Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. I ZR 216/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2534

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 216/99Verkündet am:17. Mai 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: [X.]: [X.]: [X.] 2 -UWG §§ 1, 3a)Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist [X.])Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Do-main-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.[X.], [X.]. v. 17. Mai 2001 [X.]/99 [X.] [X.] Hamburg- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. Mai 2001 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 13. Juli 1999 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist ein Verein, in dem sich mehr als 40 sogenannte [X.]naus verschiedenen [X.] Städten unter der Bezeichnung [X.] der [X.] zusammengeschlossen haben. Geschäftsgegenstand dieser Mit-wohnzentralen ist die [X.]. Im [X.] sind der [X.] seine Mitgliedsvereine unter der Bezeichnung fiwww.[X.] zu fin-den.- 4 -Der Beklagte zu 2 ist ein konkurrierender Verband, in dem sich in [X.] mehr als 25 andere [X.]n unter der Bezeichnung [X.] Europäi-scher [X.]n e.V.fl organisiert haben. Im [X.] tritt der Beklagte zu [X.] dem [X.].[X.] auf. Auf der Homepage sinddie Mitglieder des [X.] zu 2 nach Städten geordnet mit Telefon- und [X.] sowie zum Teil mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Einige der [X.] über eine eigene Homepage für ihre örtliche [X.], die [X.] direkt von der [X.]seite des [X.] zu 2 aufgerufen [X.]. Der Beklagte zu 1, der in H. fiDie [X.]fl betreibt, ist Mitglied des[X.] zu 2 und zugleich sein Vorsitzender.Der Kläger ist der Ansicht, den [X.] sei es verwehrt, unter dem Doma-in-Namen fi[X.] im [X.] aufzutreten, weil [X.] [X.] auch im [X.] freizuhalten seien. Der Begriff [X.] habe sich als übliche Branchenbezeichnung für die Kurzzeitver-mietung von Wohnraum im Verkehr durchgesetzt. Eine erhebliche Zahl von Inter-essenten versuche, sich das maßgebliche Angebot durch [X.] [X.] als [X.]adresse zu erschließen. Die Verwendung des [X.]es fi[X.]fl als Domain-Bezeichnung führe daher zu einemsittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige Kanalisierung der [X.]auf die Homepage der [X.]. Deshalb seien die [X.] verpflichtet, sichunterscheidungskräftiger Zusätze zu bedienen. Diese Rechtsfolge ergebe sichnicht nur aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen, sondern folge auch aus dergebotenen analogen Anwendung markenrechtlicher Vorschriften. Die [X.]seien auch aus namensrechtlichen Gründen zur Unterlassung verpflichtet. DieBezeichnung fi[X.]fl sei für ihn, den Kläger, ein Namensbestandteil,den er aufgrund des Verhaltens der [X.] im [X.] nicht nutzen [X.] liege in der Verwendung der Bezeichnung fi[X.] aucheine irreführende Alleinstellungswerbung.Der Kläger hat beantragt,die [X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zuverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu [X.] unter der alleinigen [X.].[X.]oder fi[X.] ohne unterscheidungskräftigen Zusatz im[X.] aufzutreten.Die [X.] sind dem entgegengetreten. Zu einer wettbewerbswidrigenKanalisierung von [X.] komme es nicht. Die Benutzer des [X.] be-dienten sich [X.] jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eingängige Abkürzungenoder bekannte Marken, sondern um [X.] handele [X.] sogenannterSuchmaschinen, um sich das vorhandene Angebot zu erschließen. Dabei werdeder Kläger gerade nicht benachteiligt, denn er sei bei einer beispielhaften Suchesogar häufiger als sie und vor dem [X.] zu 2 genannt worden. An einerwettbewerbswidrigen Beeinträchtigung des [X.] fehle es im übrigen schondeshalb, weil es ihm unbenommen sei, sich seinerseits entweder mit dem identi-schen Begriff unter einer anderen sogenannten [X.] (z.B. [X.] mit einer leicht abgewandelten Bezeichnung (z.B. mit dem Plural fiMitwohn-zentralenfl) unter [X.]elben [X.] registrieren zu lassen.Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Das Berufungs-gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen ([X.] [X.], 779 = [X.], 40 = [X.], 190 = OLG-Rep 2000, 81).Mit ihrer Revision verfolgen die [X.] ihren Klageabweisungsantragweiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.- 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat in der Verwendung der [X.]-Domain-Be-zeichnung fi[X.] ohne unterscheidungskräftige Zusätze eine nach§ 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des [X.] gesehen, zu deren Un-terlassung die [X.] verpflichtet seien. Zur Begründung hat das Berufungs-gericht ausgeführt:Die Verwendung der angegriffenen Domain-Bezeichnung führe zu einer un-lauteren Absatzbehinderung des [X.] durch ein Abfangen potentieller Kunden,die sich im [X.] das Leistungsangebot von [X.]n ohne detaillierteKenntnis der konkreten Anbieter erschließen wollten. Diese Interessenten [X.] durch Eingabe der Gattungsbezeichnung zufällig auf die Homepage der[X.] mit der Folge, daß nach anderen Wettbewerbern nicht mehr gesuchtwerde und ein Leistungsvergleich unterbleibe. Der Begriff fi[X.]fl be-schreibe nicht eine konkrete Einrichtung, sondern sei als Gattungs- oder Bran-chenbezeichnung eingeführt. Er stelle [X.] im markenrechtlichen Sinne [X.] eine reinbeschreibende, von Haus aus nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung [X.] dar. Die Verwendung einer solchen Gattungsbezeichnungals Domain-Name führe aufgrund der Suchgewohnheiten der [X.]nutzer zu [X.] erheblichen Kanalisierung der [X.] in Richtung auf die Homepageder [X.] und könne eine nachhaltige Beeinträchtigung des [X.] haben. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der [X.]nutzer suche [X.] zu Informationen im [X.] nicht mittels einer Suchmaschine, sondernüber die [X.] der [X.]adresse. Der Interessent, der auf diese Weisedurch Eingabe von fi[X.] fündig geworden sei, werde im [X.] Veranlassung haben, seine Suche nach weiteren Anbietern [X.] -selbst wenn er erkenne, daß es sich bei dem [X.] zu 2 um einen Verbandhandele, der möglicherweise nicht alle [X.]n umfasse. Ein solchesNutzerverhalten machten sich die [X.] in wettbewerbswidriger Weise [X.]. Dabei gründe sich der Vorwurf der wettbewerbswidrigen Kanalisierung der[X.] und der faktischen Monopolisierung des Gattungsbegriffs [X.] im [X.] darauf, daß die [X.] durch die unlautere Verwen-dung des eingeführten Branchenbegriffs den Interessenten einen möglichst einfa-chen Weg zu ihrer Homepage unter Ausschluß der Mitbewerber böten und an-schließend die Bequemlichkeit wesentlicher Teile der Verbraucher ausnutzten,die sich nach dem Auffinden der gewünschten Information nicht mehr die [X.], die Seite der [X.] wieder zu verlassen, um nach [X.] zu suchen.Die beabsichtigte Bindung der Kunden an die [X.] werde dadurch er-heblich verstärkt, daß direkt von der Homepage des [X.] zu 2 aus [X.] mit den Mitgliedsunternehmen möglich seien. Hierdurch werde zu-sätzlich der Möglichkeit entgegengewirkt, daß Interessenten die Homepage [X.] mit einzelnen Anbietern verlassen müßten und dabei auch aufdas Angebot von Wettbewerbern stoßen könnten.Das unlautere Verhalten der [X.] mache allerdings keinen vollständi-gen Verzicht auf die bisherige Domain-Bezeichnung erforderlich. Ausreichend zurVerhinderung künftiger [X.]verzerrungen und Behinderungen sei esvielmehr, daß die [X.] ihren Domain-Namen durch hinreichend unterschei-dungskräftige Zusätze [X.] 8 -II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisungder Sache an das Berufungsgericht.1.Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in der Verwendung der Gattungs-bezeichnung fi[X.]fl als Domain-Name eine wettbewerbswidrige [X.] nach § 1 UWG gesehen.a)Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stetseine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der [X.]. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muß [X.] noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigenBeeinträchtigung und [X.] eine allgemeine Marktbehinderung oder [X.] im Streitfall nicht zur Debatte [X.] von einer unzulässigen individuellen Behin-derung gesprochen werden kann: [X.] ist die Beeinträchtigung imallgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an s[X.] Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweck-richtung nicht festzustellen, muß die Behinderung doch derart sein, daß der be-einträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengungnicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann ([X.]/Berg-mann in Großkomm.UWG, § 1 [X.]. [X.]). Dies läßt sich nur aufgrund einer Ge-samtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung der wi[X.]treitenden Inter-essen der Wettbewerber beurteilen ([X.]/[X.], [X.]., § 1 UWG [X.]. 208; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 2. Aufl., § 1[X.]. 285), wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung [X.] Fallgruppen orientieren [X.] 9 -b)Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der [X.] eine unlautereAbsatzbehinderung des [X.] durch ein [X.] potentieller Kunden gese-hen. Kunden, denen keine bestimmten Anbieter bekannt seien und die sich im[X.] das Leistungsangebot von [X.]n erschließen wollten, [X.] zufällig auf die Homepage der [X.] und stellten sodann die [X.] anderen Anbietern ohne weiteren Leistungsvergleich ein; die [X.]machten sich solches Kundenverhalten auf unlautere Weise zunutze. Dieser Be-urteilung kann nicht in allen Punkten beigetreten werden.aa)Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Be-rufungsgericht von einem bestimmten Suchverhalten der Nutzer ausgegangen ist.Das Berufungsgericht hat unter Berufung auf die eigene Sachkunde der [X.] angenommen, daß sich ein Teil der Nutzer bei der Suche nach [X.] und interessanten Angeboten im [X.] nicht der sogenannten Such-maschinen bedient, sondern den Zugang durch eine [X.] der [X.]-Adresse versucht. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Annah-me des Berufungsgerichts wird im übrigen auch dadurch gestützt, daß an generi-schen Begriffen als Domain-Namen ein reges Interesse besteht, wie der Recht-sprechung der Instanzgerichte und dem Schrifttum entnommen werden kann. [X.] ist allgemein anerkannt, daß wegen des vom Berufungsgericht [X.] der Einsatz von Gattungsbezeichnungen als [X.]-Adressen zueiner gewissen Kanalisierung der [X.] führen kann (vgl. Kur, [X.] 1996,325, 328, 330; Viefhues, [X.], 334, 339; [X.], [X.] 1997, 273, 274).bb)Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben sich die [X.]jedoch den Vorteil, der sich aus dem Einsatz der Gattungsbezeichnung [X.] als Domain-Name ergibt, nicht in unlauterer Weise zunutze [X.] -(1)Führt die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Namezu einer gewissen Kanalisierung, kann dies, bezogen auf den Streitfall, zweierleiGründe haben: Einerseits ist es denkbar [X.] und hiervon ist das Berufungsgerichtausgegangen [X.], daß sich ein Teil der Nutzer aus