Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2017, Az. 6 C 32/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 4655

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Gegenstand

Pflicht des Betriebsstätteninhabers zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen


Leitsatz

1. Mit der Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen wird gegenüber dem Betriebsstättenbeitrag ein gesonderter Vorteil für den Betriebsstätteninhaber abgegolten (wie BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358).

2. Der gesonderte Vorteil ist dem Betriebsstätteninhaber individuell zurechenbar, wenn der Inhaber die Zimmer und Ferienwohnungen mit einem Empfangsgerät oder einem Internetzugang ausstattet und so den Gästen die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebots ermöglicht.

3. Die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV (juris: RdFunkGebStVtr BY) ist ohne Befreiungsmöglichkeit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil sich die Ausstattung von Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen ohne erheblichen Verwaltungsaufwand verlässlich nachweisen lässt.

4. Für diejenigen Betriebsstätteninhaber, die ihren Gästen in den Zimmern und Ferienwohnungen keine Rundfunkempfangsmöglichkeit zur Verfügung stellen, bedarf es einer Ausnahmeregelung und ihre Beitragspflicht erweist sich ohne Befreiungsmöglichkeit als teilweise verfassungswidrig.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin eines Hostels mit mehreren Gästezimmern. Sie zahlt den [X.] für ihre Betriebsstätte, wendet sich aber gegen den zusätzlichen Beitrag für ihre Gästezimmer. Diesen hält sie für verfassungswidrig. Auch führe dessen Erhebung bei ihr zu einer wirtschaftlichen Notlage. Den aus diesem Grund gestellten [X.]santrag lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Erhebung des zusätzlichen [X.]s für Gästezimmer begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handele sich bei dem [X.] um eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Der Beitrag werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit nicht voraussetzungslos erhoben. Er diene der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließe nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er sei eine Vorzugslast, die durch die mit ihr verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des [X.] legitimiert sei. Der Vorteil werde typisierend durch das Innehaben einer Raumeinheit erfasst.

3

Der Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Beitrag sei durch die technische Entwicklung und das damit drohende strukturelle Erhebungsdefizit bei der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts veranlasst. Jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei an dessen Finanzierung zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der [X.] Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung könne der Einzelne nicht verzichten. Der [X.] sei durch seine Ausgleichsfunktion und die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasste [X.] besonders sachlich gerechtfertigt. Der [X.] beziehe sich auf den strukturellen Vorteil, den jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ziehe, und den individuellen Vorteil der Möglichkeit der Inanspruchnahme. Beide Vorteile rechtfertigten für sich die Erhebung des Beitrags. Dies gelte auch für den unternehmerischen Bereich, dem der öffentlich-rechtliche Rundfunk spezifische, die [X.] fördernde Vorteile biete.

4

Die typisierende Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Raumeinheit sei auch für die zusätzliche Beitragspflicht von Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen nicht willkürlich. Sachlicher Grund sei nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur der Mehrwert, den die [X.] im Fremdenverkehr darstelle, sondern auch die überdurchschnittlich intensive Rundfunknutzung durch wechselnde Gäste im Beherbergungsgewerbe. Dabei sei es unerheblich, ob der Inhaber der Betriebsstätte die Empfangsgeräte selbst zur Verfügung stelle oder die Gäste ihre eigenen Empfangsgeräte benutzten. Die deutlich gesteigerte Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen [X.] habe der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen dürfen, die mit einem Drittel des [X.]s für jede beitragspflichtige Raumeinheit sachgerecht bemessen sei und der nicht dauernden bzw. vollständigen Auslastung der Raumeinheiten im Beherbergungsgewerbe Rechnung trage. Zudem würden [X.] entlastet, indem die erste Raumeinheit beitragsfrei bleibe. Eine Bevorzugung von bestimmten Hotels finde nicht statt, da die Regelung für alle Betriebe des [X.] unterschiedslos gelte. Die Belastung halte sich angesichts ihrer Höhe und des [X.] als abzugeltendem Vorteil im Rahmen des [X.]. Sie habe keine "erdrosselnde" Wirkung, zumal der Gesetzgeber für den Fall einer längeren vorübergehenden Stilllegung der Betriebsstätte Vorsorge getroffen habe.

5

Eine rechtliche Grundlage für die begehrte [X.] von der [X.]spflicht gebe es nicht. Offen bleiben könne, ob die für den privaten Bereich geltende Härtefallbefreiung im nicht privaten Bereich zur Anwendung kommen könne. Denn im Fall der Klägerin sei jedenfalls kein besonderer Härtefall gegeben. Im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis habe der Gesetzgeber bei der Beitragspflicht nicht zwischen Hotelzimmern und einfachen Gästezimmern unterscheiden müssen. Auch bestehe kein Grund zu der Annahme, dass die [X.]spflicht die Klägerin ungewöhnlich hart treffe. Ungeachtet dessen sei die Erhebung des [X.]s im Hinblick auf seine geringe Höhe nicht geeignet, die Existenz eines Beherbergungsbetriebs - auch unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells der Klägerin - nachhaltig zu gefährden.

