Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. I ZR 156/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4852

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 156/99Verkündet am:24. Januar 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja[X.][X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2Zur [X.]age, wann eine Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen (hier: "Finanzwe-sen" bzw. "Betrieb einer bei Kauf oder Miete von Immobilien nutzbaren [X.] im [X.]") gegeben ist.[X.], [X.]. v. 24. Januar 2002 - I ZR 156/99 - [X.] -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 24. Januar 2002 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] vom 4. Mai 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin, die als "[X.]" firmiert, ist eine sogenannte Direkt-bank, die ihre per Telefon, Telefax oder [X.]/Btx erreichbare [X.] September 1995 aufgenommen hat. Sie ist Inhaberin der [X.]"am 31. März 1995 angemeldeten und am 4. August 1995 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 395 13 986 gemäß der nachfolgenden Darstellungund der entsprechenden am 31. März 1995 angemeldeten und am 18. Juli1995 [X.]" farbig eingetragenen Bildmarke Nr. 395 13 987.Darr hinaus verft die Klägerir eine Reihe anderer mit [X.] "24" zusammengesetzter oder diese Zahl in Alleinstellung darstellendereingetragener Zeichen, die teils [X.], teils später angemeldet worden sind.Die Beklagten betrieben unter der Bezeichnung "immobilien 24" [X.] im [X.] eine bei Kauf oder Miete von Anbietern und Nach[X.]a-gern von Immobilien nutzbare Immobiliendatenbank. Der Beklagte zu 1 warzugleich Inhaber der am 29. März 1996 angemeldeten und am [X.] eingetragenen Wortmarke "[X.]". Die Eintragung ist [X.] einegrößere Anzahl von Waren der Klasse 16 sowie von Dienstleistungen der- 4 -Klassen 35 und 38 erfolgt, darunter "Herausgabe von Werbetexten als [X.] und/oder durch elektronische Datrmittlung ('elektronischeZeitung'), insbesondere Übertragung und Verbreitung von WerbeinseratenDritter auf dem Gebiet des [X.] in elektronischen Kommunikati-onsnetzen; Sammeln und Liefern von Nachrichten, insbesondere auf dem Ge-biet des [X.]". Ihre Beteiligung an dem Datenbankunternehmennebst dem Recht an der Marke haben die Beklagten nach Zustellung der [X.] ein drittes Unternehmen verûert.Die [X.] sieht in dem Betrieb der Datenbank eine Verletzung ihrerMarken und ihres Unternehmenskennzeichens. Sie hat vorgetragen, sie [X.] Zeichen "[X.]" durch einen auûerordentlich hohen Werbeaufwandbereits im Jahre 1995, erst recht aber in den folgenden Jahren, zu einem ho-hen Bekanntheitsgrad ge[X.]. Die [X.] einen hierdurch begrn-deten Ruf und die Wertsctzung ihres, der [X.], Unternehmens [X.] ihregewerbliche Bettigung ausgenutzt. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr,zumal die angesprochenen Verkehrskreise die auf Immobilien bezogene Ttig-keit der Beklagten mit ihrer, der [X.], Gescftsttigkeit in [X.], denn als Bankunternehmen finanziere sie auch Immobiliengescfte.Im Verhalten der Beklagten liege auch ein Verstoû gegen § 1 UWG.Die [X.] hat [X.] Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurtei-len, es zu [X.] 5 -im gescftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ih-nen im [X.] betriebene Immobiliendatenbank mit der Kenn-zeichnung "[X.]" zu bewerben, insbesondere wenndies geschehe wie in den als Anlage [X.] vorgelegten [X.]-Computerausdrucken;2.den Beklagten zu 1 [X.] hinaus zu verurteilen, in die Lö-schung der Marke "[X.]", [X.]. 396 15 734,einzuwilligen.Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben eine Verwechs-lungsgefahr, vor allem eine Zeichen- und [X.] sowieauch die behauptete Kennzeichnungskraft und Verkehrsbekanntheit der [X.] in Abrede gestellt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben.Mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagten beantragen, ver-folgt die [X.] ihre [X.]trweiter.[X.] 6 -I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprche mangelseiner Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der Zeichen [X.]. Es hat dazu ausge[X.]:Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch i.S. von § 14 Abs. 5 i.V.mit Abs. 2 Nr. 2 [X.] sei mangels einer Verwechslungsgefahr zu vernei-nen. Es fehle bereits an einer Ähnlichkeit der durch die einander r-stehenden Zeichen erfaûten Dienstleistungen. Die Beklagten betrieben unterder eingetragenen Marke "[X.]" eine in das [X.] eingestellteDatenbank, in der private und gewerbliche Nutzer Immobilien zum Kauf oderzur Miete anbieten und an solchen Angeboten Interessierte sich unterrichtenkönnten. Damit bewegten sich die Beklagten auf einem Ttigkeitsfeld, das vonder durch die [X.] austen gewerblichen Bettigung auf dem [X.] Finanzwesens grundverschieden sei. Selbst wenn es so anzusehen wre,als ob die Beklagten auch Immobiliengescfte vermittelten, entstkeine[X.] zwischen einer derartigen Bettigung und den [X.] erfaûten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens.Eine Berrung der Dienstleistungsbereiche im markenrechtlichen Sinne lassesich vor allem nicht unter dem von der [X.] hier[X.] ausschlieûlich herange-zogenen Gesichtspunkt begr, sie finanziere unter anderem [X.] von Kunden.Auch eine Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der [X.] zu verneinen. Da nur die Gesamtbezeichnung "[X.]" [X.] den im [X.] entstehenden Eindruck prsei, nicht jedoch einzelne Bestandteile,weiche das Gesamtzeichen "[X.]" hiervon ersichtlich ab.- 7 -Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] zu verneinen. Die [X.] habe nicht vorgetragen, [X.] sich im Zeit-punkt, in dem die Beklagten die Benutzung des Zeichens im Oktober 1995 auf-genommen hatten, durch Gewöhnung im Verkehr bereits die Vorstellung einervon ihr, der [X.], verwendeten Zeichenserie mit dem [X.]" herausgebildet habe. Sie habe erst Mitte des Monats September 1995damit begonnen, unter ihrem Zeichen "[X.]" im Fernsehen zu werben; inrregionalen und regionalen Zeitungen habe sie erst seit November 1995Leistungen unter den Zeichen "Kombi 24", "Anlage 24" und "[X.]. In so kurzer Zeit könne sich bei den durch das sogenannte Direkt-banking angesprochenen Verkehrskreisen noch nicht die Vorstellung von einerserienmûigen Verwendung des [X.] "24" verfestigt haben.Wegen der fehlenden [X.] komme auch keineVerwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht.Einen Schutz der Klagemarke unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einerAusnutzung des Rufs oder der Wertsctzung einer bekannten Marke gemû§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] könne die [X.] nicht beanspruchen. [X.] es schon an der erforderlichen hnlichkeit zwischen der Klagemarke unddem beanstandeten Zeichen. Des weiteren könne nicht festgestellt werden,[X.] sich die Klagemarke bei Beginn der [X.] im Oktober 1995 [X.] einer im Inland bekannten Marke entwickelt gehabt habe.Auch aus ihrer Unternehmenskennzeichnung stehe der [X.] [X.] nicht zu. Es fehle insoweit ebenfalls sowohl an einerZeiclichkeit als auch an der erforderlichen [X.]. [X.] das [X.] 8 -ternehmenskennzeichen sei des weiteren keine Bekanntheit feststellbar, dieden Anforderungen des § 15 Abs. 3 [X.], bezogen auf den Beginn der[X.], entspreche. [X.] sei der Unterlassungsanspruch auchnicht nach § 1 UWG gerechtfertigt.Mangels [X.] und mangels Zeiclichkeit be-stehe auch keischungsansprucr dem Beklagten zu [X.]