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PDF anzeigen [X.][X.] 114/10 vom 12. August 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. August 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist ge-gen einen [X.]uss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde aus-drücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilpro-zessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Be-schwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Oberlan-desgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulas-sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nicht-zulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht aus-nahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer [X.] vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen [X.], die in [X.] ergehen ([X.], [X.]. v. 16. November 2007 - [X.] 1 - 3 - ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist folglich durch den angegriffenen [X.]uss des [X.], so dass der Antragsteller keine staatliche Hilfe bei der in Aussicht genom-menen Rechtsverfolgung erhalten kann. Ganter Kayser [X.]
Fischer Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18. April 2009 - 309 O 418/09 - [X.], Entscheidung vom 09. Juni 2009 - 11 W 36/09 -
Meta
12.08.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2010, Az. IX ZB 114/10 (REWIS RS 2010, 4080)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4080
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