrose am re[X.]hten Kniegelen[X.]" aus radiologis[X.]her Si[X.]ht ri[X.]htig gestellt worden?

b) Re[X.]htfertigen die erhobenen radiologis[X.]hen Befunde die Diagnose einer "symptomatis[X.]hen Varusgonarthrose am re[X.]hten Kniegelen[X.]"?

[X.]) Wäre eine weitere radiologis[X.]he Diagnosti[X.] zur Ab[X.]lärung der Diagnose "symptomatis[X.]he Varusgonarthrose am re[X.]hten Kniegelen[X.]" erforderli[X.]h gewesen?

d) Wäre eine weitere radiologis[X.]he Diagnosti[X.] zur Vorbereitung der vorstehenden [X.]en erforderli[X.]h gewesen?

e) Wäre eine weitere radiologis[X.]he Diagnosti[X.] zur Na[X.]hbereitung der vorstehenden [X.]en erforderli[X.]h gewesen?

f) Er[X.]lären die radiologis[X.]hen Befunde die S[X.]hmerzen der Patientin?

4.      [X.]:

a) Sind Allergien gegen Prothesen übli[X.]h? Wenn nein: Hätte frühzeitiger eine Allergie auf die Prothese in Betra[X.]ht gezogen werden müssen?

b) Ist vorab auf Allergien zu testen? Wenn ja, ist ein sol[X.]her Test fa[X.]hgere[X.]ht dur[X.]hgeführt und do[X.]umentiert worden?

[X.]) Er[X.]lären si[X.]h die Fragen zu Nr. 2 (Entzündungsparameter) insbesondere aus allergologis[X.]her Si[X.]ht?

d) Ist gegen eindeutig bewährte ärztli[X.]he Behandlungsregeln oder gesi[X.]herte medizinis[X.]he Er[X.]enntnisse verstoßen und ein Fehler begangen worden, der aus obje[X.]tiver Si[X.]ht ni[X.]ht mehr verständli[X.]h ers[X.]heint, weil er einem Arzt s[X.]hle[X.]hterdings ni[X.]ht unterlaufen darf, als die Erhöhung der Entzündungsparameter ignoriert und ni[X.]ht dem Verda[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h einer etwaigen Allergie gegen die Prothese na[X.]hgegangen worden ist?

5.      Zur Rehabilitation der Patientin:

a) Sind na[X.]h den einzelnen [X.]en die notwendigen Rehabilitationstherapien verordnet worden? Sind diese fa[X.]hgere[X.]ht dur[X.]hgeführt und do[X.]umentiert worden?

b) Sind die Rehabilitationsmaßnahmen verfrüht begonnen worden?

[X.]) War die Dauer der Rehabilitation und/oder der Aufenthalt in den Rehabilitationseinri[X.]htungen zu [X.]urz oder zu lang?

d) Ist die Patientin heute no[X.]h rehabilitationsfähig? Wenn ja, wel[X.]he Rehabilitationsleistungen sollten dur[X.]hgeführt werden?

6.      Zur Psy[X.]he der Patientin:

a) Können die S[X.]hmerzen im Knie eine andere Ursa[X.]he gehabt haben, zum Beispiel eine psy[X.]hosomatis[X.]he? Wenn ja, ist dies vorab abge[X.]lärt worden?

b) Ist die Patientin dur[X.]h die zahlrei[X.]hen [X.]en und ihre Folgen psy[X.]his[X.]h beeinträ[X.]htigt oder er[X.]ran[X.]t?

[X.]) Wenn ja, wie erhebli[X.]h ist die Beeinträ[X.]htigung oder Er[X.]ran[X.]ung, wie wir[X.]t diese si[X.]h auf den Alltag und die Erwerbsfähig[X.]eit aus?

d) Bedarf die Patientin einer psy[X.]hotherapeutis[X.]hen oder psy[X.]hiatris[X.]hen Behandlung aufgrund der [X.]en bzw. ihrer Folgen?

