Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. I ZR 138/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 504

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 138/99Verkündet am:22. November 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] :[X.]: jashell.de[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3; [X.] § 12a)Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 [X.] geht in seinem An-wendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 [X.] vor.b)Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines [X.]emden Unterneh-menskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt ei-nen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 [X.] dar.c)Verwendet ein [X.] ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der [X.] des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15Abs. 3 [X.].d)Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in [X.], führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich ge-genüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität derRegistrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden [X.] -[X.]ragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen [X.] diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen keinbesonderes Interesse gerade an dieser [X.]-Adresse dartun kann, kann [X.] des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der [X.]-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizuf.e)Dem Berechtigten steht r dem nichtberechtigten Inhaber eines Do-main-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruchauf Löschung des Domain-Namens zu.[X.], [X.]. v. 22. November 2001 [X.]/99 Œ [X.] Mchen I- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche Verhand-lung vom 22. November 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts Mchen vom 25. Mrz 1999 unter [X.] weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang dernachfolgenden Arung aufgehoben.Auf die Berufungen der Parteien wird das [X.]eil des [X.], 21. Zivilkammer, vom 27. Mai 1998 unter [X.] derweitergehenden Rechtsmittel rt und insgesamt wie folgt [X.]:Der [X.] wird verurteilt, es zu unterlassen, das Zeichen fishell.defl außer-halb des [X.] im [X.] als Domain-Name zu verwenden.[X.] jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem [X.] Ordnungsgeld bis zu500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaftbis zu 6 Monaten angedroht.Es wird festgestellt, daß der [X.] verpflichtet ist, der [X.] allen Scha-den zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der im Tatbestand [X.] Homepage und/oder des Domain-Namens fishell.defl in der Werbung[X.] Textverarbeitung, Übersetzungen, Durch[X.]ung von Recherchen, Erstel-lung und Produktion von Printbeitrtstanden ist oder noch entstehenwird.Der [X.] wird ferner verurteilt, r der [X.] auf die Registrierungdes Domain-Namens fishell.defl zu verzichten.Im rigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des [X.] haben die [X.] 51 % und der [X.] 49 % zu tragen.Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die [X.] 71 %,der [X.] 29 % zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Parteien streiten um die [X.] den [X.] registrierte [X.]-Adresse[X.].Die [X.] ist die [X.] Sie ist ein Tochterunternehmendes weltweit bekannten [X.]. Sie wurde am [X.] unter dem Namen [X.] Aktiengesellschaft [X.] und vor [X.] in eine GmbH umgewandelt. Die Muttergesellschaft der [X.] ist [X.] Wortmarken ªSHELLº, die eine eingetragen u.a. [X.] Treibstoffe aller Art(Zeitrang 31.3.1955), die andere eingetragen [X.] eine Flle von Dienstleistungen,u.a. im Bereich des Marketing, der Datenverarbeitung und der Ausbildung (Zeit-rang 2.4.1979). Der [X.] [X.]. Er betreibt im Nebenberuf [X.], das u.a. Übersetzungen sowie die Erstellung von Pressetexten an-bietet.Ein Unternehmen (im folgenden: [X.]), das auch Inhaberin einer Vielzahl an-derer Domain-Namen ist, [X.] bei der [X.] die Adresse [X.] im April 1996[X.] sich registrieren und bot der [X.] kurz darauf an, ihren [X.] diesem Domain-Namen zu konzipieren und zu organisieren. Nachdem die[X.] auf dieses Angebot nicht eingegangen war, bot [X.] die [X.]