Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2023, Az. 3 StR 483/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1052

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Gegenstand

Effektive Verteidigung im Revisionsverfahren durch „Revisionsspezialisten“ als Wahlverteidiger; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland


Tenor

1. Der Antrag der Angeklagten [X.]auf Aussetzung des Revisionsverfahrens wird zurückgewiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2021 werden verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten [X.]gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer Sa.    hat die Kosten seiner Revision, die Beschwerdeführerin [X.]die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen „Unterstützung einer terroristis[X.]hen [X.] im Ausland in fünf Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein [X.] eines unmittelbar geltenden [X.], der der Dur[X.]hführung einer vom [X.] im Berei[X.]h der [X.] bes[X.]hlossenen Sanktionsmaßnahme dient, und in einem Fall mit Terrorismusfinanzierung sowie mit drei tateinheitli[X.]h zusammentreffenden Fällen der bandenmäßigen Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Re[X.]htsverordnung, die der Dur[X.]hführung einer vom [X.] im Berei[X.]h der [X.] bes[X.]hlossenen Sanktionsmaßnahmen dient, wobei es in einem dieser Fälle beim Versu[X.]h geblieben ist“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Die Angeklagte [X.]ist vom [X.] wegen „Unterstützung einer terroristis[X.]hen [X.] im Ausland in neun Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein [X.] eines unmittelbar geltenden [X.], der der Dur[X.]hführung einer vom [X.] im Berei[X.]h der [X.] bes[X.]hlossenen Sanktionsmaßnahme dient, und in einem dieser Fälle mit Terrorismusfinanzierung sowie mit drei tateinheitli[X.]h zusammentreffenden Fällen der bandenmäßigen Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Re[X.]htsverordnung, die der Dur[X.]hführung einer vom [X.] im Berei[X.]h der [X.] bes[X.]hlossenen Sanktionsmaßnahmen dient, wobei es in einem dieser Fälle beim Versu[X.]h geblieben ist“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt worden.

3

Ferner hat das [X.] festgestellt, dass jeweils drei Monate der gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als Ents[X.]hädigung für eine überlange Verfahrensdauer als vollstre[X.]kt gelten.

4

Gegen ihre Verurteilungen wenden si[X.]h die Angeklagten mit ihren auf die ni[X.]ht ausgeführte allgemeine Sa[X.]hrüge gestützten Revisionen. Die Angeklagte [X.]beantragt darüber hinaus, das Revisionsverfahren vorläufig auszusetzen sowie weitere fünf Monate der gegen sie verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für bereits vollstre[X.]kt zu erklären. Zudem hat sie sofortige Bes[X.]hwerde gegen die Kostenents[X.]heidung des Urteils eingelegt.

5

Die Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. Au[X.]h die Anträge der Angeklagten [X.]auf Aussetzung des Revisionsverfahrens und Gewährung eines weiteren Vollstre[X.]kungsabs[X.]hlags sowie ihre Kostenbes[X.]hwerde bleiben ohne Erfolg.

I.

6

Das [X.] hat im Wesentli[X.]hen folgende Feststellungen getroffen:

7

1. Die beiden 1991 und 1992 geborenen gemeinsamen Söhne der ehemals miteinander verheirateten Angeklagten radikalisierten si[X.]h in ihrem [X.] Glauben und wurden Anhänger eines salafistis[X.]h-islamistis[X.]hen Religionsverständnisses. [X.] reisten sie von [X.] na[X.]h [X.] aus und s[X.]hlossen si[X.]h dort der terroristis[X.]hen [X.] „Islamis[X.]her Staat (im [X.] und in [X.])“ ([X.]) als Mitglieder an. Sie wurden als „Kämpfer“ in die [X.] aufgenommen und für diese im [X.] Herrs[X.]haftsgebiet der Organisation tätig. Zudem engagierten si[X.]h die beiden Söhne für den [X.], indem sie von [X.] und dem [X.] aus mit Billigung beziehungsweise im Auftrag der [X.] mit [X.], Waffenzubehör und Ausrüstungsgegenständen für Kämpfer Handel trieben. Sie bes[X.]hafften si[X.]h, unter anderem dur[X.]h Bestellungen im [X.], sol[X.]he Waren und verkauften diese im [X.]raum von 2013 bis 2017 gemeins[X.]haftli[X.]h im [X.]-Gebiet an Kämpfer der Organisation.

8

Die Angeklagten, die während dieser [X.] in engem Kontakt mit ihren Söhnen standen und diese im [X.] 2013 im [X.] [X.]-Gebiet besu[X.]hten, hatten umfassende Kenntnis von deren Aktivitäten, vom [X.] und vom Agieren der [X.]. In dem Wissen, dass die von ihren Söhnen gehandelten Waren letztli[X.]h an [X.]-Kämpfer gelangten, von diesen bei Gewalttaten der [X.] verwendet wurden und damit dem Vorgehen des [X.] förderli[X.]h waren, vereinbarten die Angeklagten mit ihren Söhnen im [X.] 2013, von [X.] aus an deren Handelstätigkeiten auf unbestimmte [X.] arbeitsteilig mitzuwirken. Dies taten sie sodann von Oktober 2013 bis Mai 2015.

9

Die Söhne bestellten auf den Namen der Angeklagten [X.]und in deren Einverständnis Waren im [X.] und veranlassten die Auslieferung an ihre Mutter. Die Angeklagten sammelten die bestellten Gegenstände zum Zwe[X.]ke ihrer späteren Verbringung na[X.]h [X.] in der Wohnung der Angeklagten [X.]in [X.]. Entweder der Angeklagte [X.] oder die Angeklagte [X.]bezahlten die Güter aus eigenen Mitteln. Beide Angeklagten wirkten an der (versu[X.]hten) Verbringung der Waffenteile, des [X.] und der Ausrüstungsgegenstände in das [X.]-Gebiet mit. Ab Mai 2014 unterstützten sie ihre Söhne unmittelbar dur[X.]h Geldzahlungen, die diesen die Fortsetzung ihrer Aktivitäten ermögli[X.]hten. Die Angeklagten hielten es für mögli[X.]h und nahmen billigend in Kauf, dass der Waren- und Geldtransfer sowie die Ausfuhr von [X.] und Waffenzubehör Sanktionen unterlagen beziehungsweise gegen ein Waffenembargo verstießen.

2. In diesem Rahmen kam es zu folgenden neun urteilsgegenständli[X.]hen Taten:

a) In der [X.] zwis[X.]hen Oktober und Dezember 2013 wurden aufgrund von zwölf Bestellungen an die Ans[X.]hrift der Angeklagten [X.]Waffen(zubehör)teile und Ausrüstungsgegenstände im Gesamtwert von etwa 6.730 € geliefert, darunter 435 Magazine für das Sturmgewehr [X.], 33 Magazine für die Selbstladepistole [X.] und vier Magazine für das [X.] Die Bezahlung von a[X.]ht Lieferungen übernahm der Angeklagte [X.], die Kosten für die restli[X.]hen vier Lieferungen begli[X.]h die Angeklagte [X.]. Die beiden Angeklagten unternahmen auf der Grundlage gemeinsamer Planungen insgesamt vier Anläufe, die angesammelten Gegenstände in Teilmengen zu ihren Söhnen na[X.]h [X.] zu bringen, was aber nur in einem Fall gelang: Am 30. November 2013 reiste die Angeklagte [X.]mit etwa 50 Magazinen für das [X.] im Gepä[X.]k auf dem Luftweg na[X.]h [X.] ([X.]) und verbra[X.]hte die Ware von dort erfolgrei[X.]h zu ihren Söhnen na[X.]h [X.] in [X.]. Am 6. Dezember 2013 versu[X.]hte sie erneut, unter Mitnahme von gelieferten Gegenständen im Gepä[X.]k in die [X.] zu fliegen, wurde aber beim [X.] auf dem [X.]      angehalten. In ihrem bereits aufgegebenen Gepä[X.]k wurden unter anderem 183 Magazine für das [X.], 31 Magazine für Pistolen [X.], 4 Magazine für das [X.], ein Griffstü[X.]k für eine [X.] und ein Zweibein si[X.]hergestellt. Einen Tag später reiste die Angeklagte mit 97 Magazinen für das [X.] im Gepä[X.]k von [X.] na[X.]h [X.] und weiter na[X.]h [X.], wo sie am 9. Dezember 2013 am dortigen [X.] angehalten und die Waffenteile si[X.]hergestellt wurden. Am 8. April 2014 versu[X.]hte der Angeklagte [X.], vom [X.]      aus auf dem Luftweg vers[X.]hiedene [X.], darunter Zielfernrohre und Montages[X.]hienen für deren Befestigung an Sturmgewehren, in die [X.] zur dortigen Übergabe an einen seiner Söhne zu verbringen. Er wurde aber bei der [X.] angehalten; die in seinem Reisegepä[X.]k befindli[X.]hen [X.] wurden si[X.]hergestellt (Fall 5 der Urteilsgründe).