6

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Der zusätzliche [X.] sei verfassungswidrig. Er sei zum einen eine Steuer, weil er von allen Beherbergungsbetrieben erhoben werde und auf der unrichtigen Vermutung beruhe, dass [X.] mit Empfangsgeräten ausgestattet seien. Diese Vermutung sei für ihre Gästezimmer unzutreffend, weshalb kein abzugeltender individueller Vorteil bestehe. Die Bereitstellung eines [X.] begründe für sie keinen Vorteil; Beitragsschuldner müssten in diesem Fall die Gäste sein. Den Ländern fehle aus diesen Gründen für die Einführung des zusätzlichen Beitrags die Gesetzgebungskompetenz. Die Erhebung des zusätzlichen [X.]s verstoße zum anderen gegen den Gleichheitssatz. Für die besondere Inanspruchnahme von Betriebsstätten mit Gästezimmern liege kein rechtfertigender Grund vor. Die Vermutung, dass in Gästezimmern [X.] in einem größeren Umfang genutzt werde als dies in anderen Betriebsstätten der Fall sei, sei nicht berechtigt. Auch bestünden keine Ermittlungsschwierigkeiten, ob ein Empfangsgerät in den Zimmern bereitgehalten werde. Die Ausstattung [X.] im jeweiligen Beherbergungsbetrieb könne einfach über das [X.] ermittelt werden. Der [X.]sstaatsvertrag berücksichtige auch nicht, dass Gästezimmer nicht selten auch gewisse Zeit leer stünden.

7

Die im privaten Bereich geltende [X.]sregelung wegen eines besonderen Härtefalls müsse auch im nicht privaten Bereich Anwendung finden. Ein solcher Härtefall liege vor, da es sich bei ihrem Hostel um einen einfachen Beherbergungsbetrieb handele und sie durch die Erhebung des zusätzlichen Beitrags in eine wirtschaftliche Notlage gerate. [X.] seien saisonbedingt zeitweise wenig ausgebucht.

8

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der Urteile des [X.] vom 14. April 2016 sowie des [X.] vom 20. April 2015

a) festzustellen, dass die Klägerin keinen Zusatzbeitrag gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] für das von ihr betriebene Hostel schuldet;

b) hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 21. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2014 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf [X.] vom Zusatzbeitrag gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

9

Der Beklagte und die Landesanwaltschaft [X.] verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 13 des [X.] - [X.] -, § 48 des [X.] und Telemedien , jeweils in der Fassung der Bekanntmachung des [X.] zur Änderung [X.] Staatsverträge vom 7. Juni 2011, [X.]). Da der [X.] ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt nicht entscheiden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Die Klägerin hat bereits im berufungsgerichtlichen Verfahren mit ihrer Klage die Feststellung der fehlenden Beitragspflicht für ihre Gästezimmer sowie hilfsweise die Befreiung von der Zahlung dieses [X.] begehrt (1.). Die Feststellungsklage ist jedoch nicht bereits deshalb begründet, weil der Zusatzbeitrag als Steuer anzusehen wäre; vielmehr handelt es sich dabei um eine nichtsteuerliche Abgabe, für die die Länder die Regelungsbefugnis besitzen (2.). Der mit dem [X.] abgegoltene Vorteil ist sachlich gerechtfertigt und den Inhabern von Betriebsstätten individuell zurechenbar, wenn sie ihren Gästen in den [X.]n und Ferienwohnungen eine [X.]möglichkeit zur Verfügung stellen (3.). Diese Voraussetzung kann in Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen verlässlich festgestellt werden, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, dass die zusätzliche Beitragspflicht auch diejenigen [X.] erfasst, die [X.] und Ferienwohnungen nicht mit einer [X.]möglichkeit ausstatten. Insoweit erweist sich die Beitragsregelung als teilweise verfassungswidrig und verletzt das angefochtene Urteil [X.] Recht (4.). Ob die teilweise Unvereinbarkeit der Regelung des [X.]s entscheidungserheblich und die Frage ihrer Verfassungswidrigkeit dem [X.] vorzulegen ist, kann der [X.] nicht abschließend beurteilen. Hierfür bedarf es noch der tatsächlichen Feststellung, ob die Klägerin ihren Gästen eine [X.] in den [X.]n zur Verfügung stellt (5.). Sollte die Klägerin ihre Gästezimmer mit einer [X.]möglichkeit ausgestattet haben, ist der hilfsweise gestellte, auf Befreiung der Klägerin vom Zusatzbeitrag zielende [X.] unbegründet (6.).

