Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2021, Az. 3 StR 268/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 3377

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Gegenstand

Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Nützlichkeit der Förderungshandlung für die Organisation


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 27. März 2020 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von [X.] und [X.] in Höhe von 9.000 € aufgehoben; die Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten für schuldig befunden, "in vierzehn Fällen eine terroristische [X.] im Ausland unterstützt zu haben und dabei in elf Fällen tateinheitlich hierzu dem Bereitstellungsverbot der im [X.] veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften ([X.]), die der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der gemeinsamen Sicherheits- und Außenpolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zuwidergehandelt zu haben". Es hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat das [X.] die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 9.000 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

Der seit 2010 in [X.] lebende Angeklagte radikalisierte sich ab 2012 in seinem [X.] Glauben und sympathisierte mit der ausländischen terroristischen [X.] "Islamischer Staat" ([X.]). Von [X.] aus entfaltete er zwischen Juni 2015 und August 2017 verschiedene Aktivitäten, um den [X.] und dessen Agieren zu fördern.

4

1. Im Juni 2015 bat das [X.]-Mitglied "A.     ", das im damaligen Herrschaftsgebiet der [X.] für eine [X.]-Medienstelle tätig war, den Angeklagten, für ihn einen [X.]-Account einzurichten, um damit [X.]-Propaganda zu verbreiten. Er selbst konnte dies nicht machen, weil [X.] die Einrichtung von Accounts durch [X.] im [X.]-Gebiet nicht zuließ. Der Angeklagte, der "A.      " lediglich durch Kommunikation über das [X.] kannte, entsprach der Bitte. Am 3. Juli 2015 teilte er "A.     " die Zugangsdaten für das neu eingerichtete [X.]-Konto mit. Dieser forderte den Angeklagten am Folgetag auf, für ihn auch einen Twitter-Account einzurichten, über den er gleichfalls [X.]-Propaganda verbreiten wollte. Auch dieser Aufforderung kam der Angeklagte nach und übersandte "A.      " am 5. Juli 2015 die entsprechenden Zugangsdaten. Dieser nutzte die ihm damit zur Verfügung stehenden Konten jedoch nicht, weil er vom [X.] nunmehr für andere Aufgaben herangezogen wurde.

5

2. Ebenfalls über das [X.] lernte der Angeklagte       [X.]     kennen, der sich dem [X.] anschließen und im Herrschaftsgebiet der [X.] tätig werden wollte. Um ihm dies zu ermöglichen, transferierte der Angeklagte an [X.]     , während dieser sich auf der Reise in Richtung des [X.]-Gebiets befand, über den Geldtransferdienstleister "[X.]" am 12. Juli 2015 sowie am 17. Juli 2015 jeweils einen Betrag in Höhe von 150 €. Am 2. August 2015 schickte er ihm weitere 200 €. [X.]      erhielt die Zahlungen, als er sich in [X.] beziehungsweise der [X.] aufhielt. Dank der Zuwendungen konnte er die Weiterreise finanzieren und zum [X.] gelangen. Er schloss sich dem [X.] als Kämpfer an und kam in dieser Funktion später ums Leben.