b) Die Angeklagte [X.]nahm in zwei Fällen Powerbanks (transportable Akkus zum Aufladen mobiler elektronis[X.]her Geräte) entgegen, die einer ihrer Söhne im [X.] unter Angabe der Ans[X.]hrift seiner Mutter bestellt hatte, und verwahrte die Ware für einen späteren Weitertransport zu ihren Söhnen, zu dem es aber jeweils ni[X.]ht kam. Am 23. Dezember 2014 wurden zwei Powerbanks geliefert (Fall 6 der Urteilsgründe). Am 25. März 2014 und am 27. März 2015 erhielt die Angeklagte insgesamt 23 weitere Geräte, die sie - ni[X.]ht auss[X.]hließbar einheitli[X.]h - für eine spätere Verbringung in das [X.]-Gebiet vorrätig hielt (Fall 7/8 der Urteilsgründe). Der Angeklagte [X.] war an diesen Aktivitäten ni[X.]ht beteiligt.

[X.]) Na[X.]hdem gegen die Angeklagten Ausreiseverbotsverfügungen erlassen worden waren, förderten sie im [X.]raum von Mai 2014 bis Mai 2015 die Ges[X.]häftstätigkeiten ihrer Söhne dur[X.]h Geldzahlungen, die es den Söhnen ermögli[X.]hten, Waren für den Weiterverkauf sowie für ihre Tätigkeiten benötigte Gegenstände zu erwerben. Insgesamt kam es zu se[X.]hs Geldtransfers, bei denen 20.850 € erfolgrei[X.]h zu den Söhnen verbra[X.]ht wurden. Die Angeklagte [X.]wirkte an allen Fällen mit, indem sie Geld zur Verfügung stellte, Überweisungen veranlasste beziehungsweise einem Kurier Bargeld übergab (Fälle 12, 13, 17 bis 20 der Urteilsgründe). Der Angeklagte [X.] war an vier Geldtransfers beteiligt, indem er diese organisierte beziehungsweise in zwei Fällen eigenes Geld beisteuerte (Fälle 13, 17, 19 und 20 der Urteilsgründe).

II.

1. Der - na[X.]h Ablauf der [X.] gestellte - Antrag der Angeklagten [X.]auf vorläufige Aussetzung des Revisionsverfahrens ist zurü[X.]kzuweisen.

a) Die Angeklagte begehrt, der Senat möge über ihre Revision vorerst ni[X.]ht ents[X.]heiden, bis sie genügend [X.] gehabt habe, eine ihr gehörende Wohnung zu verkaufen und si[X.]h dadur[X.]h Geld zu vers[X.]haffen, um mit diesem unter Abs[X.]hluss einer Honorarvereinbarung einen „[X.]“ als Wahlverteidiger damit zu betrauen, eine die ni[X.]ht ausgeführte allgemeine Sa[X.]hrüge ergänzende Revisionsbegründung zu verfassen.

Diesem Antrag liegt zu Grunde, dass der [X.] na[X.]h Erlass des erstinstanzli[X.]hen Urteils zur Si[X.]herung der Vollstre[X.]kung der voraussi[X.]htli[X.]hen Verfahrenskosten gemäß § 111e Abs. 2 [X.] einen Vermögensarrest in das - beträ[X.]htli[X.]he - bewegli[X.]he und unbewegli[X.]he Vermögen der Angeklagten in Höhe von 295.000 € erwirkte. Die Angeklagte ma[X.]ht geltend, dur[X.]h die aufgrund des Arrestbes[X.]hlusses des [X.]s Düsseldorf vom 16. Juni 2021 ausgebra[X.]hten [X.] sei ihr der Zugriff auf ihr Barvermögen verwehrt. Sie habe daher bislang keinen „[X.]“ als Wahlverteidiger für das Revisionsverfahren beauftragen können. Das Vorgehen des [X.]s beeinträ[X.]htige in unzulässiger Weise ihre Verteidigung in der Re[X.]htsmittelinstanz und verstoße gegen das Gebot der [X.]. Dem sei dur[X.]h die beantragte vorläufige Aussetzung des Revisionsverfahrens Re[X.]hnung zu tragen.

