Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2011, Az. II ZR 249/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8437

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 22. März 2011 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 325, 736; BGB § 705; HGB §§ 128, 129 Abs. 1 Nimmt ein Dritter in einem Re[X.]htsstreit die [X.]er einer [X.] bürgerli-[X.]hen Re[X.]hts aus ihrer persönli[X.]hen Haftung für eine [X.]ss[X.]huld in [X.], entfaltet die Re[X.]htskraft eines in diesem Prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspru[X.]h gegen die [X.] verfolgt. Dies gilt au[X.]h dann, wenn alle [X.]er am Vorprozess beteiligt waren. [X.], Urteil vom 22. März 2011 - [X.]/09 - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 22. März 2011 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.] und [X.] Strohn, die Ri[X.]hterin [X.] sowie [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 14. September 2009 aufge-hoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand:Die Beklagte, eine [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts, und ihre vier [X.]er unterbreiteten der Klägerin mit notarieller Urkunde vom 21. Oktober 2003 ein Angebot zum Kauf einer no[X.]h zu vermessenden Grundstü[X.]ksteilflä[X.]he von 3.350 qm zum Preis von 335.000 •. Das Angebot war befristet bis 31. Dezember 2006 und wurde von der Klägerin im Oktober 2005 angenom-men. S[X.]hon im März 2005 hatte die Beklagte das Kaufobjekt an die [X.] - 3 - wi[X.]klungsgesells[X.]haft W.

