Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2020, Az. XII ZR 28/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 924

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Interne Teilung von gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Anrechten; deklaratorische Bedeutung einer Maßgabenanordnung des Familiengerichts


Leitsatz

1. Gepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte können im Versorgungsausgleich durch interne Teilung ausgeglichen werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715).

2. Die Übertragung des Anrechts erfolgt regelmäßig mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen; eine diesbezügliche Maßgabenanordnung des Familiengerichts hat deklaratorische Bedeutung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 11. März 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Das klagende Bistum verlangt von der beklagten Zusatzversorgungskasse Schadenersatz, weil sie im Scheidungsverfahren ihres Streithelfers das [X.] nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass dessen Rentenansprüche zugunsten des Bistums gepfändet waren.

2

Das Bistum hat in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen den Streithelfer einen durch [X.] titulierten Zahlungsanspruch in Höhe von rund 3.500.000 € erlangt. Grundlage des Anspruchs ist die Veruntreuung von Kirchengeldern durch den Streithelfer, der von 1994 bis 2009 als Leiter des Rentamts in der Finanzverwaltung des klagenden Bistums beschäftigt war. Die Beklagte ist eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung, bei der von dem Streithelfer Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.

3

Der Streithelfer leistete auf die im [X.] festgesetzte Forderung keine Zahlungen. Durch Beschluss vom 12. Juli 2013 ließ das Bistum die zukünftigen Rentenansprüche des Streithelfers bei der [X.] in Höhe einer Teilhauptforderung in Höhe von 250.000 € pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der [X.] am 22. Juli 2013 zugestellt. Die Beklagte erkannte die Forderung am 23. Juli 2013 als begründet an und teilte mit, dass noch keine Zahlungen geleistet würden, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten sei.

4

Zwischen dem Streithelfer und seiner Ehefrau war seit Oktober 2010 ein Scheidungsverfahren mit der [X.] Versorgungsausgleich rechtshängig. Der Streithelfer hat in der gesetzlichen Ehezeit (1. Oktober 1976 bis 30. September 2010) bei der [X.] ein Anrecht in Höhe von 159,41 [X.] erlangt. Das [X.], dem die Pfändung der Versorgungsanrechte des Streithelfers bei der [X.] nicht bekannt war, regelte den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 13. September 2013. Dabei übertrug es im Wege interner Teilung zu Lasten des von dem Streithelfer bei der [X.] erworbenen Anrechts zugunsten der Ehefrau des Streithelfers ein auf den 30. September 2010 bezogenes Anrecht in Höhe von 87,52 [X.] nach Maßgabe der Satzung der [X.]. Die Beklagte setzte die familiengerichtliche Entscheidung um. Der Streithelfer bezieht seit 2015 aus seinem durch den Versorgungsausgleich gekürzten Anrecht von der [X.] eine Zusatzversorgungsrente.

5

Das Bistum ist der Auffassung, dass die Beklagte das [X.] im [X.] über das Bestehen der Pfändung hätte informieren müssen und der Wertausgleich bei der Scheidung in diesem Falle nicht in der vom [X.] angeordneten Form hätte geregelt werden können. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt es die Beklagte auf Schadenersatz in Höhe von 1.959,25 € in Anspruch. Die Klageforderung entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, der dem klagenden Bistum im Zeitraum zwischen Juni und Dezember 2015 aufgrund der Pfändung von der [X.] tatsächlich zugeflossen ist und dem Betrag, den das Bistum nach seinen Berechnungen aufgrund der ausgebrachten Pfändung hätte erlangen können, wenn das [X.] auf Zusatzversorgungsrente im Versorgungsausgleich nicht gekürzt worden wäre. Die Beklagte und der Streithelfer sind der Klage entgegengetreten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung des Bistums zurückgewiesen.