b) Eine Aussetzung oder vorläufige Einstellung des Revisionsverfahrens - in entspre[X.]hender Anwendung des § 205 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. November 2019 - 1 StR 503/19, [X.], 63; MüKo[X.]/[X.], § 205 Rn. 6) - kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die Angeklagte war und ist dur[X.]h ihre Pfli[X.]htverteidigerin, eine langjährig au[X.]h in [X.] vor den [X.]en sowie in strafre[X.]htli[X.]hen Revisionsverfahren vor dem [X.] tätige Fa[X.]hanwältin für Strafre[X.]ht, hinrei[X.]hend verteidigt. Diese hat die Angeklagte selbst ausgewählt, so dass ihr dur[X.]h § 142 Abs. 5 [X.] und Art. 6 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] [X.] gewährleistetes Bezei[X.]hnungs- beziehungsweise Wahlre[X.]ht (vgl. [X.], Urteile vom 20. Januar 2005 - 63378/00, Rn. 66; vom 14. Januar 2003 - 26891/95, Rn. 54; [X.], Bes[X.]hluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696; [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, [X.]St 48, 170, 172 f.; MüKo[X.]/Kämpfer/[X.], 2. Aufl., § 142 Rn. 24 f.; Be[X.]kOK [X.]/[X.], [X.]., § 142 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 142 Rn. 39; BT-Dru[X.]ks. 19/13829 S. 42 f.) ni[X.]ht tangiert ist. Das Gesetz geht davon aus, dass das Re[X.]ht auf effektive Verteidigung und ein faires Verfahren grundsätzli[X.]h in allen Instanzen gewährleistet sind, wenn ein Angeklagter dur[X.]h einen geri[X.]htli[X.]h bestellten Pfli[X.]htverteidiger vertreten wird, der Re[X.]htsanwalt oder Ho[X.]hs[X.]hullehrer im Sinne des § 138 Abs. 1 [X.] ist; eine besondere strafre[X.]htli[X.]he Qualifikation, etwa als Fa[X.]hanwalt für Strafre[X.]ht, ist - wie si[X.]h aus § 142 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 [X.] ergibt - ni[X.]ht erforderli[X.]h (vgl. BT-Dru[X.]ks. 19/13829 S. 25 f., 43; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 142 Rn. 50, 55). Für eine ausrei[X.]hende Verteidigung im Revisionsverfahren bedarf es keines im Rahmen einer Honorarvereinbarung und damit höherer Entlohnung tätig werdenden „[X.]“ als Wahlverteidiger. Dem Interesse eines Angeklagten, im Revisionsverfahren dur[X.]h einen mit dem Revisionsre[X.]ht in besonderem Maße vertrauten Re[X.]htsanwalt seiner Wahl vertreten zu werden, wird dur[X.]h seinen in § 143a Abs. 3 [X.] normierten Anspru[X.]h auf Bestellung eines von ihm benannten anderen Pfli[X.]htverteidigers für die Revisionsinstanz Re[X.]hnung getragen (vgl. BT-Dru[X.]ks. 19/13829 S. 48 f.; MüKo[X.]/Kämpfer/[X.], 2. Aufl., § 142 Rn. 23 f.; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 143a Rn. 32; KK-[X.]/Willnow, 9. Aufl., § 143a Rn. 15). Sofern der erforderli[X.]he Arbeitsaufwand des Pfli[X.]htverteidigers außergewöhnli[X.]h ho[X.]h ist, kommt die Bewilligung einer Paus[X.]hgebühr gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG in Betra[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 1. Juni 2011 - 1 BvR 3171/10, [X.], 3079 Rn. 18; vom 6. November 1984 - 2 BvL 16/83, [X.]E 68, 237, 255; [X.], Bes[X.]hluss vom 22. April 2020 - [X.] 177/19, NStZ-RR 2020, 190, 191; [X.], Bes[X.]hlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 [X.], NStZ-RR 2020, 160; vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437 Rn. 5). Anhaltspunkte dafür, dass die Pfli[X.]htverteidigerin der Angeklagten in ihrer Tätigkeit in relevanter Weise beeinträ[X.]htigt gewesen sein könnte, sind weder vorgebra[X.]ht worden no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h. Hinderungsgründe in der Person eines Pfli[X.]htverteidigers - etwa Krankheit, [X.]mangel oder fa[X.]hli[X.]he Ungeeignetheit - könnten aber ohnehin allenfalls einen Pfli[X.]htverteidigerwe[X.]hsel gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 [X.] gebieten (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 25. August 2022 - StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354; vom 16. Dezember 2020 - 2 StR 299/20, wistra 2021, 160 Rn. 2; vom 5. Juni 2018 - 4 [X.], [X.]R [X.]. 6 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] Bes[X.]hränkung 3 Rn. 2; vom 18. Januar 2018 - 4 [X.], NStZ-RR 2018, 84), ni[X.]ht jedo[X.]h einen Anspru[X.]h darauf begründen, in die Lage versetzt zu werden, unter Abs[X.]hluss einer Honorarvereinbarung einen Wahlverteidiger zu beauftragen. Im Übrigen ist dem Begehren der Angeklagten, mit einer Revisionsents[X.]heidung zuzuwarten, faktis[X.]h entspro[X.]hen worden. Die Angeklagte hatte mittlerweile mehr als ein Jahr [X.], die von ihr in Aussi[X.]ht genommenen Maßnahmen zu ergreifen; sie hat dies indes ni[X.]ht getan.

2. Die auf die allgemeinen Sa[X.]hrügen hin veranlasste umfassende materiellre[X.]htli[X.]he Überprüfung des Urteils lässt keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil der Angeklagten erkennen. Die re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die S[X.]huldsprü[X.]he. Au[X.]h die Strafaussprü[X.]he sind frei von Re[X.]htsmängeln zu Ungunsten der Angeklagten. Der Erörterung bedarf das Folgende:

a) Es ist von Re[X.]hts wegen ni[X.]ht zu beanstanden, dass das [X.] die Angeklagten in allen Fällen, soweit sie an diesen beteiligt waren, der Unterstützung einer terroristis[X.]hen [X.] im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB s[X.]huldig gespro[X.]hen hat. Dies gilt au[X.]h für die Verurteilung der Angeklagten [X.]in den beiden [X.] der Urteilsgründe. Zwar erhielten die Söhne die Powerbanks ni[X.]ht, sondern bes[X.]hränkte si[X.]h die Mitwirkung der Angeklagten darauf, die Bestellungen in Empfang zu nehmen und die gelieferten Geräte für eine spätere, letztli[X.]h ni[X.]ht erfolgte Verbringung in das [X.]-Gebiet zu verwahren. Glei[X.]hwohl ist in diesen Fällen ni[X.]ht nur ein - strafloser - Versu[X.]h der Unterstützung einer terroristis[X.]hen [X.] im Ausland gegeben.

Denn die Angeklagte förderte mit ihren Tätigkeiten die im Auftrag des [X.] dur[X.]hgeführten Handelsaktivitäten ihrer Söhne und damit deren mitglieds[X.]haftli[X.]he Beteiligung an der ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] [X.]. Die Strafbarkeit der Unterstützung ist hier in der Form der zur [X.][X.]haft verselbständigten Beihilfe zu mitglieds[X.]haftli[X.]hen Betätigungsakten von [X.]-Mitgliedern verwirkli[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 30. Juni 2022 - StB 25/22, juris Rn. 16; vom 11. August 2021 - 3 [X.], NStZ-RR 2022, 13; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 17; Bes[X.]hluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, [X.]St 58, 318 Rn. 19; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 121; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 111). Für eine sol[X.]he Strafbarkeit kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die Unterstützungshandlung dergestalt wirksam wird, dass sie der [X.] als sol[X.]her einen objektiven messbaren Nutzen bringt. Vielmehr genügt es regelmäßig, wenn ein Beteiligungsakt eines Mitglieds, das im Auftrag der Organisation tätig ist, wirksam gefördert wird; der Feststellung eines no[X.]h weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Ni[X.]htmitglieds für die [X.] als sol[X.]he bedarf es in der Regel ni[X.]ht. Da als Folge des [X.] ein irgendwie gearteter Vorteil für die [X.] ausrei[X.]ht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die si[X.]h in der Sa[X.]he als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der [X.] darstellt, regelmäßig bereits hierin ein ausrei[X.]hender Nutzen für die [X.] zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter ein Mitglied der [X.] bei der Erfüllung einer Aufgabe unterstützt, die diesem von der [X.] aufgetragen worden ist. Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die [X.] selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist si[X.]h ni[X.]ht allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausrei[X.]hende, ni[X.]ht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt si[X.]h in einem sol[X.]hen Fall vielmehr au[X.]h auf die Organisation als sol[X.]he aus (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 30. Juni 2022 - StB 25/22, juris Rn. 17; vom 7. Oktober 2021 - StB 31 u. 32/21, juris Rn. 18; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 19; Bes[X.]hlüsse vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74; vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, [X.]St 58, 318 Rn. 24; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 124; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 111).