. Diese Beurteillt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht inallen Pun[X.]n stand. Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurckverweisung der [X.] Das Berufungsgericht hat den aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.]geltend gemachten Unterlassungsanspruch versagt. Das erweist sich als nicht[X.]ei von [X.].Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2[X.] ist nach der stigen Rechtsprechung des [X.]unter Bercksichtigung aller Umsts Einzelfalls vorzunehmen. [X.] eine Wechselwirkung zwischen der hnlichkeit der Marken und derhnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Dienstleistungen sowie der [X.] der lteren Marke. Danach kann ein geringerer Grad der hn-lichkeit der Waren durch eiren Grad der hnlichkeit der Marken undumgekehrt sowie durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarkeausgeglichen werden (st. Rspr.; [X.], [X.]. v. 3.5.2001 - I ZR 18/99, [X.] 2001,1447, 1448 f. - [X.], m.w.[X.] 9 -a) Das Berufungsgericht hat eine hnlichkeit zwischen den von der [X.] erfaûten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens und denvon den Beklagten erbrachten Dienstleistungen mittels ihrer in das [X.]eingestellten Datenbank, in der private und gewerbliche Nutzer Immobilien zumKauf oder zur Miete anbieten und an solchen Angeboten Interessierte sich un-terrichten k, verneint. Diese Beurteilung ist nicht [X.]ei von [X.].Bei der Auslegung des Begriffs der [X.] i.S. des§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] - es handelt sich bei dieser Bestimmung um dieunmittelbare Übernahme der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b [X.] -ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auch der Inhalt des [X.] ([X.]. 1998, [X.] [X.]. 15 = [X.], 922 - [X.]).Dort heiût es, [X.] es der Zweck des durch die eingetragene Marke [X.] ist, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewrleisten,wobei der Schutz im Fall der Identitt zwischen der Marke und dem [X.] zwischen den Dienstleistungen absolut ist, sich aber ebenfalls auf [X.] hnlichkeit von Zeichen und Marken und der jeweiligen Dienstleistungenerstreckt. Dabei ist es erforderlich, den Begriff der hnlichkeit auch bezlichder Dienstleistungen im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen (vgl.[X.] [X.], 922, 923 [X.]. 15 - [X.]; [X.], [X.]. v. 21.1.1999- I ZB 15/94, [X.], 731, 733 = [X.] 1999, 928 - [X.] II). Bei der Be-urteilung der [X.] sind alle erheblichen Faktoren zu be-rcksichtigen, die das [X.] zwischen den Dienstleistungen kennzeichnen.Hierzren insbesondere Art und Zweck der Dienstleistung, das heiût [X.] [X.] den Emp[X.] der Dienstleistung, und die Vorstellung des [X.]s, [X.] die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht- 10 -werden ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 143/98, [X.], 164, 165 = [X.]2001, 165 - Wintergarten, m.w.[X.] Berufungsgericht hat angenommen, [X.] sich die Beklagten auf ei-nem Ttigkeitsfeld bewegten, das von den durch die [X.] austen ge-werblichen Bettigungen auf dem Gebiet des Finanzwesens grundverschiedensei. Die Beklagten stellten dem interessierten Verkehr ein elektronisch abrufba-res Informationsmedium auf dem Immobiliensektor zur [X.], [X.] jedoch selbst nicht einmal als Immobilien- oder Wohnungsvermittler,ebensowenig wie sie aus dem Nachweis und/oder der Vermittlung von [X.] Immobilien gewerbliche Einkfte erzielten. [X.] die Beklagten Immobiliengescfte vermittelten, [X.] das keine[X.] zwischen einer derartigen Bettigung und den [X.] erfaûten Dienstleistungen auf dem Gebiet des [X.]