6

Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt das klagende Bistum sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

A.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:

9

Zwischen den Parteien bestehe aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein gesetzliches Schuldverhältnis. Es könne dahinstehen, ob eine objektive Pflichtverletzung der [X.] angenommen werden könne, weil es jedenfalls an einem ersatzfähigen Schaden in Höhe der geltend gemachten Verkürzung der Versorgung durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs fehle. Der Ansicht, dass die Pfändung eines Versorgungsanrechts die Anordnung einer internen Teilung im Versorgungsausgleich von vornherein ausschließe, könne nicht gefolgt werden. Der bestehende Konflikt zwischen dem Interesse der geschiedenen Ehefrau, an den vom Streithelfer während der Ehezeit erworbenen [X.] beteiligt zu werden und dem gleichermaßen schützenswerten Interessen des klagenden [X.] als Pfändungspfandgläubigerin könne nur dadurch gelöst werden, dass der Ausgleich mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen stattfinde. Das Gebot einer fairen Risikoaufteilung verbiete eine Teilung der Forderung und Übertragung des [X.] auf die Ehefrau ohne Berücksichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ebenso wie ein vollständiges Unterbleiben der Teilung.

B.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

I.

Das klagende Bistum hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem durch § 840 ZPO begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Drittschuldner und Pfändungsgläubiger.

1. Nach § 840 Abs. 1 ZPO trifft den Drittschuldner die Obliegenheit (vgl. dazu [X.] Urteil vom 4. Mai 2006 - [X.]/04 - [X.], 1195 f. und [X.]Z 91, 126, 129 = NJW 1984, 1901), sich in den durch § 840 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO gezogenen Grenzen auf Verlangen des Pfändungsgläubigers zu bestimmten Fragen - beispielsweise zur Begründetheit der Forderung, zur Leistungsbereitschaft und zum Vorhandensein anderer Gläubiger - zu äußern, damit sich der Pfändungsgläubiger darüber ins Bild setzen kann, mit welchen Kostenrisiken der Rechtsverfolgung er beim Versuch einer Geltendmachung der gepfändeten Forderung rechnen muss. Erfüllt der Drittschuldner ein berechtigtes Auskunftsverlangen nicht, ist er dem Pfändungsgläubiger gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zum Ersatz des durch die Nichterfüllung der [X.] entstandenen Schadens verpflichtet. Dadurch wird ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Drittschuldner und dem Pfändungsgläubiger begründet (vgl. [X.]Z 79, 275, 277 = NJW 1981, 990).

2. Allerdings lässt sich § 840 ZPO kein verallgemeinerungsfähiger [X.] dahingehend entnehmen, dass der Drittschuldner nach Zustellung des [X.] dazu verpflichtet sein könnte, durch Erteilung von Auskünften und Informationen über die Pfändung - auch gegenüber [X.] - vermögensrechtliche Belange des Pfändungsgläubigers wahrzunehmen. Der [X.] erlegt dem Drittschuldner grundsätzlich keinerlei Handlungspflichten auf (vgl. [X.]Z 105, 358, 361 = NJW 1989, 905, 906). Insoweit stellt die Regelung in § 840 ZPO, wonach der Drittschuldner auf Verlangen des Pfändungsgläubigers ihm gegenüber bestimmte Erklärungen abzugeben hat, in systematischer Hinsicht eine „Anomalie“ dar ([X.]Z 91, 126, 131 = NJW 1984, 1901, 1902). Wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift kann aus ihr die Verpflichtung zu einem darüber hinaus gehenden Tätigwerden des Drittschuldners nicht hergeleitet werden. Der Gesetzgeber war vielmehr bestrebt, den Drittschuldner, dem durch die Pfändung ein anderer Gläubiger aufgezwungen wird, in einem möglichst geringen Umfang zu belasten (vgl. [X.]Z 105, 358, 361 = NJW 1989, 905, 906 und [X.]Z 91, 126, 131 = NJW 1984, 1901, 1902). Dem würde es widersprechen, einem Drittschuldner generell die Verantwortung dafür aufzuerlegen, sonstige Personen oder Stellen im Interesse des Pfändungsgläubigers über die Pfändung von [X.] zu informieren.

