Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. I ZR 317/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3709

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 317/99Verkündet am:11. April 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: ja[X.] § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; [X.] § 43a Abs. 2- 2 -a)Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet,seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zu-satz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als[X.]-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungs-gefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der [X.]nutzerauf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es [X.] um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßiger-weise verbunden mit einem [X.] auf diese [X.])Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die [X.] dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr ver-bieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter [X.] nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisenkann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wir-kungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zweckeoder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.c)Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte einesWettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegen-heitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensbe-rechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.- 3 -[X.], [X.]. v. 11. April 2002 [X.] 317/99 Œ OLG [X.] -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche Verhand-lung vom 28. Februar 2002 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] des[X.]s Mchen vom 16. September 1999 unter Zurck-weisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und in [X.] aufgehoben, der sich aus der nachstehenden Arung er-gibt:Auf die Berufung der [X.] und auf die in der [X.]ung lie-gende Anschluûberufung der [X.] wird das [X.]eil des [X.], [X.] fr Handelssachen, vom 19. August 1998 unterZurckweisung der Rechtsmittel im [X.] und [X.] folgt neu gefaût:1.Die [X.] werden unter Androhung eines fr jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 •, er-satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft [X.] sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen,im gescftlichen Verkehr als [X.]-Adresse die [X.] oder fivossius.comfl zu benutzen, falls nicht dem [X.] der ersten sicffnenden [X.]-Seite der [X.] deutlich [X.] wird, [X.] es sich nicht um die Homepage der [X.] [X.] werden verurteilt, Auskunft darr zu erteilen, seitwann und in welchem Umfang sie den Domain-Namen fivossius.deflbenutzen.3.Es wird festgestellt, [X.] die [X.] den Schaden zu ersetzen ha-ben, der den [X.] daraus entstanden ist oder noch entstehen wird,[X.] die [X.] den Domain-Namen fivossius.defl benutzt haben.4.Im rigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.Von Rechts wegen- 5 -Tatbestand:Die Parteien streiten um die Berechtigung an den Domain-Namen [X.] und ªvossius.comº.Der 1927 geborene Beklagte zu 1 ist ein bekannter Patentanwalt. Aus dervon ihm betriebenen Patentanwaltskanzlei ist die heute von den [X.] [X.] entstanden, der er bis rte. Diese Kanzlei, die nicht zuletztaufgrund der Reputation des [X.] zu 1 auch international einen guten Rufgenoû, frte zchst in der Kanzleibezeichnung die Namen smtlicher [X.] mit [X.], dem Nachnamen des [X.] zu 1. 1986 verstig-ten sich die [X.] darauf, kftig nur noch die Bezeichnung [X.] & Partnerºzu fren.Am 1. Mrz 1989 schlossen der Beklagte zu 1 und die [X.] zu 1 bis 6 ei-nen [X.]svertrag, der auch eine Regelr die Kanzleibezeichnung ent-lt. Dabei lag auf beiden Seiten die Vorstellung zugrunde, der Beklagte zu 1werde nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht mehr als Patentanwalt t-tig sein. In § 1 Abs. 2 des Vertrages heiût es:Die [X.] frt folgenden Briefkopf: [X.] & Partner Patentanwlte. [X.]