-Adresse[X.] dem [X.] an. Der [X.] nahm dieses Angebot an ± er ist in-zwischen Inhaber dieses Domain-Namens ± und richtete unter der Adresse[X.] die nachstehend wiedergegebene, im Original in den Farben rot undgelb gehaltene Homepage ein, mit der er auf sein Unternehmen hinwies:- 5 -Die [X.] hat die Verwendung der [X.]-Adresse [X.] durch [X.] als eine Verletzung ihrer bermten Marken sowie als wettbewerbswid-rig beanstandet. Sie hat den [X.] auf Unterlassung der Verwendung desDomain-Namens [X.] und der oben wiedergegebenen Homepage in [X.] genommen und beantragt, die Verpflichtung des [X.] zur Leistungvon Schadensersatz festzustellen. Ferner hat sie Auskunft sowie die [X.] -bung des Domain-Namens [X.] auf sich begehrt. Der [X.] ist der [X.].Das [X.] hat es dem [X.] [X.] Zeichen ª[X.].deº im [X.] als Domain-Namen zu verwen-den;2.in der Werbung [X.] Textverarbeitung, Übersetzungen, Durch[X.]ungvon Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeitrieoben wiedergegebene Homepage und/oder den [X.] zu verwenden.Ferner hat das [X.] die Verpflichtung des [X.] zur Zahlung vonSchadensersatz wegen Handlungen nach Ziffer 2 festgestellt und den [X.] Erteilung einer Auskunft verurteilt. Soweit die [X.] mit der Klage die Um-schreibung des Domain-Namens ª[X.].deº auf sich begehrt hatte, hat das Land-gericht die Klage abgewiesen.Gegen das [X.]eil des [X.]s haben beide Parteien Berufung [X.]. Dabei hat der [X.] das Ziel der vollstigen Klageabweisung verfolgt,wrend sich die [X.] gegen die Abweisung ihrer Klage mit dem Umschrei-bungsantrag gewendet hat. Hilfsweise zu diesem Antrag hat sie im Berufungs-verfahren beantragt, den [X.] zu verurteilen, r der [X.] auf dieRegistrierung des Domain-Namens [X.] zu verzichten.Der [X.] hat im Berufungsverfahren eine strafbewehrte [X.] abgegeben, durch die er sicr der [X.] verpflichtet hat,das Zeichen [X.] als Domain-Namen im [X.] nicht mehr im gescftli-chen Verkehr zu benutzen. Die Homepage hat er entsprechend [X.] 7 -Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] im wesentlichen zu-rckgewiesen; nur hinsichtlich des [X.] hat es die Klage abgewie-sen, nachdem der [X.] die Auskunft erteilt hatte. Auf die Berufung der Kle-rin hat es den [X.] zustzlich verurteilt, r der [X.] Zug um [X.] Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung des Domain-Namens [X.] auf die [X.] einzuwilligen ([X.] [X.],955).Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er seinen [X.] weiterverfolgt. Die [X.] beantragt, die Revision zurckzu-weisen.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der [X.] so-wohl hinsichtlich der generellen Verwendung des Domain-Namens [X.] alsauch hinsichtlich des Einsatzes der oben wiedergegebenen Homepage sowie desDomain-Namens [X.] [X.] das Übersetzungs- und Pressro des [X.]bejaht und diesen Anspruch aus § 12 [X.] abgeleitet. Eine [X.]-Adresse kön-ne Kennzeichnungs- und Namensfunktion besitzen. [X.] [X.] gelte dies be-reits wegen der rragenden Bekanntheit und Bermtheit des Namens und [X.]; dies [X.]e dazu, [X.] derjenige, der die [X.]-Adresse [X.]anwle, eine Homepage der [X.] und nicht die einer ihm unbekannten Per-son mit dem Familiennamen [X.] erwarte. Zwar komme einer juristischen [X.] und [X.] nur in ihrem Funktionsbereich zu; insbesondere seiim Rahmen des § 12 [X.] nur das gescftliche Interesse der [X.]- 8 -schutzwrdig. Hierzu zle aber auch das Interesse der [X.], im gescftli-chen Bereich nicht behindert zu werden. Die [X.] werde aber behindert, [X.], die mit ihr Kontakt aufnehmen wollten, fehlgeleitet [X.] und [X.] Homepage des [X.] landeten. Dem [X.] sei es eher zuzumuten,sich von der [X.] abzusetzen, als umgekehrt. Sch[X.]lich bestehe auch [X.] der Allgemeinheit, durch den Domain-Namen [X.] nicht auf einefalsche [X.]te gelockt zu werden.Im Streitfall komme noch hinzu, [X.] der [X.] die Registrierung des Do-main-Namens von einem Drittrnommen habe, dem es in grob sittenwidrigerWeise darum gegangen sei, durch Registrierung des Domain-Namens [X.]mit der [X.] ins [X.] zu kommen. Da die [X.] gegen den [X.] weiteres tte vorgehen können, hafte der Registrierung ein Makel an, denauch der [X.] gegen sich gelten lassen msse.Die vom [X.] abgegebene [X.] [X.]e nicht zu einerErledigung des Rechtsstreits. Denn es bleibe dabei, [X.] der [X.] auch wei-terhin unter dem Domain-Namen [X.] erreichbar sei und Drittr[X.] in gescftlichen Kontakt zu ihm treten könnten. Im [X.] die[X.] auch nichts daran, [X.] die [X.] weiterhin gehindertsei, [X.] [X.] sich registrieren zu lassen und im [X.] zu verwenden.Das Berufungsgericht hat ferner einen Anspruch der [X.] auf Über-schreibung des Domain-Namens bejaht. In Ermangelung einer gesetzlichen Re-gelung sei es sinnvoll, auf vergleichbare Flle zurckzugreifen, so etwa auf diepatentrechtliche Vindikation (§ 8 Satz 2 [X.]) oder auf den [X.] nach § 894 [X.]. So wie der Grundbuchstand im Falle des § 894- 9 -[X.] nicht mit der Rechtslage im Einklang stehe, verhalte es sich mit der Regi-strierung des Domain-Namens zugunsten des [X.].[X.] Beurteilung des Berufungsgerichts lt den Angriffen der Revisionnicht in allen Punkten stand. Nach der Unterwerfungserklrung des [X.]kann die [X.] nicht mehr verlangen, [X.] der [X.] die Verwendung der[X.]-Adresse [X.] im gescftlichen [X.] (1.). Dagegen hatdas Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend auch in der privaten Verwendungdieser Adresse eine Verletzung des Namensrechts der [X.] gesehen (2.).Auch die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz hat das Berufungsge-richt mit Recht bejaht (3.). Sch[X.]lich besteht kein Anspruch der [X.] [X.] des Domain-Namens auf sie; sie kann lediglich beanspruchen,[X.] der Beklagtr der [X.] auf den streitigen Domain-Namen ver-zichtet (4.).1.Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des [X.]:Das angefochtene [X.]eil kann keinen Bestand haben, soweit dem [X.]die Verwendung von [X.] im gescftlichen Verkehr untersagt worden [X.])Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der [X.] aus § 12 [X.]auch insoweit bejaht, als es um eine Verwendung des [X.]aglichen Domain-Namensim gescftlichen Verkehr geht. Dies begegnet Bedenken.Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an [X.] verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen, die [X.]r im [X.] oder im UWG enthalten waren oder den Generalklauseln der §§ 1und 3 UWG oder des § 823 [X.] entnommen wurden, eine umfassende, in sich- 10 -geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im [X.] den Generalklauseln hergeleiteten Schutz verdrt. Wie der Senat bereits[X.] die bekannte Marke ([X.]Z 138, 349, 351 f. ± [X.]; [X.], [X.]. [X.], [X.], 992, 995 = [X.], 931 ± [X.]; [X.]. v.29.4.1999 ± [X.], [X.], 70, 73 = [X.], 1279 ± [X.]; [X.].v. 20.10.1999 ± [X.], [X.], 608, 610 = [X.], 529 ± ARD-1;[X.]Z 147, 56, 60 f. ± [X.]; [X.], [X.]. v. 26.4.2001 ± I ZR 212/98, [X.], 167, 171 = [X.], 1320 ± Bit/Bud) sowie [X.] geographische Herkunfts-bezeichnungen ([X.]Z 139, 138, 139 f. ± [X.]; [X.], [X.]. v. 10.8.2000± I ZR 126/98, [X.], 73, 76 = [X.], 1284 ± Stich den Buben; [X.]. v.19.9.2001 ± [X.], [X.], 160, 161 = [X.], 1450 ± [X.]) entschieden hat, ist in dem Anwendungsbereich der jeweiligen Bestim-mungen des Markengesetzes [X.] die gleichzeitige Anwendung der §§ 1 und [X.] oder des § 823 [X.] grundstzlich kein Raum. Nicht an[X.] verlt es [X.] dem nunmehr in §§ 5, 15 [X.] geregelten Schutz des Unternehmens-kennzeichens. Dieser zeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsbe-reich grundstzlich dem Namensschutz des § 12 [X.] vor (vgl. [X.], [X.]. v.12.2.1998 ± [X.], [X.], 696, 697 = [X.], 604 ± [X.] Diamanten; eingehend Goldmann, Schutz des Unternehmenskennzeichens,§ 16 [X.]. 28 ff.; [X.]/[X.], [X.], § 5 [X.]. 7; [X.] in Mch-Komm.[X.], 4. Aufl., § 12 [X.]. 56; a.[X.], [X.], 3. Aufl., § 2 [X.][X.]. 4; § 15 [X.] [X.]. 21 f.; vgl. hierzu auch [X.] in Groûkomm.[X.] 16 [X.]. 18 ff.; [X.], [X.]. 1997, 402, 416 [X.]. 86a; [X.]., [X.])Ob die [X.] sich hinsichtlich einer Verwendung des Domain-Namens[X.] im gescftlichen Verkehr auf ihre ± wie das Berufungsgericht festge-- 11 -stellt hat rragend bekannte Wortmarke und Unternehmenskennzeichnungª[X.]