Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2010, Az. IX ZA 45/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1631

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[X.][X.] vom 9. November 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 9. November 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 24. September 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den [X.] werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 24. September 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorge-nannten Rechtsbehelfe wird abgelehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist ge-gen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit 1 - 3 - der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde aus-drücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilpro-zessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Be-schwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Oberlan-desgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulas-sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nicht-zulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht aus-nahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer [X.] vor. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO bei dem [X.] zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird, und gemäß § 321a Abs. 4 ZPO ausschließlich von diesem Gericht - ohne weitere Anfechtungsmög-lichkeit - zu bescheiden. Deshalb war zur Entscheidung über Anhörungsrügen im vorliegenden Verfahren ausschließlich das [X.] zuständig, nicht aber der [X.] als Rechtsbeschwerdegericht. Gleiches gilt für die Gegenvorstellung. 2 - 4 - Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 3 [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

IX ZA 45/10

09.11.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2010, Az. IX ZA 45/10 (REWIS RS 2010, 1631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1631

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