6

3. Der Angeklagte kam über das [X.] zudem in Kontakt mit       [X.] , der seit 2014 im [X.] Herrschaftsgebiet des [X.] lebte und dort als Mitglied der [X.] tätig war. [X.] erhielt regelmäßig finanzielle Unterstützung von [X.], unter anderem von Familienmitgliedern aus dem [X.]. Um die Aktivitäten des [X.] zu fördern, insbesondere um [X.]die Fortsetzung seiner Kämpfertätigkeit für den [X.] zu ermöglichen, wirkte der Angeklagte an Geldtransfers an ihn mit. Hierfür übermittelten Geldgeber zunächst über die [X.] "[X.]" beziehungsweise "[X.]" Geldbeträge an den Angeklagten, der sich diese als Bargeld an Standorten der Unternehmen auszahlen ließ. Anschließend sorgte der Angeklagte für die Weiterleitung der Beträge mittels "Hawala-Banking" an [X.]. Hierfür begab er sich jeweils in [X.] zu einem "[X.]" und händigte diesem das Bargeld aus. Dieser veranlasste die Auszahlung des um eine Provision reduzierten Geldbetrages durch einen anderen "[X.]" in [X.] an [X.] . In einem Fall erhöhte der Angeklagte die Geldsumme um 150 € aus seinem eigenen Vermögen; in einem weiteren Fall übermittelte der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 300 € an [X.] , der ausschließlich aus seinem eigenen Vermögen stammte. Insgesamt kam es im Zeitraum zwischen dem 15. Juli 2016 und dem 28. August 2017 zu elf Geldübersendungen durch den Angeklagten mittels "Hawala-Banking" an [X.], wobei sich die Gesamtsumme des vom Angeklagten an den "[X.]" übergebenen Bargelds auf 14.766 € belief. Davon erhielt [X.] nach Abzug der "[X.]" mindestens 12.000 € ausgezahlt. Die Gelder waren - wie der Angeklagte wusste - ganz überwiegend dafür bestimmt, den Lebensunterhalt des [X.] in [X.] zu finanzieren, damit dieser sich uneingeschränkt seiner Tätigkeit als [X.]-Kämpfer widmen konnte, und wurden von [X.] auch entsprechend eingesetzt. In einem Fall reichte [X.] das erhaltene Geld mit Wissen des Angeklagten zum Teil an einen anderen [X.]-Kämpfer weiter. In drei Fällen verwendete [X.]  die Gelder teilweise beziehungsweise vollständig zur finanziellen Unterstützung von im [X.]-Gebiet lebenden Witwen gefallener [X.]-Kämpfer, was dem Angeklagten ebenfalls bekannt war.

II.

7

Die auf die Sachrüge gebotene materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die [X.] hat dagegen keinen Bestand.

8

1. Hinsichtlich des Schuldspruchs bedarf das Folgende der Erörterung:

9

a) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines [X.] zu verstehen, das die innere Organisation der [X.] und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 136). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa [X.], Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 17; vom 3. Oktober 1979 - 3 [X.], [X.]St 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer [X.] über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines [X.]smitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die [X.] als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des [X.] zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. [X.], Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, [X.]St 51, 345 Rn. 16 ff.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 [X.], [X.]R StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, [X.]St 51, 345 Rn. 11). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., [X.]St 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 [X.], [X.]St 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, [X.]St 32, 243, 244).

b) Hieran gemessen stellen sich die Einrichtung eines [X.]-Accounts und eines Twitter-Accounts als nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbare Unterstützungstaten und nicht nur als straflose Versuche einer Unterstützung des [X.] dar. Zwar wurden die Accounts letztlich nicht genutzt, doch standen sie "A.    " und damit dem [X.] zur Nutzung für die Verbreitung von [X.]-Propaganda zur Verfügung. Das genügt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 35; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 32; vom 26. Juni 2019 - AK 32/19, juris Rn. 21 f.; vom 30. Oktober 2018 - AK 36/18, juris Rn. 36 ff.).

c) Die Zahlungen des Angeklagten an [X.]     hat das [X.] ebenfalls zutreffend als Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB gewertet. Denn sie bewirkten, dass [X.]     sich dem [X.] als Mitglied anschließen und für die [X.] als Kämpfer tätig werden konnte, was für den [X.] von Vorteil war (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 32; vom 8. August 2019 - StB 19/19, juris Rn. 28; vom 27. August 2015 - AK 23/15, juris Rn. 24). Demgegenüber ist insofern keine Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 Nr. 8 StGB in Verbindung mit § 89a Abs. 2a StGB gegeben. Denn es ist nicht festgestellt worden, dass [X.]     von [X.] aus zum [X.] reiste.

d) [X.] nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.] in elf Fällen durch die Geldtransfers an [X.] .