º sttzen kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 [X.]), kann hier offen-bleiben (vgl. dazu unten unter [X.]). Denn aufgrund der vom [X.] abgege-benen strafbewehrten [X.] fehlt es ± wie die Revision mit [X.] ± an dem [X.] den Unterlassungsanspruch stets vorauszusetzendenMerkmal der Begehungsgefahr, hier in der Form der Wiederholungsgefahr ([X.],[X.]. v. 9.11.1995 ± I ZR 212/93, [X.], 290, 291 = [X.], 199 ±Wegfall der [X.]; Beschl. v. 16.11.1995 ± I ZR 229/93, [X.], 379, 380 = [X.], 284 ± Wegfall der [X.]I; [X.]. [X.], [X.], 483, 485 = [X.], 296 ± Der M.-Markt packt aus;[X.]. v. 26.10.2000 ± I ZR 180/98, [X.], 453, 455 = [X.], 400 ±TCM-Zentrum; [X.]. v. 31.5.2001 ± [X.], [X.], 180 f. = [X.],1179± Weit-Vor-Winter-Schluû-Verkauf). Dagegen kann nicht mit dem Berufungsge-richt eingewandt werden, die Beibehaltung der [X.]-Adresse [X.] eine [X.] des [X.] und seiner Familie erlaube es Dritten, mit dem [X.] auch in gescftlichen Dingen Kontakt aufzunehmen. Diese Erwe-rcksichtigt nicht hinreichend, [X.] es [X.] das Handeln im gescftlichen [X.] die erkennbar nach auûen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt.Dient das Verhalten nicht der [X.]derung der eigenen oder einer [X.]emden [X.] oder sonstigen beruflichen Ttigkeit, scheidet ein Handelnim gescftlichen Verkehr aus (vgl. [X.]/[X.], [X.]., [X.]. [X.]. 208). Das Verhalten ist dann aussch[X.]lich dem [X.] Bereich auûerhalb von Erwerb und Berufsauszuzurechnen.- 12 -2.Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-[X.] auûerhalb des [X.]:Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, [X.] das Berufungsgerichtdem [X.] die Verwendung des Domain-Namens [X.] auûerhalb des[X.] untersagt hat. Der [X.] steht insofern ein Anspruchauf Unterlassung aus § 12 [X.] zu.a)Auch wenn ein namensrechtlicher Schutz von [X.] aus § 12 [X.] im gescftlichen Bereich im Hinblick auf die speziellen Be-stimmungen des Markengesetzes im allgemeinen nicht in Betracht kommt, kannr einem Handeln im privaten Verkehr ± also auûerhalb des Anwen-dungsbereichs der §§ 5, 15 [X.] ± die Anwendbarkeit des § 12 [X.] oderdes § 823 Abs. 1 [X.] nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. zu § 12[X.] [X.] [X.], 696, 697 ± [X.] mit [X.] werden die Voraussetzungen des § 12 [X.] bei einer Verwen-dung des Namens auûerhalb des [X.] fig nicht vorliegen.Zwar ist nach § 12 [X.] auch die Firma oder ein unterscheidungskrftiger Fir-menbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmischen Unterneh-mens gesctzt (zum Firmenbestandteil [X.]Z 24, 238, 240 f. ± [X.]; [X.]aaO § 16 [X.]. 15). Der aus § 12 [X.] abgeleitete namensrechtliche Schutz einerFirma oder eines Firmenbestandteils ist jedoch stets auf den [X.] betreffenden Unternehmens [X.] und reicht nur so weit, wie gescftli-che Beeintrchtigungen zu be[X.]chten sind (vgl. [X.], [X.]. v. 7.11.1975 ±I [X.], [X.], 379, 380 f. = WRP 1976, 102 ± [X.]; [X.], 696,697 ± [X.] mit Diamanten; [X.] aaO § 12 [X.]. 246). Diese [X.] -setzung ist bei einer Benutzung des Namens eines Unternehmens durch einenDritten auûerhalb des [X.] im allgemeinen nicht gegeben.b)Im Streitfall wird jedoch auch durch die private Nutzung der Bezeichnungª[X.]º als Domain-Name in das Namensrecht der [X.] und ihrer Mutterge-sellschaft eingegriffen.aa)ût ein nichtberechtigter Dritter dieses Kennzeichen als Domain-Namen registrieren, werden die schutzwrdigen Interessen des [X.] massiv beeintrchtigt, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete [X.]-Adresse mit der Top-Level-Domain [X.] nur einmal vergeben werden kann. [X.] ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, [X.] ein erheblicher Teil [X.] Informationen im [X.] in der Weise sucht, [X.] in die Adreûzeile [X.] des gesuchten Unternehmens als [X.]-Adresse ([X.]) einge-geben wird (vgl. zur Suchgewohnheit bei [X.] [X.]Z 148, 1, 6 ±[X.]). Selbst wenn eine Registrierung des [X.]emden [X.] Domain-Namen nur zu privaten Zwecken erfolgt, wird daher der Berechtigtevon einer entsprechenden eigenen Nutzung seines Zeichens ausgeschlossen.Ihm wird die Mlichkeit genommen, dem interessierten [X.]