. Eine Berrung der Dienstleistungsbereiche lasse sich vor allemnicht unter dem von der [X.] hier[X.] ausschlieûlich herangezogenen Ge-sichtspunkt begr, sie finanziere unter anderem Immobiliengescfte [X.]. Diese Beurteillt der revisionsrechtlichen Überprfung [X.]; sie verstût gegen die allgemeine Lebenserfahrung.Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend die [X.], insbesondere ihre Bekanntheit, bei der Beurteilung der[X.] unbercksichtigt gelassen. Das entspricht - entge-gen der Auffassung der Revision - der verbindlichen Auslegung der Vorschriftdes Art. 5 Abs. 1 Buchst. b [X.] durch den Gerichtshof der [X.] ([X.] [X.], 922, 924 [X.]. 24 - [X.]).- 11 -Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft unbercksichtigt [X.], [X.] gerade Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens und sol-che auf dem Gebiet des [X.] eine enge Beziehung [X.]. Das schlt sich unter anderem darin nieder, [X.] Banken nicht nur tra-ditionsgemû bei der Finanzierung von Immobiliengescften [X.] be-teiligt sind, sondern sich insbesondere auch selbst auf dem Gebiet des Immo-bilienwesens gescftlich bettigen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Be-urteilung des [X.], [X.] zwar im heutigen Gescftsleben invielen gewerblichen [X.]hen eine bankenmûige Finanzierung stattfindet,[X.] jedoch angesichts der regelmûig erheblichen Preise allein auf dem Ge-biet der Immobiliengescfte eine bankenmûige Finanzierung vor allem auchim Bereich des privaten Immobilienerwerbs den Regelfall darstellt. Bei dieserSachlage und unter Bercksichtigung der erwten Rechtsprechung des [X.] der Eurischen Gemeinschaften, nach der die [X.]age der [X.] im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist,tte das Berufungsgericht eine - mlicherweise nur geringe - Dienstlei-stungslichkeit nicht verneirfen.Deshalb kann die Verneinung einer Verwechslungsgefahr allein wegenfehlender [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 16.7.1998- I ZB 5/96, [X.], 164, 165 = [X.] 1998, 1078 - JOHN [X.]) keinenBestand [X.]) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr auch verneint,weil es an einer Marklichkeit fehle. Das kann zwar im [X.] beanstandet werden, weil auch das Tatbestandsmerkmal einer Mar-klichkeit i. S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unabdingbare Vorausset-- 12 -zung der Annahme einer Verwechslungsgefahr ist (vgl. [X.], [X.]. v.8.10.1998 - [X.], [X.], 245, 247 = [X.] 1999, 196 - [X.] Annahme einer absoluten Marklichkeit zwischen der Klagemarke"[X.]" und der angegriffenen Bezeichnung "[X.]" verstûtaber - auch unter Bercksichtigung der vom Berufungsgericht unbeanstandetgetroffenen Feststellung, die Klagemarke werde in ihrem Gesamteindruck nichtvon dem Bestandteil "24" geprt - gegen die allgemeine Lebenserfahrung.Das Berufungsgericht tte bei seiner Beurteilung die Übereinstimmung derBezeichnungen in ihrem jeweiligen Bestandteil "24" nicht unbercksichtigt [X.] und eine hierdurch bewir[X.] - wenn auch geringe - Marklichkeit nichtverneirfen.c) Mit der Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat sich das Berufungs-gericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt folgerichtig - nicht bescftigtund unmittelbar hierzu Feststellungen nicht getroffen. Es hat sich allerdings [X.] mit der Prfung einer Verwechslungsgefahr unter dem Ge-sichtspunkt des [X.] und des erweiterten Schutzes der [X.] mit der Bekanntheit der Klagemarke befaût und diese verneint. Es [X.] als [X.]en Zeitpunkt [X.] die Kollisionsprfung Oktober 1995 zu-grunde gelegt, weil die Beklagten damals erstmals im [X.] mit der ange-griffenen Bezeichnung aufgetreten