1. Richtige Klageart für das hauptsächliche [X.] der Klägerin ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin will festgestellt wissen, ob sie dem Grunde nach verpflichtet ist, den zusätzlichen Beitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu bezahlen. Dieses Ziel kann sie mit einer Verpflichtungsklage auf Befreiung von dieser zusätzlichen Beitragspflicht nicht erreichen. Nach der Systematik des [X.] setzt die Beitragsbefreiung das Bestehen der Beitragspflicht voraus (vgl. § 4 Abs. 6 [X.]).

Die Klägerin hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Verfassungswidrigkeit des Beitrags nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] gerügt und in analoger Anwendung des § 4 Abs. 6 [X.] einen Anspruch auf Befreiung von der Zahlung des zusätzlichen Beitrags geltend gemacht. Sie ist in der Vorinstanz von der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage auf eine Feststellungsklage unter gleichzeitiger hilfsweiser Aufrechterhaltung ihres [X.] übergegangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar nicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf eine diesem [X.] entsprechende sachdienliche Antragstellung der Klägerin hingewirkt, jedoch dem [X.] in den Gründen des angefochtenen Urteils, die Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung sind, der Sache nach Rechnung getragen.

Die Klage ist zulässig. Zwischen den Beteiligten besteht ein Rechtsverhältnis, dessen Inhalt vom Umfang der [X.]pflicht der Klägerin abhängt. Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach den berufungsgerichtlichen, den [X.] bindenden Feststellungen fehlt es an dem Erlass eines die rückständigen Rundfunkbeiträge für die Gästezimmer der Klägerin festsetzenden Bescheids des Beklagten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 [X.]), den die Klägerin mit einer Anfechtungsklage hätte angreifen können.

2. Die Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Sie können daher eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zahlungspflicht und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des [X.]s verlangen.

a) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist vom Inhaber einer Betriebsstätte unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 jeweils ein Drittel des [X.] zu entrichten für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer sowie für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen vermietet die Klägerin gegen Entgelt vorübergehend geschlossene Räumlichkeiten als Gästezimmer. Sie hält Ein- bis Vierbettzimmer vor und kann auf die entsprechenden Wünsche ihrer Gäste individuell eingehen.

b) Bei dem [X.] einschließlich des [X.]s handelt es sich nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt. Der [X.] wird nicht voraussetzungslos erhoben und das [X.] wird nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Der [X.] wird ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr für die konkrete Gegenleistung der [X.]möglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (vgl. [X.], Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:180316U6[X.]6.15.0] - [X.]E 154, 275 Rn. 12 ff. zum [X.] und vom 7. Dezember 2016 - 6 [X.] 49.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.]E 156, 358 Rn. 24 zum Betriebsstätten- und Kfz-Beitrag).

c) Die Größe des [X.] der Abgabepflichtigen steht der Annahme einer nichtsteuerlichen Abgabe nicht entgegen. Schuldner einer Vorzugslast können nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - [X.]E 137, 1 Rn. 43; [X.], Urteil vom 29. April 2009 - 6 [X.] 16.08 - [X.]E 134, 1 Rn. 15). Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann ([X.], Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - [X.]E 137, 1 Rn. 52 unter Hinweis auf die zum [X.] ergangene Entscheidung des [X.] vom 13. Mai 2014 - [X.]/12 - NVwZ 2015, 64 <71>; [X.], Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 26 und vom 7. Dezember 2016 - 6 [X.] 49.15 - [X.]E 156, 358 Rn. 28).

3. Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der [X.] einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Sie folgt aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden muss. Sie setzt auch voraus, dass der [X.] als Vorzugslast ausgestaltet sein muss, d.h. die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt. Dieser abzugeltende Vorteil muss dem Beitragsschuldner individuell zugerechnet werden können (vgl. [X.], Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 25 und vom 7. Dezember 2016 - 6 [X.] 49.15 - [X.]E 156, 358 Rn. 27). Der [X.] stellt nicht die Gegenleistung für den strukturellen Vorteil der [X.]möglichkeit dar (a)), sondern gilt denjenigen Vorteil in individuell zurechenbarer Weise ab, den die Inhaber dadurch haben, dass sie ihren Gästen den Rundfunkempfang in den Raumeinheiten ermöglichen (b)).

a) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zuzustimmen, dass die zusätzliche Beitragspflicht des [X.]s für sich gesehen schon gerechtfertigt sei, weil sich der [X.] auf den strukturellen Vorteil beziehe, den jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ziehe. Insoweit fehlt es an der erforderlichen individuellen Zurechenbarkeit des Vorteils (vgl. auch [X.], Urteil vom 27. September 2017 - 6 [X.] 34.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:270917U6[X.]34.16.0] - Rn. 16 f.). Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der [X.] Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

b) Mit dem [X.] wird ein dem [X.] als Beitragsschuldner individuell zurechenbarer Vorteil abgegolten, wenn der Inhaber seinen Gästen in den Raumeinheiten den Rundfunkempfang ermöglicht. Der Vorteil ist bezogen auf die eine Beitragspflicht auslösende Raumeinheit für den Abgabepflichtigen zu bestimmen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 [X.] 49.15 - [X.]E 156, 358 Rn. 29).