Soweit dieser erhaltene Gelder zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verwendete, wurde durch die Zahlungen der [X.] unterstützt, weil erst sie es [X.]   möglich machten, weiterhin uneingeschränkt als Kämpfer für den [X.] tätig zu sein (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 490/17, juris Rn. 5). Sie dienten der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse [X.]s, und zwar auch insoweit, als im Einzelfall verhältnismäßig geringe Summen an ihn übermittelt wurden. Denn das [X.] hat sachverständig beraten festgestellt, dass der [X.] im Tatzeitraum nicht mehr in der Lage war, seine Kämpfer ausreichend zu alimentieren. Diese seien vielmehr zunehmend auf Geldzahlungen aus dem Ausland angewiesen gewesen, und zwar nicht nur, um sich damit selbst zu unterhalten und so weiter für den [X.] tätig sein zu können, sondern auch, um mit solchen [X.] Waffen und Munition für ihre Tätigkeit als [X.]-Kämpfer zu erwerben. Die Zuwendungen führten mithin nicht lediglich zu einer Verbesserung der privaten Lebenssituation eines prinzipiell ausreichend versorgten Empfängers ohne positiven Effekt für die [X.] (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74).

Auch die Zahlungen, die Witwen von gefallenen [X.]-Kämpfern zugutekamen, stellen eine Unterstützung des [X.] im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dar. Denn das [X.] ist rechtsfehlerfrei zu der Feststellung gelangt, dass hierdurch ein Beitrag zur Witwenversorgung geleistet wurde, deren Sicherstellung der Kampfmoral der [X.]-Kämpfer förderlich war und damit die Schlagkraft des [X.] stärkte (vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 30).

e) Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den Fällen der Geldtransfers mittels "Hawala-Banking" an [X.] wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 [X.] hält gleichfalls der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand (zur Fassung des Schuldspruchs bei Verstößen gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 [X.], juris Rn. 33).

aa) Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 [X.] ist die Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines im [X.] veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, mit Strafe bedroht. Ein solches Bereitstellungsverbot ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 der im [X.] veröffentlichten ([X.] L 39 vom 29. Mai 2002, [X.]) Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, wonach den in [X.] der Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und [X.]en weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen. In diesem [X.] ist seit der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 632/2013 der [X.] vom 28. Juni 2013 ([X.] [X.] vom 29. Juni 2013, [X.]) auch der [X.] gelistet (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.]; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33, 38; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31). Bedenken gegen die Wirksamkeit der unter der (früheren) Bezeichnung "Islamic State in Iraq and the Levant" erfolgten Listung des [X.] bestehen nicht (näher hierzu [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.]).

bb) Zwar pönalisiert § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 [X.] nur Zuwiderhandlungen gegen ein Bereitstellungsverbot, während Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 das "[X.]" von [X.] und wirtschaftlichen Ressourcen untersagt. Obwohl sich insoweit der Wortlaut der Blankettnorm und der ausfüllenden Norm nicht decken, ist der Sinngehalt der beiden Tatbestandsmerkmale identisch, so dass Verstöße gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 der Strafbewehrung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 [X.] unterfallen (vgl. in Bezug auf den wortlautgleichen Art. 7 Abs. 3 der [X.] ([X.]) Nr. 423/2007 vom 19. April 2007 [X.], Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, [X.]St 55, 94 Rn. 15; siehe zudem MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 18 [X.] Rn. 34; BT-Drucks. 17/11127, S. 27).

