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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 156/99Verkündet am:24. Januar 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja[X.][X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2Zur [X.]age, wann eine Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen (hier: "Finanzwe-sen" bzw. "Betrieb einer bei Kauf oder Miete von Immobilien nutzbaren [X.] im [X.]") gegeben ist.[X.], [X.]. v. 24. Januar 2002 - I ZR 156/99 - [X.] -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 24. Januar 2002 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] vom 4. Mai 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin, die als "[X.]" firmiert, ist eine sogenannte Direkt-bank, die ihre per Telefon, Telefax oder [X.]/Btx erreichbare [X.] September 1995 aufgenommen hat. Sie ist Inhaberin der [X.]"am 31. März 1995 angemeldeten und am 4. August 1995 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 395 13 986 gemäß der nachfolgenden Darstellungund der entsprechenden am 31. März 1995 angemeldeten und am 18. Juli1995 [X.]" farbig eingetragenen Bildmarke Nr. 395 13 987.Darr hinaus verft die Klägerir eine Reihe anderer mit [X.] "24" zusammengesetzter oder diese Zahl in Alleinstellung darstellendereingetragener Zeichen, die teils [X.], teils später angemeldet worden sind.Die Beklagten betrieben unter der Bezeichnung "immobilien 24" [X.] im [X.] eine bei Kauf oder Miete von Anbietern und Nach[X.]a-gern von Immobilien nutzbare Immobiliendatenbank. Der Beklagte zu 1 warzugleich Inhaber der am 29. März 1996 angemeldeten und am [X.] eingetragenen Wortmarke "[X.]". Die Eintragung ist [X.] einegrößere Anzahl von Waren der Klasse 16 sowie von Dienstleistungen der- 4 -Klassen 35 und 38 erfolgt, darunter "Herausgabe von Werbetexten als [X.] und/oder durch elektronische Datrmittlung ('elektronischeZeitung'), insbesondere Übertragung und Verbreitung von WerbeinseratenDritter auf dem Gebiet des [X.] in elektronischen Kommunikati-onsnetzen; Sammeln und Liefern von Nachrichten, insbesondere auf dem Ge-biet des [X.]". Ihre Beteiligung an dem Datenbankunternehmennebst dem Recht an der Marke haben die Beklagten nach Zustellung der [X.] ein drittes Unternehmen verûert.Die [X.] sieht in dem Betrieb der Datenbank eine Verletzung ihrerMarken und ihres Unternehmenskennzeichens. Sie hat vorgetragen, sie [X.] Zeichen "[X.]" durch einen auûerordentlich hohen Werbeaufwandbereits im Jahre 1995, erst recht aber in den folgenden Jahren, zu einem ho-hen Bekanntheitsgrad ge[X.]. Die [X.] einen hierdurch begrn-deten Ruf und die Wertsctzung ihres, der [X.], Unternehmens [X.] ihregewerbliche Bettigung ausgenutzt. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr,zumal die angesprochenen Verkehrskreise die auf Immobilien bezogene Ttig-keit der Beklagten mit ihrer, der [X.], Gescftsttigkeit in [X.], denn als Bankunternehmen finanziere sie auch Immobiliengescfte.Im Verhalten der Beklagten liege auch ein Verstoû gegen § 1 UWG.Die [X.] hat [X.] Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurtei-len, es zu [X.] 5 -im gescftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ih-nen im [X.] betriebene Immobiliendatenbank mit der Kenn-zeichnung "[X.]" zu bewerben, insbesondere wenndies geschehe wie in den als Anlage [X.] vorgelegten [X.]-Computerausdrucken;2.den Beklagten zu 1 [X.] hinaus zu verurteilen, in die Lö-schung der Marke "[X.]", [X.]. 396 15 734,einzuwilligen.Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben eine Verwechs-lungsgefahr, vor allem eine Zeichen- und [X.] sowieauch die behauptete Kennzeichnungskraft und Verkehrsbekanntheit der [X.] in Abrede gestellt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben.Mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagten beantragen, ver-folgt die [X.] ihre [X.]trweiter.[X.] 6 -I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprche mangelseiner Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der Zeichen [X.]. Es hat dazu ausge[X.]:Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch i.S. von § 14 Abs. 5 i.V.mit Abs. 2 Nr. 2 [X.] sei mangels einer Verwechslungsgefahr zu vernei-nen. Es fehle bereits an einer Ähnlichkeit der durch die einander r-stehenden Zeichen erfaûten Dienstleistungen. Die Beklagten betrieben unterder eingetragenen Marke "[X.]" eine in das [X.] eingestellteDatenbank, in der private und gewerbliche Nutzer Immobilien zum Kauf oderzur Miete anbieten und an solchen Angeboten Interessierte sich unterrichtenkönnten. Damit bewegten sich die Beklagten auf einem Ttigkeitsfeld, das vonder durch die [X.] austen gewerblichen Bettigung auf dem [X.] Finanzwesens grundverschieden sei. Selbst wenn es so anzusehen wre,als ob die Beklagten auch Immobiliengescfte vermittelten, entstkeine[X.] zwischen einer derartigen Bettigung und den [X.] erfaûten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens.Eine Berrung der Dienstleistungsbereiche im markenrechtlichen Sinne lassesich vor allem nicht unter dem von der [X.] hier[X.] ausschlieûlich herange-zogenen Gesichtspunkt begr, sie finanziere unter anderem [X.] von Kunden.Auch eine Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der [X.] zu verneinen. Da nur die Gesamtbezeichnung "[X.]" [X.] den im [X.] entstehenden Eindruck prsei, nicht jedoch einzelne Bestandteile,weiche das Gesamtzeichen "[X.]" hiervon ersichtlich ab.- 7 -Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] zu verneinen. Die [X.] habe nicht vorgetragen, [X.] sich im Zeit-punkt, in dem die Beklagten die Benutzung des Zeichens im Oktober 1995 auf-genommen hatten, durch Gewöhnung im Verkehr bereits die Vorstellung einervon ihr, der [X.], verwendeten Zeichenserie mit dem [X.]" herausgebildet habe. Sie habe erst Mitte des Monats September 1995damit begonnen, unter ihrem Zeichen "[X.]" im Fernsehen zu werben; inrregionalen und regionalen Zeitungen habe sie erst seit November 1995Leistungen unter den Zeichen "Kombi 24", "Anlage 24" und "[X.]. In so kurzer Zeit könne sich bei den durch das sogenannte Direkt-banking angesprochenen Verkehrskreisen noch nicht die Vorstellung von einerserienmûigen Verwendung des [X.] "24" verfestigt haben.Wegen der fehlenden [X.] komme auch keineVerwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht.Einen Schutz der Klagemarke unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einerAusnutzung des Rufs oder der Wertsctzung einer bekannten Marke gemû§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] könne die [X.] nicht beanspruchen. [X.] es schon an der erforderlichen hnlichkeit zwischen der Klagemarke unddem beanstandeten Zeichen. Des weiteren könne nicht festgestellt werden,[X.] sich die Klagemarke bei Beginn der [X.] im Oktober 1995 [X.] einer im Inland bekannten Marke entwickelt gehabt habe.Auch aus ihrer Unternehmenskennzeichnung stehe der [X.] [X.] nicht zu. Es fehle insoweit ebenfalls sowohl an einerZeiclichkeit als auch an der erforderlichen [X.]. [X.] das [X.] 8 -ternehmenskennzeichen sei des weiteren keine Bekanntheit feststellbar, dieden Anforderungen des § 15 Abs. 3 [X.], bezogen auf den Beginn der[X.], entspreche. [X.] sei der Unterlassungsanspruch auchnicht nach § 1 UWG gerechtfertigt.Mangels [X.] und mangels Zeiclichkeit be-stehe auch keischungsansprucr dem Beklagten zu [X.]