Obwohl die von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] erfassten Raumeinheiten zur Betriebsstätte des jeweiligen Inhabers gehören und deshalb bereits dem allgemeinen Betriebsstättenbeitrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterliegen, zielt der [X.] auf einen gesonderten, zusätzlich abzugeltenden Vorteil der [X.]möglichkeit für den Inhaber. Die Raumeinheiten dienen der entgeltlichen Beherbergung Dritter mit der Folge, dass die darin bestehende Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein das Beherbergungsentgelt beeinflussendes Ausstattungsmerkmal darstellt. Dieser Vorteil wird von dem mit dem Betriebsstättenbeitrag abgegoltenen Vorteil nicht erfasst, der darin besteht, dass der Inhaber in der Betriebsstätte den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 [X.] 49.15 - [X.]E 156, 358 Rn. 29).

Der besondere kundenbezogene und preisbildende Vorteil der [X.] in den [X.]n und Ferienwohnungen ist den [X.] zurechenbar und rechtfertigt die Auferlegung eines zusätzlichen Beitrags als Gegenleistung, wenn sie ihren Gästen die [X.]möglichkeit bereitstellen. Denn die flächendeckende Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen allein kann - wie unter 3. a) ausgeführt - nicht in individuell zurechenbarer Weise die Beitragspflicht begründen. Eine [X.]möglichkeit wird von den [X.] zum einen bereitgestellt, wenn sie [X.] und Ferienwohnungen mit Empfangsgeräten wie Fernseher oder Hörfunkgeräten ausstatten. Zum anderen ist die individuelle Zurechenbarkeit auch gegeben, wenn die Inhaber ihren Gästen in den genannten Raumeinheiten einen [X.]zugang zur Verfügung stellen, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen [X.] eröffnet. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach die tatbestandliche Ausgestaltung der Beitragspflicht der Medienkonvergenz Rechnung trägt (vgl. [X.]. [X.] 16/7001 S. 11). Es ist danach unerheblich, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk über die herkömmlichen Empfangsgeräte oder mittels neuartiger Empfangsgeräte über das [X.] genutzt werden kann (vgl. zur Ausstattung von Wohnungen und Betriebsstätten auch mit neuartigen Empfangsgeräten [X.], Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 29 und vom 7. Dezember 2016 - 6 [X.] 49.15 - [X.]E 156, 358 Rn. 34 ff.).

Der [X.] ist auch im Falle der Bereitstellung eines [X.]zugangs in den [X.]n und Ferienwohnungen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von den Gästen geschuldet. Denn diese greifen im Fall der Nutzung des vom [X.] bereitgestellten [X.]zugangs mittels ihrer eigenen Geräte gerade nicht auf ihren eigenen, von einem Mobilfunkbetreiber oder von einem externen Anbieter als sog. Hot-Spot bereitgestellten [X.]zugang zurück. Der von den Gästen gezahlte Übernachtungspreis stellt die Gegenleistung für die Beherbergungsleistung dar, die eine vom [X.] gestellte [X.] des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließt (vgl. auch [X.], Urteil vom 16. Februar 2017 - [X.]-641/15 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:131], [X.] - [X.] 2017, 341 Rn. 24), so dass der Vorteil nicht den Gästen zugerechnet werden kann.

4. Die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung des [X.]s nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist nur dann gegeben, wenn der Betriebsinhaber den Gästen den Rundfunkempfang in den [X.]n tatsächlich ermöglicht. Deren Ausstattung mit Empfangsgeräten oder [X.]zugang darf nicht unwiderleglich vermutet werden (a)). Die gegenteilige Ausgestaltung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] führt zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Beitragsregelung; insoweit verletzt das angefochtene Urteil [X.] Recht (b)).

a) Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte unabhängig vom Besitz eines Empfangsgeräts ist aus zwei Gründen gerechtfertigt, die kumulativ vorliegen müssen: Zum einen sind diese Raumeinheiten tatsächlich nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten ausgestattet. Zum anderen ist es nicht möglich, verlässlich nachzuweisen, ob dort ein Empfangsgerät vorgehalten wird oder nicht. Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr bei privaten und gewerblichen [X.] war dadurch beeinträchtigt, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines [X.]geräts gegen den Willen des Gerätebesitzers in Wohnungen und Betriebsstätten nicht mehr verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Im Bereich der Betriebsstätten ist zwar die Schutzwürdigkeit von Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen am Maßstab von Art. 13 Abs. 1 GG gemindert und die Landesgesetzgeber sind befugt, eine gesetzliche Grundlage für das Recht zum Betreten dieser Räumlichkeiten zu schaffen (vgl. zu den Anforderungen an eine solche Grundlage: [X.], Nichtannahmebeschluss vom 10. April 2008 - 1 BvR 848/08 - NJW 2008, 2426 Rn. 12). Jedoch hätte selbst bei Vorhandensein eines entsprechenden Betretungsrechts der nicht private Rundfunkteilnehmer einen Kontrollbesuch zunächst verwehren und damit Maßnahmen des Verwaltungszwangs erforderlich machen können. Der Nachweis eines Empfangsgeräts kann insbesondere auch mit Blick auf die mobilen Empfangsgeräte nicht zuverlässig erbracht werden. Die Landesgesetzgeber waren angesichts des Gebots der Belastungsgleichheit und dieser zunehmenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" nicht im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG verpflichtet, den individuellen Nachweis zuzulassen, dass in einer Wohnung oder Betriebsstätte keine [X.]möglichkeit besteht (vgl. [X.], Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 32 f., 37 und vom 7. Dezember 2016 - 6 [X.] 49.15 - [X.]E 156, 358 Rn. 40 ff.).

