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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZA 27/10 vom 5. Juli 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 5. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die [X.]üsse der 4. Zivilkammer der [X.] vom 2. Februar 2010 und vom 4. März 2010 sowie gegen die [X.]üsse des 25. Zivilsenats des [X.] vom 6. April 2010 und 11. Mai 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen die genannten [X.]üsse werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den [X.]üssen des 25. Zivilsenats des [X.] vom 6. April 2010 und 11. Mai 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorge-nannten Rechtsbehelfe wird abgelehnt. - 3 - Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller angestrebte Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen [X.]uss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwer-degericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) [X.] Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen [X.] in Prozesskostenhilfeverfahren nicht all-gemein. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelas-sen. Die in erster Instanz ergangenen [X.]üsse sind ohnehin ausschließlich mit der - im vorliegenden Verfahren längst beschiedenen - sofortigen Be-schwerde anfechtbar. 1 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die [X.] sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in [X.]ussform ergehen ([X.], [X.]. v. 16. November 2007 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordent-lichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrecht-lich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). 2 - 4 - Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO bei dem [X.] zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird, und gemäß § 321a Abs. 4 ZPO ausschließlich von diesem Gericht - ohne weitere Anfechtungsmög-lichkeit - zu bescheiden. Deshalb waren zur Entscheidung über [X.] im vorliegenden Verfahren ausschließlich das Landgericht und das Ober-landesgericht zuständig, nicht aber der [X.] als Rechtsbe-schwerdegericht. Gleiches gilt für die Gegenvorstellung. 3 Die Gründe für die Verwerfung der verschiedenen Rechtsbehelfe des Antragstellers als unzulässig ergeben sich aus dem Vorstehenden. 4 Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga-ben zu erhalten. 5 [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom [X.] - 25 W 108/10 -
Meta
05.07.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2010, Az. IX ZA 27/10 (REWIS RS 2010, 5181)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5181
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