2

Das Landgeri[X.]ht hat den Antrag auf Dur[X.]hführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurü[X.][X.]gewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Bes[X.]hwerde der Antragstellerin ist vom Oberlandesgeri[X.]ht zurü[X.][X.]gewiesen worden. Mit der vom Oberlandesgeri[X.]ht zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

II.

3

1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung unter anderem ausgeführt, zwar [X.]önne die Behauptung, dass ein ärztli[X.]her Behandlungsfehler vorliege, Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein. Dazu müsse der Antragsteller aber unter Bezei[X.]hnung gewisser Anhaltspun[X.]te die Behauptung eines Behandlungsfehlers aufstellen. Eine Ausfors[X.]hung sei unzulässig.

4

Na[X.]h diesen Grundsätzen seien die allgemein gehaltenen Fragen - wie beispielsweise, ob Allergien gegen Prothesen übli[X.]h seien - unzulässig. Insoweit behaupte die Antragstellerin s[X.]hon [X.]einen Behandlungsfehler. Ferner sei es ni[X.]ht Aufgabe des selbständigen Beweisverfahrens, die weiteren Folgen für die Lebensführung eines Antragstellers festzustellen. Dem Senat sei es aber angesi[X.]hts der Vielzahl der unzulässigen Fragen verwehrt, die [X.] inhaltli[X.]h zu verändern und so umzuformulieren, dass sie si[X.]h im Rahmen des Zulässigen bewegten.

5

Unzulässig seien aber ni[X.]ht nur einzelne [X.], sondern der Antrag insgesamt. Denn soweit die Antragstellerin überhaupt einen Behandlungsfehler behaupte, seien Anhaltspun[X.]te dafür ni[X.]ht dargetan. Der - ledigli[X.]h [X.]on[X.]ret ers[X.]heinende - Vortrag zu allen [X.]en sei nahezu identis[X.]h. Eine [X.]on[X.]rete Darstellung, wel[X.]he der Antragsgegnerinnen die Antragstellerin in wel[X.]her Weise behandelt habe, fehle. Die [X.] zielten vielmehr in unzulässiger Weise auf die umfassende Klärung der Frage ab, ob mögli[X.]herweise die Voraussetzungen für eine Klage gegen eine oder mehrere der Antragsgegnerinnen vorliegen [X.]önnten. Es sei au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass eine Informationsgewinnung und -filterung auf andere Weise ni[X.]ht errei[X.]hbar sei. Die Ziele des selbständigen Beweisverfahrens, die Geri[X.]hte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Re[X.]htsstreits zu einer s[X.]hnellen und [X.]ostensparenden Einigung zu bringen, seien dur[X.]h eine ungefilterte Überprüfung der gesamten Kran[X.]enges[X.]hi[X.]hte der Antragstellerin aufgrund von insgesamt 374 [X.] dur[X.]h Sa[X.]hverständige se[X.]hs vers[X.]hiedener Fa[X.]hri[X.]htungen s[X.]hle[X.]hterdings ni[X.]ht zu errei[X.]hen.

6

2. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und au[X.]h im Übrigen zulässige (§ 575 Abs. 1, 2 und 3 ZPO) Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat in der Sa[X.]he [X.]einen Erfolg. Die Auffassung des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts, im Streitfall bestehe [X.]ein Anspru[X.]h auf Dur[X.]hführung des selbständigen Beweisverfahrens, hält den [X.] der Re[X.]htsbes[X.]hwerde stand.

7

a) Es [X.]ann dahinstehen, ob und in wel[X.]hem Umfang die Dur[X.]hführung eines selbständigen Beweisverfahrens im vorliegenden Fall gemäß § 485 ZPO statthaft ist (vgl. dazu Senat, Bes[X.]hlüsse vom 21. Januar 2003 - [X.], [X.], 302, 306 f.; vom 20. O[X.]tober 2009 - [X.], [X.], 133 Rn. 6; vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 237 Rn. 18). Denn das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass der auf ein selbständiges Beweisverfahren geri[X.]htete Antrag jedenfalls deshalb unzulässig ist, weil die Antragstellerin die Tatsa[X.]hen, über die Beweis erhoben werden soll, ni[X.]ht bezei[X.]hnet hat, § 487 Nr. 2 ZPO.