-Nutzer auf einfa-che Weise Informatir das Unternehmen zu verschaffen.[X.])Verwendet ein [X.] ein [X.]emdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin eine Namensanmaûung (vgl. [X.] NJW-RR 1998, 909,910 ± [X.]; [X.], 696 ± maxem.de; [X.], 798, 799 ± als-dorf.de; NJW-RR 1999, 622, 623 ± [X.]; [X.], 496, 497 ± luckau.de), nicht dagegen eine Namensleugnung (so aber [X.] [X.], 343, 346 ± ufa.de; kritisch dazu Viefhues, NJW 2000,3239, 3240). Denn eine ± stets rechtswidrige ± Namensleugnung wrde voraus-- 14 -setzen, [X.] das Recht des [X.] zur [X.]ung seines Namens bestrittenwird ([X.] aaO § 12 [X.]. 167 u. 170; [X.]/[X.] in [X.],[X.] [1995], § 12 [X.]. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technischenGrr einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung [X.] an einem solchen Bestreiten.An[X.] als die Namensleugung ist die Namensanmaûung an weitere Vor-aussetzungen gebunden. Sie liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichenNamen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslst und schutzwrdi-ge Interessen des [X.] verletzt (vgl. [X.]Z 119, 237, 245 ± Universi-ttsemblem, m.w.N.). Im Falle der Verwendung eines [X.]emden Namens als [X.] liegen diese Voraussetzungen im allgemeinen vor. Ein solcher Ge-brauch des [X.]emden Namens [X.]t im allgemeinen zu einer Zuordnungsverwir-rung, und zwar auch dann, wenn der [X.]-Nutzer beim Betrachten der [X.] Homepage alsbald bemerkt, [X.] er nicht auf der [X.]-Seite des [X.] gelandet ist (vgl. [X.] aaO § 12 [X.]. 201 f.; Kur in [X.]/[X.], [Hrsg.], Praxis des [X.], 1998, S. 362). Ein ± zu einer Iden-tittsverwirrung [X.]ender ± unbefugter Namensgebrauch ist im rigen bereitsdann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hatregistrieren lassen ([X.] aaO § 12 [X.]. 202; zweifelnd [X.], [X.] Kennzeichenrecht im [X.] [Domainrecht], 1999, [X.]. 114 u. 118). [X.] den Berechtigten aussch[X.]ende Wirkung setzt bei der Verwendung einesNamens als [X.]-Adresse bereits mit der Registrierung ein.c)Der Streitfall zeichnet sich allerdings dadurch aus, [X.] der [X.]selbst [X.] ist und sein Gebrauch des Namens ª[X.]º daher grundstz-lich nicht als unbefugt angesehen werden kann. Gleichwohl stût die [X.] eigenen Namens durch den [X.] im Streitfall an Grenzen. Die in [X.] 15 -der Gleichnamigkeit vorzunehmende [X.] Interessen der [X.][X.]t dazu, [X.] der [X.] seinen Namen nur mit einem unterscheidenden Zu-satz als [X.]-Adresse verwenden darf.aa)Mit Recht hebt die Revision allerdings hervor, [X.] an sich niemandemverwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im [X.]sleben unter seinemrgerlichen Namen zu bettigen (vgl. [X.], [X.]. v. 10.11.1965 ± [X.]/63,GRUR 1966, 623, 625 = WRP 1966, 30 ± [X.]; [X.]. v. 22.11.1984± I ZR 101/82, [X.], 389, 390 = [X.], 210 ± Familienname; [X.]Z130, 134, 148 ± Altenburger Spielkartenfabrik), und [X.] dies erst recht im nicht-gescftlichen Bereich gilt. Doch auch dieser Grundsatz unterliegt Einschrkun-gen. Wird durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit ei-nem anderen [X.] hervorgerufen, kann ausnahmsweise auch im priva-ten Verkehr die Pflicht bestehen, den Namen nur in einer Art und Weise zu [X.], [X.] diese Gefahr nach Mlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. [X.]Z 29,256, 263 f. ± [X.]; [X.] aaO § 12 [X.]. 229). Ein der-artiges Gebot zur Rcksichtnahme trifft den [X.] jedoch nur, wenn s[X.] an der uneingeschrkten Verwendung seines Namens r [X.] des [X.], eine Verwechslung der beiden [X.] [X.], klar zurcktritt.[X.])Kommen mehrere Personen als berechtigte [X.] [X.] einenDomain-Namen in Betracht, gilt [X.] sie hinsichtlich der Registrierung ihres [X.] als [X.]