cc) Dadurch, dass der Angeklagte dem in [X.] im [X.]-Herrschaftsgebiet befindlichen [X.]-Mitglied [X.]im Rahmen von elf Transaktionen insgesamt mindestens 12.000 € Bargeld zukommen ließ, die dieser verwenden sollte und konnte, um dort auch zukünftig als [X.]-Kämpfer im Sinne der [X.] tätig zu sein beziehungsweise einen weiteren [X.]-Kämpfer und "[X.]-Witwen" zu unterstützen, stellte der Angeklagte der gelisteten [X.] "Islamischer Staat" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 unmittelbar Gelder zur Verfügung. Denn "[X.]" ist jeder tatsächliche Vorgang, der dazu führt, dass der gelisteten Person, Organisation, Einrichtung oder [X.] der betreffende wirtschaftliche Vorteil zugutekommt, also sie die Verfügungsgewalt über den Vermögenswert erlangt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 - [X.], juris Rn. 40; [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.]; Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, [X.]St 55, 94 Rn. 19; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 18 [X.] Rn. 32).

Im Hinblick auf die Struktur des [X.] und den Umstand, dass es sich bei der [X.] um einen [X.] handelt, werden Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen jedenfalls dann bereits dem [X.] selbst unmittelbar zur Verfügung gestellt, wenn sie einem im unmittelbaren [X.] der (Kern-)Organisation befindlichen und agierenden Mitglied, das in die dortigen [X.]sstrukturen eingebunden ist, zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der [X.] zufließen. Insofern ist nicht erforderlich, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in die direkte Verfügungsgewalt eines Führungsverantwortlichen oder eines für Finanzangelegenheiten zuständigen [X.]smitglieds gelangen oder solche höherrangigen Mitglieder eine eigene Zugriffsmöglichkeit erhalten (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.]; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33, 37 f.).

Bei terroristischen [X.]en wie dem [X.] verbietet es sich wegen ihrer Struktur als reine Personenzusammenschlüsse ohne eigene ([X.] und ihrer Vorgehensweise zur Verfolgung des [X.]sziels, hinsichtlich der tauglichen Empfänger von [X.] oder wirtschaftlichen Ressourcen zwischen im unmittelbaren [X.] der (Kern-)Organisation [X.] tätigen "einfachen" (nachrangigen) Mitgliedern einerseits und der Organisation selbst und ihren (ranghohen) Repräsentanten andererseits zu differenzieren. Denn das Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 ist weit auszulegen (vgl. in Bezug auf den wortlautidentischen Art. 7 Abs. 3 der [X.] ([X.]) Nr. 423/2007 vom 19. April 2007 [X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 - [X.], juris Rn. 39 f., sowie in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 [X.], Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.]/09, NJW 2010, 2413 Rn. 66 ff.). Entsprechend dem Ziel der Verordnung, zu verhindern, dass terroristische [X.]en Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen erlangen, die für terroristische Aktivitäten Verwendung finden können (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.]; Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32), genügt es daher für ein unmittelbares "[X.]", wenn - wie hier - Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen irgendeinem im [X.]-Herrschaftsgebiet [X.] tätigen und in die dortigen Strukturen des [X.] eingebundenen [X.]-Mitglied zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der [X.] zufließen. Denn bereits damit wird die Gefahr eines Einsatzes der Mittel für terroristische Aktivitäten der gelisteten [X.] geschaffen, der das Bereitstellungsverbot entgegenwirken will.

Ein solches (weites) Verständnis des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 wird vom Wortlaut der Vorschrift umfasst, entspricht dem Zweck sowie dem Zusammenhang der Norm und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (näher hierzu [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.]).

Anlass, den [X.] gemäß § 267 Abs. 1 und 3 A[X.]V zu einer Vorabentscheidung anzurufen, besteht für die vorliegende Fallkonstellation nicht (näher hierzu [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.]).