mbH veräußert, die als Eigentümerin in das Grundbu[X.]h eingetragen wurde. Die Klägerin hat geltend gema[X.]ht, dass ihr dur[X.]h die Ni[X.]hterfüllung des [X.] ein Gewinn in Höhe von 221.753,62 • entgangen sei, den sie dur[X.]h den Weiterverkauf des Grundstü[X.]ks hätte erzielen können. In einem ersten Re[X.]htsstreit hat sie die vier Gesells[X.]haf-ter der Beklagten als Gesamts[X.]huldner auf Zahlung von S[X.]hadensersatz in ent-spre[X.]hender Höhe in Anspru[X.]h genommen. Ihre in erster Instanz erfolgrei[X.]he Klage ist in der Berufungsinstanz re[X.]htskräftig abgewiesen worden. Nunmehr verfolgt die Klägerin den S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gegen die [X.]. Das [X.] hat die Klage als unbegründet, das Berufungsgeri[X.]ht hat sie als unzulässig abgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die vom Berufungsge-ri[X.]ht zugelassene Revision der Klägerin. 2 Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Ur-teils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. 3 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Über denselben Streitgegenstand sei bereits im Vorprozess zu Lasten der Klägerin ents[X.]hieden worden. Zwar ri[X.]hte si[X.]h die nunmehr gegen die [X.] bür-gerli[X.]hen Re[X.]hts erhobene Klage gegen ein anderes Re[X.]htssubjekt als im ers-ten Prozess, an dem als Beklagte ihre [X.]er beteiligt gewesen seien. Die Re[X.]htskraft des im Prozess gegen sämtli[X.]he [X.]er ergangenen Urteils erstre[X.]ke si[X.]h aber auf die [X.]. Die einheitli[X.]he Abweisung der 4 - 4 - Klage gegen alle [X.]er könne nur darauf beruhen, dass ein Anspru[X.]h gegen die [X.] verneint werde. 5 I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 6 Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts zulässig. Nimmt ein Dritter in einem Re[X.]htsstreit die [X.]er einer [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts aus ihrer persönli[X.]hen Haftung für eine [X.]s-s[X.]huld in Anspru[X.]h, entfaltet die Re[X.]htskraft eines in diesem Prozess ergange-nen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspru[X.]h gegen die [X.] verfolgt. Dies gilt au[X.]h dann, wenn alle [X.]er am Vorprozess beteiligt waren. 1. Die Re[X.]htskraft eines im Prozess gegen die [X.]er ergange-nen Urteils erstre[X.]kt si[X.]h na[X.]h § 325 ZPO ni[X.]ht auf die [X.]. Na[X.]h die-ser Vors[X.]hrift wirkt die Re[X.]htskraft eines Urteils grundsätzli[X.]h nur für und gegen die Parteien des Re[X.]htsstreits, in dem das Urteil ergangen ist. Die beklagte [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts war am Vorprozess ni[X.]ht beteiligt. Parteien des [X.] waren vielmehr ihre vier [X.]er. Bei der [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts und ihren [X.]ern handelt es si[X.]h na[X.]h der neue-ren Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.] 146, 341) - wie das Berufungsgeri[X.]ht im Ansatz ri[X.]htig sieht - um vers[X.]hiedene Re[X.]htssubjekte. Ri[X.]htet si[X.]h eine Klage auss[X.]hließli[X.]h gegen die [X.]er einer [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts, sind nur diese und ni[X.]ht au[X.]h die [X.] am Verfahren beteiligt. 7 2. Allerdings kann si[X.]h die Re[X.]htskraft eines Urteils ausnahmsweise au[X.]h auf einen ni[X.]ht am Verfahren beteiligten [X.] erstre[X.]ken. Dies ist [X.] ni[X.]ht s[X.]hon dann der Fall, wenn es einem [X.] zumutbar ist, die re[X.]htskräftige Ents[X.]heidung über ein vorgreifli[X.]hes Re[X.]htsverhältnis gegen si[X.]h 8 - 5 - gelten zu lassen ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1995 - [X.], [X.], 184, 186; Urteil vom 8. November 2004 - [X.], [X.], 121). Eine Dur[X.]hbre[X.]hung des Grundsatzes, dass ein Dritter an ein ohne seine Mitwirkung zustande gekommenes geri[X.]htli[X.]hes Erkenntnis grundsätzli[X.]h ni[X.]ht gebunden sein soll, kommt