Demgegenüber lässt sich die gesetzgeberische Annahme, in Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen finde typischerweise eine dem Inhaber der Betriebsstätte zurechenbare Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks statt, nicht durch eine nahezu lückenlose Ausstattung dieser Raumeinheiten mit Empfangsgeräten oder einem [X.]zugang belegen. Das Berufungsgericht hat dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Eine derartige Annahme kann weder auf die allgemeine Lebenserfahrung noch allein auf die Hotelklassifizierungen gestützt werden. Aussagekräftige statistische Daten, die der [X.] als allgemeinkundige Tatsachen heranziehen könnte (vgl. [X.], Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 29 und vom 7. Dezember 2016 - 6 [X.] 49.15 - [X.]E 156, 358 Rn. 34), fehlen. Die [X.] enthalten über die prozentuale Anzahl von [X.]n, die mit Empfangsgeräten ausgestattet sind, keine Angaben. Ein Rückgriff auf die statistischen Angaben zur Ausstattung von Betriebsstätten mit Empfangsgeräten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.[X.], Rn. 34 ff.) scheidet aus, da es darauf ankommt, ob in der einzelnen Raumeinheit und nicht nur allgemein in der Betriebsstätte eine [X.] besteht. Dementsprechend ist nicht feststellbar, dass es sich bei den Schuldnern des [X.]s, die [X.] und Ferienwohnungen bewusst nicht mit einer [X.] ausstatten, um eine sehr kleine Gruppe handelt.

Vor allem aber kann die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder [X.]zugang in Gästezimmern und Ferienwohnungen verlässlich festgestellt werden. Denn anders als in Wohnungen und Betriebsstätten wird die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Beherbergungsgewerbe von den Inhabern aus Eigeninteresse regelmäßig offengelegt. Die Ausstattung mit Empfangsgeräten gehört bei der vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter zumeist zum jeweiligen Geschäftsmodell des [X.]s. Dieser entscheidet über [X.]ausstattung und kalkuliert dementsprechend [X.]preise. Das (Nicht-)Vorhandensein einer solchen vom Inhaber bereitgestellten [X.] entfaltet aufgrund seiner Preisrelevanz zugleich Bedeutung für den Werbeauftritt. Die Inhaber werben mit der Ausstattung [X.] mit Empfangsgeräten oder einem [X.]zugang bzw. offenbaren deren Fehlen, um hierdurch ihre jeweilige Preisgestaltung zu erläutern. Dieses Ausstattungsmerkmal ist folglich Gegenstand von Hotelklassifizierungen, [X.]auftritten, Werbeprospekten und Bewertungen von Gästen im [X.].

Die Nachweisbarkeit des Besitzes von Empfangsgeräten im Beherbergungsgewerbe war bereits unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) anerkannt. Den Rundfunkanstalten standen hierfür weitere Indizien zur Verfügung, deren Vorliegen den Nachweis erleichterte. Zur Feststellung der Anzahl der zum Empfang bereitgehaltenen [X.]geräte konnten die Anstalten ohne großen Verwaltungsaufwand neben der Zahl der Gästezimmer die Klassifizierung der Unterkunft sowie die Angaben in Werbeprospekten und [X.]auftritten heranziehen. So kam den sich aus der Werbung ergebenden Angaben [X.] mit TV") eine Indizwirkung zu, auf die die Rundfunkanstalten die Gebührenerhebung grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen stützen durften, solange die Richtigkeit der daraus hergeleiteten [X.] nicht infrage gestellt wurde. Insbesondere konnte sich der Gebührenschuldner nicht dadurch der bestehenden Indizwirkung entziehen, dass er ohne nähere Angaben die Zahl der Geräte unsubstantiiert in Abrede stellte und die Unrichtigkeit seiner Werbeaussagen behauptete. [X.] hiernach der Inhaber eines Beherbergungsbetriebs den Zugang zu den [X.]n, standen den Rundfunkanstalten hinreichende anderweitige [X.] zur Verfügung, die als Grundlage für die Gebührenerhebung in Betracht kamen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2010 - 7 ZB 09.1790 - juris Rn. 11 ff.; [X.]/[X.]/[X.], in: [X.][X.] [Hrsg.], Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 5 RGebStV Rn. 44 jeweils m.w.N.).