. Die [X.] werden in der Reihenfolge dieses Vertragsrubrums ...untereinander aufgefrt. Neu aufgenommene [X.] setzen die Reihe fort. Der So-zius zu 1 [Beklagter zu 1] gibt sein Einverstis zur Weiterfrung seines Namensim Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden.Ende 1989 kigte der Beklagte zu 1 den [X.]svertrag zum 30. Juni1990. Durch Vertrag vom 29. Juni 1990 einigten sich die [X.] jedoch auf einAusscheiden des [X.] zu 1 zum 30. Juni 1992. Seit dessen Ausscheidenverwenden die [X.] fr ihre inzwischen von einer Gesellschaft rgerlichenRechts in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelte [X.] weiterhin [X.] 6 -VOSSIUS & [X.] · [X.] PATENT ATTORNEYS.Entgegen seiner ursprlichen Absicht trat der Beklagte zu 1 am 1. [X.] als Sozius in die im April 1992 von seiner Schwiegertochter und seinemSohn, den [X.] zu 2 und zu 3, gegrte Rechtsanwaltskanzlei ein. [X.] frt seit Ende 1992 die [X.]. [X.] [X.] · RECHTSANWALTSKANZLEI.Der Beklagte zu 1, der der Ansicht ist, die von ihm r den [X.]zu 1 bis 6 ausgesprochene Gestattung, seinen Namen als Kanzleibezeichnungweiterzufren, sei ohnehin unwirksam, widerrief im April r den[X.] ªjede etwa noch bestehende Gestattung zur [X.]ung meines Namensº.Im Februar 1999 kigte er ªjegliche etwa (noch) bestehende Gestattungsver-einbarung zur [X.]ung des Namens ‡[X.]™, insbesondere in der Bezeichnung‡[X.] & Partner[X.] lieû der Beklagte zu 3 fr die [X.] der [X.] den Do-main-Namen ªvossius.deº registrieren. Unter dieser [X.]-Adresse waren in [X.] die Kanzlei der [X.] zu finden. Eine Kontaktauf-nahme war unter der E-Mail-Adresse ª[email protected]º mlich. Im [X.] der Beklagte zu 3 unter seiner Privatanschrift den Domain-Namen [X.] registrieren und richtete eine Homepage ein, von der ein [X.]auf die [X.]seiten der Kanzlei der [X.] frte.Die [X.] verwenden seit Februar 1998 die Domain-Namen ªvossiuspart-ner.deº und ªvossiusundpartner.deº sowie ªvossiuspartner.comº und ªvossiusand-partner.comº.- 7 -Die [X.] sind der Ansicht, die [X.] verletzten durch die [X.] Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº sowie durch die E-Mail-Adresse ª[email protected]º die ihnen an der Bezeichnung [X.] & Partnerºzustehenden Namensrechte. Sie haben zuletzt [X.] [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], im gescftlichen Verkehr als [X.]-Adresse die [X.] und/oder ªvossius.comº sowie als E-mail-Adresseª[email protected]º zu [X.] [X.] zu verurteilen, r der [X.] ... auf die Inhaberschaft andem Domain-Namen ªvossius.deº r der [X.], [X.]auf die Inhaberschaft an dem Domain-Namen ªvossius.comº zu verzichten und derschung dieser Domain-Namen zuzustimmen;3.die [X.] zu verurteilen, Auskunft darr zu erteilen, seit wann und in wel-chem Umfang sie den Domain-Namen ªvossius.deº benutzen, in welchem Umfanghierr Kontakt zu steren Mandanten entstanden ist und welche Honorarein-nahmen sie hierdurch erzielt haben unter Angabe des Datums der [X.] und der [X.] durch die entsprechenden Mandate erzieltenHonorareinnahmen;4.festzustellen, [X.] die [X.] den [X.] den Schaden zu ersetzen haben, [X.]sen aus der Benutzung des Domain-Namens ªvossius.deº und der E-mail-Adresse ª[email protected]º entstanden ist und/oder noch entstehen wird.Die [X.] sind der Klage entgegengetreten. Sie haben in erster Linieeine Berechtigung der [X.] in Abrede gestellt, die Kanzleibezeichnung [X.]& Partnerº zu verwenden. Im rigen [X.] Beklagte zu r dilterenNamensrechte. Den [X.] [X.] nicht verwehrt werden, den eigenenFamiliennamen im gescftlichen Verkehr zu verwenden.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat dieBerufung der [X.] zurckgewiesen und die Verurteilung den in zweiter In-stanz geringfirten [X.] ([X.], 474 = [X.] 1999, 570).