II.

Das klagende Bistum kann seinen Schadenersatzanspruch auch nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) stützen.

1. Allerdings werden die allgemeinen deliktsrechtlichen Haftungsbestimmungen im vorliegenden Fall nicht durch die Sondervorschriften über die Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG) verdrängt. Zwar handelt es sich bei der [X.] um einen öffentlich-rechtlich organisierten Versorgungsträger. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Versorgungsträger mit der Erteilung einer Auskunft nach § 220 FamFG hoheitlich handelt, ist indessen die rechtliche Einordnung des von der Auskunft betroffenen [X.]ses (vgl. [X.]Z 137, 11, 13 f. = FamRZ 1998, 89, 90 f.). Der Erwerb von [X.] bei der [X.] beruht auf privatrechtlichen Gruppenversicherungsverträgen, welche die bei der Zusatzversorgungskasse zusammengeschlossenen öffentlichen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit der [X.] zugunsten ihrer Arbeitnehmer als Versicherte abschließen (vgl. § 16 Abs. 2 der Satzung der [X.]). Gegenüber den Versicherten liegt daher - anders als im Bereich der Sozialversicherung - auch im Rahmen der Pflichtversicherung keine hoheitliche Betätigung der [X.] vor (vgl. bereits [X.]Z 48, 35, 37 ff. = NJW 1967, 2057, 2058 f.).

2. Das klagende Bistum hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Dabei kann es dahinstehen, ob das ([X.] an einer Forderung zu den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechten gehört (vgl. dazu [X.]/[X.] BGB [2017] § 823 Rn. [X.] mit Nachweisen zum Streitstand) und ob die beklagte Zusatzversorgungskasse dadurch, dass sie nicht zusätzlich zu ihrer Versorgungsauskunft auf die Pfändung des von dem Streithelfer erworbenen Anrechts hingewiesen hat (vgl. Ziffer 2.3.2.5 der zwischen der [X.] und der Fachvereinigung Zusatzversorgung in der [X.] und kirchliche Altersversorgung e.V. abgestimmten „Richtlinien zum Versorgungsausgleich“, abgedruckt bei [X.]/[X.] Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Januar 2020] unter [X.]) eine gegenüber dem klagenden Bistum als Pfändungspfandgläubigerin bestehende Verkehrspflicht verletzt hat. Denn die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine (vermeintliche) Pflichtverletzung der [X.] für den geltend gemachten Schaden des [X.] nicht ursächlich geworden sei, weil das mit dem Scheidungsverfahren des Streithelfers befasste Familiengericht auch bei rechtzeitiger Information über das Bestehen des [X.] die gleiche Entscheidung zum Wertausgleich der vom Streithelfer erworbenen Versorgungsanrechte erlassen hätte, hält rechtlicher Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

a) Die von dem Bistum ausgebrachte Forderungspfändung hätte - was auch die Revision nicht anders sieht - einer Einbeziehung des von dem Streithelfer bei der [X.] erworbenen Anrechts in den Versorgungsausgleich nicht entgegengestanden.