Eine derartige wirksame Förderung der Beteiligungsakte von [X.]-Mitgliedern war au[X.]h in den [X.] der Urteilsgründe gegeben. Denn die Entgegennahme und Verwahrung der Powerbanks dur[X.]h die Angeklagte förderte die zu Gunsten der militäris[X.]hen Aktivitäten des [X.] und im Einvernehmen mit der [X.] ausgeübte Handelstätigkeit ihrer Söhne, indem diese einen größeren Warenbestand an Powerbanks erhielten, auf den sie - über ihre Mutter - Zugriff nehmen konnten. Die Angeklagte leistete ihren Söhnen bei deren Handelstätigkeit mithin wirksame logistis[X.]he Hilfe, auf die es bei der von diesen gewählten Art der Warenbes[X.]haffung ankam. Entspre[X.]hendes gilt, soweit im Fall 5 der Urteilsgründe die Waffenteile, das Waffenzubehör und die sonstigen Ausrüstungsgegenstände letztli[X.]h ni[X.]ht in das [X.]-Gebiet gelangten.

b) [X.] ist au[X.]h die Verurteilung der Angeklagten [X.]in den Fällen 5, 12, 13, 17 bis 20 der Urteilsgründe sowie des Angeklagten [X.] in den Fällen 5, 13, 17, 19 und 20 der Urteilsgründe jeweils wegen tateinheitli[X.]h begangener bandenmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein [X.] eines unmittelbar geltenden [X.], wel[X.]her der Dur[X.]hführung einer vom [X.] im Berei[X.]h der [X.] bes[X.]hlossenen Sanktionsmaßnahme dient, na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a Variante 8, Abs. 7 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 [X.] 881/2002. Denn gemäß Art. 2 Abs. 2 Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 ([X.] [X.] vom 29. Mai 2002, [X.]) ist es untersagt, den im Anhang I der Verordnung aufgeführten [X.]en unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirts[X.]haftli[X.]he Ressour[X.]en zur Verfügung zu stellen; in diesem Anhang I ist seit der Dur[X.]hführungsverordnung ([X.]) Nr. 632/2013 der [X.] vom 28. Juni 2013 ([X.] [X.] vom 29. Juni 2013, [X.]) au[X.]h die [X.] „Islamis[X.]her Staat“ gelistet (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 18. November 2021 - [X.]/21, [X.], 207 Rn. 13 ff.; vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 16; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 3 Rn. 8 ff.). Der weit gefasste Begriff der „wirts[X.]haftli[X.]hen Ressour[X.]e“ erstre[X.]kt si[X.]h gemäß Art. 1 Nr. 2 [X.] 881/2002 auf Vermögenswerte jeder Art, die für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Somit sind au[X.]h Waffenteile und Waffenzubehör sowie sonstige Ausrüstungsgegenstände für [X.]-Kämpfer erfasst, weil au[X.]h diese - jenseits ihres unmittelbaren Nutzens als „Kampfmittel“ - Gegenstand eines Handelsges[X.]häfts sein können, also einen dur[X.]h (Weiter-)Verkauf oder Eintaus[X.]h realisierbaren wirts[X.]haftli[X.]hen Wert haben (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Piets[X.]h, [X.], 79. EL, § 18 [X.] Rn. 35; [X.], 3. Aufl., § 18 [X.] Rn. 36). Gelder oder wirts[X.]haftli[X.]he Ressour[X.]en werden bereits dann dem [X.] selbst unmittelbar zur Verfügung gestellt, wenn sie irgendeinem im unmittelbaren [X.] der (Kern-)Organisation befindli[X.]hen und vereinigungsbezogen agierenden „einfa[X.]hen“ Mitglied, das in die dortigen [X.]sstrukturen eingebunden ist, zur Verwendung für die Ziele und Zwe[X.]ke der [X.] zufließen. Insofern ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass die Gelder oder wirts[X.]haftli[X.]hen Ressour[X.]en in die direkte Verfügungsgewalt eines Führungsverantwortli[X.]hen oder eines für Finanzangelegenheiten zuständigen [X.]smitglieds gelangen oder sol[X.]he höherrangigen Mitglieder eine eigene Zugriffsmögli[X.]hkeit erhalten (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 18. November 2021 - [X.]/21, [X.], 207 Rn. 17 ff.; vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 18 ff.; vom 11. August 2021 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2 Rn. 6 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 3 Rn. 16 ff.).

Da si[X.]h die Angeklagten mit ihren beiden Söhnen zur fortgesetzten Bereitstellung von Vermögenswerten an [X.]-Mitglieder zusammens[X.]hlossen, verwirkli[X.]hten sie in den vorgenannten Fällen den [X.] des bandenmäßigen Handelns gemäß § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 2 [X.]. Uns[X.]hädli[X.]h ist insofern, dass die Söhne als im [X.] Herrs[X.]haftsgebiet des [X.] beziehungsweise im unmittelbar angrenzenden türkis[X.]h-[X.] Grenzgebiet tätige [X.]-Mitglieder zuglei[X.]h diejenigen waren, die für den [X.] die Vermögenswerte erlangten, also au[X.]h auf der „Empfängerseite“ standen, so dass bereits mit dem [X.] der Gelder und Waren dur[X.]h sie dem [X.] im Sinne des Art. 2 Abs. 2 [X.] 881/2002 Vermögenswerte unmittelbar zur Verfügung gestellt wurden. Denn sie wirkten mit glei[X.]hgelagertem Interesse wie ihre Eltern und konzertiert mit diesen an der Bes[X.]haffung der Vermögenswerte und deren Verbringung in das [X.]-Gebiet mit. Sie waren also ni[X.]ht ledigli[X.]h Empfänger von Geld- und Warentransfers, sondern au[X.]h und sogar in erster Linie an der Bes[X.]haffung von Geldern und Gütern für die [X.] und deren Transfer zu dieser beteiligt. Die ihnen vom [X.] übertragene Aufgabe bestand darin, der Organisation wirts[X.]haftli[X.]he Ressour[X.]en für terroristis[X.]he Zwe[X.]ke zu vers[X.]haffen. Damit übten sie eine Tätigkeit aus, die das - weit auszulegende - [X.] gerade unterbinden will (vgl. insofern und zu der aus einer sol[X.]hen Tätigkeit resultierenden Strafbarkeit von [X.]-Mitgliedern gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a Variante 8 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 [X.] 881/2002 [X.], Bes[X.]hlüsse vom 18. November 2021 - [X.]/21, [X.], 207 Rn. 20; vom 11. August 2021 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2 Rn. 10 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 ff.; s. ferner [X.], Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.]/09, NJW 2010, 2413 Rn. 63 ff. [X.]). Zudem agierten die Söhne ni[X.]ht ledigli[X.]h zu Gunsten des [X.], sondern au[X.]h im eigenen wirts[X.]haftli[X.]hen Interesse. Denn sie vereinnahmten Gewinne aus dem Verkauf von [X.], Waffenzubehör und Ausrüstungsgegenständen an andere [X.]-Kämpfer zur eigenen Verwendung.

[X.]) Au[X.]h die Verurteilung der beiden Angeklagten im Fall 5 der Urteilsgründe wegen - jeweils tateinheitli[X.]h verwirkli[X.]hter - Terrorismusfinanzierung gemäß § 89[X.] Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 25 Abs. 2 StGB sowie (versu[X.]hter) bandenmäßiger Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Re[X.]htsverordnung, die der Dur[X.]hführung einer vom [X.] im Berei[X.]h der [X.] bes[X.]hlossenen Sanktionsmaßnahme dient, begegnet keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken.

aa) Hinsi[X.]htli[X.]h der Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung gilt:

(1) Die beiden Angeklagten nahmen - gemeins[X.]haftli[X.]h agierend - etli[X.]he Lieferungen von [X.], Waffenzubehör und Ausrüstungsgegenständen für [X.]-Kämpfer entgegen, die ihre Söhne im [X.] bestellt hatten, bezahlten die Güter, hielten sie zunä[X.]hst vorrätig und verbra[X.]hten sie später teilweise erfolgrei[X.]h na[X.]h [X.] zum [X.]. Damit sammelten sie im Sinne des § 89[X.] Abs. 1 Satz 1 StGB Vermögenswerte (s. hierzu oben [X.]) sowie [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, [X.]St 66, 125 Rn. 11; Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, [X.]St 65, 176 Rn. 29; BT-Dru[X.]ks. 16/12428 [X.]) und stellten diese (zum Teil) zur Verfügung (vgl. zum Begriff des Sammelns, der au[X.]h ein Ansammeln im Sinne des Zusammentragens erfasst, [X.], Bes[X.]hlüsse vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, [X.]St 66, 125 Rn. 5; vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 42; zum Begriff des „zur Verfügung stellen“ s. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 42; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89[X.] Rn. 10). Diese Vermögenswerte sollten, wie die Angeklagten si[X.]her wussten, von [X.]-Kämpfern für Taten im Sinne des § 89[X.] Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verwendet werden, wel[X.]he die Voraussetzungen des § 89[X.] Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllten, weil das militäris[X.]he Vorgehen des [X.] in [X.] zur Tatzeit dazu bestimmt war, die dortige Zivilbevölkerung erhebli[X.]h einzus[X.]hü[X.]htern sowie die politis[X.]hen Grundstrukturen [X.]s zu beseitigen, und den Staat erhebli[X.]h s[X.]hädigen konnte (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 44).

