1Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. 2Stornokosten sind nicht abzuziehen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
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