8

aa) In einem selbständigen Beweisverfahren bestimmt der Antragsteller dur[X.]h seinen Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel in eigener Verantwortung ([X.], Bes[X.]hluss vom 4. November 1999 - [X.], [X.], 960, 961). Die Tatsa[X.]hen, über die Beweis erhoben werden soll, bestimmen den Umfang der Beweisergebnisse, die na[X.]h § 493 ZPO später vor dem Prozessgeri[X.]ht verwertet werden [X.]önnen.

9

Au[X.]h wenn man berü[X.][X.]si[X.]htigt, dass si[X.]h aus dem besonderen Chara[X.]ter des selbständigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zwe[X.][X.], einen Re[X.]htsstreit zu vermeiden, mögli[X.]herweise niedrigere Anforderungen an die Darlegungslast ergeben und deshalb die Angabe der Beweistatsa[X.]hen in groben Zügen ausrei[X.]hen soll, ist jedenfalls ein Minimum an Substantiierung in Bezug auf die Beweistatsa[X.]hen zu fordern. Nur so ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und hat der Sa[X.]hverständige eine Grundlage für die ihm übertragene Tätig[X.]eit (vgl. Senat, Bes[X.]hluss vom 20. O[X.]tober 2009 - [X.], [X.], 133 Rn. 10; [X.], EzA § 485 ZPO 2002 Nr. 1 Rn. 28). Daher sind die Beweistatsa[X.]hen im Sinne von § 487 Nr. 2 ZPO jedenfalls dann ni[X.]ht ausrei[X.]hend bezei[X.]hnet, wenn der Antragsteller in ledigli[X.]h formelhafter und paus[X.]haler Weise Tatsa[X.]henbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrunde liegenden Sa[X.]hverhalt in Beziehung zu setzen.

bb) So liegt es indes hier. Der Senat hat bei der Dur[X.]hsi[X.]ht des von dem Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht in Bezug genommenen S[X.]hriftsatzes der Antragstellerin vom 27. O[X.]tober 2014 bestätigt gefunden, dass die darin zu jeder der elf [X.]en aufgestellten Behauptungen jeweils wortglei[X.]h, ohne Einzelfallbezug, formelhaft und zudem so formuliert sind, dass sie jedes mögli[X.]he Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Behandlung der Antragstellerin erfassen sollen.

(1) Es trifft entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht zu, dass die inhaltli[X.]hen Wiederholungen (ledigli[X.]h) dur[X.]h die Vielzahl der [X.]en bedingt sind. Denn aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin ergibt si[X.]h, dass die vers[X.]hiedenen [X.]en aus unters[X.]hiedli[X.]hen Gründen erfolgt sind, ohne dass die formelhaften Behauptungen der Antragstellerin dies berü[X.][X.]si[X.]htigen würden.

So behauptet sie wortglei[X.]h zu allen [X.]en - au[X.]h zu den [X.]en vom 20. O[X.]tober 2011, 14. Juni 2012, 13. Dezember 2012, 24. Januar 2013 und 7. März 2013 - diese seien ni[X.]ht indiziert gewesen und hätten bei der Antragstellerin eine Allergie ausgelöst. Eine sol[X.]he Allergie habe bereits vor der [X.] in Betra[X.]ht gezogen werden müssen, denn nur so habe über die verwendeten Materialien ents[X.]hieden werden [X.]önnen. Über 13 % der deuts[X.]hen Bevöl[X.]erung hätten eine Ni[X.][X.]el-Allergie. Vor dem Hintergrund dieser Häufig[X.]eit habe der Test in jedem Falle dur[X.]hgeführt werden müssen.