seien. Das ist nicht [X.]ei von [X.].Da sich dem Unterlassungsantrag nicht ohne weiteres entnehmen [X.],[X.] die [X.] nur eine bestimmte Verwendungsweise der angegriffenen Be-zeichnung durch die Beklagten verboten wissen will, ist in der [X.] auszugehen, [X.] die [X.] jede Verwendungsweise, mlich nichtnur die Verwendung als Marke, sondern auch die Verwendung als gescftli-- 13 -che Bezeichnung, sei es als Unternehmenskennzeichen, sei es als Werktitel,angreift. Deshalb ist, um die Kennzeichnungskraft der Klagemarke [X.] den[X.]en Kollisionszeitpunkt zutreffend bestimmen zu k, [X.] jede dervorerwten Verwendungsweisen auch dieser Zeitpunkt zu bestimmen.(1) [X.] die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als Markekommt es, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, nicht auf den Zeit-punkt des ersten Aufeinandertreffens der einander rstehenden Kenn-zeichnungen auf dem Markt, also auf Oktober 1995, an. Da es im [X.] gibt, ist in einem Verletzungsfall regelmûig zu pr-fen, ob im Zeitpunkt der letzten mlichen Verhandlung die [X.] die Annahme einer Verwechslungsgefahr gegeben sind. Im Streitfall ist [X.], weil der Beklagte zu 1 selbst Inhaber der Marke "[X.]" ist,von dem Zeitpunkt der Anmeldung dieser [X.] auszugehen. Schonmit dem Zeitpunkt der Anmeldung dieser Marke und der dadurch bewir[X.]n Zu-erkennung eines Anmeldetages i.S. des § 33 Abs. 1 [X.] war der [X.] Marke ein Zeitrang i.S. von § 6 Abs. 2 [X.] zugeordnet worden,der [X.] die [X.]age der Kollision [X.] ist.Bezogen auf den danach maûgebenden Kollisionszeitpunkt 29. Mrz1996 ist auf der Grundlage des - bestrittenen - Klagevorbringens von einernicht unerheblichen Bekanntheit der Klagebezeichnung auszugehen. Nach dervon der [X.] vorgelegten In[X.]atest-Um[X.]te ihre Bezeichnung bereitsim November/Dezember 1995 einen Bekanntheitsgrad von insgesamt 49 %erreicht. Eine indizielle Bedeutung [X.] auch dem unter Beweis gestelltenVorbringen der [X.] zukommen, [X.] sie allein im letzten Quartal des Jah-- 14 -res 1995 ca. 15,63 Mio. DM [X.] TV-Werbung und 6,2 Mio. DM [X.] Anzeigen-werbung ausgegeben [X.]) [X.] der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als ge-scftliche Bezeichnung i.S. von § 5 Abs. 1 [X.] wird das Berufungsge-richt zu prfen haben, ob in dem erstmaligen Auftritt der Beklagten im [X.]eine Benutzung der angegriffenen Bezeichnung als [X.].S. von § 5 Abs. 2 [X.] gelegen hat. Nur wenn dies festzustellen ist und inder [X.]-Prsentation nicht nur die angebotene Dienstleistung individuali-siert worden ist, wo[X.] der als Unternehmensangabe zu verstehende Hinweisauf die Beklagten auf deren Homepage sprechen [X.], mûte insoweit [X.] 1995 als der [X.]e Kollisionszeitpunkt zugrunde gelegt werden.Hiervon wre ebenfalls auszugehen, sofern - was das Berufungsgerichtbisher nicht festgestellt hat - in dem [X.]-Auftritt der Beklagten die Inbenut-zungnahme der angegriffenen Bezeichnung als Werktitel i.S. von § 5 Abs. 3[X.] gelegen haben sollte.d) Das Berufungsgericht hat - auf der in der Revisionsinstanz zu unter-stellenden Tatsachengrundlage - zutreffend eine Verwechslungsgefahr im en-geren Sinne verneint. Angesichts des beschreibenden Inhalts des Wortbe-standteils "[X.]" und der beschreibenden AnklDeutungen im Sinneeiner [X.]rkeit der Dienstleistungen wrend 24 Stunden, die von der Kl-gerin selbst [X.] den Bestandteil "24" angegeben worden sind, hat es eine Pr-gung des Gesamteindrucks der Klagemarke allein durch diese Zahl verneintund hieraus abgeleitet, [X.] die zwischen den Bezeichnungen "[X.]" und"[X.]" bestehenden geringen Übereinstimmungen eine [X.] 15 -lungsgefahr im engeren Sinne nicht zu begrverm. Hiergegen [X.] sich die Revision im einzelnen nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nichterkennbar.Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es bestehe die Gefahr einermittelbaren gedanklichen Verwechslung der sicrstehenden [X.], weil die beschreibenden Zeichenbestandteile "[X.]" einerseits und"[X.]" andererseits begriffliclich seien. Mit ihrer Auffassung ver-[X.] die Revision den Bereich einer tatschlich gegebenen Verwechslungsge-fahr und macht im Ergebnis eine bloûe allgemeine Assoziation zum Anhalts-punkt [X.] eine von ihr gesehene Verwechslungsgefahr. Das steht im [X.] Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eurischen Gemeinschaften unddes [X.], nach der insbesondere der Grad der hnlichkeit [X.] und der Grad der hnlichkeit der Marken unter Bercksichti-gung der Kennzeichnungskraft der lteren Marke zur Beantwortung der [X.]ageeiner Verwechslungsgefahr heranzuziehen ist. Diese [X.] auch tatschlichfestgestellt werden; sie darf weder nur vermutet werden ([X.]. 2000, [X.] [X.]. 34 = [X.] Int. 2000, 899 - [X.]/[X.]) noch reicht eineallgemeine Assoziation ([X.], [X.]. v. 25.6.1998 - [X.], [X.],240, 241 - [X.] I), wie sie von der Revision geltend gemachtwird.Das Berufungsgericht hat auch eine Verwechslungsgefahr unter demAspekt des [X.] verneint. Es ist dabei davon ausgegangen, [X.]sich bei Aufnahme der Benutzung des angegriffenen Zeichens im [X.] noch keine Serie mit dem Stammbestandteil "24" herausgebildet habe.Das greift die Revision mit Erfolg an.- 16 -Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] hatunter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der [X.] mit derlteren Marke Eingang in die [X.] und das Markengesetzgefunden (vgl. [X.]. 1997, [X.] = [X.], 387 - [X.]/Puma;[X.]Z 131, 122 - Innovadiclophlont; [X.], [X.]. v. 29.10.1998 - I ZR 125/96,[X.], 587 = [X.] 1999, 530 - [X.]; [X.]. v. [X.] - [X.], [X.]. [X.]). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erstzu prfen ist, wenn die einander rstehenden Zeichen - wie im [X.] - nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander [X.] ([X.]Z 131, 122, 127 - Innovadiclophlont), greift dann ein, wenn die [X.] in einem Bestandteil reinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehre-rer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnun-gen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninha-ber zuordnet ([X.], [X.]. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99 - [X.], [X.]. S. 11m.w.[X.]). Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehrbekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens [X.] alleihre Waren oder Dienstleistungen zu bedienen und dieses - dabei als solcheserkennbar bleibende - Stammzeichen [X.] einzelne Waren- oder Dienstlei-stungsarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln. [X.] zu einer solchenSchluûfolgerung kann [X.] den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn [X.] - wie hier die [X.] nach ihrer vom Berufungsgericht bisherungeprften Behauptung mit dem Bestandteil "24" - mit demselben Zeichenbe-standteil innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist. Ob die[X.] im [X.] diese Voraussetzungen zu dem hier maûgebendenKollisionszeitpunkt erfllt hat - das haben die Beklagten in Abrede gestellt -,- 17 -wird das Berufungsgericht im neu erffneten Berufungsverfahren zu prfen ha-ben.Dabei kommt es in diesem Zusammenhang - wie oben zu [X.]) (1)ausge[X.] - nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Benutzung der ange-griffenen Kennzeichnung durch die Beklagten an, sondern auf den Zeitpunktder Anmeldung der Marke des Beklagten zu 1, den 29. Mrz 1996.Das