Unerhebli[X.]h ist, dass die angesammelten und teilweise zur Verfügung gestellten Gegenstände ni[X.]ht beziehungsweise ni[X.]ht sämtli[X.]h von den (in Aussi[X.]ht genommenen) Erstempfängern - den Söhnen der Angeklagten - im Sinne des § 89[X.] Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB genutzt werden sollten, sondern von anderen [X.]-Kämpfern, und diese den Angeklagten ni[X.]ht bekannt waren und mit ihnen in keinem Kontakt standen. Glei[X.]hfalls ohne Relevanz ist, dass zum [X.]punkt des Handelns der Angeklagten die Taten, für wel[X.]he die Gegenstände na[X.]h ihrem Vorstellungsbild Verwendung finden sollten, weder hinsi[X.]htli[X.]h der konkreten Art der Ausführung no[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h [X.] und Ort sowie potenzieller Täter und Opfer konkretisiert waren. Es genügt vielmehr, dass die Angeklagten si[X.]here Kenntnis davon hatten, dass die Vermögenswerte bei Taten Dritter genutzt werden sollten, die dem Deliktstypus na[X.]h - unter anderem als Tötungsdelikte - § 89[X.] Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterfielen und die Voraussetzungen des § 89[X.] Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllten; weitergehende Anforderungen an die Konkretisierung der künftigen Taten - etwa mit Bli[X.]k auf [X.], Tatzeit, Täter und Tatopfer - sind ni[X.]ht zu verlangen (vgl. [X.], StGB, 2. Aufl., § 89[X.] Rn. 11; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89[X.] Rn. 15 sowie in Bezug auf § 89a StGB [X.], Bes[X.]hluss vom 6. April 2017 - 3 [X.], [X.]St 62, 102 Rn. 13; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.], [X.]St 59, 218 Rn. 41 ff.).

Einer Strafbarkeit na[X.]h § 89[X.] Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der Variante des „Sammelns“ steht ni[X.]ht entgegen, dass die Angeklagten im Fall 5 für die von ihnen angesammelten Waffenteile, Waffenzubehöre und Ausrüstungsgegenstände im Rahmen von Kaufverträgen (Austaus[X.]hverträgen) reguläre Marktpreise zahlten, also dur[X.]h das Ansammeln keinen finanziellen Mehrwert generierten. Denn der Strafbarkeitsauss[X.]hluss bei einer Kompensation des erlangten [X.] dur[X.]h eine Bezahlung der erhaltenen Waren (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, [X.]St 66, 125 Rn. 10 ff.) gilt nur für die Tatbestandsvariante des „Entgegennehmens“, ni[X.]ht für die des „Sammelns“ ([X.] aaO Rn. 14). Zudem ist hinsi[X.]htli[X.]h der erfolgrei[X.]hen Verbringung von [X.] na[X.]h [X.] im Zuge der Reise der Angeklagten [X.]vom 30. November 2013 au[X.]h die Tatvariante des „[X.]“ verwirkli[X.]ht, für die es glei[X.]hfalls auf die Frage der Erzielung eines Vermögenszuwa[X.]hses ni[X.]ht ankommt.

Soweit die Angeklagte [X.]in Bezug auf den erfolgrei[X.]hen Transfer von Vermögenswerten im Ausland handelte, findet das deuts[X.]he Strafre[X.]ht gemäß § 89[X.] Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB Anwendung; eine Verfolgungsermä[X.]htigung (§ 89[X.] Abs. 4 Satz 1 StGB) liegt vor.

(2) Zwar ist der Straftatbestand des § 89[X.] StGB erst am 20. Juni 2015 und damit na[X.]h der hiesigen Tat 5 in [X.] getreten. Glei[X.]hwohl hat das [X.] die Norm re[X.]htsfehlerfrei zur Anwendung gebra[X.]ht. Denn das von § 89[X.] Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB pönalisierte Verhalten war zur Tatzeit na[X.]h § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB aF (idF vom 30. Juli 2009, [X.]. [X.]) strafbar (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, [X.]St 66, 125 Rn. 16; Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, [X.]St 65, 176 Rn. 20; Bes[X.]hluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 35; BT-Dru[X.]ks. 18/4087 [X.], 10); § 89[X.] Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB kommt gemäß § 2 Abs. 3 StGB als das mildere Gesetz zur Anwendung.

(aa) Das [X.] ist zutreffend von einer Tatzeitstrafbarkeit na[X.]h § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB aF ausgegangen.

Die Taten, für wel[X.]he die Vermögenswerte na[X.]h dem si[X.]heren Wissen der Angeklagten verwendet werden sollten, erfüllten die Merkmale einer s[X.]hweren staatsgefährdenden Gewalttat des § 89a Abs. 1 StGB (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 25. Juli 2019 - AK 36/19, juris Rn. 14; vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 39 f.; vom 6. April 2017 - 3 [X.], [X.]St 62, 102 Rn. 10 ff.; [X.], StGB, 2. Aufl., § 89[X.] Rn. 13; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 30).

Die Erhebli[X.]hkeitss[X.]hwelle („ni[X.]ht unerhebli[X.]he Vermögenswerte“) des § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF (vgl. insofern [X.], Bes[X.]hluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 41 [X.]; BT-Dru[X.]ks. 16/12428 [X.]) war sowohl in quantitativer als au[X.]h in qualitativer Hinsi[X.]ht errei[X.]ht. Allein die im Zuge der Reise der Angeklagten [X.]in die [X.] vom 30. November 2013 ihren Söhnen erfolgrei[X.]h überbra[X.]hten etwa 50 Magazine für das [X.] hatten ausweisli[X.]h der Feststellungen einen Wert von rund 500 €; der Gesamtwert der angesammelten Waffen(zubehör)teile und Ausrüstungsgegenstände, mit denen [X.]-Kämpfer ausgestattet werden sollten und mit denen ein erhebli[X.]her Beitrag zu militäris[X.]hen Aktivitäten des [X.] geleistet werden konnte, belief si[X.]h auf etwa 6.730 €.