Diese [X.] für den Nachweis bestehen auch nach Inkrafttreten des Fünfzehnten [X.] für die Erhebung des [X.]s. Die Rundfunkanstalten sind berechtigt, die Erhebung des Beitrags für [X.] und Ferienwohnungen auf Angaben der Inhaber über deren Klassifizierung und Ausstattung etwa in Werbeprospekten und [X.]auftritten zu stützen. Auch die Bereitstellung eines [X.]zugangs durch den [X.] kann auf diese Weise ohne erheblichen Verwaltungsaufwand nachgewiesen werden. Wenn der Inhaber nicht schon in seinen Prospekten und [X.]auftritten mit der [X.]ausstattung der [X.] bzw. Ferienwohnungen wirbt, kann das Vorhandensein eines betrieblichen [X.]zugangs durch eine Kontrolle vor Ort ohne Weiteres geklärt werden. Denn um einen (W-LAN-)[X.]zugang in den [X.]n bzw. Ferienwohnungen nutzen zu können, muss der Inhaber den Zugang offenlegen, damit sich die Gäste mit ihren Geräten anmelden können.

Die im Wohnungs- und [X.] aufgetretenen unüberwindbaren Schwierigkeiten, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (P[X.], Notebooks, Smartphones u.a.) nachzuweisen, bestehen im Bereich der Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nicht. Diese sind grundsätzlich - schon aufgrund der Diebstahlsgefahr - nicht mit multifunktionalen Empfangsgeräten ausgestattet. Dies zeigen die Zahlen aus dem Geschäftsbericht der Gebühreneinzugszentrale für das [X.] ([X.]), wonach keine neuartigen Empfangsgeräte bei den ermäßigten [X.] angemeldet worden sind.

b) Hiervon ausgehend fehlt der tatbestandlichen Ausgestaltung des [X.] nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] die für eine Vorzugslast erforderliche sachliche Rechtfertigung, soweit auch diejenigen [X.] beitragspflichtig sind, die ihren Gästen keine Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen [X.] in den [X.]n und Ferienwohnungen zur Verfügung stellen. Die ihnen auferlegte Zahlungspflicht verletzt das Gebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Eine diese Verletzung ausschließende verfassungskonforme Auslegung der Regelungen des [X.] kommt nicht in Betracht (aa)). Allerdings führt dieser die Beitragspflicht dem Grunde nach betreffende Verfassungsverstoß nicht zur Verfassungswidrigkeit der Gesamtregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] (bb)).

aa) Eine verfassungskonforme Auslegung darf weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers widersprechen (stRspr; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 24. Mai 1995 - 2 [X.] - [X.]E 93, 37 <81> und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 [X.] - [X.]E 95, 64 <93>).

(1) Danach scheidet eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] dahingehend, dass nur Inhaber beitragspflichtig sind, die ihre Gästezimmer mit einer [X.]möglichkeit ausgestattet haben, aus. Bereits die Formulierung, dass "jeweils ein Drittel des [X.] zu entrichten [ist] vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung", lässt nur die Annahme zu, dass jede genannte Raumeinheit unabhängig von der Ausstattung die [X.]pflicht auslösen soll. Einen auf die Ausstattung der Raumeinheiten abzielenden Auslegungsspielraum lässt der Wortlaut nicht zu. Auch haben die Landesgesetzgeber in der Begründung des [X.] zu erkennen gegeben, dass es für die [X.]pflicht auf die individuellen Gegebenheiten schon deshalb nicht ankommen soll, weil in Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen typischerweise Rundfunkempfang ermöglicht wird (vgl. [X.]. [X.] 16/7001 S. 17), die Beitragspflicht also grundsätzlich für alle Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen gleichermaßen gelten soll.

(2) Ein Ausschluss von der Beitragspflicht derjenigen [X.], die [X.] und Ferienwohnungen nicht mit einer [X.]möglichkeit ausstatten, kann auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung im Wege der entsprechenden Anwendung des in § 4 Abs. 6 [X.] enthaltenen Befreiungstatbestandes erreicht werden. Danach hat unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 [X.] die [X.] in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

Die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] betrifft aufgrund der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Befreiung nach § 4 Abs. 1 [X.] und ihrer systematischen Stellung ausschließlich den privaten Bereich. Hiervon geht auch die Gesetzesbegründung aus, wonach die Vorschrift "für natürliche Personen im privaten Bereich die Befreiung von der [X.]pflicht und die Ermäßigung der [X.]pflicht" regelt ([X.]. [X.] 16/7001 [X.]). Ihr [X.] mit § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 [X.], der Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht auf Antrag für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vorsieht, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist, lässt nur den Schluss zu, dass die Norm bei mit den speziell geregelten [X.] vergleichbaren Fallkonstellationen zur Anwendung kommen soll. Hierin erschöpft sich zugleich ihr Sinn und Zweck, der einer erweiternden Anwendung im nicht privaten Bereich entgegensteht.