Nicht einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind zwar solche Anrechte, die wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem [X.] zustehen. Davon ist unter den hier obwaltenden Umständen aber nicht auszugehen. Die Pfändung hat in Bezug auf die Rechtsstellung des Schuldners nur zur Folge, dass eine öffentlich-rechtliche Beschlagnahme der Forderung eintritt, diese mit dem Pfändungspfandrecht des [X.] belastet und dem Schuldner jede den Gläubiger beeinträchtigende Verfügung über die Forderung verboten wird (vgl. [X.] Beschluss vom 21. September 2016 - [X.]/15 - ZIP 2017, 399 Rn. 10). Die für die Vollstreckungsgläubiger gepfändete Forderung verbleibt im Vermögen des Schuldners und auch die Überweisung zur Einziehung (§ 835 Abs. 1 ZPO) bewirkt nach allgemeiner Ansicht keinen Forderungsübergang, sondern lediglich, dass der Schuldner die Forderung nicht mehr für sich einziehen kann (vgl. [X.] Urteile vom 8. Mai 2007 - [X.], 2560 Rn. 18 und [X.]Z 114, 138, 141 = NJW 1991, 3148). Bis zur Ausübung des Pfandrechts kann der [X.] den Pfandgläubiger anderweitig befriedigen und damit einen Anspruch auf Aufhebung des Pfandrechts (§ 1273 iVm §§ 1223, 1252 BGB) begründen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Stammrecht der von dem Streithelfer erworbenen Anwartschaft auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht pfändbar ist und seine künftigen Rentenansprüche gemäß § 850 Abs. 2 ZPO nur nach Maßgabe der gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 1 iVm §§ 850 a ff. ZPO) gepfändet werden können (vgl. Weiß/[X.] in [X.]/[X.] Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Januar 2020] § 49 [X.]S Rn. 4; vgl. auch [X.]Z 160, 197, 200 ff. = [X.], 1963 f. [Rechtsanwaltsversorgung] und [X.] Beschluss vom 28. März 2007 - [X.] 43/06 - FamRZ 2007, 1012 Rn. 4 ff. [Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister]). Besteht daher die grundsätzliche Möglichkeit, dass dem ausgleichspflichtigen Ehegatten die Zusatzversorgungsrente im Rahmen des ihm pfändungsfrei zu belassenden Betrags zumindest teilweise erhalten bleibt, spricht auch dies dafür, das Versorgungsanrecht trotz der Belastung mit dem Pfändungspfandrecht weiterhin auch wirtschaftlich dem [X.]n zuzuordnen und in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

b) Weiter zutreffend ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Ausgleich des vom Streithelfer erworbenen Anrechts trotz seiner Belastung mit dem Pfändungspfandrecht im Wege interner Teilung (§ 10 [X.]) erfolgen durfte.

aa) Diese Frage ist allerdings streitig.

Teilweise wird hierzu die Auffassung vertreten, dass ein mit einem Pfändungspfandrecht belastetes Anrecht des [X.]n in direkter oder entsprechender Anwendung von § 19 [X.] als nicht ausgleichsreifes Anrecht zu behandeln und der [X.] auf den Wertausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. [X.] zu verweisen sei (vgl. [X.], 1218, 1219; [X.] FamRZ 2013, 1909 f.; [X.] FamRZ 2014, 391, 393; [X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 1 Rn. 143; [X.]/[X.] [Stand: Juli 2020] § 19 [X.] Rn. 26; vgl. auch [X.]/Schlünder [X.] [Stand: 1. November 2020] § 46 [X.] Rn. 30 für Anrechte aus Privatversicherungen).

Die neuere obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. [X.], 678, 679 f.; [X.] FamRZ 2018, 336, 338) und die nunmehr wohl überwiegende Meinung im Schrifttum (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 7. Aufl. § 2 [X.] Rn. 18 f.; [X.]/[X.]. § 2 [X.] Rn. 17 und § 19 [X.] Rn. 10; [X.]/Fricke [X.] [Stand: 1. August 2020] § 19 Rn. 57 f.; [X.]/[X.] [Stand: 1. November 2020] § 10 [X.] Rn. 20; [X.]/[X.] Aufl. § 10 [X.] Rn. 1; [X.] Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 96a ff. und 397; [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 176; [X.]/[X.]/[X.] 16. Aufl. § 19 [X.] Rn. 15; wohl auch Götsche/[X.]/[X.] [X.]. § 2 [X.] Rn. 38 mit [X.]. 39) gehen demgegenüber davon aus, dass auch gepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte intern geteilt werden können, wenn die Übertragung des Anrechts mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen erfolgt.

bb) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Der [X.] hat für den Fall der Sicherungsabtretung eines Versorgungsanrechts bereits entschieden, dass es einem sicherungshalber abgetretenen Anrecht nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 [X.] an der erforderlichen Ausgleichsreife fehlt und es deshalb im Versorgungsausgleich intern ausgeglichen werden kann (vgl. [X.]sbeschluss vom 7. August 2013 - [X.] 673/12 - FamRZ 2013, 1715 Rn. 11 ff.). Für gepfändete Versorgungsanrechte ergeben sich keine Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung gebieten.