. Diese Beurteillt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht inallen Pun[X.]n stand. Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurckverweisung der [X.] Das Berufungsgericht hat den aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.]geltend gemachten Unterlassungsanspruch versagt. Das erweist sich als nicht[X.]ei von [X.].Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2[X.] ist nach der stigen Rechtsprechung des [X.]unter Bercksichtigung aller Umsts Einzelfalls vorzunehmen. [X.] eine Wechselwirkung zwischen der hnlichkeit der Marken und derhnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Dienstleistungen sowie der [X.] der lteren Marke. Danach kann ein geringerer Grad der hn-lichkeit der Waren durch eiren Grad der hnlichkeit der Marken undumgekehrt sowie durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarkeausgeglichen werden (st. Rspr.; [X.], [X.]. v. 3.5.2001 - I ZR 18/99, [X.] 2001,1447, 1448 f. - [X.], m.w.[X.] 9 -a) Das Berufungsgericht hat eine hnlichkeit zwischen den von der [X.] erfaûten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens und denvon den Beklagten erbrachten Dienstleistungen mittels ihrer in das [X.]eingestellten Datenbank, in der private und gewerbliche Nutzer Immobilien zumKauf oder zur Miete anbieten und an solchen Angeboten Interessierte sich un-terrichten k, verneint. Diese Beurteilung ist nicht [X.]ei von [X.].Bei der Auslegung des Begriffs der [X.] i.S. des§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] - es handelt sich bei dieser Bestimmung um dieunmittelbare Übernahme der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b [X.] -ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auch der Inhalt des [X.] ([X.]. 1998, [X.] [X.]. 15 = [X.], 922 - [X.]).Dort heiût es, [X.] es der Zweck des durch die eingetragene Marke [X.] ist, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewrleisten,wobei der Schutz im Fall der Identitt zwischen der Marke und dem [X.] zwischen den Dienstleistungen absolut ist, sich aber ebenfalls auf [X.] hnlichkeit von Zeichen und Marken und der jeweiligen Dienstleistungenerstreckt. Dabei ist es erforderlich, den Begriff der hnlichkeit auch bezlichder Dienstleistungen im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen (vgl.[X.] [X.], 922, 923 [X.]. 15 - [X.]; [X.], [X.]. v. 21.1.1999- I ZB 15/94, [X.], 731, 733 = [X.] 1999, 928 - [X.] II). Bei der Be-urteilung der [X.] sind alle erheblichen Faktoren zu be-rcksichtigen, die das [X.] zwischen den Dienstleistungen kennzeichnen.Hierzren insbesondere Art und Zweck der Dienstleistung, das heiût [X.] [X.] den Emp[X.] der Dienstleistung, und die Vorstellung des [X.]s, [X.] die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht- 10 -werden ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 143/98, [X.], 164, 165 = [X.]2001, 165 - Wintergarten, m.w.[X.] Berufungsgericht hat angenommen, [X.] sich die Beklagten auf ei-nem Ttigkeitsfeld bewegten, das von den durch die [X.] austen ge-werblichen Bettigungen auf dem Gebiet des Finanzwesens grundverschiedensei. Die Beklagten stellten dem interessierten Verkehr ein elektronisch abrufba-res Informationsmedium auf dem Immobiliensektor zur [X.], [X.] jedoch selbst nicht einmal als Immobilien- oder Wohnungsvermittler,ebensowenig wie sie aus dem Nachweis und/oder der Vermittlung von [X.] Immobilien gewerbliche Einkfte erzielten. [X.] die Beklagten Immobiliengescfte vermittelten, [X.] das keine[X.] zwischen einer derartigen Bettigung und den [X.] erfaûten Dienstleistungen auf dem Gebiet des [X.]