nur in Betra[X.]ht, wenn dies im Einzelfall vom Gesetz ausdrü[X.]k-li[X.]h angeordnet oder zumindest na[X.]h dem Sinn einer Gesetzesvors[X.]hrift gebo-ten ist ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1995 - [X.], [X.], 184, 186). Diese Voraussetzung ist hier ni[X.]ht erfüllt. Weder § 129 Abs. 1 HGB no[X.]h § 736 ZPO kann entnommen werden, dass ein in einem Re[X.]htsstreit mit einem [X.] gegen sämtli[X.]he [X.]er einer [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts ergan-genes Urteil über deren persönli[X.]he Haftung für eine [X.]ss[X.]huld für und gegen die ni[X.]ht am Prozess beteiligte [X.] Wirkung entfaltet, wenn der Anspru[X.]h nunmehr gegen die [X.] verfolgt wird. a) § 129 Abs. 1 HGB gilt sinngemäß für die [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.] 146, 341, 358; Urteil vom 3. April 2006 - [X.], [X.], 994 Rn. 15). Die Vors[X.]hrift [X.] si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht mit der hier zu ents[X.]heidenden Frage, ob ein [X.] Urteil gegen alle [X.]er Wirkung für und gegen die [X.] entfaltet. Vielmehr regelt sie umgekehrt Inhalt und Umfang der Bindungswir-kung eines gegen die [X.] ergangenen re[X.]htskräftigen Urteils für und gegen die [X.]er. Ein sol[X.]hes Urteil wirkt na[X.]h § 129 Abs. 1 HGB au[X.]h gegen die [X.]er, indem es ihnen die Einwendungen nimmt, die s[X.]hon der [X.] abgespro[X.]hen wurden ([X.], Urteil vom 3. April 2006 - [X.], [X.], 994 Rn. 15). Ob man § 129 Abs. 1 HGB als [X.]erstre[X.]kung (so z.B. [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 325 Rn. 35; [X.]/[X.], HGB, 34. Aufl., § 129 Rn. 7; § 128 Rn. 43) oder als Einwen-dungsauss[X.]hluss ähnli[X.]h wie § 767 Abs. 2 ZPO versteht (Staub/[X.], HGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 11; offen gelassen von [X.], Urteil vom 3. April 2006 9 - 6 - - [X.], [X.], 994 Rn. 15), ist ohne Bedeutung. Jedenfalls kann aus dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht die Bindungswirkung eines im Prozess gegen alle [X.]er ergangenen re[X.]htskräftigen Urteils für und gegen die [X.] hergeleitet werden. § 129 Abs. 1 HGB ist Ausdru[X.]k und Folge der in § 128 Abs. 1 HGB geregelten akzessoris[X.]hen Haftung der [X.]er für die S[X.]huld der [X.]. Die [X.] haftet aber für die S[X.]huld der Gesell-s[X.]hafter ni[X.]ht akzessoris[X.]h. Aus diesem Grund bedarf es einer § 129 Abs. 1 HGB entspre[X.]henden, die Bindungswirkung eines gegen alle [X.]er ergangenen Urteils gegenüber der [X.] regelnden Bestimmung ni[X.]ht. b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt si[X.]h die [X.] eines Urteils gegen alle [X.]er einer [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts für und gegen die [X.] ni[X.]ht auf § 736 ZPO stüt-zen. 10 aa) § 736 ZPO ordnet keine Re[X.]htskrafterstre[X.]kung an, sondern be-stimmt, dass zur Zwangsvollstre[X.]kung in das [X.]svermögen ein gegen alle [X.]er ergangenes Urteil erforderli[X.]h ist. Zwar kann eine über § 325 ZPO hinausgehende Erstre[X.]kung der Re[X.]htskraft auf Dritte au[X.]h dann anzu-nehmen sein, wenn sie ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h angeordnet ist; vielmehr genügt es, wenn sie na[X.]h dem Sinn einer Vors[X.]hrift geboten ist ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1995 - [X.], [X.], 184, 186). Au[X.]h dies trifft für § 736 ZPO jedo[X.]h ni[X.]ht zu. Die Vors[X.]hrift ist mit der Anerkennung der Re[X.]htsfähigkeit der [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts ni[X.]ht überflüssig geworden; sie ist so zu verstehen, dass - anders als bei der [X.] (§ 124 Abs. 2 HGB) - zur [X.] in das [X.]svermögen ni[X.]ht zwingend ein Titel gegen die [X.] erforderli[X.]h ist, sondern au[X.]h mit einem Titel gegen alle einzelnen [X.]er, der im Hinbli[X.]k auf ihre persönli[X.]he Mithaftung ergangen ist, in das [X.]svermögen vollstre[X.]kt werden kann ([X.], Urteil vom 11 - 7 - 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.] 