Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2010, Az. IX ZA 27/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5179

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer der [X.] vom 2. Februar 2010 und vom 4. März 2010 sowie gegen die Beschlüsse des 25. Zivilsenats des [X.] vom 6. April 2010 und 11. Mai 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen die genannten Beschlüsse werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen des 25. Zivilsenats des [X.] vom 6. April 2010 und 11. Mai 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorgenannten Rechtsbehelfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller angestrebte Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen [X.]uss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die in erster Instanz ergangenen [X.]üsse sind ohnehin ausschließlich mit der - im vorliegenden Verfahren längst beschiedenen - sofortigen Beschwerde anfechtbar.

2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in [X.]ussform ergehen ([X.], [X.]. v. 16. November 2007 - [X.] 26/06, [X.], 41).Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

3

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird, und gemäß § 321a Abs. 4 ZPO ausschließlich von diesem Gericht - ohne weitere Anfechtungsmöglichkeit - zu bescheiden. Deshalb waren zur Entscheidung über Anhörungsrügen im vorliegenden Verfahren ausschließlich das [X.] und das [X.] zuständig, nicht aber der [X.] als Rechtsbeschwerdegericht. Gleiches gilt für die Gegenvorstellung.

4

Die Gründe für die Verwerfung der verschiedenen Rechtsbehelfe des Antragstellers als unzulässig ergeben sich aus dem Vorstehenden.

5

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

[X.]

                        Fischer                                   Grupp

Meta

IX ZA 27/10

05.07.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Hamm, 11. Mai 2010, Az: 25 W 108/10, Beschluss

§ 114 S 1 ZPO, § 321a Abs 2 S 4 ZPO, § 321a Abs 4 ZPO, § 544 Abs 1 S 1 ZPO, § 574 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2010, Az. IX ZA 27/10 (REWIS RS 2010, 5179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5179

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Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde nach Ablehnung der sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht


Referenzen
Wird zitiert von

IX ZA 27/10

1 W 6/17

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