- 8 [X.] richtet sich die Revision der [X.], mit der sie ihren Klage-abweisungsantrag weiterverfolgen. Die [X.] beantragen, die Revision zurck-zuweisen.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat angenommen, [X.] die [X.] berechtigt [X.], den Namen [X.] in ihrer Kanzleibezeichnung zu fren. Dieses Rechtsei weder durch die Umwandlung der [X.] von einer [X.] in eine Partnerschaftsgesellschaft noch durch den Widerruf und dieKigung erloschen, die der Beklagte zu 1 im April 1998 und im Februar 1999erklrt habe. Im Hinblick auf die Berechtigung der [X.], die Kanzleibezeichnung[X.] & Partnerº zu fren, msse sich die Kanzlei der [X.] wie eineªpriorittsjreº Namenstrrin behandeln lassen. Ohnehin seien Verwechs-lungen im Hinblick darauf nicht zu vermeiden, [X.] beide Kanzleien den Namen[X.] verwendeten und die [X.] daher [X.]. Mit den Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº tten sich die[X.] noch weiter an die Kanzleibezeichnung der [X.] rt. Die[X.] seien gehalten, die bestehende Verwechslungsgefahr ± soweit mlich± durch Aufnahme unterscheidungskrftiger [X.] abzumildern.[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenteilweise Erfolg. Ein auf Verzicht schung der fraglichen Domain-Namen ge-richteter Anspruch steht den [X.] nicht zu. Unterlassung, Auskunft und Scha-densersatz ksie nur in eingeschrktem Umfang [X.] 9 -1.Zum Unterlassungsantrag:Den [X.] steht aufgrund ihres Kennzeichenrechts an der Kanzleibe-zeichnung [X.] & Partnerº r den [X.] ein Unterlassungsan-spruch nach §§ 5, 15 Abs. 2 [X.] zu. Den [X.] ist es danach untersagt,die Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº im gescftlichen Verkehr ineiner Weise zu verwenden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Einweitergehender Unterlassungsanspruch steht den [X.] dagegen nicht zu.a)Die [X.] haben an der Kanzleibezeichnung [X.] & Partnerº [X.] der [X.] bzw. Partnerschaft durch Aufnahme der Benutzung im [X.] ein Kennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2 [X.] erworben. Dies gilt unge-achtet der Rechtsform, in der die [X.] betrieben wird; insbesondere kannauch der Name, unter dem eine Gesellschaft rgerlichen Rechts im [X.] auftritt, nach § 5 [X.] gesctzt sein (vgl. [X.] in Groûkomm.UWG, § 16 [X.]. 12; anders offenbar [X.], 1158, 1159). [X.] Schutz geht in seinem Anwendungsbereich grundstzlicheinem parallel dazu bestehenden mlichen Namensschutz aus § 12 BGB vor(vgl. [X.], [X.]. v. 22.11.2001 ± [X.], [X.]. S. 8 f. ± shell.de, zur Verf-fentlichung in [X.]Z vorgesehen).Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt der Schutz aus § 5 Mar-kenG einen befugten Gebrauch voraus (vgl. [X.], [X.], § 7 [X.]. 4 ff.; zum Merkmal [X.] im [X.]en§ 16 UWG [X.] in Groûkomm. UWG, § 16 [X.]. 238 ff.; vgl. ferner Fezer,Markenrecht, 3. Aufl., § 15 [X.] [X.]. 116; [X.]/[X.], [X.], § 15[X.]. 12). Im Streitfall ksich die [X.] auch im [X.] zu den [X.]als Trr des Familiennamens [X.] auf ihr Kennzeichenrecht berufen. [X.] -entgegen der Auffassung der Revision sind die [X.] berechtigt, die Kanzleibe-zeichnung [X.] & Partnerº zu fren. Dies hat der Senat im [X.] durch [X.]eil vom 28. Februar 2002 (ªVOSSIUS & PARTNERº) ent-schieden. Danach hat es der Beklagte zu 1 den [X.] durch die Vereinbarungvom 1. Mrz 1989 wirksam gestattet, seinen Namen in ihrer Kanzleibezeichnungauch nach seinem Ausscheiden aus der [X.] zu fren. Diese auf [X.] ausgesprochene Gestattung ist weder durch Widerruf oder Ki-gung seitens des [X.] zu 1 noch durch die inzwischen erfolgte Umwandlungder [X.] in eine Partnerschaftsgesellschaft beendigt [X.])Den [X.] ist es nach §§ 5, 15 [X.] untersagt, die Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº im gescftlichen Verkehr in einer Weisezu verwenden, [X.] es zu Verwechslungen mit den [X.] kommen kann.aa)Die Kanzleibezeichnung [X.] & Partnerº, aus der die [X.] Schutzbeanspruchen, wird