macht die Revision zutreffend zum Ausgangspunkt ihrer [X.] und zur Bekanntheit eines Stammbestandteils "24" in [X.] Zeitpunkt hat das Berufungsgericht Feststellungen bisher nicht getroffen.Insoweit ist [X.] die Revisionsinstanz der Vortrag der [X.] in ihrem Schrift-satz vom 15. September 1997 als richtig zu unterstellen, [X.] die [X.] In-haberin von neun Marken mit dem Zeitrang vom 15. Mai 1995 ist, die in [X.] gebildet sind, [X.] einem beschreibenden Wortbestandteil die Zahl "24"zugeft ist (z.B. Depot 24, Dispo 24, Konto 24) und diese im [X.] benutzt hat (vgl. [X.] [X.], 587, 589 - [X.]).2. Bei dem gegebenen Sach- und Streitstand [X.] sich auch noch nichtabsch[X.]nd entscheiden, ob der [X.] der geltend gemachte Unterlas-sungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung des Rufs undder Wertsctzung der - nach ihrem Vortrag - bekannten Marke "[X.]"nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zusteht. Sofern es darauf ankommen sollte,[X.] das Berufungsgericht auch insoweit weitere Feststellungen, [X.] zur Bekanntheit, zu treffen haben.- 18 -3. Soweit die [X.] den Unterlassungsanspruch auch auf ihr [X.] "[X.]" sttzt (§ 15 Abs. 2 und 4 [X.]), kann aufdie Aus[X.]ungen bezlich der Klagemarke verwiesen werden. [X.] diese [X.] ergibt sich nichts [X.] anderes als [X.] den Anspruch ausder Klagemarke. Insoweit ist die Annahme einer Verwechslungsgefahr im [X.] Sinne, also einer in Anbetracht der reinstimmenden Bestandteile dereinander rstehenden Kennzeichen bestehenden Verkehrsvorstellungvon wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den [X.], nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, sofern - was bisher allerdingsnoch nicht festgestellt worden ist - von einer Verkehrsbekanntheit des [X.]s der [X.] auszugehen ist.4. Das Berufungsgericht hat den von der [X.] geltend gemachtenschungsanspruch verneint, weil es sowohl an einer Verwechslungsgefahr(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) als auch an einer unzulssigen Rufausnutzungoder Beeintrchtigung der Unterscheidungskraft der Marke der [X.] (§ 9Abs. 1 Nr. 3 [X.]) fehle. Auch diese Beurteilung kann keinen Bestand ha-ben, weil im derzeitigen [X.]ahrensstadium eine Verwechslungsgefahr unddamit eischungsanspruch nach §§ 55, 51 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]ebensowenig ausgeschlossen werden kann wie ein solcher nach § 9 Abs. 1Nr. 3[X.].Insoweit wird das Berufungsgericht, soweit es darauf ankommen sollte,bei seiner erneuten Entscheidung zu beachten haben, [X.] - anders als bei [X.] dem Unterlassungsanspruch angegriffenen konkreten Verwendung der an-gegriffenen Bezeichnung im [X.] - die [X.]age der [X.] 19 -lichkeit nach den Eintragungen im Markenregister zu prfen ist. Das [X.] wird demgemû insbesondere zu beurteilen haben, ob die Ware"[X.]" sowie die Dienstleistungen "Werbung", "[X.] Werbetexten als [X.] und/oder durch elektronische Da-trmittlung (©elektronische Zeitung©)" sowie "Sammeln und Liefern [X.], insbesondere auf dem Gebiet des [X.]", [X.] die dieangegriffene Marke Schutz genieût, mit den Dienstleistungen auf dem [X.] Finanzwesens, [X.] die die Klagemarke eingetragen ist, als lich zu [X.]. Danach war das angefochtene [X.]eil aufzuheben und die Sache zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung - aucr die Kosten der Revi-sion - an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.Erdmann[X.]BornkammBscherSchaffert

Meta

I ZR 156/99

24.01.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. I ZR 156/99 (REWIS RS 2002, 4852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4852

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.