(1) Ein Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] ist nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch [X.] Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Damit ist die Vorschrift weiter gefasst als die bis zum 31. August 2009 geltende Vorgängerregelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB, die lediglich verfallbare betriebliche Anrechte vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausnahm. Die erweiterte Fassung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass es neben den noch verfallbaren Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes noch weitere Anrechte gibt, die dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sind. Sie ergreift solche Sachverhalte, bei denen der Bestand des Anrechts dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht feststeht, weil der Erwerbsvorgang entweder noch nicht abgeschlossen ist oder das Anrecht in seinem Bestand noch wegfallen kann (vgl. [X.]sbeschluss vom 22. März 2017 - [X.] 626/15 - FamRZ 2017, 872 Rn. 18). Dem steht die Pfändung eines Versorgungsanrechts nicht gleich. Es wird weder der Abschluss des Erwerbsvorgangs noch die endgültige Sicherung des Anrechts gegenüber dem Versorgungsträger in Frage gestellt, sondern lediglich eine Einziehungsermächtigung für den Pfändungsgläubiger begründet, welche im Übrigen die rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung des Anrechts zur ausgleichspflichtigen Person unberührt lässt.

(2) Der Umstand, dass das Vollstreckungsgericht bei der Pfändung einer Geldforderung gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO dem Vollstreckungsschuldner gegenüber das Gebot erlässt, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten und dem Drittschuldner verbietet, an den Schuldner zu leisten, steht einer internen Teilung rechtlich nicht entgegen. Denn die interne Teilung wird durch einen staatlichen Eingriff in das [X.] veranlasst und von dem Versorgungsträger lediglich umgesetzt. In dem richterlichen [X.] und seiner Umsetzung kann weder eine - gemäß §§ 135, 136 BGB relativ unwirksame - Verfügung des Vollstreckungsschuldners über die gepfändete Forderung noch eine dem Drittschuldner untersagte [X.] erblickt werden.

cc) Entgegen der Auffassung der Revision kommt auch eine analoge Anwendung von § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht in Betracht. Eine solche erfordert - neben einer planwidrigen Regelungslücke - die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte. Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann erfüllt, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung - bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen [X.] - zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 27. März 2019 - [X.] 345/18 - FamRZ 2019, 1056 Rn. 26 und vom 10. Oktober 2018 - [X.] 231/18 - FamRZ 2018, 1919 Rn. 16 mwN). Davon ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn das mit einem Pfändungspfandrecht belastete Anrecht - wie hier - durch interne Teilung nach §§ 10 ff. [X.] ausgeglichen werden soll.

(1) Der [X.] war bei der Neuregelung des [X.] bestrebt, beide Ehegatten voneinander unabhängig zu machen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wegen seiner strukturellen Schwächen soweit wie möglich zurückzudrängen (vgl. BT-Drucks. 16/10144, [X.]). Dabei ist es auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive grundsätzlich geboten, einen ausgleichsberechtigten Ehegatten nur in solchen Fällen auf den Wertausgleich nach der Scheidung zu verweisen, in denen eine mit der Begründung eines eigenständigen Anrechts verbundene [X.] nicht gefunden werden kann (vgl. [X.]sbeschluss vom 22. Juni 2016 - [X.] 514/15 - FamRZ 2016, 1576 Rn. 22; vgl. auch [X.] FamRZ 1986, 543, 547 f.). Vor diesem Hintergrund wird sich für die Annahme, dass der Gesetzgeber einen Sachverhalt, in dem - wie hier - der Wertausgleich bei der Scheidung rechtlich möglich und durchführbar ist, durch Verweisung auf schuldrechtliche Ansprüche nach der Scheidung geregelt hätte, in der Regel keine Begründung finden.