Bequemlichkeit mit dem gefun-denen Angebot zufrieden gibt und keine Veranlassung hat, seine Suche [X.] Anbietern fortzusetzen. Andererseits mögen sich aber Nutzer auch des-halb von einer weiteren Suche abhalten lassen, weil sie meinen, die gefundeneWebsite verschaffe ihnen Zugang zum gesamten Angebot. Dieser zweite Ge-sichtspunkt mag bei vielen als Domain-Name verwendeten [X.]n [X.] Rolle spielen, weil der Verkehr [X.] etwa bei [X.] (vgl. [X.] I NJW 2001, 2100), [X.] (vgl. OLG München [X.]2001, 463) oder fiwww.sauna.defl (vgl. [X.] WRP 2001, 740) [X.] von [X.] erkennt, daß die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamteAngebot repräsentiert (vgl. auch Renck, [X.], 264, 267). Bei anderen [X.] kann sich dagegen der Eindruck einer Alleinstellung erge-ben.Bei der hier in Rede stehenden Bezeichnung fi[X.]fl mag einederartige Irreführungsgefahr naheliegen, sie muß jedoch im Rahmen der Prüfungdes § 1 UWG außer Betracht bleiben. Denn der Gefahr der Irreführung könnendie [X.] auch auf andere Weise als durch die beantragte Unterlassung ent-gegenwirken [X.] etwa dadurch, daß sie auf ihrer Homepage einen Hinweis daraufanbringen, daß es außer dem [X.] zu 2 den Kläger als weiteren Verbandvon [X.]n gibt (dazu unten unter [X.] wird das [X.] in der Verwendung eines Gattungsbegriffsals Domain-Name in einer unsachlichen Beeinflussung des [X.]-Nutzers ge-sehen (vgl. Ubber, [X.], 497, 510). Der [X.]-Nutzer bedarf indessen [X.]- 11 -von der Gefahr einer Irreführung abgesehen [X.] nicht des Schutzes gegen die [X.] beschreibender Begriffe. Der Senat geht in seiner neueren Rechtspre-chung zu den §§ 1 und 3 UWG von dem Leitbild eines durchschnittlich informier-ten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit [X.] der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt ([X.], [X.]. v.20.10.1999 [X.] I ZR 167/97, [X.], 619, 621 = [X.], 517 [X.] [X.]; [X.]. v. 17.2.2000 [X.] I ZR 239/97, [X.], 820, 821 =[X.], 724 [X.] [X.]; vgl. auch [X.], EWiR 2000,193). Erscheint einem solchen [X.]-Nutzer [X.] wie es das Berufungsgericht [X.] geschildert hat [X.] die Verwendung einer Suchmaschine lästig und gibt erstatt dessen direkt einen Gattungsbegriff als [X.]-Adresse ein, ist er sich imallgemeinen über die Nachteile dieser [X.] im klaren. Er ist sich bewußt,daß es auf Zufälle ankommen kann (etwa auf die Schreibweise mit oder ohneBinde- oder [X.]), ob er auf diese Weise das gesuchte Angebotfindet. Lädt der fragliche Gattungsbegriff (wie in den oben angeführten Beispiels-fällen [X.], [X.] oderfiwww.sauna.defl) ferner nicht zur Annahme einer Alleinstellung des auf dieseWeise gefundenen Anbieters ein, erkennt der [X.]-Nutzer auch, daß er mitdieser [X.] kein vollständiges Bild des [X.]-Angebots erhält. [X.] er aus Bequemlichkeit auf eine weitere Suche, liegt darin keine unsachli-che Beeinflussung (vgl. [X.], [X.] 2001, 111, 113; [X.], MMR 2001, 181,182).(3)Die vom Berufungsgericht gezogene Parallele zur Fallgruppe des un-lauteren Abfangens (potentieller) Kunden des Mitbewerbers besteht im Streitfallnicht. Wie bei der Behinderung im allgemeinen liegen auch beim [X.] und [X.] nahe beieinander. Denn es kann einem Anbieter nicht zum Vorwurf ge-- 12 -macht werden, daß er sich auch um die potentiellen Kunden seines [X.]. Nach der Rechtsprechung liegt ein unlauteres Abfangen von Kunden [X.] nur dann vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den [X.] und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlus-ses aufzudrängen ([X.], [X.]. v. 30.10.1962 [X.] I ZR 128/61, [X.] 1963, 197,200 f. = WRP 1963, 50 [X.] [X.]; [X.]