Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. IX ZA 6/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3041

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-beschwerde gegen die [X.]üsse der 5. Zivilkammer des [X.] vom 23. November 2007 und vom 21. Dezember 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: Dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die von ihm beabsichtigten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 ZPO). 1 Die von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden sind (§ 574 Abs. 1 ZPO). Überdies hätte das Be-schwerdegericht in seinen [X.]üssen die Rechtsbeschwerde gar nicht zulas-sen können. 2 Mit [X.]uss vom 23. November 2007 hat es die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge zurückgewiesen. Bereits die Zurückweisung der Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 3 - 3 - ZPO); für die Zurückweisung der nicht eröffneten sofortigen Beschwerde gilt das erst recht. Mit [X.]uss vom 21. Dezember 2007 hat es die Gegenvorstellung des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Versagung von [X.] mangels Erfolgsaussicht in der Beschwerdeinstanz (vgl. [X.], [X.]. v. 4. August 2004 - [X.] 6/04, [X.], 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - [X.], [X.], 1659). [X.] Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden ([X.], [X.]. v. 22. Februar 2007 - [X.] ZA 41/06, n.v.). 4 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.10.2007 - 10 C 106/07 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 T 1052/07 -

Meta

IX ZA 6/08

02.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. IX ZA 6/08 (REWIS RS 2008, 3041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3041

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.