(2) Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise mit Blick auf die schützenswerten Interessen des [X.]. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Belange des [X.] bei der internen Teilung des gepfändeten Anrechts jedenfalls dann ausreichend gewahrt sind, wenn Verstrickung und Pfändungspfandrecht auch das auf den [X.]n übertragene (Teil-)Anrecht ergreifen.

Der Pfändungsgläubiger kann durch die Pfändung der Forderung und die Überweisung zur Einziehung keine materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Befugnisse erwerben, die der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Pfändung selbst nicht hatte. Die Rechtsposition des Pfändungsgläubigers ist deshalb von vornherein solchen gesetzlichen Veränderungen und staatlichen Eingriffen in den Bestand der Forderung unterworfen, denen das Anrecht auch ohne die Beschränkungen durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgesetzt wäre (vgl. [X.]sbeschluss vom 7. August 2013 - [X.] 673/12 - FamRZ 2013, 1715 Rn. 21 zur Sicherungsabtretung). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte ist nicht weniger schutzwürdig als der Pfändungsgläubiger, zumal diesem bekannt sein muss, dass das bei einem verheirateten Vollstreckungsschuldner gepfändete Versorgungsanrecht im Falle der Scheidung dem Versorgungsausgleich unterliegt. Der [X.] kann zwar seinerseits nicht verlangen, dass ihm ein von den Beschränkungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses befreites Anrecht übertragen wird und die Versorgungsansprüche in Höhe des [X.] zulasten des [X.] gegen dessen Willen vollständig aus der öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme gelöst werden, denn eine derart weitreichende Gestaltungsmacht des Familiengerichts findet im Versorgungsausgleichsgesetz keine Grundlage. Andererseits folgt aus dem Grundsatz des § 11 [X.], wonach bei der internen Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu übertragen ist, dass es sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen für den Bezug einer laufenden Versorgung aus dem übertragenen Teilanrecht als auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften allein auf die Verhältnisse beim ausgleichsberechtigten Ehegatten ankommen kann. Auch wenn dies im Einzelfall mit vollstreckungsrechtlichen Nachteilen beim Pfändungsgläubiger verbunden sein sollte, muss er diese mit der Teilung des gepfändeten Anrechts zwangsläufig verbundenen Auswirkungen auf seine Rechtsstellung in gleicher Weise hinnehmen wie die Belastung des gepfändeten Anrechts mit den [X.] (§ 13 [X.]).

c) Unterliegt ein gepfändetes Versorgungsanrecht somit der internen Teilung gemäß § 10 [X.], kann sich die fehlende Information über das Bestehen des [X.] in Bezug auf die Rechtsstellung des [X.] nur dahingehend ausgewirkt haben, dass bei der Beschlussfassung keine ergänzende gerichtliche Anordnung getroffen werden konnte, wonach die Übertragung des Anrechts auf die geschiedene Ehefrau des Streithelfers nur nach Maßgabe der sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12. Juli 2013 ergebenden Beschränkungen erfolgt (vgl. dazu [X.], 678, 680; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 7. Aufl. § 10 [X.] Rn. 42). Eine solche Maßgabenanordnung des Familiengerichts hätte aber - wovon auch das Berufungsgericht auszugehen scheint - ohnehin nur deklaratorische Bedeutung.

