Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 06.02.2018, Az. 2 BvR 1368/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 14434

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde: keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG), wenn die Erledigung ausschließlich auf prozessualer Überholung beruht


Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde hat die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft zum Gegenstand.

2

Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grundlage des Haftbefehls des [X.] vom 11. Mai 2016 seit dem 21. Oktober 2016 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

3

Gegen die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft wandte sich der Beschwerdeführer zunächst im fachgerichtlichen Verfahren mit der Beschwerde. Nachdem das [X.] die Beschwerde mit hier angefochtener Entscheidung zurückgewiesen hatte, hat der Beschwerdeführer unter dem 19. Juni 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

4

Mit Entscheidung vom 28. Juni 2017 hat das [X.] den Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Haftfortdauer angeordnet. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Revision.

5

Im Hinblick auf die prozessual überholende Haftfortdauerentscheidung vom 28. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 8. August 2017 für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2018 hat er um [X.] einer Auslagenentscheidung gemäß § 34a [X.] ersucht.

6

Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen nicht zu erstatten.

7

1. Vor dem Hintergrund, dass das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde kostenfrei ist (§ 34 Abs. 1 [X.]), ist das Ersuchen des Beschwerdeführers auf [X.] einer Auslagenentscheidung als Antrag auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen auszulegen.

8

2. Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 [X.]), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. [X.] 49, 70 <89>; 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des [X.] findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung jedoch grundsätzlich nicht statt (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>).

9

3. Nach diesen Maßstäben scheidet die Anordnung einer Auslagenerstattung aus. Die gegenwärtige Belastung des Antragstellers durch die hier angegriffenen Haftentscheidungen hat sich ausschließlich durch die prozessual überholende Haftfortdauerentscheidung des [X.] vom 28. Juni 2017 erledigt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht geltend gemacht. Umstände, die eine Auslagenerstattung aus [X.] rechtfertigten, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1368/17

06.02.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 17. Mai 2017, Az: 1 Ws 24143/17 (167/17), Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 06.02.2018, Az. 2 BvR 1368/17 (REWIS RS 2018, 14434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14434

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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