Für eine Strafbarkeit na[X.]h § 89a Abs. 1 und 2 StGB ist grundsätzli[X.]h erforderli[X.]h, dass der [X.] bei seiner unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlung gemäß § 89a Abs. 2 StGB bereits fest ents[X.]hlossen ist, die vorbereitete s[X.]hwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB zu begehen ([X.], Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.], [X.]St 59, 218 Rn. 45; s. ferner [X.], Bes[X.]hlüsse vom 31. März 2021 - AK 16/21, juris Rn. 19; vom 6. April 2017 - 3 [X.], [X.]St 62, 102 Rn. 35; LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89a Rn. 142; [X.], StGB, 2. Aufl., § 89[X.] Rn. 20; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 57; S[X.]hönke/[X.]/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 19). Diese von [X.] wegen gebotene strafbarkeitsbes[X.]hränkende Voraussetzung erstre[X.]kt si[X.]h allerdings ni[X.]ht unmittelbar au[X.]h auf - vom Straftatbestand ebenfalls erfasste - Taten im Mehrpersonenverhältnis, also die Konstellation, dass der [X.] mit seiner Tathandlung im Sinne des § 89a Abs. 2 StGB keine s[X.]hwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, die er selbst zu begehen beabsi[X.]htigt, sondern seiner Vorstellung na[X.]h ein Dritter die Gewalttat verüben und dabei von der Vorbereitungshandlung profitieren soll. Dann ist für eine Strafbarkeit ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass ein designierter Täter einer Tat im Sinne des § 89[X.] Abs. 1 StGB festgestellt werden kann, der seinerseits bereits fest ents[X.]hlossen ist, eine s[X.]hwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. Denn der [X.] begründet mit Vorbereitungshandlungen für eine eigene s[X.]hwere staatsgefährdende Gewalttat, zu der er ni[X.]ht bereits fest ents[X.]hlossen ist, no[X.]h keine eine Strafbarkeit na[X.]h § 89a StGB legitimierende Gefahr für die ges[X.]hützten Re[X.]htsgüter. Dagegen ist bei der Vorbereitung einer s[X.]hweren staatsgefährdenden Gewalttat, die dur[X.]h einen [X.] begangen werden soll, eine hinrei[X.]hende Re[X.]htsgutsgefährdung eher zu bejahen, weil der [X.] im Ans[X.]hluss an seine Tathandlung typis[X.]herweise auf die [X.] einer s[X.]hweren staatsgefährdenden Gewalttat dur[X.]h einen [X.] keinen bestimmenden Einfluss zu nehmen vermag. Die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene Restriktion der Strafbarkeit na[X.]h § 89a StGB, wona[X.]h bezügli[X.]h des „Ob“ der Begehung einer s[X.]hweren staatsgefährdenden Gewalttat bedingter Vorsatz des [X.]s ni[X.]ht genügt (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.], [X.]St 59, 218 Rn. 44 f.; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 57), erfordert allerdings in der Konstellation der Personenvers[X.]hiedenheit von [X.] und Täter der prospektiven Gewalttat, dass der [X.] bei seiner Tathandlung - entspre[X.]hend der Vorsatzregelung des ähnli[X.]h strukturierten § 89[X.] Abs. 1 StGB, mit wel[X.]her der Gesetzgeber ausdrü[X.]kli[X.]h Bedenken hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]mäßigkeit des § 89a StGB begegnen wollte (vgl. BT-Dru[X.]ks. 18/4087 S. 11 f.; BT-Dru[X.]ks. 18/4705 S. 11) - mit dem Wissen (dolus dire[X.]tus 2. Grades) oder in der Absi[X.]ht (dolus dire[X.]tus 1. Grades) handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB eines [X.] leisten soll (offen gelassen von [X.], Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.], [X.]St 59, 218 Rn. 46; differenzierend LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89a Rn. 142; aA S[X.]hönke/[X.]/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 19).

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation bedarf es mithin keiner Feststellung eines konkreten und zur Tatbegehung bereits fest ents[X.]hlossenen [X.] einer zukünftigen s[X.]hweren staatsgefährdenden Gewalttat. Daher ist in Bezug auf die Tatzeitstrafbarkeit der Angeklagten na[X.]h § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB aF uns[X.]hädli[X.]h, dass das [X.] die s[X.]hweren Gewalttaten im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB, für wel[X.]he die Vermögenswerte angesammelt beziehungsweise zur Verfügung gestellt wurden, ni[X.]ht näher zu konkretisieren vermo[X.]ht hat und insbesondere keine Feststellungen zu individuellen designierten Tätern dieser Taten und deren fester Tatents[X.]hlossenheit hat treffen können. Die na[X.]h dem oben Gesagten erforderli[X.]hen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des [X.]s hat das [X.] getroffen; demna[X.]h wussten die Angeklagten, dass die von ihnen gesammelten und teilweise zur Verfügung gestellten Vermögenswerte von [X.]-Mitgliedern für Taten im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB verwendet werden sollten.

([X.]) Bei der gebotenen konkreten Betra[X.]htungsweise (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 8. August 2022 - 5 [X.], NJW 2023, 460 Rn. 12 f.; Bes[X.]hluss vom 14. Oktober 1982 - 3 StR 363/82, [X.], 80; S[X.]hönke/[X.]/He[X.]ker, StGB, 30. Aufl., § 2 Rn. 28 ff. [X.]; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 2 Rn. 51 ff.) ist das gegenwärtig geltende Re[X.]ht (§ 89[X.] Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB) ungea[X.]htet der glei[X.]hen Regelstrafrahmen milder als das Tatzeitre[X.]ht (§ 89a Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB aF) und damit gemäß § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen gewesen. Denn das [X.] hat einen minder s[X.]hweren Fall im Sinne des § 89a Abs. 5 StGB re[X.]htsfehlerfrei verneint. Damit aber ist - wie der Strafsenat zutreffend angenommen hat - das derzeit geltende Re[X.]ht milder, weil es, anders als das Tatzeitre[X.]ht na[X.]h § 89a Abs. 6 StGB, keine Anordnung von Führungsaufsi[X.]ht (§ 68 Abs. 1 StGB) ermögli[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 36, 45; [X.], StGB, 2. Aufl., § 89[X.] Rn. 4).

[X.]) Die beiden Angeklagten haben si[X.]h im Fall 5 der Urteilsgründe wegen ihrer gemeins[X.]haftli[X.]h vorgenommenen Ausfuhren von [X.] und Waffenzubehör aus [X.] dur[X.]h die Transporte am 30. November 2013 und 7. Dezember 2013 sowie der versu[X.]hten Ausfuhr von [X.] am 6. Dezember 2013 jeweils wegen mittäters[X.]haftli[X.]h begangener bandenmäßiger Ausfuhr von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Re[X.]htsverordnung, die der Dur[X.]hführung einer vom [X.] im Berei[X.]h der [X.] bes[X.]hlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in drei tateinheitli[X.]hen Fällen, davon in einem Fall als Versu[X.]h, gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 [X.], § 80 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2, § 74 Abs. 2 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit Teil I Abs[X.]hnitt A Nr. 0001a und 0001d der [X.] (Anlage 1 zur [X.]) sowie mit [X.] 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 ([X.] [X.] vom 29. Mai 2002, [X.]), §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB strafbar gema[X.]ht. Denn Gegenstand dieser Ausfuhren waren - anders als bei der versu[X.]hten Verbringung von Waren dur[X.]h den Angeklagten [X.] am 8. April 2014 - jedenfalls mit den [X.] für die Sturmgewehre [X.] und [X.] sowie die Pistole [X.] und dem Griffstü[X.]k für das [X.] Güter, die von Teil I Abs[X.]hnitt A Nr. 0001a (Griffstü[X.]k) beziehungsweise 0001d Nr. 1 (Magazine) der [X.] erfasst sind. Die Transporte am 30. November 2013 und 7. Dezember 2013 waren vollendete [X.] im Sinne des § 74 Abs. 2 [X.]. Insofern gilt der nationale Ausfuhrbegriff des § 2 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.], Wirts[X.]hafts- und Steuerstrafre[X.]ht, 2. Aufl., § 17 [X.] Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.]/Piets[X.]h, [X.], 79. EL, § 17 [X.] Rn. 38; § 74 [X.] Rn. 52; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., Vor § 17 [X.] Rn. 48 f., § 17 [X.] Rn. 23). Tatbestandsvollendung tritt daher ein mit der erfolgten Verbringung der betreffenden Güter von [X.] aus über eine [X.]-Außengrenze in das Hoheitsgebiet eines Ni[X.]ht-[X.]-Staates (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.]); ni[X.]ht erforderli[X.]h ist, dass die Gegenstände am Bestimmungsort außerhalb des [X.]-Gebiets und beim vorgesehenen Empfänger ankommen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 9. Dezember 2014 - 3 [X.], juris Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.]/Piets[X.]h, [X.], [X.], Vor §§ 17, 18 [X.] Rn. 79 sowie 79. EL, § 17 [X.] Rn. 38; § 74 [X.] Rn. 52; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., Vor § 17 [X.] Rn. 52). Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Ausfuhr „an“ die im Anhang I zur [X.] 881/2002 gelistete [X.] „Islamis[X.]her Staat“ genügt es, wenn die betreffenden Güter - wie hier - aus der [X.] an ein in einem Ni[X.]ht-[X.]-Staat sowie im unmittelbaren [X.] der (Kern-)Organisation befindli[X.]hes und vereinigungsbezogen agierendes „einfa[X.]hes“ [X.]-Mitglied, das in die dortigen [X.]sstrukturen eingebunden ist, zur Verwendung für die Ziele und Zwe[X.]ke der [X.] gelangen sollten. Insofern gilt Entspre[X.]hendes wie hinsi[X.]htli[X.]h der Strafbarkeit na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a Variante 8 [X.]; ni[X.]ht erforderli[X.]h ist, dass es si[X.]h beim (beabsi[X.]htigten) Empfänger um eine Führungsperson der betreffenden [X.] handelt (vgl. hierzu oben [X.])). Mit der Tat vom 6. Dezember 2013 war die Grenze von der bloßen Vorbereitungshandlung zum strafbaren Versu[X.]h übers[X.]hritten, weil die Angeklagte [X.]ihr Reisegepä[X.]k, in dem si[X.]h die Gegenstände befanden, die sie zu ihren Söhnen verbringen wollte, am [X.] aufgegeben hatte. Damit hatte die Angeklagte die Güter na[X.]h ihrem [X.] bereits endgültig und für sie unumkehrbar auf den Transportweg gebra[X.]ht; dies genügt für ein unmittelbares Ansetzen zur Ausfuhr (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 1965 - 1 StR 541/64, [X.]St 20, 150, 151; [X.], Wirts[X.]hafts- und Steuerstrafre[X.]ht, 2. Aufl., § 17 [X.] Rn. 45; [X.] in [X.]/[X.]/Piets[X.]h, [X.], [X.], Vor §§ 17, 18 [X.] Rn. 126). Die Anwendbarkeit deuts[X.]hen Strafre[X.]hts folgt bereits aus § 3 StGB (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Piets[X.]h, [X.], [X.], Vor §§ 17, 18 [X.] Rn. 81), ergibt si[X.]h im Übrigen aber au[X.]h aus § 17 Abs. 7 [X.]. Hinsi[X.]htli[X.]h der Qualifikation des bandenmäßigen Handelns gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 [X.] gilt das oben unter [X.]) Gesagte entspre[X.]hend.

