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PDF anzeigen [X.][X.] vom 10. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 10. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 16. Dezember 2009 wird auf Kos-ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das [X.], dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück-lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die [X.] eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der [X.] - 3 - degerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. [X.] [X.]
Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 10.11.2009 - 2 C 1689/09 (12) - [X.], Entscheidung vom 16.12.2009 - 1 T 63/09 -
Meta
10.02.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2010, Az. IX ZB 2/10 (REWIS RS 2010, 9490)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9490
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