durch den Eigennamen [X.] geprt. Dieser Bestandteilder Kanzleibezeichnung stimmt mit dem prTeil der beanstandeten Do-main-Namrein, die ebenfalls fr das Angebot einer Patent- und Rechtsan-waltskanzlei verwendet werden.bb)Der Streitfall zeichnet sich allerdings durch die Besonderheit aus, [X.]der reinstimmende, jeweils prBestandteil der sicrstehen-den Bezeichnungen der Familienname der [X.] ist. Das [X.] zutreffend darauf abgestellt, [X.] die [X.] nach dem Recht der [X.] verpflichtet sind, in ihrem Auftreten, insbesondere mit ihrer Kanzleibe-zeichnung, einen hinreichenden Abstand zur Kanzleibezeichnung der [X.] zuhalten. Zwar kann den [X.] nicht verwehrt werden, sich als Patent- oderRechtsanwlte unter ihrem rgerlichen Namen zu bettigen (vgl. zum Recht der- 11 -Gleichnamigen [X.], [X.]. v. 22.11.2001 ± [X.], [X.]. S. 13 ± shell.de,m.w.N.). Sie trifft aber eine Pflicht zur Rcksichtnahme, weil sie erst seit 1992 denNamen [X.] in Alleinstellung benutzen, [X.]d die Kanzlei der [X.] [X.] seit 1986 als [X.] & Partnerº firmiert (vgl. [X.] [X.],708).cc)Dieser Pflicht zur Rcksichtnahme kann dadurct werden, [X.]die [X.] ihrem Namen in der [X.]-Adresse einen unterscheidenden [X.](z.B. [X.]). Der Gefahr einer Verwechslung, die beiVerwendung der Domain-Namen besteht, kann aber auch auf andere Weise be-gegnet werden.(1)Mit den beanstandeten Domain-Namen haben die [X.] nicht hin-reichend Abstand von der Kanzleibezeichnung der [X.] gehalten. Zwar ist eslich, [X.] als Domain-Namen Kurzformen der sonst verwendeten vollstigenNamen oder Gescftsbezeichnungen registriert werden. Interessenten, die [X.] der [X.] suchen, werden sie in erster Linie unter den einge-richteten Adressen ªvossius.deº oder ªvossius.comº vermuten. Gleichwohl kdie [X.] grundstzlich auf die Einhaltung des vorhandenen Abstands bestehen.Denn auch bei ihrer Kanzleibezeichnung liegt als [X.]-Adresse ªvossius.deºoder ªvossius.comº [X.] indessen nicht dazu, [X.] die [X.]die Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº als Adresse fr ihren Interne-tauftritt zwingend aufgeben mssen. Die in Fllen der Gleichnamigkeit vorzuneh-mende [X.] Interessen der Beteiligten (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.]. S. 13 ff. ± shell.de, m.w.N.) gebietet es vielmehr, auch mil-dere Mittel als ein Verbot in [X.] ziehen. So [X.] [X.] das- 12 -Gebot der Rcksichtnahme auch auf andere Weise unter Beibehaltung des Do-main-Namens ªvossius.deº oder ªvossius.comº erfllen, indem sie auf der ersten[X.]seite, die sich fr den Besucher ffnet, deutlich machen, [X.] es sich [X.] das Angebot der Kanzlei [X.] & Partnerº handelt, und zweckmûigerwei-se± wenn die [X.] an einem solchen Hinweis interessiert sind ± zustzlich ange-ben, wo dieses Angebot im [X.] zu finden ist (vgl. zur Vermeidung einer Irre-frung [X.]Z 148, 1, 7 u. 13 ± [X.] des [X.] ist im [X.]eil auszusprechen(ª... falls nicht dem Benutzer auf der ersten sicffnenden [X.]-Seite der [X.] deutlich gemacht wird, [X.] es sich nicht um die Homepage der [X.]handeltº). Zwar ist es grundstzlich nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer We-ge aufzuzeigen, die aus dem Verbot herausfren (vgl. [X.], [X.]. v. 29.5.1991± I ZR 284/89, [X.] 1991, 860, 862 = [X.], 469 ± Katovit, m.w.N.; Te-plitzky, Wettbewerbsrechtliche [X.], 7. Aufl., [X.]. 51 [X.]. 25). Dies giltaber nur, wenn das Verbot die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist es ± [X.] Streitfall ± abstrakt gefaût, mssen derartige Einschrkungen in den [X.] werden, um zu vermeiden, [X.] auch erlaubte [X.] Verbot [X.] werden.dd)Die Unterlassungsverpflichtung trifft nicht nur den [X.] zu 3, [X.] beiden beanstandeten Domain-Namen angemeldet hat, sondern auch die [X.] zu 1 und zu 2 als seine Partner. Dies gilt ohne weiteres fr den Domain-Namen ªvossius.deº, den der Beklagte zu 3 fr die [X.] angemeldet hat [X.] von der [X.] verwendet worden ist. Was den Domain-Namen ªvossi-us.comº angeht, haften die [X.] zu 1 und zu 2 zumindest als Strer. [X.] sie Kenntnis von den [X.]auftritten erhalten haben, steht es innerhalb der- 13 -[X.] in ihrer Macht, dem [X.] zu 3 das entsprechende Verhalten zu [X.])Die [X.] kicht beanspruchen, [X.] die [X.] [X.] der E-Mail-Adresse ª[email protected]º unterlassen.