Das steht in offensi[X.]htli[X.]hem Widerspru[X.]h zu dem von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde wiedergegebenen Vortrag der Antragstellerin, eine Allergie sei bei ihr im Laufe der Kran[X.]enges[X.]hi[X.]hte festgestellt worden, was zu [X.] geführt habe. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen ergibt si[X.]h zudem, dass vor der [X.] am 20. O[X.]tober 2011 bei der Antragstellerin eine fulminante Ni[X.][X.]elallergie diagnostiziert worden war und aus diesem Grund die Knieendoprothese gegen eine ni[X.][X.]elfreie Bioprothese ausgewe[X.]hselt wurde. Bei den [X.]en vom 14. Juni 2012 und 7. März 2013 wurde jeweils eine hypoallergen bes[X.]hi[X.]htete Prothese verwendet; am 24. Januar 2013 wurde eine Prothese gar ni[X.]ht eingebra[X.]ht.

(2) Die Bezugnahme auf die dem Antrag beigefügten umfangrei[X.]hen Kran[X.]enunterlagen rei[X.]ht entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde für die geforderte Substantiierung ni[X.]ht aus. Anlagen [X.]önnen nur der Erläuterung des s[X.]hriftsätzli[X.]hen Vorbringens oder dem ur[X.]undli[X.]hen Beweis von Behauptungen dienen. Ersetzen [X.]önnen Anlagen s[X.]hriftsätzli[X.]hes Vorbringen ni[X.]ht ([X.], Bes[X.]hluss vom 27. September 2001 - [X.], [X.]-Report 2002, 257 Rn. 6; [X.], Urteil vom 2. Juli 2007 - [X.], [X.], 69 Rn. 25). Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht war insbesondere ni[X.]ht gehalten, die in sieben Anlagebänden enthaltenen Behandlungsunterlagen daraufhin dur[X.]hzusehen, ob si[X.]h ihnen ausrei[X.]hende Beweistatsa[X.]hen entnehmen lassen.

(3) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen, dass das geforderte minimale Maß an Substantiierung hinsi[X.]htli[X.]h der gemäß § 487 Nr. 2 ZPO anzugebenden Beweistatsa[X.]hen vorliegend ni[X.]ht errei[X.]ht ist. Die Antragstellerin hat no[X.]h ni[X.]ht einmal den Versu[X.]h unternommen, die ihr be[X.]annte Kran[X.]enges[X.]hi[X.]hte unter Zuhilfenahme der Kran[X.]enunterlagen [X.]on[X.]ret darzustellen und auf dieser Grundlage bestimmte Beweistatsa[X.]hen zu bezei[X.]hnen. Die formelhaften Behauptungen der Antragstellerin sind daher zur Abgrenzung des [X.] insgesamt ni[X.]ht geeignet. Die na[X.]h der Zählung des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts 374, na[X.]h der Zählung der Antragstellerin 121 [X.] bezei[X.]hnen [X.]eine Beweistatsa[X.]hen im Sinne von § 487 Nr. 2 ZPO, sondern zielen, wie das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat, auf eine umfassende Überprüfung der Kran[X.]enges[X.]hi[X.]hte der Antragstellerin, dur[X.]h die der maßgebli[X.]he Sa[X.]hverhalt erst ermittelt werden soll.

b) Die Rüge der Re[X.]htsbes[X.]hwerde, das Berufungsgeri[X.]ht habe seine aus § 139 Abs. 1 ZPO folgende Hinweispfli[X.]ht verletzt, bleibt s[X.]hon deshalb ohne Erfolg, weil die Re[X.]htsbes[X.]hwerde [X.]eine Beweistatsa[X.]hen angibt, die die Antragstellerin na[X.]h dem von ihr vermissten Hinweis bezei[X.]hnet hätte (vgl. [X.], Urteile vom 8. O[X.]tober 1987 - [X.], NJW-RR 1988, 208, 209; vom 9. Dezember 1987 - [X.], NJW-RR 1988, 477, 478; vom 13. März 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 949, 950; vom 6. Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 2113, 2114; [X.] in Musiela[X.]/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 575 Rn. 6, § 551 Rn. 11).

Gal[X.]e                      Diederi[X.]hsen                     v. [X.]

            Offenlo[X.]h                           [X.]

Meta

VI ZB 11/15

10.11.2015

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Stuttgart, 30. März 2015, Az: 1 W 11/15

§ 487 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2015, Az. VI ZB 11/15 (REWIS RS 2015, 2665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2665

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