. Eine Berrung der Dienstleistungsbereiche lasse sich vor allemnicht unter dem von der [X.] hier[X.] ausschlieûlich herangezogenen Ge-sichtspunkt begr, sie finanziere unter anderem Immobiliengescfte [X.]. Diese Beurteillt der revisionsrechtlichen Überprfung [X.]; sie verstût gegen die allgemeine Lebenserfahrung.Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend die [X.], insbesondere ihre Bekanntheit, bei der Beurteilung der[X.] unbercksichtigt gelassen. Das entspricht - entge-gen der Auffassung der Revision - der verbindlichen Auslegung der Vorschriftdes Art. 5 Abs. 1 Buchst. b [X.] durch den Gerichtshof der [X.] ([X.] [X.], 922, 924 [X.]. 24 - [X.]).- 11 -Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft unbercksichtigt [X.], [X.] gerade Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens und sol-che auf dem Gebiet des [X.] eine enge Beziehung [X.]. Das schlt sich unter anderem darin nieder, [X.] Banken nicht nur tra-ditionsgemû bei der Finanzierung von Immobiliengescften [X.] be-teiligt sind, sondern sich insbesondere auch selbst auf dem Gebiet des Immo-bilienwesens gescftlich bettigen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Be-urteilung des [X.], [X.] zwar im heutigen Gescftsleben invielen gewerblichen [X.]hen eine bankenmûige Finanzierung stattfindet,[X.] jedoch angesichts der regelmûig erheblichen Preise allein auf dem Ge-biet der Immobiliengescfte eine bankenmûige Finanzierung vor allem auchim Bereich des privaten Immobilienerwerbs den Regelfall darstellt. Bei dieserSachlage und unter Bercksichtigung der erwten Rechtsprechung des [X.] der Eurischen Gemeinschaften, nach der die [X.]age der [X.] im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist,tte das Berufungsgericht eine - mlicherweise nur geringe - Dienstlei-stungslichkeit nicht verneirfen.Deshalb kann die Verneinung einer Verwechslungsgefahr allein wegenfehlender [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 16.7.1998- I ZB 5/96, [X.], 164, 165 = [X.] 1998, 1078 - JOHN [X.]) keinenBestand [X.]) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr auch verneint,weil es an einer Marklichkeit fehle. Das kann zwar im [X.] beanstandet werden, weil auch das Tatbestandsmerkmal einer Mar-klichkeit i. S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unabdingbare Vorausset-- 12 -zung der Annahme einer Verwechslungsgefahr ist (vgl. [X.], [X.]. v.8.10.1998 - [X.], [X.], 245, 247 = [X.] 1999, 196 - [X.] Annahme einer absoluten Marklichkeit zwischen der Klagemarke"[X.]" und der angegriffenen Bezeichnung "[X.]" verstûtaber - auch unter Bercksichtigung der vom Berufungsgericht unbeanstandetgetroffenen Feststellung, die Klagemarke werde in ihrem Gesamteindruck nichtvon dem Bestandteil "24" geprt - gegen die allgemeine Lebenserfahrung.Das Berufungsgericht tte bei seiner Beurteilung die Übereinstimmung derBezeichnungen in ihrem jeweiligen Bestandteil "24" nicht unbercksichtigt [X.] und eine hierdurch bewir[X.] - wenn auch geringe - Marklichkeit nichtverneirfen.c) Mit der Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat sich das Berufungs-gericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt folgerichtig - nicht bescftigtund unmittelbar hierzu Feststellungen nicht getroffen. Es hat sich allerdings [X.] mit der Prfung einer Verwechslungsgefahr unter dem Ge-sichtspunkt des [X.] und des erweiterten Schutzes der [X.] mit der Bekanntheit der Klagemarke befaût und diese verneint. Es [X.] als [X.]en Zeitpunkt [X.] die Kollisionsprfung Oktober 1995 zu-grunde gelegt, weil die Beklagten damals erstmals im [X.] mit der ange-griffenen Bezeichnung aufgetreten seien. Das ist nicht [X.]ei