. v. 27.2.1986 [X.]I ZR 210/83, [X.] 1986, 547, 548 = [X.], 379 [X.] Handzettelwerbung; [X.].v. 15.1.1987[X.] I ZR 215/84, [X.] 1987, 532, 533 = [X.], 606 [X.] Zollabfertigung; [X.]in [X.]/[X.] aaO § 1 [X.]. 290). Bei der Verwendung einer Gattungsbezeich-nung als Domain-Name kann nicht von einer entsprechenden Situation [X.] werden. Denn das beanstandete Verhalten ist allein auf den eigenenVorteil gerichtet, ohne daß auf bereits dem Wettbewerber zuzurechnende [X.] unlauterer Weise eingewirkt würde (vgl. [X.], [X.], 209, 214; [X.].,[X.] 2001, 111, 113). Es geht [X.] wie das [X.] Hamburg in der Entschei-dung filastminute.defl zutreffend betont hat ([X.] 1999, 617, 618) [X.] nicht um einAblenken, sondern um ein Hinlenken von Kunden.(4)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich die Unlauter-keit im Streitfall auch nicht mit einem [X.] an der Gattungsbezeich-nung fi[X.]fl begründen (vgl. auch OLG Frankfurt [X.] 1997, 481 =[X.], 341 [X.] wirtschaft-online.de; [X.], [X.] 1997, 273, 274; [X.], [X.], 1057, 1061; an[X.] Kur, [X.] 1996, 325, 328).Der vom Berufungsgericht herangezogene markenrechtliche Grundsatz, wo-nach beschreibende Angaben freizuhalten sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]),dient dazu, die Entstehung von [X.] an [X.] zu vermeiden (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 8 [X.]. 52). Im Streitfall- 13 -besteht indessen keine Gefahr, daß die Möglichkeiten des [X.], die von [X.]. seinen Mitgliedern angebotenen Dienstleistungen mit dem Begriff [X.] zu beschreiben, dadurch beschnitten werden, daß die [X.] diesenBegriff als Domain-Name verwenden. Denn mit der Registrierung eines beschrei-benden Begriffs als Domain-Bezeichnung werden keinerlei Rechte gegenüberDritten begründet. Die Monopolisierung einer Gattungsbezeichnung, von der inder Diskussion immer wieder die Rede ist (vgl. [X.], 2100[X.] rechtsanwaelte.de; [X.], 55, 56 [X.] zwangsversteigerungen.de;[X.], [X.] 2000, 618, 619; a.A. [X.], [X.] 2001, 111, 113), kann den [X.] ebensowenig zum Vorwurf gemacht werden wie eine unlautere Aneignungvon Gemeingut (vgl. Viefhues, [X.], 334, 339; [X.]. in [X.]/[X.],Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 [X.]. 219).Auch dem Kläger geht es nicht darum, daß der Begriff fi[X.]fl indem Sinne freigehalten wird, daß er von anderen als Domain-Name verwendetwerden kann. Es liegt vielmehr in der Logik des geltend gemachten Anspruchs,daß der fragliche Begriff von niemandem als Domain-Bezeichnung verwendetwerden soll. Würde diesem Begehren entsprochen, wäre die Suchfunktion zer-stört, die der Gattungsbezeichnung als Domain-Namen gerade nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts zukommen kann: Die [X.]-Nutzer, die einenGattungsbegriff direkt als [X.]-Adresse eingeben in der Hoffnung, auf dieseWeise ein sie interessierendes Angebot zu finden, würden enttäuscht und auf [X.] Berufungsgericht als beschwerlich geschilderten Weg der [X.] (vgl. dazu [X.], [X.], 209, 212 u. 216; [X.]., [X.] 2001, 111,113; ferner Härting, BB 2001, 491, 492, der davon spricht, Gattungsbezeichnun-gen als Domain-Namen seien benutzerfreundlich).