146, 341, 356; [X.], Urteil vom 25. Januar 2008 - [X.], [X.], 501 Rn. 10; Bes[X.]hluss vom 16. Juli 2004 - [X.], [X.], 1775, 1777). 12 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung folgt hieraus aber ni[X.]ht, dass die Re[X.]htskraft eines gegen alle [X.]er ergangenen Urteils zuglei[X.]h für und gegen die [X.] wirkt. Lässt man unter Berufung auf § 736 ZPO aus dem gegen die einzelnen [X.]er ergangenen Titel die Vollstre[X.]kung in das Vermögen der [X.] zu, wird damit na[X.]h der Aner-kennung der Parteifähigkeit der [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts zwar der Grundsatz dur[X.]hbro[X.]hen, dass die Vollstre[X.]kung in das Vermögen eines eigenständigen Re[X.]htssubjekts grundsätzli[X.]h einen Titel voraussetzt, dessen Gegenstand eine na[X.]h materiellem Re[X.]ht bestehende Verpfli[X.]htung dieses S[X.]huldners ist und ein Titel nur die Vollstre[X.]kung in das Vermögen des im Titel bezei[X.]hneten S[X.]huldners eröffnen kann. Dies ist aber hinnehmbar, wenn [X.] der titulierten Verpfli[X.]htung eine Verbindli[X.]hkeit der [X.] ist, für die die in Anspru[X.]h genommenen [X.]er haften, und alle Gesell-s[X.]hafter dem Vollstre[X.]kungszugriff unterworfen sind ([X.], Urteil vom 25. Januar 2008 - [X.], [X.], 501 Rn. 10). Anders als die Revisionserwiderung meint, besteht für eine Erstre[X.]kung der Re[X.]htskraft auf die [X.] ni[X.]ht deshalb ein unabweisbares Bedürfnis, weil ein Gläubiger wegen des gestörten Glei[X.]hlaufs zwis[X.]hen materieller Re[X.]htskraft und Vollstre[X.]kbarkeit zum einen aus dem gegen alle [X.]er ergangenen stattgebenden Urteil in das [X.]svermögen vollstre[X.]ken kann und [X.] aus einem ihm günstigen Urteil gegen die Gesell-s[X.]haft. Die Interessen der [X.] werden ni[X.]ht unzumutbar beeinträ[X.]htigt, wenn wegen derselben [X.]ss[X.]huld unters[X.]hiedli[X.]he Titel ergehen können. Der Gefahr einer doppelten Inanspru[X.]hnahme des [X.]sver-13 - 8 - mögens kann ohne weiteres dadur[X.]h begegnet werden, dass die [X.] den Erfüllungseinwand in dem gegen sie geführten Prozess erhebt oder mit der Vollstre[X.]kungsabwehrklage geltend ma[X.]ht. 14 [X.]) Gegen das von der Revisionserwiderung befürwortete Verständnis des § 736 ZPO als Norm, die die Re[X.]htskrafterstre[X.]kung eines gegen alle [X.]er ergangenen Urteils auf die parteifähige [X.] bürgerli-[X.]hen Re[X.]hts gebietet, spri[X.]ht zudem, dass die Vollstre[X.]kung in das Vermögen der [X.] entgegen dem Wortlaut des § 736 ZPO keinen in einem ein-heitli[X.]hen Verfahren gegen alle [X.]er erstrittenen Titel voraussetzt ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.] 146, 341, 356; [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 736 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 718 Rn. 55 m.w.N.). Genügen na[X.]h § 736 ZPO mehrere in getrenn-ten Verfahren erwirkte Titel gegen alle [X.]er für eine Vollstre[X.]kung in das [X.]svermögen, lässt si[X.]h eine Erstre[X.]kung der Re[X.]htskraft auf die ni[X.]ht am Prozess beteiligte [X.] ni[X.]ht mit der Begründung re[X.]htfertigen, im [X.]erprozess sei eine das Verfahren (Art. 103 GG) und die [X.] legitimierende Repräsentation der [X.] dur[X.]h ihre [X.]er gewährleistet. Selbst wenn die Klage - wie hier - gegen alle [X.]er ge-ri[X.]htet ist, werden die Interessen der [X.] ni[X.]ht in jedem Fall notwendi-gerweise dur[X.]h ihre [X.]er wahrgenommen, weil die Interessen der [X.]er oder einzelner von ihnen dur[X.]haus au[X.]h gegenläufig sein [X.]. [X.][X.]) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Erstre-[X.]kung der Re[X.]htskraft eines die Klage gegen alle [X.]er abweisenden Urteils auf die [X.] ni[X.]ht deshalb geboten, weil andernfalls ein der Kla-ge stattgebendes Urteil in einem weiteren Prozess gegen die [X.] na[X.]h § 129 Abs. 1 HGB analog wiederum gegen die einzelnen [X.]er wirken 15 - 9 - würde. Dies trifft ni[X.]ht zu. Einer erneuten Inanspru[X.]hnahme der einzelnen [X.]er aus ihrer Mithaftung für die Verbindli[X.]hkeiten der [X.] steht die Re[X.]htskraft des klageabweisenden Urteils in dem gegen sie geführten [X.] entgegen. Dass das Bestehen der Verbindli[X.]hkeit der [X.] im [X.]s- und [X.]erprozess mögli[X.]herweise unters[X.]hiedli[X.]h [X.] wird, ist - ebenso wie bei der [X.] und der [X.] - hinzunehmen, wenn in ge-trennten Prozessen zuerst die [X.]er und dann die [X.] ver-klagt werden. [X.]) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Re[X.]htskraft eines Ur-teils nur zwis[X.]hen den Parteien des re[X.]htskräftig ents[X.]hiedenen Prozesses wirkt, ist au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen gere[X.]htfertigt. Zwar ist anerkannt, dass ein im [X.]erprozess ergangenes Urteil jedenfalls für die Gesell-s[X.]haft bindend ist, wenn über die Grundlagen der [X.] ents[X.]hieden wurde ([X.], Urteil vom 5. Juni 1967 - [X.], [X.] 48, 175, 176 f. für die [X.]). Ein sol[X.]her Sonderfall liegt hier aber ni[X.]ht vor. 16 II[X.] Der Senat kann ni[X.]ht selbst in der Sa[X.]he ents[X.]heiden, weil sie no[X.]h ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 17 Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. [X.] wäre der Senat ni[X.]ht daran gehindert, eine die Klage als unbegründet abweisende Sa[X.]hents[X.]heidung zu treffen, wenn das Berufungsgeri[X.]ht einen Sa[X.]hverhalt festgestellt hätte, der für die re[X.]htli[X.]he Beurteilung eine verwertba-re Tatsa[X.]hengrundlage böte, und wenn bei Zurü[X.]kverweisung ein anderes Er-gebnis ni[X.]ht mögli[X.]h ers[X.]hiene ([X.], Urteil vom 19. März 1997 - [X.], NJW 1997, 2176, 2177; Urteil vom 25. November 1966 - [X.], [X.] 46, 281, 284). Diese Voraussetzungen liegen hier ni[X.]ht vor. 18 - 10 - Das [X.] hat - ebenso wie das Berufungsgeri[X.]ht im Vorprozess gegen die [X.]er - die Klage wegen fehlender Bestimmbarkeit der ver-kauften Grundstü[X.]ksflä[X.]he abgewiesen. Die Klägerin ist dieser Beurteilung mit der Berufung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Vermessungsin-genieurs und weiterem Beweisantritt (Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten, sa[X.]hver-ständiger Zeuge) entgegengetreten. Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h - von sei-nem Re[X.]htsstandpunkt aus konsequent - mit diesem Einwand ni[X.]ht befasst, so dass es insoweit an den erforderli[X.]hen tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen fehlt. 19 - 11 - 20 Das Berufungsgeri[X.]ht wird gegebenenfalls au[X.]h dem Vortrag der Kläge-rin na[X.]hzugehen haben, dass sie die verkaufte Flä[X.]he ungea[X.]htet der Verlaut-barung der [X.], dass die Ausweisung der Flä[X.]he als Bauland nur in Betra[X.]ht komme, wenn sie zumindest in der Verfügungsgewalt der [X.] stehe, zu einem höheren Kaufpreis hätte weiter verkaufen können. [X.] Strohn Rei[X.]hart

Dres[X.]her [X.] Vorinstanzen: LG Bo[X.]hum, Ents[X.]heidung vom 05.02.2009 - 2 O 692/08 - [X.], Ents[X.]heidung vom 14.09.2009 - 22 U 43/09 -

Meta

II ZR 249/09

22.03.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2011, Az. II ZR 249/09 (REWIS RS 2011, 8437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8437

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 249/09 (Bundesgerichtshof)

Urteil im Prozess gegen die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft: Rechtskrafterstreckung auf die Gesellschaft


II ZR 40/05 (Bundesgerichtshof)


II ZR 331/00 (Bundesgerichtshof)


II ZR 221/09 (Bundesgerichtshof)


II ZR 446/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 249/09

22 U 43/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.