Keinen besonderen Härtefall begründet folglich der bewusste Verzicht auf eine [X.]. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. [X.], weil die [X.]pflicht nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 9).

Schließlich fehlt es für eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] im nicht privaten Bereich an der für eine Analogie erforderlichen unbewussten Regelungslücke. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen den [X.] und Ermäßigungstatbeständen im privaten und nicht privaten Bereich unterschieden und diese auch unter Berücksichtigung der bisherigen differenzierenden Tatbestände im Rundfunkgebührenstaatsvertrag neu geregelt (vgl. [X.]. [X.] 16/7001 S. 12).

bb) Das angefochtene Urteil verletzt [X.] Recht, weil es von der Verfassungsmäßigkeit der Beitragsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] ausgegangen ist. Die Regelung der Beitragspflicht verstößt indes gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne sachlichen Grund auch diejenigen Inhaber von Betriebsstätten erfasst, die in ihren [X.]n bzw. Ferienwohnungen keine [X.]möglichkeit bereitstellen. Insoweit fehlt es an einer vom Gesetzgeber auszugestaltenden Ausnahmeregelung (vgl. zur teilweisen Verfassungswidrigkeit einer Norm mangels Ausnahmeregelung: [X.], Beschluss vom 7. Mai 1991 - 1 BvL 32/88 - [X.]E 84, 168 <178 ff., 183>). Hierauf beschränkt sich die Verfassungswidrigkeit des [X.]s. Der Verfassungsverstoß betrifft die Regelung nicht in [X.] und erfasst nicht ihren gesamten Anwendungsbereich. Die zusätzliche Beitragspflicht ist sachlich gerechtfertigt, soweit sie darauf beruht, dass die Inhaber von Betriebsstätten den Vorteil der [X.]möglichkeit in individuell zurechenbarer Weise nutzen, indem sie [X.] und Ferienwohnungen für ihre Gäste mit Empfangsgeräten oder einem [X.]zugang ausstatten und so die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ermöglichen (s. o. II. 3.). Für diese Fälle entfaltet die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] nach wie vor einen selbstständigen Anwendungsbereich und erweist sich ihr Vollzug als praktikabel. Denn der Verfassungsverstoß lässt die Beitragspflicht dieser [X.] unberührt. Angesichts der vom Gesetzgeber zu wahrenden Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist davon auszugehen, dass es von seinem Willen gedeckt ist, diese Gruppe von [X.] zur Zahlung des [X.]s heranzuziehen.

Soweit die zusätzliche Beitragspflicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] nur die Betriebsinhaber erfasst, die ihren Gästen eine [X.] anbieten, begegnet sie im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

(1) Die Höhe des [X.]s von einem Drittel des [X.] je beitragspflichtige Raumeinheit bildet den gewährten Vorteil in verfassungsgemäßer Weise, insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ab. Es ist durch den Zweck einer Vorzugslast vorgegeben, dass sich die Verteilung des zu finanzierenden Aufwands auf die Abgabepflichtigen möglichst an dem individuellen Vorteil zu orientieren hat. Je größer der Vorteil des einzelnen, desto höher soll seine Belastung sein. Da die Vorteile, die durch eine Nutzungsmöglichkeit vermittelt werden, nicht exakt bemessen werden können, muss der Aufwand anhand eines Maßstabs verteilt werden, der Rückschlüsse auf die Häufigkeit und Intensität der tatsächlichen Nutzung zulässt. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - [X.]E 137, 1 Rn. 50 ff.; [X.], Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 44 und vom 7. Dezember 2016 - 6 [X.] 49.15 - [X.]E 156, 358 Rn. 61).

Der Gesetzgeber hat die Beitragsschuldner im Bereich der Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen gegenüber der früheren Rechtslage finanziell besser gestellt ([X.]. [X.] 16/7001 S. 17) und mit der Reduzierung des zusätzlichen Beitrags zugleich in zulässiger Weise typisierend der regelmäßig nicht vollständigen Auslastung der Raumeinheiten Rechnung getragen. Es ist nicht unverhältnismäßig, dass der Gesetzgeber die Beitragshöhe linear ansteigend im Verhältnis zu der Anzahl der [X.] ab der zweiten Raumeinheit ausgestaltet hat. Die Beitragshöhe muss im rechten Verhältnis zum abzugeltenden Vorteil stehen; das ist hier der Fall. Den betriebsspezifischen preisbildenden Vorteil der [X.] konnte der Gesetzgeber einheitlich für alle [X.] und Ferienwohnungen einer Betriebsstätte bewerten. Alle Inhaber, vor allem Kleinstvermieter, werden durch die Beitragsfreiheit der ersten Raumeinheit entlastet. Zudem hat der Gesetzgeber insbesondere den Saisonbetrieben mit der Regelung in § 5 Abs. 4 [X.] eine Befreiung von der Zahlungspflicht ermöglicht, wenn die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt wird.