- 14 -(5)Der Gesichtspunkt des [X.]ses könnte allenfalls in einerabgewandelten Form eine Rolle spielen: Beruft sich im Markenrecht ein Wettbe-werber des Anmel[X.] auf ein [X.], geht es ihm in der Regel nichtnur darum, das angemeldete Zeichen für den allgemeinen und damit auch für sei-nen Gebrauch freizuhalten. Dem Anmelder als Konkurrenten soll darüber hinauskein Vorteil daraus erwachsen, daß er Ausschließlichkeitsrechte an einem [X.] erwirbt und sich damit einen Vorsprung gegenüber den [X.] (vgl. hierzu auch unten unter II.2.). Es sind indessen keine rechtlichenGesichtspunkte zu erkennen, weswegen der den [X.] durch die Registrie-rung von fi[X.]fl zuteilgewordene Vorteil unlauter oder generell zumißbilligen wäre. An[X.] als die Vergabestellen in anderen Ländern (vgl. etwa zuden [X.] [X.], [X.], 209, 216; [X.], [X.] 2000, 618, 619)kennt die für die Registrierung von Domain-Namen mit dem Top-Level-Domainfi.defl zuständige Einrichtung [X.] eG keine Beschränkung der Registrierbarkeitgenerischer Begriffe. Damit sind die Wettbewerber hinsichtlich der Registrierungvon [X.]n allein dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen,wenn sich eine Unlauterkeit nicht aus anderen Gesichtspunkten herleiten läßt.Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Wettbewerbern zukommt, der alserster um die Registrierung eines beschreibenden Domain-Namens nachsucht,kann nicht als unlauter angesehen [X.] beanstandete Verhalten der [X.] ist auch unter anderen [X.] nicht wettbewerbswidrig nach § 1 UWG.Weil die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name dieMitbewerber [X.] hier den Kläger und seine Mitglieder [X.] in ihren wettbewerblichenEntfaltungsmöglichkeiten nicht direkt behindert, sondern lediglich dem Verwendereinen Vorteil verschafft, ist im Schrifttum auf Übereinstimmungen mit der [X.] -gruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch hingewiesen worden (Kur, [X.] 1996,325, 330). Auch das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß sich die [X.] ei-nen erheblichen [X.]vorteil verschafft hätten. Bei dem Hinweis auf [X.] zum Vorsprung durch Rechtsbruch wird nicht übersehen, daß der [X.] einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name an sich gegen keine recht-lichen Bestimmungen verstößt, es an einem Rechtsbruch also gerade fehlt. [X.] rechtlicher Regelungen über die Registrierung von [X.]-Adressenstelle jedoch [X.] so wird zu erwägen gegeben [X.] eine bedauerliche, allein durch [X.] der technischen Entwicklung zu erklärende Lücke dar, die nicht zurStörung des [X.] ausgenutzt werden dürfe (vgl. [X.] damit aufgeworfenen Frage, ob eine gesetzliche Regelung über die Re-gistrierung von Domain-Namen oder [X.] was ebenfalls denkbar wäre [X.] entspre-chend restriktive [X.] und -richtlinien der [X.] wün-schenswert wären, braucht im Streitfall jedoch nicht nachgegangen zu werden. [X.] ist allein, ob die [X.] teilweise als solche empfundene [X.] Lücke nachträglichdurch Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geschlossen [X.]. Dies ist zu verneinen. Im Vertrauen auf das Fehlen eines Verbots der Regi-strierung generischer Begriffe haben sich viele Unternehmen derartige Begrifferegistrieren lassen und daran anknüpfend entsprechende Investitionen getätigt,die bei Bejahung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen die Verwendung [X.] als Domain-Namen gefährdet wären. Im übrigen ent-stünden eine Fülle von [X.] und Unsicherheiten, zumalauch hier zu fragen wäre, ob [X.] entsprechend § 8 Abs. 3 [X.] [X.] die fehlendeUnterscheidungskraft oder das [X.] durch Verkehrsdurchsetzungüberwunden werden könnte. Im Hinblick auf die über viele Jahre nicht in Zweifelgezogene Registrierungspraxis und die in vielen Bereichen üblich gewordeneVerwendung generischer Begriffe als Domain-Namen haben daher auch Stimmen- 16 -im Schrifttum, die sich zunächst gegen Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen ausgesprochen hatten, Bedenken gegen die Bejahung eines [X.] wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geäußert (Kur, [X.] und Kennzei-chenrecht, in [X.], Praxis des Online-Rechts, [X.], 366; Bettin-ger, [X.] 2000, 618, 620; vgl. ferner Viefhues in [X.]