-Adresse grundstzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Prioritt(vgl. [X.]Z 148, 1, 10 ± [X.]). Ihm [X.] sich grundstzlich auchder Inhaber eines relativ strkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, [X.] [X.] oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem [X.] als Domain-Name registriert worden ist (vgl. [X.], 49). Denn im Hinblick- 16 -auf die Flle von mlichen Konfliktfllen [X.] es im allgemeinen mit einer [X.] zu handhabenden Grundregel, der Prioritt der Registrierung, sein Bewen-den haben.Dem [X.] kann im Streitfall nicht entgegengehalten werden, [X.] ersich den streitigen Domain-Namen von einem nichtberechtigten Dritten ([X.]) hatrtragen lassen. Einem solchen Domain-Namen haftet ± entgegen der [X.] ± kein Makel an, der auch dann noch nachwirkt, wenn einberechtigter [X.] Inhaber der [X.]aglichen Registrierung geworden ist.[X.] die [X.] den Domain-Namen [X.] von [X.] erworben, wre ihre [X.] genausowenig durch einen Makel belastet wie im Falle des Erwerbsdurch den [X.].cc)Im Streitfall sind die Interessen der Parteien allerdings von derart unter-schiedlichem Gewicht, [X.] es nicht bei der Anwendung der [X.] bleibenkann. Vielmehr gebietet es die zwischen [X.] geschuldete Rcksicht-nahme, [X.] der [X.] [X.] seinen Domain-Namen einen Zusatz [X.], um [X.], [X.] eine Vielzahl von Kunden, die sich [X.] das Angebot der [X.]interessieren, seine Homepage au[X.]uft.Auf seiten der [X.] ist zu bercksichtigen, [X.] sie mit ihrem Kennzei-chen ª[X.]º [X.]ragende Bekanntheit genieût. Mit Recht ist das Berufungs-gericht davon ausgegangen, [X.] ein [X.]-Nutzer, der in der Adreûzeile denDomain-Namen [X.] eingibt, erwartet, auf die Homepage der [X.] bzw.ihrer Muttergesellschaft zu treffen. Insofern verlt es sich an[X.] als bei der [X.] mit Hilfe eines Gattungsbegriffs: Wer einen solchen Begriff als [X.]-Adresse eingibt (vgl. [X.]Z 148, 1, 7 f. ± [X.]), setzt von [X.] auf den Zufall und rechnet mit einer gewissen Streubreite des Suchergebnis-- 17 -ses. Dagegen kann derjenige, der den Namen eines bermten Unternehmenseingibt, im allgemeinen erwarten, [X.] er auf diese Weise relativ einfach an [X.] gelangt. Denn erfahrungsgemû sind bermte Unternehmfig unterdem eigenen Namen im [X.] prsent und [X.] sie auf dem deut-schen Markt ttig sind ± unter der mit der Top-Level-Domain [X.] gebildeten In-ternet-Adresse auf einfache Weise aufgefunden werden. Der heterogene Kreisder am [X.]-Angebot der [X.] interessierten Kunden kann auch nicht ohneweiteres darr informiert werden, [X.] ihre [X.]-Seiten unter einem [X.] als [X.] zu finden sind. Die Feststellungen des Berufungs-gerichts belegen im rigen die Annahme, [X.] ein Groûteil der [X.]-Nutzerauf eine falsche [X.]te gelockt wird, wenn [X.] zur Homepage des [X.] [X.]t: Nach der vom [X.] erteilten Auskunft ist der Domain-Name[X.] bis zum 1. Oktober r 270.000 mal aufgerufen worden, [X.] selben Zeitraum allenfalls 1.800 mal Einblick in die Homepage des [X.]genommen wurde. Das Berufungsgericht hat hieraus den naheliegenden Schluûgezogen, [X.] die [X.]-Nutzer in den restlichen Fllen eine Homepage des[X.]-Konzerns erwartet und diesen Pfad nicht weiterverfolgt haben, nachdem ih-nen klar geworden war, [X.] sie in dieser Erwartung getscht worden sind.Auf der anderen Seite steht das Interesse des [X.], seinen Nachna-men [X.] ohne unterscheidende Zustze als [X.]-Adresse zu verwenden.Sein Recht, diesen Namen zu [X.]en, steht dabei nicht in [X.]age. Es geht allein umden Domain-Namen, also um eine einfache, leicht zu merkende Adresse [X.] denprivaten [X.]-Auftritt [X.] sich und seine Familie. [X.]-Nutzer, die [X.] im [X.] suchen, werden jedoch von sich aus kaum erwarten, die [X.] des [X.] unter [X.] zu finden. Als ein eher kleiner, homo-gener Benutzerkreis werden sie im rigen leicht r eine Änderung des [X.] informiert werden k. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter- 18 -diesen Umstmmen, [X.] dem [X.] zugemutet werden kann,seiner [X.]-Adresse einen individualisierenden Zusatz [X.] Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung:Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung des [X.] zur Zahlung vonSchadensersatz wegen der im gescftlichen Verkehr erfolgten Verwendung desDomain-Namens [X.] und der oben wiedergegebenen [X.]. Es hat durch Bezugnahme auf das landgerichtliche [X.]eil zum Ausdruckgebracht, [X.] sich dieser Anspruch, soweit er auf die bermte Marke ª[X.]