Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 06.05.2021, Az. 2 BvQ 8/21

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 6118

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren nach Erledigung der Eilsache infolge Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - Anordnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen


Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 gegenstandslos ist.

Das [X.] hat dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 [X.] (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 ist gegenstandslos geworden, da das [X.] unter Abänderung seines Beschlusses vom 8. Februar 2021 mit Beschluss vom 4. März 2021 dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gewährt hat.

2

2. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.

3

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu entscheiden (vgl. [X.] 89, 91 <97>; 131, 47 <65>).

4

Danach ist die Auslagenerstattung anzuordnen. Denn es bestanden erhebliche Zweifel, ob das [X.] im Beschluss vom 8. Februar 2021 den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Sachverhaltsaufklärung genügt hatte, da es - wie im Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 ausgeführt - inhaltlich nicht auf die relevanten und von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen war (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, Rn. 12).

5

Für die Auslagenerstattung aus [X.] spricht auch, dass das [X.] dadurch, dass es dem Antragsteller mit Beschluss vom 4. März 2021 einstweiligen Rechtsschutz gewährt hat, zum Ausdruck gebracht hat, dass es das Begehren des Antragstellers selbst für berechtigt erachtet (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).


6

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 8/21

06.05.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvQ

vorgehend BVerfG, 9. Februar 2021, Az: 2 BvQ 8/21, Einstweilige Anordnung

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 06.05.2021, Az. 2 BvQ 8/21 (REWIS RS 2021, 6118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6118


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvQ 8/21

Bundesverfassungsgericht, 2 BvQ 8/21, 06.05.2021.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvQ 8/21, 09.02.2021.


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