/[X.] aaO Teil 6[X.]. 219; skeptisch äußern sich auch [X.] in [X.] [Hrsg.], [X.] im Netz[X.] Electronic Commerce, 1999, [X.], 199; [X.], [X.], 209, 215 f.; [X.]/[X.], [X.], 652, 659; Strömer, [X.], 192; [X.], BB 1997,1057, 1061; [X.] in Schwarz [Hrsg.], Recht im [X.], Abschn. 4-2.2, [X.], [X.] 1999, 782). Dabei ist unumstritten, daß sich die Verwendung einesGattungsbegriffs im Einzelfall [X.] nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt einer unzu-treffenden Alleinstellungsbehauptung [X.] als irreführend darstellen kann (§ 3 UWG;dazu Thiele/Rohling, [X.], 591, 596; [X.], [X.], 1003 f.;[X.], [X.], 209, 215; Ubber, [X.], 497, 510; Kur, [X.] 1996, 325,329 f.; Wagner, [X.] 162 [1998], 701, 718; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 1[X.]. 328; Viefhues in [X.]/[X.] aaO Teil 6 [X.]. 213 f.). Darüber [X.] sich die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name dann alsmißbräuchlich erweisen, z.B. wenn der Anmelder die Verwendung des fraglichenBegriffs durch Dritte dadurch blockiert, daß er gleichzeitig andere [X.] registrierten Begriffs unter [X.]elben Top-Level-Domain (hier fidefl) oder die-selbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren [X.] den im Schrifttum vorgeschlagenen Lösungsweg einer [X.] an generischen Domain-Namen (vgl. Viefhues, [X.], 334, 339; [X.].in [X.]/[X.] aaO Teil 6 [X.]. 221; Renck, [X.], 264, 268) fehlt es da-nach an einer rechtlichen Grundlage. Aber auch wenn gegen die Verwendung [X.] Gattungsbezeichnung als Domain-Name ein Unterlassungsanspruch bestün-- 17 -de, dem durch Einrichtung eines Portals für andere Anbieter begegnet [X.], wäre es dem Verwender der generischen Domain-Bezeichnung nicht zuverwehren, anderen Anbietern die Möglichkeit eines Hinweises und Verweises aufihr Angebot nur gegen Entgelt zu eröffnen (vgl. OLG Braunschweig [X.],610 mit [X.] [X.]). Damit bestünde die Gefahr, daß sich der Streit um die Behin-derung als Streit über das angemessene Entgelt [X.] Anspruch des [X.] aus § 12 BGB scheidet aus, weil der [X.] die Domain-Bezeichnung der [X.] in seinem Namensrecht nicht be-einträchtigt wird.5.Dagegen kommt im Streitfall eine Irreführung nach § 3 UWG unter [X.] einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung in Betracht. [X.] liegt nicht fern, daß [X.]-Nutzer, die auf die Website der [X.] im In-ternet stoßen, annehmen werden, daß es sich bei dem [X.] zu 2 um deneinzigen oder doch den größten Verband von [X.]n handelt, unddeswegen nach weiteren Angeboten nicht suchen werden. Das [X.] aus seiner Sicht folgerichtig hierzu keine Feststellungen getroffen. Das istnachzuholen. Die Zurückverweisung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil [X.] mit seinem Antrag schlechthin das Auftreten der [X.] unter der Do-main-Bezeichnung fi[X.] ohne unterscheidungskräftigen [X.] wissen möchte. Zwar kann der Kläger ein derart weitgehendes Verbotnicht beanspruchen. Das in Betracht kommende Verbot, den Domain-Namenfi[X.] zu verwenden, wenn nicht auf der Homepage der [X.]darauf hingewiesen wird, daß es noch weitere, in anderen Verbänden zusam-mengeschlossene [X.]n gibt, stellt aber ein Minus dar, das von demweitergehenden Unterlassungsantrag umfaßt ist.- 18 -III.Auf die Revision der [X.] ist das [X.]eil des Berufungsgerichts [X.] aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]Büscher Schaffert

Meta

I ZR 216/99

17.05.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. I ZR 216/99 (REWIS RS 2001, 2534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2534

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