[X.] den [X.] die Verwendung des Domain-Namens ªvossius.deº imgescftlichen Verkehr zu untersagen, wre davon die Benutzung einer abgelei-teten E-Mail-Adresse ebenfalls [X.]. Im Streitfall kommt dagegen eine [X.] nur in Betracht, wenn sich bei Verwendung der beanstandeten E-Mail-Adresse eine selbstige Verwechslungsgefahr er. Dies ist indessen nichtder Fall. Der Inhaber einer E-Mail-Adresse weist auf sie im allgemeinen nicht iso-liert, sondern ± wie auf dem Briefkopf oder auf einer Visitenkarte ± im Zusam-menhang mit weiteren Namens- und Adressenangaben hin. [X.] eine theoretischdenkbare isolierte Verwendung ± beispielsweise in einer Werbeanzeige, in derder Werbende selbst nicht genannt, sondern allein seine E-Mail-Adresse [X.] angegeben ist ± bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte.Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es auch [X.], [X.] sich(potentielle) Mandanten, die sich auf elektronischem Wege an die [X.] wendenwollen, ohne ihre E-Mail-Adresse zu kennen, versehentlich der beanstandeten E-Mail-Adresse bedienen mit der Folge, [X.] die entsprechende Korrespondenzstatt bei den [X.] bei den [X.] eingeht. Eine mlicherweise verbleiben-de Gefahr von [X.] ist jedenfalls nicht grûer als bei der auf [X.] versandten Korrespondenz. Sie ist Folge der von den [X.] hinzuneh-menden Ähnlichkeit der beiden [X.].- 14 -2.Zum Schadensersatzantrag:In dem Umfang, in dem die [X.] hinsichtlich der Verwendung des Do-main-Namens ªvossius.deº zur Unterlassung verpflichtet sind, besteht dem [X.] nach auch die Verpflichtung, den [X.] den aus diesem Verhalten entstan-denen Schaden zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es [X.] zu beanstanden, [X.] das Berufungsgericht von einem [X.] der [X.] ausgegangen ist. Im gewerblichen Rechtsschutz werdenan die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt.Nach [X.] Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wennder Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer ande-ren Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. [X.] handeltdaher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulssigen be-wegt, in dem er eine von der eigenen Einsctzung abweichende Beurteilung derrechtlichen Zulssigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen [X.] (vgl.[X.], [X.]. v. 22.11.2001 ± [X.], [X.]. S. 19 f. ± shell.de, m.w.[X.] das Unterlassungsgebot einschrkende Zusatz kann hier entfallen,weil ein aufklrender Hinweis in der Vergangenheit nicht vorhanden [X.]:Zur Berechnung ihres Schadens [X.] [X.] Auskunft darr ver-langen, seit wann und in welchem Umfang die [X.] den [X.] benutzt haben. Der weitergehende Antrag, mit dem die [X.] erfah-ren wollen, in welchem Umfr die [X.]-Seite der [X.] Kontakt zusteren Mandanten entstanden ist und welche Honorareinnahmen hierdurch er-zielt wurden, ist nicht [X.]. Den [X.] ist es nicht zuzumuten, die [X.] 15 -ger [X.] informieren, die unter die anwaltliche Verschwiegenheits-pflicht (§ 43a Abs. 2 [X.], § 2 [X.], § 39a Abs. 2 [X.]) fallen. [X.] kann von den [X.] nicht verlangt werden, den Namen von [X.] zu offenbaren, die mlicherweise [X.] die Dienste der [X.] in [X.] genommen haben, dann aber ± aus welchen Grch immer ± zuden Beklagtrgewechselt sind. Den Bedenken, die sich aus dem [X.] gegen eine weitergehende Auskunftsverpflichtung ergeben,kte auch mit einem Wirtschaftsprfervorbehalt nicht begegnet werden, weil die[X.] auch auf diese Weise in Erfahrung bringen