Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 22.11.2019, Az. 2 BvR 894/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 1244

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gem § 34a Abs 3 BVerfGG nach Erledigterklärung - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im [X.] sowie im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das [X.] auf 10.000 (in Worten: zehntausend) [X.] sowie für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) [X.] festgesetzt.

Gründe

1

Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde vom 17. Mai 2019 betraf die Auslieferung eines [X.] Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft zur Strafverfolgung nach [X.]. Das [X.] hatte die Auslieferung zuvor mit Beschluss vom 10. Mai 2019 - 1 Ausl (A) 4/19 (2/19) - für zulässig erklärt. Nachdem die [X.] des [X.] die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der [X.] mit Beschluss vom 24. Juni 2019 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt hatte, hob das [X.] die Zulässigkeitsentscheidung vom 10. Mai 2019 auf und entschied mit Beschluss vom 23. August 2019 erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

2

Der Beschwerdeführer legte gegen die neue Zulässigkeitsentscheidung vom 23. August 2019 erneut Verfassungsbeschwerde ein, der mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - durch die [X.] des [X.] stattgegeben wurde, und erklärte im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 die Erledigung.

II.

3

1. Über die Hauptsache ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 für erledigt erklärt hat (vgl. [X.] 85, 109 <113>). Damit tritt die im hiesigen Verfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2019 erlassene einstweilige Anordnung außer Kraft.

4

2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 [X.] durch das [X.] zu erstatten.

5

a) Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu befinden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund wesentliche Bedeutung zukommen, der zur Erledigung geführt hat. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, sie ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, als wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. etwa [X.] 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; [X.]K 5, 316 <327 f.>). Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde findet im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des [X.] im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

6

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, neben der Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Hauptsacheverfahren anzuordnen (vgl. [X.] 85, 109 <116>). Das [X.] hat mit dem Beschluss vom 23. August 2019, mit dem es die Zulässigkeitsentscheidung vom 10. Mai 2019 aufhob, die Erledigung des [X.] herbeigeführt und in der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde vom 17. Mai 2019 geltend gemachte Anliegen des Beschwerdeführers für berechtigt erachtete.

7

c) Die Entscheidung über die Frage, ob die Auslagen für beide Rechtsanwälte im Verfassungsbeschwerdeverfahren notwendig im Sinne des § 34a Abs. 2 [X.] waren, bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. [X.] 98, 163 <167>).

8

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 894/19

22.11.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 10. Mai 2019, Az: 1 Ausl (A) 4/19 (2/19), Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 6 Abs 2 IRG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 22.11.2019, Az. 2 BvR 894/19 (REWIS RS 2019, 1244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1244

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2 BvR 1661/19

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