Die Annahme von Tateinheit zwis[X.]hen den [X.] na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a Variante 8, Abs. 7 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 [X.] 881/2002 einerseits und na[X.]h § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 [X.], § 80 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2, § 74 Abs. 2 Nr. 3 [X.] andererseits ist frei von re[X.]htli[X.]hen Bedenken. Denn Ziel des gemäß § 18 [X.] strafbewehrten [X.]s ist es, den gelisteten [X.]en Vermögenswerte, namentli[X.]h Finanzmittel für terroristis[X.]he Aktivitäten, vorzuenthalten, während das Ausfuhrverbot des § 17 [X.] verhindern soll, dass die gelisteten Organisationen gefährli[X.]he Gegenstände - wie hier Waffenteile und Waffenzubehör - als potentielle Tatmittel erlangen. Die unters[X.]hiedli[X.]hen S[X.]hutzzwe[X.]ke re[X.]htfertigen eine tateinheitli[X.]he Verurteilung (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Piets[X.]h, [X.], 79. EL, § 17 [X.] Rn. 56, § 18 [X.] Rn. 112).

d) Die [X.] na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a [X.], § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 [X.], § 80 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2, § 74 Abs. 2 Nr. 3 [X.] und § 89[X.] Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB stehen ni[X.]ht nur untereinander in Tateinheit, sondern au[X.]h mit der Unterstützung einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 25 [X.]; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.], juris Rn. 25; s. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 18. November 2021 - [X.]/21, [X.], 207 Rn. 21).

3. Die sofortige Bes[X.]hwerde der Angeklagten [X.]gegen die Kostenents[X.]heidung des angefo[X.]htenen Urteils bleibt glei[X.]hfalls ohne Erfolg.

a) Das Re[X.]htsmittel ist statthaft und au[X.]h im Übrigen zulässig. Der Auss[X.]hluss der Bes[X.]hwerde gegen Ents[X.]heidungen von in [X.] erstinstanzli[X.]h tätigen [X.]en na[X.]h § 304 Abs. 4 Satz 2 [X.] greift insofern ni[X.]ht ein; die Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 2 [X.] hat, soweit eine Bes[X.]hwerde gemeinsam mit einer Revision gegen das betreffende Urteil erhoben wird, Vorrang. § 304 Abs. 4 Satz 2 [X.] bezieht si[X.]h nur auf die isolierte Anfe[X.]htung von Kostenents[X.]heidungen in erstinstanzli[X.]hen Urteilen der [X.]e; ledigli[X.]h eine sol[X.]he ist ni[X.]ht statthaft (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 54/21, NStZ-RR 2022, 128; vom 10. März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 4; vom 5. November 1999 - StB 1/99, [X.]R [X.] § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 3; vom 5. Januar 1977 - 3 [X.], [X.]St 27, 96, 97; vom 9. Dezember 1975 - StB 28/75, [X.]St 26, 250, 252 ff.). Die sofortige Bes[X.]hwerde ist fristgemäß innerhalb der Wo[X.]henfrist des § 311 Abs. 2 [X.] eingelegt worden.

b) Das Re[X.]htsmittel ist jedo[X.]h unbegründet; die Kostenents[X.]heidung entspri[X.]ht dem Gesetz.

Das [X.] hat gemäß § 465 Abs. 1 [X.] bestimmt, dass die Angeklagten [X.] und [X.]die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Die Bes[X.]hwerdeführerin ma[X.]ht geltend, damit sei ihre (gesamts[X.]huldneris[X.]he) Haftung für sämtli[X.]he Verfahrenskosten angeordnet worden; dies aber lasse unberü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Hauptverhandlung au[X.]h no[X.]h gegen eine dritte Angeklagte - die Ehefrau na[X.]h islamis[X.]hem Ritus eines der Söhne der Angeklagten - dur[X.]hgeführt worden sei, der andere prozessuale Taten zur Last gelegt worden seien als den Angeklagten [X.] und [X.]. Gegenstand der Hauptverhandlung sei zu wesentli[X.]hen Teilen die Beweisaufnahme über die auss[X.]hließli[X.]h der früheren Mitangeklagten gema[X.]hten Tatvorwürfe - unter anderem Verbre[X.]hen gegen die Mens[X.]hli[X.]hkeit dur[X.]h Versklavung mit Todesfolge gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 [X.] - gewesen. Eine Kostenhaftung der Bes[X.]hwerdeführerin für die insofern entstandenen geri[X.]htli[X.]hen Auslagen sei ni[X.]ht gere[X.]htfertigt.