dd) Die Frage, ob einer gelisteten ausländischen terroristischen [X.] schon damit Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, dass sie einem in [X.] befindlichen Mitglied der [X.] zur späteren Weiterleitung an im ausländischen [X.] der (Kern-)Organisation befindliche andere Mitglieder, namentlich Führungskader, übergeben werden, stellt sich vorliegend nicht (vgl. insofern [X.], Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.]/09, NJW 2010, 2413 Rn. 75 f.). Eine solche Konstellation, für die zum Teil die Auffassung vertreten wird, bei der nachfolgenden Weiterleitung der Gelder oder Ressourcen handele es sich um eine bloß vereinigungsinterne Verschiebung von einem [X.]smitglied an ein anderes, die nicht als "[X.]" gewertet werden könne (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.]/09, NJW 2010, 2413 Rn. 75; siehe aber auch [X.], aaO Rn. 68; [X.], Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 ff.), liegt nicht vor. Denn der Angeklagte war kein Mitglied des [X.].

ee) Auf die vom [X.] aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein mittelbares "[X.]" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 gegeben ist (vgl. insofern in Bezug auf den wortlautgleichen Art. 7 Abs. 3 der [X.] ([X.]) Nr. 423/2007 vom 19. April 2007 [X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 - [X.], juris Rn. 51 ff.; [X.], Beschlüsse vom 5. März 2019 - 3 StR 413/18, [X.], 736 Rn. 11 ff.; vom 23. April 2010 - AK 2/10, [X.]St 55, 94 Rn. 20), kommt es nach dem Vorstehenden gleichfalls nicht an.

ff) Die Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] steht in Tateinheit mit der Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. insofern [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.]; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 46; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32 f.).

2. Die angeordnete Einziehung des Wertes von [X.] und [X.] in Höhe von 9.000 € gemäß § 74 Abs. 1 und 2, § 74c Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] erweist sich demgegenüber als rechtsfehlerhaft.

a) Das [X.] hat die [X.] auf folgende Erwägungen gestützt: Der Angeklagte transferierte Bargeld mittels "Hawala-Banking" an das [X.]-Mitglied [X.] und hat sich dadurch nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] strafbar gemacht. Soweit das Geld an [X.] gelangte (mindestens 12.000 €), sei es Tatobjekt im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; soweit es die Provisionen der "Hawala-Händler" abgedeckt habe, sei es Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gewesen. Durch die Weitergabe des damit der Einziehung unterliegenden Bargelds in Höhe von 14.766 € an den in [X.] agierenden "[X.]" habe der Angeklagte die Einziehung gemäß § 74c Abs. 1 StGB vereitelt. Unter [X.] (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB) hat das [X.] davon abgesehen, Wertersatzeinziehung in voller Höhe von 14.766 € anzuordnen, sondern den Einziehungsbetrag auf 9.000 € beschränkt.

b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Bewertung des [X.]s, dass die vom Angeklagten dem "[X.]" übergebenen Gelder Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] beziehungsweise Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.] waren, aber wegen ihrer Weitergabe an den "[X.]" gegenüber dem Angeklagten allenfalls die Einziehung des Wertes der Tatobjekte und Tatmittel nach § 74c Abs. 1 StGB in Betracht kam. § 74c Abs. 1 StGB gilt auch im Anwendungsbereich des § 20 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, juris Rn. 17 f. mwN; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 20 [X.] Rn. 5). Soweit die Taten vor der am 1. Juli 2017 in [X.] getretenen Neuregelung des [X.] begangen wurden, kommt gemäß § 2 Abs. 1 und 5 StGB das insofern inhaltsgleiche Tatzeitrecht zur Anwendung ([X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.]; [X.]/[X.]/Eser/[X.], 30. Aufl., § 74c Rn. 2; MüKoStGB/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 74c Rn. 3).