von [X.].Da sich dem Unterlassungsantrag nicht ohne weiteres entnehmen [X.],[X.] die [X.] nur eine bestimmte Verwendungsweise der angegriffenen Be-zeichnung durch die Beklagten verboten wissen will, ist in der [X.] auszugehen, [X.] die [X.] jede Verwendungsweise, mlich nichtnur die Verwendung als Marke, sondern auch die Verwendung als gescftli-- 13 -che Bezeichnung, sei es als Unternehmenskennzeichen, sei es als Werktitel,angreift. Deshalb ist, um die Kennzeichnungskraft der Klagemarke [X.] den[X.]en Kollisionszeitpunkt zutreffend bestimmen zu k, [X.] jede dervorerwten Verwendungsweisen auch dieser Zeitpunkt zu bestimmen.(1) [X.] die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als Markekommt es, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, nicht auf den Zeit-punkt des ersten Aufeinandertreffens der einander rstehenden Kenn-zeichnungen auf dem Markt, also auf Oktober 1995, an. Da es im [X.] gibt, ist in einem Verletzungsfall regelmûig zu pr-fen, ob im Zeitpunkt der letzten mlichen Verhandlung die [X.] die Annahme einer Verwechslungsgefahr gegeben sind. Im Streitfall ist [X.], weil der Beklagte zu 1 selbst Inhaber der Marke "[X.]" ist,von dem Zeitpunkt der Anmeldung dieser [X.] auszugehen. Schonmit dem Zeitpunkt der Anmeldung dieser Marke und der dadurch bewir[X.]n Zu-erkennung eines Anmeldetages i.S. des § 33 Abs. 1 [X.] war der [X.] Marke ein Zeitrang i.S. von § 6 Abs. 2 [X.] zugeordnet worden,der [X.] die [X.]age der Kollision [X.] ist.Bezogen auf den danach maûgebenden Kollisionszeitpunkt 29. Mrz1996 ist auf der Grundlage des - bestrittenen - Klagevorbringens von einernicht unerheblichen Bekanntheit der Klagebezeichnung auszugehen. Nach dervon der [X.] vorgelegten In[X.]atest-Um[X.]te ihre Bezeichnung bereitsim November/Dezember 1995 einen Bekanntheitsgrad von insgesamt 49 %erreicht. Eine indizielle Bedeutung [X.] auch dem unter Beweis gestelltenVorbringen der [X.] zukommen, [X.] sie allein im letzten Quartal des Jah-- 14 -res 1995 ca. 15,63 Mio. DM [X.] TV-Werbung und 6,2 Mio. DM [X.] Anzeigen-werbung ausgegeben [X.]) [X.] der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als ge-scftliche Bezeichnung i.S. von § 5 Abs. 1 [X.] wird das Berufungsge-richt zu prfen haben, ob in dem erstmaligen Auftritt der Beklagten im [X.]eine Benutzung der angegriffenen Bezeichnung als [X.].S. von § 5 Abs. 2 [X.] gelegen hat. Nur wenn dies festzustellen ist und inder [X.]-Prsentation nicht nur die angebotene Dienstleistung individuali-siert worden ist, wo[X.] der als Unternehmensangabe zu verstehende Hinweisauf die Beklagten auf deren Homepage sprechen [X.], mûte insoweit [X.] 1995 als der [X.]e Kollisionszeitpunkt zugrunde gelegt werden.Hiervon wre ebenfalls auszugehen, sofern - was das Berufungsgerichtbisher nicht festgestellt hat - in dem [X.]-Auftritt der Beklagten die Inbenut-zungnahme der angegriffenen Bezeichnung als Werktitel i.S. von § 5 Abs. 3[X.] gelegen haben sollte.d) Das Berufungsgericht hat - auf der in der Revisionsinstanz zu unter-stellenden Tatsachengrundlage - zutreffend eine Verwechslungsgefahr im en-geren Sinne verneint. Angesichts des beschreibenden Inhalts des Wortbe-standteils "[X.]" und der beschreibenden AnklDeutungen im Sinneeiner [X.]rkeit der Dienstleistungen wrend 24 Stunden, die von der Kl-gerin selbst [X.] den Bestandteil "24" angegeben worden sind, hat es eine Pr-gung des Gesamteindrucks der Klagemarke allein durch diese Zahl verneintund hieraus abgeleitet, [X.] die zwischen den Bezeichnungen "[X.]" und"[X.]" bestehenden geringen Übereinstimmungen eine [X.] 15 -lungsgefahr im engeren Sinne nicht zu begrverm. Hiergegen [X.] sich die Revision im einzelnen nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nichterkennbar.Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es bestehe die Gefahr einermittelbaren gedanklichen Verwechslung der sicrstehenden [X.], weil die beschreibenden Zeichenbestandteile "[X.]" einerseits und"[X.]" andererseits begriffliclich seien. Mit ihrer Auffassung ver-[X.] die Revision den Bereich einer tatschlich gegebenen Verwechslungsge-fahr und macht im Ergebnis eine bloûe allgemeine Assoziation zum Anhalts-punkt [X.] eine von ihr gesehene Verwechslungsgefahr. Das steht im [X.] Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eurischen Gemeinschaften unddes [X.], nach der insbesondere der Grad der hnlichkeit [X.] und der Grad der hnlichkeit der Marken unter Bercksichti-gung der Kennzeichnungskraft der lteren Marke zur Beantwortung der [X.]ageeiner Verwechslungsgefahr heranzuziehen ist. Diese [X.] auch tatschlichfestgestellt werden; sie darf weder nur vermutet werden ([X.]. 2000, [X.] [X.]. 34 = [X.] Int. 2000, 899 - [X.]/[X.]) noch reicht eineallgemeine Assoziation ([X.], [X.]. v. 25.6.1998 - [X.], [X.],240, 241 - [X.] I), wie sie von der Revision geltend gemachtwird.Das Berufungsgericht hat auch eine Verwechslungsgefahr unter demAspekt des [X.] verneint. Es ist dabei davon ausgegangen, [X.]sich bei Aufnahme der Benutzung des angegriffenen Zeichens im [X.] noch keine Serie mit dem Stammbestandteil "24" herausgebildet habe.Das greift die Revision mit Erfolg an.- 16 -Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] hatunter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der [X.] mit derlteren Marke Eingang in die [X.] und das Markengesetzgefunden (vgl. [X.]. 1997, [X.] = [X.], 387 - [X.]/Puma;[X.]Z 131, 122 - Innovadiclophlont; [X.], [X.]. v. 29.10.1998 - I ZR 125/96,[X.], 587 = [X.] 1999, 530 - [X.]; [X.]. v. [X.] - [X.], [X.]. [X.]). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erstzu prfen ist, wenn die einander rstehenden Zeichen - wie im [X.] - nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander [X.] ([X.]Z 131, 122, 127 - Innovadiclophlont), greift dann ein, wenn die [X.] in einem Bestandteil reinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehre-rer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnun-gen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninha-ber zuordnet ([X.], [X.]. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99 - [X.], [X.]. S. 11m.w.[X.]). Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehrbekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens [X.] alleihre Waren oder Dienstleistungen zu bedienen und dieses - dabei als solcheserkennbar bleibende - Stammzeichen [X.] einzelne Waren- oder Dienstlei-stungsarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln. [X.] zu einer solchenSchluûfolgerung kann [X.] den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn [X.] - wie hier die [X.] nach ihrer vom Berufungsgericht bisherungeprften Behauptung mit dem Bestandteil "24" - mit demselben Zeichenbe-standteil innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist. Ob die[X.] im [X.] diese Voraussetzungen zu dem hier maûgebendenKollisionszeitpunkt erfllt hat - das haben die Beklagten in Abrede gestellt -,- 17 -wird das Berufungsgericht im neu erffneten Berufungsverfahren zu prfen ha-ben.Dabei kommt es in diesem Zusammenhang - wie oben zu [X.]) (1)ausge[X.] - nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Benutzung der ange-griffenen Kennzeichnung durch die Beklagten an, sondern auf den Zeitpunktder Anmeldung der Marke des Beklagten zu 1, den 29. Mrz 1996.Das