º ge-sttzt ist, aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5, § 30 Abs. 3 [X.] ergibt.Da es sich bei ª[X.]º daneben um ein bermtes Unternehmenskennzeichenhandelt, ist der Anspruch auch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 3, 4 und 5 [X.] be-grt.a)Ordnet der Verkehr einen bestimmten Domain-Namen ± hier: shell.de ±ohne weiteres einer bekannten Marke oder einem bekannten Unternehmens-kennzeichen zu, wird die Kennzeichnungskraft dieses Zeichens bereits dadurchbeeintrchtigt, [X.] ein Dritter denselben Domain-Namen [X.] sein Angebot ver-wendet. Die erforderliche Beeintrchtigung des [X.] des bekannten [X.] (vgl. [X.], [X.]. [X.] ± I ZR 27/85, [X.], 711, 713 = WRP1987, 667 ± [X.]; [X.]. v. 22.3.1990 ± I ZR 43/88, [X.], 711, 713 ±Telefonnummer 4711) liegt allerdings weniger darin, [X.] ± auf den Streitfall be-zogen ± durch die Betrachtung der Homepage des [X.] Assoziationen zumbekannten Zeichen der [X.] geweckt werden (vgl. [X.], [X.]. 1997,402, 412 f.; [X.], www.kennzeichenidentitaet.de, 2001, S. 56 f.; [X.]/[X.], [X.], 652, 659). Denn der Werbewert des Klagezeichensª[X.]º wird schon dadurch deutlich beeintrchtigt, [X.] die [X.] an einer [X.] -sprechenden Verwendung ihres Zeichens als [X.]-Adresse gehindert und dasan ihrem [X.]-Auftritt interessierte Publikum auf eine falsche [X.]te gelocktwird.b)Die Beeintrchtigung des bekannten Zeichens ist im Streitfall auch ohnerechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt. Dies gilt nicht nur [X.] die Ver-wendung der in den Farben der [X.] gehaltenen Homepage, sondern auch [X.]den Domain-Namen [X.].Allerdings [X.] derjenige, der ± wie vorliegend der [X.] ± lediglich sei-rgerlichen Namen als [X.]-Adresse verwendet, nicht notwendig gegen-r dem bekannten Zeichen weichen. Vielmehr ist aufgrund einer Interessenab-wzu entscheiden, ob dem [X.] die Verwendung seines mit dem be-kannten Zeichen ª[X.]º identischen Namens untersagt werden kann. Diese Pr-fung [X.] bereits im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 [X.] undnicht erst bei § 23 [X.] erfolgen. Denn dieser Regelung kommt im [X.], [X.] die Ausnutzung oder Beeintrchtigung der bekannten Marke [X.] rechtfertigenden Grund in unlauterer Weiseº erfolgen darf, grundstzlichkeine eigenstige Bedeutr dem erweiterten Schutz bekannterKennzeichen zu (vgl. [X.] [X.], 992, 994 ± [X.]).Hinsichtlich der [X.] sicrstehenden Interessen kannauf die Aus[X.]ungen zur Gleichnamigkeit bei der Verwendung im privaten [X.] verwiesen werden (oben unter II.2.c). Dem [X.] kann es an sich nichtverwehrt werden, sich in redlicher Weise im [X.]sleben unter seinem rger-lichen Namen zu bettigen. Dies gilt grundstzlich auch [X.] die Verwendung [X.] Namens als [X.]-Adresse. [X.] sich die Beeintrchtigung darauf,[X.] das bekannte Zeichen nicht mehr als Domain-Name verwendet werden kann,- 20 -steht also insbesondere weder eine Verwechslungsgefahr noch eine Ausbeutungoder Beeintrchtigung des guten Rufs dieses Zeichens in Rede (hierzu Viefhues,[X.], 123, 125 ff.), verbleibt es im allgemeinen bei der [X.], d.h.dabei, [X.] der Domain-Name demjenigen zusteht, der ihn (zuerst) hat [X.]. Wie bereits dargelegt, sind im Streitfall die sicrstehenden In-teressen aber von derart unterschiedlichem Gewicht, [X.] dem [X.] ein [X.] Zusatz zuzumuten gewesen [X.])Die Annahme, den [X.] treffe [X.] sein Verhalten auch ein [X.], ist aus Rechtsgricht zu beanstanden. Im gewerblichen Rechts-schutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderun-gen gestellt. Nach [X.] Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann ent-schuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltmit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte.[X.] handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlichZulssigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einsctzung abweichendeBeurteilung der rechtlichen Zulssigkeit des [X.]aglichen Verhaltens in Betracht zie-hen [X.] (vgl. [X.]Z 141, 329, 345 f. ± Tele-Info-CD, m.w.N.).4.Zum Antrag auf Umschreibung oder schung des Domain-Namens:Der [X.] steht kein Anspruch auf Umschreibung der bestehenden Regi-strierung zu. Sie kann jedoch ± was sie in der Berufungsinstanz hilfsweise [X.] hat ± [X.] der [X.] zu erklrenden Verzicht des [X.]auf den Domain-Namen [X.] beanspruchen.