kten, welche (konkret [X.]) [X.]en Mandanten zu den [X.] gewechselt sind. Honorarein-nahmen [X.] nur dann aussagekrftig, wenn sie bestimmten Mandaten zuzu-ordnen [X.] und die [X.] darlegen kten, [X.] sie, die [X.], in diesenFllen mandatiert worden [X.].4.Zum schungsanspruch:a)Den [X.] steht ein auf schung gerichteter Beseitigungsanspruchhinsichtlich der Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº schon deswegennicht zu, weil ± wie oben unter [X.])cc)(2) dargelegt ± die Verwendung [X.] auch im gescftlichen Verkehr nicht unter allen [X.] werden kann.b)Im Streitfall kommt hinzu, [X.] die [X.] als Trr des rgerlichenNamens [X.] ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des [X.] Domain-Namens fr private Zwecke haben k [X.] eine [X.] zumindest hinsichtlich von ªvossius.comº auch in Rede steht. Diekennzeichenrechtlichen [X.] aus §§ 5, 15 [X.] beziehen sich jedochimmer nur auf eine Verwendung der Domain-Namen im gescftlichen [X.] 16 -Selbst wenn die [X.] beanspruchen kten, [X.] die [X.] die [X.] Domain-Namen im gescftlichen Verkehr nicht mehr verwenden, kme [X.] daher nur in Betracht, wenn den [X.] auch die [X.] der beiden Domain-Namen im privaten Verkehr untersagt werdenkte. Das ist indessen nicht der Fall.Ein solcher Anspruch kte sich lediglich aus § 12 BGB ergeben. Zwar ha-ben die [X.] durch Benutzung auch ein Namensrecht an der Kanzleibezeich-nung [X.] & Partnerº erworben. Ein Anspruch auf Unterlassung und Beseiti-gung kme indessen nur in Betracht, wenn den [X.] an den in Rede stehen-den Domain-Namen wesentlich bessere Rechte zustls den [X.]. [X.] der Senat im Falle ªshell.deº der dort klagenden [X.] ausder bermten Marke und dem bermten Firmenschlagwort ª[X.]º ausnahms-weise einen auch auf den privaten Verkehr bezogenen [X.] einen Anspruch auf schung (Verzicht auf die Registrierung) reinem [X.] zugebilligt, dessrgerlicher Name ebenfalls [X.] lautete.Die berechtigten Interessen der [X.] GmbH an diesem Domain-Namrwo-gen dort deutlich das Interesse des [X.] des rgerlichen Namens ([X.], [X.].v. 22.11.2001 ± [X.], [X.]. [X.] ff. ± shell.de). In der Regel sind jedochGleichnamige, die als berechtigte Namenstrr fr einen Domain-Namen in [X.] kommen, hinsichtlich der Registrierung ihres Kennzeichens als Domain-Name dem Gerechtigkeitsprinzip der Prioritt unterworfen (vgl. [X.]Z 148, 1, 10 ±Mitwohnzentrale.de; [X.], [X.]. v. 22.11.2001 ± [X.], [X.]. [X.] ff.± shell.de). Dem [X.] sich grundstzlich sogar derjenige unterwerfen, der rein relativ strkeres Recht [X.] als der Inhaber des Domain-Namens. Denn imHinblick auf die Flle von [X.] [X.] es im allgemeinen mit einer einfachzu handhabenden Grundregel, der Prioritt der Registrierung, sein Bewenden ha-ben.- 17 -Im Streitfall [X.] [X.] keine Rechte an einer Verwendung des Na-mens [X.] in Alleinstellung beanspruchen; ihre namensrechtlichen [X.]beziehen sich auf die vollstige Kanzleibezeichnung. Dagegen handelt es [X.] der als [X.]-Adresse angemeldeten Bezeichnung um rgerlichenNamen der [X.] zu 1, zu 2 und zu 3. Da die [X.] den [X.] die [X.] dieses Domain-Namens fr private Zwecke nicht untersagen kten,ksie auch den Verzicht auf die Registrierung nicht [X.] 18 -III.Danach ist das angefochtene [X.]eil aufzuheben, soweit die [X.]zur scr die eingeschrkten Verpflichtungen zur [X.] Auskunftserteilung hinaus verurteilt worden sind und ihre weitergehende Ver-pflichtung zur Leistung von Schadensersatz ausgesprochen worden ist. In An-derung des landgerichtlichen [X.]eils ist die weitergehende Klage auf die Berufungder [X.] abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmann[X.]BornkammBscherSchaffert

Meta

I ZR 317/99

11.04.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. I ZR 317/99 (REWIS RS 2002, 3709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3709

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