c) Die Anordnung der Einziehung des Wertes von [X.] und [X.] nach § 74c Abs. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus, dass der Täter oder Teilnehmer die Einziehung vereitelt hat. Tatmittel beziehungsweise Tatobjekt wird ein Gegenstand erst durch die Tatbegehung. Die Einziehung eines Gegenstandes als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB oder Tatobjekt nach § 74 Abs. 2 StGB kommt daher erst mit der Begehung der Straftat in Betracht, bei der der Gegenstand gebraucht wurde beziehungsweise die sich auf ihn bezog. Erst die Tat macht den betreffenden Gegenstand zum Einziehungsgegenstand. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 74c Abs. 1 StGB ist deshalb, dass durch eine Straftat eine Einziehungslage entstanden ist und der Täter oder Teilnehmer zeitlich nachfolgend, also nach der Tatbegehung und der hieraus resultierenden Entstehung der staatlichen Einziehungsbefugnis, die Einziehung des betreffenden Tatmittels oder [X.] unmöglich gemacht hat, indem er dieses veräußert oder verbraucht beziehungsweise dessen Einziehung auf andere Weise vereitelt hat. Die Tatbegehung selbst ist somit keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB.

Die Einziehung des Wertes von [X.] und [X.] nach § 74c Abs. 1 StGB erfasst deshalb nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung eines Tatmittels oder [X.] vereitelt (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.]; Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - 1 [X.], juris Rn. 20; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 20; vom 14. Februar 2018 - 4 [X.], juris Rn. 5 f.; vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, NStZ-RR 2011, 283, 284; vom 20. September 1991 - 2 StR 387/91, [X.], 81; [X.], Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, juris Rn. 20; [X.]/[X.]/Eser/[X.], 30. Aufl., § 74c Rn. 5; [X.], StGB, 68. Aufl., § 74c Rn. 3; [X.]/[X.], 13. Aufl., § 74c Rn. 10).

In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Täter Geldbeträge unter Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] einer gelisteten terroristischen [X.] zukommen lässt und so zugleich mit der Tatbegehung eine spätere Einziehung der Gelder als Tatmittel beziehungsweise Tatobjekte nach § 74 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] unmöglich macht, liegt mithin keine Vereitelung der Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB vor, so dass die Anordnung der Einziehung des Wertes der Tatmittel und Tatobjekte nach § 74c Abs. 1 StGB ausscheidet ([X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.]; [X.], Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, juris Rn. 20 ff.).

d) Völker- und europarechtliche Vorgaben erfordern kein abweichendes Verständnis des [X.] des § 74c Abs. 1 StGB für die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation ([X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.]; [X.], Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, juris Rn. 23 ff.). Ziel des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 ist es, den gelisteten Personen, Organisationen, Einrichtungen und [X.]en in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten ([X.], Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 46; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; siehe auch [X.], Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, [X.]St 55, 94 Rn. 20). Art. 10 Abs. 1 sowie Nr. 10 der Erwägungsgründe der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 bestimmen, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen bei Verstößen gegen das Bereitstellungsverbot vorsehen müssen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Danach gebietet die Verordnung in Fällen wie dem verfahrensgegenständlichen keine Anordnung von Wertersatzeinziehung. Denn damit könnte die Zuwendung von wirtschaftlichen Ressourcen an eine gelistete Person oder Einrichtung, die nach der Verordnung unterbunden werden soll, weder verhindert noch rückgängig gemacht werden. Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB stellte in der vorliegenden Fallkonstellation vielmehr eine faktische "Nebengeldstrafe" dar, hätte also allein den Charakter und die Wirkung einer zusätzlichen Strafe. Sie könnte mithin ausschließlich der an die Mitgliedstaaten gerichteten Aufforderung der Verordnung Rechnung tragen, wirksame und abschreckende Sanktionsvorschriften zu erlassen. Diesem Gebot wird indes bereits durch die Strafvorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] Genüge getan ([X.], Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 [X.]).

e) In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO lässt der Senat daher die Einziehungsanordnung entfallen.

3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten.

Schäfer     

        

Berg     

        

Erbguth

        

Kreicker     

        

Voigt     

        

Meta

3 StR 268/20

11.08.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. März 2020, Az: 8 St 4/19

§ 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 5 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2021, Az. 3 StR 268/20 (REWIS RS 2021, 3377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3377

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