macht die Revision zutreffend zum Ausgangspunkt ihrer [X.] und zur Bekanntheit eines Stammbestandteils "24" in [X.] Zeitpunkt hat das Berufungsgericht Feststellungen bisher nicht getroffen.Insoweit ist [X.] die Revisionsinstanz der Vortrag der [X.] in ihrem Schrift-satz vom 15. September 1997 als richtig zu unterstellen, [X.] die [X.] In-haberin von neun Marken mit dem Zeitrang vom 15. Mai 1995 ist, die in [X.] gebildet sind, [X.] einem beschreibenden Wortbestandteil die Zahl "24"zugeft ist (z.B. Depot 24, Dispo 24, Konto 24) und diese im [X.] benutzt hat (vgl. [X.] [X.], 587, 589 - [X.]).2. Bei dem gegebenen Sach- und Streitstand [X.] sich auch noch nichtabsch[X.]nd entscheiden, ob der [X.] der geltend gemachte Unterlas-sungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung des Rufs undder Wertsctzung der - nach ihrem Vortrag - bekannten Marke "[X.]"nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zusteht. Sofern es darauf ankommen sollte,[X.] das Berufungsgericht auch insoweit weitere Feststellungen, [X.] zur Bekanntheit, zu treffen haben.- 18 -3. Soweit die [X.] den Unterlassungsanspruch auch auf ihr [X.] "[X.]" sttzt (§ 15 Abs. 2 und 4 [X.]), kann aufdie Aus[X.]ungen bezlich der Klagemarke verwiesen werden. [X.] diese [X.] ergibt sich nichts [X.] anderes als [X.] den Anspruch ausder Klagemarke. Insoweit ist die Annahme einer Verwechslungsgefahr im [X.] Sinne, also einer in Anbetracht der reinstimmenden Bestandteile dereinander rstehenden Kennzeichen bestehenden Verkehrsvorstellungvon wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den [X.], nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, sofern - was bisher allerdingsnoch nicht festgestellt worden ist - von einer Verkehrsbekanntheit des [X.]s der [X.] auszugehen ist.4. Das Berufungsgericht hat den von der [X.] geltend gemachtenschungsanspruch verneint, weil es sowohl an einer Verwechslungsgefahr(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) als auch an einer unzulssigen Rufausnutzungoder Beeintrchtigung der Unterscheidungskraft der Marke der [X.] (§ 9Abs. 1 Nr. 3 [X.]) fehle. Auch diese Beurteilung kann keinen Bestand ha-ben, weil im derzeitigen [X.]ahrensstadium eine Verwechslungsgefahr unddamit eischungsanspruch nach §§ 55, 51 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]ebensowenig ausgeschlossen werden kann wie ein solcher nach § 9 Abs. 1Nr. 3[X.].Insoweit wird das Berufungsgericht, soweit es darauf ankommen sollte,bei seiner erneuten Entscheidung zu beachten haben, [X.] - anders als bei [X.] dem Unterlassungsanspruch angegriffenen konkreten Verwendung der an-gegriffenen Bezeichnung im [X.] - die [X.]age der [X.] 19 -lichkeit nach den Eintragungen im Markenregister zu prfen ist. Das [X.] wird demgemû insbesondere zu beurteilen haben, ob die Ware"[X.]" sowie die Dienstleistungen "Werbung", "[X.] Werbetexten als [X.] und/oder durch elektronische Da-trmittlung (©elektronische Zeitung©)" sowie "Sammeln und Liefern [X.], insbesondere auf dem Gebiet des [X.]", [X.] die dieangegriffene Marke Schutz genieût, mit den Dienstleistungen auf dem [X.] Finanzwesens, [X.] die die Klagemarke eingetragen ist, als lich zu [X.]. Danach war das angefochtene [X.]eil aufzuheben und die Sache zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung - aucr die Kosten der Revi-sion - an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.Erdmann[X.]BornkammBscherSchaffert
Meta
24.01.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. I ZR 156/99 (REWIS RS 2002, 4852)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4852
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