Im Ausgangspunkt macht die Revision allerdings zu Recht geltend, dass die vom Berufungsgericht zur Begründung herangezogenen §§ 401, 412 BGB zu dieser Beurteilung nichts beitragen können, weil es vorliegend nicht um den Übergang einer Forderung geht, für die ein Pfandrecht besteht (hier: Forderung des [X.] gegen den Streithelfer), sondern um den Übergang einer Forderung, an der ein Pfandrecht besteht (hier: Forderung des Streithelfers gegen die Beklagte). Es kann freilich nicht zweifelhaft sein, dass das bestehende Pfandrecht an einer Forderung durch den rechtsgeschäftlichen Übergang der belasteten Forderung auf einen neuen Inhaber nicht berührt wird (vgl. [X.]/[X.] BGB [2019] § 1274 Rn. 21). Wie die Revision selbst konzediert, kann für die durch einen staatlichen Hoheitsakt erzwungene Übertragung der verpfändeten Forderung auf einen neuen Inhaber grundsätzlich nichts Anderes gelten, auch wenn bei dieser Beurteilung in der vorliegenden Fallkonstellation das vollstreckungsrechtliche [X.] (Inhibitorium) und der auf Schaffung eines eigenständigen Anrechts gerichtete Rechtscharakter der internen Teilung ausgeblendet werden müssen. Zwar dürfte es rechtlich möglich sein, die Anordnung der internen Teilung eines verpfändeten oder gepfändeten Anrechts mit der Aufhebung des Pfandrechts an dem übertragenen Teilanrecht zu verbinden, wozu es aber zwingend der Zustimmung des [X.] bedarf (vgl. § 1276 Abs. 1 BGB). Die Annahme, dass das Familiengericht ausnahmsweise bei der internen Teilung eine solche Regelung treffen wollte, ist auch beim Fehlen einer Maßgabenanordnung zur Fortwirkung der Beschränkungen aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Regel nicht gerechtfertigt, und zwar erst recht nicht, wenn - wie hier - dem Familiengericht das Bestehen des [X.] überhaupt nicht bekannt war.

d) Im Übrigen hätte es der Revision auch nicht zum Erfolg verholfen, wenn das Pfändungspfandrecht nur im Falle eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs wirksam auf das Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten fortwirken würde und andernfalls eine „lastenfreie“ Übertragung des Teilanrechts erfolgt.

aa) Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass dem klagenden Bistum im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Juni und Dezember 2015 überhaupt ein Schaden erwachsen sein könnte. Wäre das geteilte Anrecht im Versorgungsausgleich ohne die Belastung durch das Pfändungspfandrecht auf die Ehefrau des Streithelfers übertragen worden, wäre ein Schaden für das klagende Bistum nicht durch die - bei der internen Teilung unvermeidbare - Kürzung der Versorgungsbezüge des Streithelfers hervorgerufen worden, sondern dadurch, dass kein Pfandrecht an den künftigen Versorgungsbezügen der Ehefrau des Streithelfers bestanden hätte. Es ist indessen weder vorgetragen, dass die seinerzeit 58-jährige Ehefrau des Streithelfers zwischen Juni und Dezember 2015 überhaupt schon die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich geteilten Anrecht erfüllt hätte, noch ist dargelegt, in welcher Höhe diese Versorgungsansprüche unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen bei der geschiedenen Ehefrau des Streithelfers hypothetisch hätten gepfändet werden können.

bb) Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des [X.], dass der [X.] Nichtgebrauch von erfolgversprechenden und zumutbaren Rechtsmitteln gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB dazu führen kann, den Schadenersatz für solche Nachteile zu verwehren, den der Geschädigte durch den Gebrauch des Rechtsmittels selbst hätte abwenden können (vgl. [X.] Urteile vom 15. Oktober 2015 - [X.] - NJW 2016, 497 Rn. 38 mwN und vom 15. April 2010 - [X.]/09 - [X.], 132 Rn. 16). Dabei wäre das klagende Bistum im vorliegenden Fall insbesondere an der rechtzeitigen Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts nicht gehindert gewesen, und zwar auch dann nicht, wenn das Bistum erst nach Ablauf der [X.] gemäß § 63 Abs. 3 FamFG von der Teilung des gepfändeten Anrechts erfahren hätte. Wie der [X.] bereits im [X.] entschieden hat, können die [X.] des § 63 Abs. 3 FamFG für einen erstinstanzlich nicht hinzugezogenen Beteiligten, der durch den Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt wird und daher beschwerdebefugt ist, nicht in Lauf gesetzt werden, bevor dieser anderweitig von der anzufechtenden Entscheidung Kenntnis erlangt (vgl. [X.] Beschluss vom 5. Dezember 2012 - [X.] - NJW-RR 2013, 751 Rn. 21 ff.). Ob die Nichteinlegung eines Rechtsmittels gegen die familiengerichtliche Entscheidung ein Mitverschulden des klagenden [X.] begründet hätte, welches bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände gegenüber dem (vermeintlichen) Verschulden der [X.], das Familiengericht nicht über die Pfändung des Anrechts informiert zu haben, so schwer gewogen hätte, dass ein Schadenersatzanspruch insgesamt ausgeschlossen gewesen wäre, bedarf aber keiner näheren Erörterung mehr.

3. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 27 Abs. 2 FamFG scheiden ebenso aus wie Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (vgl. dazu [X.], 854, 855; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]. [X.]. § 1 Rn. 392), für die im Streitfall ohnehin nichts ersichtlich ist.

III.

Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht in Betracht.

1. Es ist zwar richtig, dass das klagende Bistum aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts, wonach sich die Wirkungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der internen Teilung auch ohne ausdrückliche Maßgabenanordnung des Familiengerichts auf das übertragene Anrecht erstrecken, gemäß § 1282 Abs. 1 BGB dazu berechtigt wäre, aufgrund seines Pfandrechts in den Grenzen des § 850 Abs. 1 iVm §§ 850 a ff. ZPO laufende Rentenleistungen einzuziehen, welche die Beklagte aus dem geteilten Anrecht an die geschiedene Ehefrau des Streithelfers erbringt. Das klagende Bistum hat seinen Klageantrag in den Vorinstanzen indessen allein darauf gestützt, dass ihm ein Anspruch auf Schadenersatz zustünde, weil das zu seinen Gunsten gepfändete Anrecht des Streithelfers infolge einer unvollständigen Information des Familiengerichts im Versorgungsausgleich gekürzt worden sei. Es hat nicht geltend gemacht, dass der auf Zahlung von 1.959,25 € nebst Zinsen gerichtete Klageantrag - ganz oder teilweise - durch einen Zahlungsanspruch unmittelbar aus dem Pfandrecht am geteilten Anrecht der geschiedenen Ehefrau des Streithelfers gerechtfertigt sein könnte. Insoweit fehlte es auch an jedem Vorbringen dazu, ob die geschiedene Ehefrau des Streithelfers im streitgegenständlichen Zeitraum bereits eine Rente aus dem geteilten Anrecht bezieht und welcher Betrag hiervon unter Beachtung der gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften gemäß §§ 850 a ff. ZPO von dem klagenden Bistum hätte eingezogen werden können. Auf eine diesbezügliche Ergänzung des Sachvortrags musste das Berufungsgericht nicht hinwirken. Auch die verfahrensrechtlichen Pflichten nach § 139 Abs. 1 ZPO gebieten es nicht, dass das Gericht eine Partei, die sich zur Begründung ihres geltend gemachten Anspruches auf einen ganz bestimmten Lebenssachverhalt und eine sich daraus ergebende Anspruchsgrundlage stützt, darauf hinweist, bei verändertem Sachvortrag könnte auch eine andere Anspruchsgrundlage den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen (vgl. [X.], 750 Rn. 11).

2. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob - wie die Revisionserwiderung meint - der erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem Pfandrecht am Anrecht der geschiedenen Ehefrau des Streithelfers gegenüber dem bislang verfolgten Schadenersatzanspruch ohnehin einen anderen Streitgegenstand betrifft und deshalb eine im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässige Änderung des [X.] beinhaltet.

Dose     

      

[X.]     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZR 28/20

16.12.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Wiesbaden, 11. März 2020, Az: 5 S 9/19

§ 10 VersAusglG, § 829 ZPO, § 835 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2020, Az. XII ZR 28/20 (REWIS RS 2020, 924)

Papier­fundstellen: WM2021,411 REWIS RS 2020, 924

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