(2) Ein Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit ist durch die Erhebung des [X.]s nicht gegeben. Ein solcher Eingriff setzt voraus, dass die Regelung in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt. Eine derartige berufsregelnde Tendenz ist nicht gegeben, wenn die Abgabe alle Pflichtigen ungeachtet ihrer beruflichen Betätigung trifft (stRspr; vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2014 - 1 [X.] - [X.]E 137, 350 Rn. 69 m.w.N.). Die [X.]pflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] weist keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit auf, weil die [X.] nicht zu einem bestimmten beruflichen Verhalten bewegt werden (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 [X.] 11.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:060515U6[X.]11.14.0] - [X.]E 152, 122 Rn. 18 ff.).

(3) Die Erhebung des [X.]s begegnet auch am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Dieses Grundrecht schützt nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil sie nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen zu erfüllen sind, das kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist (stRspr; vgl. nur [X.], Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW 2000, 649 m.w.N.).

Ebenso wenig kommt ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung der Abgabe in Betracht. Eine solche liegt nicht schon vor, wenn eine Geldleistungspflicht die Fortführung einzelner Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muss diese Wirkung vielmehr regelmäßig haben ([X.], Nichtannahmebeschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - ZIP 2012, 1979 Rn. 48 m.w.N.). Von einer regelmäßigen erdrosselnden Wirkung des [X.]s ist angesichts seiner Höhe von einem Drittel des [X.] monatlich je [X.] ab der zweiten Raumeinheit und einer durchschnittlichen Auslastung der [X.] und Ferienwohnungen im [X.] von 34,4 % nach der Angabe im Jahrbuch 2013 des [X.] ([X.]) nicht auszugehen. Diese Angabe kann der [X.] seiner Entscheidung auch ohne entsprechende berufungsgerichtliche Feststellungen zugrunde legen, weil es sich um eine allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsache im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. [X.], Urteile vom 3. November 1992 - 9 [X.] 21.92 - [X.]E 91, 150 <153> und vom 21. Dezember 2011 - 6 [X.] 18.10 - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41). Das Berufungsgericht hat darüber hinaus eine erdrosselnde Wirkung des Beitrags und damit verbunden einer Existenzgefährdung des klägerischen [X.] nicht feststellen können. Nach den in Bezug genommenen erstinstanzlichen, den [X.] bindenden Feststellungen sind [X.] selbst in der Nebensaison zwischen 30% und 40% belegt.

5. Eine Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung über die teilweise Unvereinbarkeit des Zustimmungsbeschlusses des [X.] vom 17. Mai 2011 ([X.]) zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Beitragspflicht auch Inhaber von Betriebsstätten erfasst, die in den beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen ihren Gästen keine [X.] des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bereitstellen, kommt nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht in Betracht. Die hierfür erforderliche Entscheidungserheblichkeit der Frage kann der [X.] nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen beurteilen, weshalb das angefochtene Urteil mangels Entscheidungsreife aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung nicht aufgeklärt, ob die Klägerin nicht nur die Betriebsstätte, sondern auch ihre Gästezimmer mit einer [X.]möglichkeit ausgestattet hat. Dazu sind tatsächliche Feststellungen nachzuholen. Bietet die Klägerin ihren Gästen in den [X.]n eine solche [X.] an, erweist sich die teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelung des [X.]s als nicht entscheidungserheblich. Stellt indes die Klägerin dort keine [X.]möglichkeit zur Verfügung, ist ihre auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] beruhende zusätzliche Beitragspflicht sachlich nicht gerechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sodann angesichts der Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 144 Abs. 6 VwGO) dem [X.] gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorzulegen, ob der Zustimmungsbeschluss des [X.] i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] auch insoweit mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als die Regelung Betriebsinhaber erfasst, die ihren Gästen in den [X.]n keine [X.] für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anbieten.

6. Sollte der Verwaltungsgerichtshof feststellen, dass die Gästezimmer mit einer [X.]möglichkeit ausgestattet sind, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Klägerin weder auf [X.] aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 6 [X.] noch aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen eines wirtschaftlichen Härtefalles ein Befreiungsanspruch zur Seite steht. Ihr hilfsweise aufrecht erhaltenes Begehren, den Beklagten zur erneuten Bescheidung ihres Befreiungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, kann nach der geltenden Rechtslage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Meta

6 C 32/16

27.09.2017

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. April 2016, Az: 7 BV 15.1188, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 4 Abs 6 RdFunkGebStVtr BY 2001, § 5 Abs 1 RdFunkGebStVtr BY 2001, § 10 Abs 5 S 1 RdFunkGebStVtr BY 2001, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 RdFunkGebStVtr BY 2001, § 40 RdFunkStVtr BY 2001, § 43 VwGO, § 86 Abs 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2017, Az. 6 C 32/16 (REWIS RS 2017, 4655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4655

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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