Die Besorgnis der Bes[X.]hwerdeführerin, sie hafte au[X.]h für die Auslagen, die dur[X.]h Ermittlungen und Beweisaufnahmen wegen gesonderter prozessualer Taten entstanden sind, die allein der früheren Mitangeklagten zur Last gelegt worden sind und wegen der nur diese verurteilt worden ist, ist jedo[X.]h ni[X.]ht veranlasst. Denn die (gesamts[X.]huldneris[X.]he) Pfli[X.]ht zur Kostentragung des § 465 Abs. 1 Satz 1, § 466 Satz 1 [X.] bezieht si[X.]h nur auf die Auslagen, die aufgrund der prozessualen Tat(en) entstanden sind, wegen der die betreffende Person verurteilt worden ist. Wenn - wie vorliegend - ein Mitangeklagter (au[X.]h) wegen gesonderter prozessualer Taten verurteilt worden ist, die den Angeklagten ni[X.]ht betreffen, haftet dieser ni[X.]ht für die dur[X.]h deren Verfolgung entstandenen auss[X.]heidbaren Auslagen; die gesamts[X.]huldneris[X.]he Haftung mehrerer Verurteilter gemäß § 466 Satz 1 [X.] ist nur insofern gegeben, als diese wegen derselben prozessualen Tat verurteilt worden sind (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 31. August 2005 - 1 [X.], [X.], 34; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 466 Rn. 2 f.; MüKo[X.]/[X.], § 466 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 466 Rn. 1). Eines diese Bes[X.]hränkung der Kostenhaftung anordnenden besonderen geri[X.]htli[X.]hen Ausspru[X.]hes bedarf es im Urteil ni[X.]ht; sie ergibt si[X.]h unmittelbar aus dem Gesetz. Daher ist gegen die angefo[X.]htene Kostenents[X.]heidung des [X.]s ni[X.]hts zu erinnern.

4. Au[X.]h dem Antrag der Angeklagten [X.]anzuordnen, dass weitere fünf Monate der gegen sie verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstre[X.]kt gelten, bleibt der Erfolg versagt.

Die Bes[X.]hwerdeführerin ma[X.]ht geltend, die Dauer des Revisionsverfahrens sei „überlang“, zumal die Revisionen nur mit der ni[X.]ht ausgeführten allgemeinen Sa[X.]hrüge begründet worden seien.

Das Revisionsverfahren ist jedo[X.]h ni[X.]ht re[X.]htsstaatswidrig verzögert worden, sodass für die beantragte weitere Kompensationsents[X.]heidung über die vom [X.] gewährte Vollstre[X.]kungsreduktion hinaus kein Raum ist.

Insofern ist bei der gebotenen Gesamtbetra[X.]htung aller relevanten Umstände (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819/11, juris Rn. 4; vom 6. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u. 507/08, [X.], 591 Rn. 36; [X.], Bes[X.]hlüsse vom 8. März 2018 - 3 [X.], NStZ-RR 2018, 199, 200; vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 531/12, juris; Urteile vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, [X.], 239, 240; vom 18. Juni 2009 - 3 [X.], juris Rn. 33; Bes[X.]hluss vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.]St 52, 124 Rn. 56; MüKo[X.]/Krei[X.]ker, § 198 [X.] Rn. 31 ff.; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 46 Rn. 434) zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass zunä[X.]hst au[X.]h die dritte Angeklagte, die vom [X.] unter anderem wegen eines Verbre[X.]hens gegen die Mens[X.]hli[X.]hkeit dur[X.]h Versklavung mit Todesfolge verurteilte Ehefrau na[X.]h islamis[X.]hem Ritus eines der Söhne der Angeklagten, Revision eingelegt hatte. Insbesondere die Revision der früheren Mitangeklagten hat komplexe (völkerstrafre[X.]htli[X.]he) Re[X.]htsfragen aufgeworfen, die eine (zeit-)aufwändige Bearbeitung der Sa[X.]he dur[X.]h den Senat bedingt haben. Zwar hat die Mitangeklagte ihre Revision während der Befassung des Senats mit dem Verfahren zurü[X.]kgenommen, so dass über ihr Re[X.]htsmittel ni[X.]ht mehr in der Sa[X.]he zu befinden gewesen ist; dies ändert aber an der Re[X.]htfertigung der Bearbeitungsdauer des Revisionsverfahrens ni[X.]hts.

Entgegen dem Vorbringen der Bes[X.]hwerdeführerin kann die Dauer des Revisionsverfahrens ni[X.]ht mit dem Argument beanstandet werden, sie und die Mitangeklagten hätten ihre Re[X.]htsmittel ledigli[X.]h mit der ni[X.]ht ausgeführten allgemeinen Sa[X.]hrüge begründet. Denn au[X.]h eine so begründete Revision gebietet eine umfassende und sorgfältige Überprüfung des angefo[X.]htenen Urteils auf materiellre[X.]htli[X.]he Fehler zum Na[X.]hteil des Angeklagten.

Hinzu kommt in Bezug auf die Angeklagte [X.], dass die Bes[X.]hwerdeführerin - wie dargetan worden ist (oben II. 1.) - beantragt hat, das Revisionsverfahren vorläufig ni[X.]ht zu betreiben, also einer s[X.]hnellen Bearbeitung der Sa[X.]he ausdrü[X.]kli[X.]h widerspro[X.]hen hat. Zwar wird das au[X.]h dem öffentli[X.]hen Interesse dienende Gebot einer zügigen Verfahrensdur[X.]hführung ni[X.]ht dur[X.]h einen entgegenstehenden Willen des Angeklagten dispensiert (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Oktober 1975 - StB 60/75 u.a., [X.]St 26, 228, 232; KK-[X.]/[X.]/[X.], 9. Aufl., Art. 6 [X.] Rn. 26; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., [X.]. Rn. 160). Ein sol[X.]her ist jedo[X.]h bei der Gesamtwürdigung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berü[X.]ksi[X.]htigen, denn in diese hat au[X.]h das Ausmaß der subjektiven Belastung des Angeklagten dur[X.]h das Andauern des Verfahrens einzufließen (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819/11, juris Rn. 4; vom 6. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u. 507/08, [X.], 591 Rn. 36; [X.], Bes[X.]hlüsse vom 8. März 2018 - 3 [X.], NStZ-RR 2018, 199, 200; vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 531/12, juris; Urteile vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, [X.], 239, 240; vom 18. Juni 2009 - 3 [X.], juris Rn. 33; Bes[X.]hluss vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.]St 52, 124 Rn. 56; [X.], StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 122; MüKo[X.]/Krei[X.]ker, § 198 [X.] Rn. 34 [X.]; KK-[X.]/[X.]/[X.], 9. Aufl., Art. 6 [X.] Rn. 30; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 46 Rn. 447). Eine besondere Belastung des Angeklagten dur[X.]h die Dauer eines Verfahrens kann aber ni[X.]ht angenommen werden, wenn diese seinem ausdrü[X.]kli[X.]hen Wuns[X.]h entspri[X.]ht; er ist dann au[X.]h ni[X.]ht in seinem subjektiven Re[X.]ht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] betroffen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 6 Rn. 83).

S[X.]häfer     

  

Anstötz     

  

Erbguth

  

Krei[X.]ker     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 483/21

07.02.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG Düsseldorf, 16. Juni 2021, Az: 7 StS 3/19, Urteil

Art 6 Abs 1 MRK, Art 6 Abs 3 MRK, § 138 Abs 1 StPO, § 142 Abs 5 S 3 StPO, § 142 Abs 6 StPO, § 143a Abs 3 StPO, § 2 Abs 3 StGB, § 89a Abs 1 StGB vom 30.07.2009, § 89a Abs 2 Nr 4 StGB vom 30.07.2009, § 89c Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 89c Abs 1 S 2 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 5 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB, § 4 Abs 2 Nr 1 AWG vom 06.06.2013, § 17 Abs 1 Nr 2 AWG vom 06.06.2013, § 17 Abs 2 Nr 2 AWG vom 06.06.2013, § 18 Abs 1 Nr 1a AWG vom 06.06.2013, § 18 Abs 7 Nr 2 AWG vom 06.06.2013, § 74 Abs 2 Nr 3 AWV vom 02.08.2013, § 80 Abs 1 Nr 1 AWV vom 02.08.2013, Art 2 Abs 2 EGV 881/2002 vom 24.06.2013

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2023, Az. 3 StR 483/21 (REWIS RS 2023, 1052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1052

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