- 21 -a)Das Berufungsgericht hat der [X.] einen Anspruch auf Umschrei-bung des Domain-Namens [X.] zugebilligt. Dem kann nicht beigetreten [X.])Das Berufungsgericht hat ± in Ermangelung einer gesetzlichen Rege-lung ± auf Bestimmungen zurckgegriffen, die nach seiner Ansicht vergleichbarsind: auf die patentrechtliche Vindikation nach § 8 Satz 2 [X.] und auf [X.] nach § 894 [X.]. Dabei hat das Berufungsge-richt jedoch nicht hinreichend beachtet, [X.] es zwar ein absolutes Recht an einerErfindung oder an einem Grundstck, nicht aber ein absolutes, r [X.] Recht auf Registrierung eines bestimmten Domain-Namensgibt. Dem [X.] sich kein Anspruch auf die Registrierung eines bestimmtenDomain-Namens entnehmen (vgl. auch [X.], [X.] 1999, 384; [X.], MMR1999, 487, 488; [X.] aaO S. 164; [X.] aaO § 3 [X.] [X.]. 351 a.E.).[X.])Aber auch die im Schrifttum diskutiertsung, dem [X.] ei-nen Anspruch wegen angemaûter Eigengescfts[X.]ung aus § 687 Abs. [X.] 681, 667 [X.] oder ± wenn es am Vorsatz fehlt ± einen Bereicherungsan-spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. [X.] ([X.]) zu gewren (vgl.[X.], [X.] 1999, 384 f.; [X.] aaO § 3 [X.] [X.]. 351) scheitert daran,[X.] der Eintrag eines Domain-Namens nicht wie ein absolutes Recht einer be-stimmten Person zugewiesen ist. Auch wenn einem [X.] Ansprcher dem Inhaber einer sein Kennzeichenrecht verletzenden [X.]-Adresse zustehen, handelt es sich bei der Registrierung nicht unbedingt um sein[X.]; denn der Domain-Name kann auch die Rechte Dritter verletzen, denengleichlautende Zeichen zustehen (vgl. [X.], [X.], 487, 488; Viefhues,NJW 2000, 3239, 3242; OLG [X.]ankfurt ZUM-RD 2001, 391, 392).- 22 -cc)Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann die [X.]nicht die Umschreibung des Domain-Namens auf sich beanspruchen (so aberPoeck/[X.] in Schwarz [Hrsg.], Recht im [X.], Stand: Okt. 2001, [X.]. 4.2.2.S. 30 f.; Kur aaO S. 340 f.; [X.] aaO [X.] ff.; kritisch auch insoweit [X.],[X.], 487, 488; [X.] aaO [X.]. 295 f.; [X.], [X.] 1998, 243, 244;[X.] [X.] 1998, 241, 243). Denn mit einem Anspruch auf Umschreibungwrde der Anspruchsteller unter [X.] gestellt, als er ohne dasscigende Ereignis gesttte. Denn es bliebe dabei unbercksichtigt,[X.] es noch weitere Prtendenten geben kann, die ± wird das scigende [X.] weggedacht ± vor ihm zum Zuge gekommen wren. Im rigen besteht [X.]einen Anspruch auf Umschreibung oder Übertragung auch kein praktisches Be-rfnis: Ist der Anspruchsteller der erste Prtendent, kann er sich seinen [X.] einen sogenannten [X.] bei der [X.] absichern lassen; hatdagegen ein Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen Eintragangemeldet, besteht kein Anlaû, dessen Rangposition durch einen Übertra-gungsanspruch in [X.]age zu stellen.b)Die [X.] kann dagegen entsprechend dem Hilfsantrag nach § 12Satz 1 [X.] Beseitigung verlangen und beanspruchen, [X.] der [X.] gegen-r der [X.] auf den Domain-Namen [X.] verzichtet. Wie oben ± unterII.2.b)[X.]) a.E. ± dargelegt, wird das Kennzeichenrecht der [X.] bereits durchdie Registrierung und nicht erst dadurch beeintrchtigt, [X.] der [X.] unter[X.] eine auf ihn und seine Familie hinweisende Homepage eingerichtet hat.[X.] ist das angefochtene [X.]eil insoweit aufzuheben, als dem [X.] ein Verhalten untersagt worden ist, zu dessen Unterlassung er sich be-reits verpflichtet hatte. Es ist ferner insoweit aufzuheben, als das Berufungsge-richt der [X.] einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens einge-- 23 -rmt hat. In diesem Punkt ist der [X.] nach dem Hilfsantrag der [X.]zum Verzicht auf den Domain-Namen zu verurteilen. Im rigen ist die [X.] [X.] zurckzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2 ZPO.Erdmann[X.]BornkammBscher [X.]

Meta

I ZR 138/99

22.11.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. I ZR 138/99 (REWIS RS 2001, 504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 504

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