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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Fehlen des Bedürfnisses für die Klärung einer Rechtsfrage im Revisionsverfahren - Auslegung von Abrechnungsbestimmungen im Krankenhausvergütungsrecht
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2304,84 Euro festgesetzt.
I. Die Klägerin, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, behandelte die bei der beklagten Krankenkasse versicherte [X.] (im Folgenden: Versicherte) vollstationär in der [X.] vom 19. bis zum 23.4.2014 wegen einer bimalleolaren Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenks mit Absprengung eines kleinen hinteren Volkmanndreiecks ([X.]). Sie kodierte ua die Prozeduren nach dem 2014 geltenden [X.] und Prozedurenschlüssel ([X.]) 5-794.2r (Offene Reposition einer Mehrfragment-Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens, durch Platte: Fibula distal), 5-793.1n (Offene Reposition einer einfachen Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens, durch Schraube: [X.] distal) und - nach Korrektur - 5-793.2n (Offene Reposition einer einfachen Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens durch Draht oder Zuggurtung/Cerclage: [X.] distal) und berechnete hierfür ausgehend von der Fallpauschale ([X.]osis Related Group 2014
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Be[X.]erde gegen die Nichtzulassung der Revision im L[X.]-Urteil.
II. Die Be[X.]erde der Beklagten ist unbegründet. Die grundsätzliche Bedeutung der gestellten Rechtsfragen (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G) liegt nicht vor.
1. Die Be[X.]erde, mit der die Beklagte allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) ist zulässig. Ihr Vortrag genügt den Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbe[X.]erde wegen grundsätzlicher Bedeutung, obwohl der erkennende Senat eine Be[X.]erde der Beklagten mit wortgleichen Rechtsfragen zurückgewiesen hat (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] KR 58/17 B - Juris). Die Zustellung dieses Beschlusses ist erst nach Ablauf der Be[X.]erdebegründungsfrist erfolgt. Die Be[X.]erde ist nicht begründet. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hieran fehlt es.
Die Beklagte formuliert als Rechtsfragen: |
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"Sind mehrere [X.]-Kodes, von denen jeder einzelne sowohl die Reposition einer Fraktur als auch ein verwendetes Osteosyntheseverfahren abbildet, auch dann nebeneinander zu verwenden, wenn tatsächlich nur eine einzige Reposition durchgeführt und die Fraktur mit verschiedenen Osteosyntheseverfahren versorgt wurde?" |
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"Führen Exklusiva bei Prozeduren ([X.]) im Gegensatz zu [X.]osen (ICD) generell zu einem Ausschluss?" |
Die aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung; sie bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn das B[X.] die Rechtsfrage zwar nicht unter den dort aufgeworfenen Aspekten ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung einerseits nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht (vgl auch B[X.] Beschluss vom 16.4.2012 - [X.] KR 25/11 B - Juris RdNr 7; B[X.] Beschluss vom 19.12.2017 - [X.] KR 17/17 B - Juris RdNr 6) und verbleibende Restzweifel andererseits aufgrund der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rspr im Ergebnis jedenfalls bereits ausgeräumt sind, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] KR 16/17 B - Juris RdNr 6; B[X.] Beschluss vom 28.3.2017 - [X.] KR 66/16 B - Juris RdNr 7). So liegt der Fall hier. Es steht außer Zweifel, dass bei der Reposition einer Fraktur durch Materialkombinationen, dh die Verwendung mehrerer [X.], seit der Version 2010 des [X.] die den verwendeten Osteosyntheseverfahren zugeordneten Prozeduren aus dem [X.]-Abschnitt 5-79 im Kapitel 5 "Operationen" nebeneinander zu kodieren sind (vgl auch B[X.] Beschluss vom [X.] KR 58/17 B - Juris RdNr 6). Die Klägerin durfte neben [X.] 5-794.2r auch [X.] 5-793.1n und [X.] 5-793.2n kodieren. Die Kodierung eines [X.] aus dem Abschnitt 5-786 kommt bei der Osteosynthese einer Fraktur hingegen nicht in Betracht.
Nach der Rspr des erkennenden Senats (B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]7; B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.]4; B[X.] [X.]-5562 § 9 [X.] Rd[X.]3; zur Auslegung von medizinischen Begriffen im [X.] vgl B[X.] [X.]-1500 § 160a [X.], Rd[X.]2 ff; stRspr) sind die [X.] ([X.]) und die in der Fallpauschalenvereinbarung ([X.]) enthaltenen Abrechnungs[X.]immungen (zur normativen Wirkung der [X.] und der [X.] vgl B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]8) einschließlich des [X.] und des [X.] wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstat[X.]ands innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems stets eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht.
Nach diesen Auslegungsmethoden wirft die Beantwortung der von der Beklagten gestellten Rechtsfragen keine ernsthaften, noch in einem Revisionsverfahren zu klärenden Zweifel auf. Der Wortlaut gibt die mehrfache Kodierung von Prozeduren aus dem [X.]-Abschnitt 5-79 vor. Die Hinweise zu [X.] 5-793.8 sehen vor, dass "bei Kombinationen von [X.] während eines Eingriffs alle Komponenten einzeln zu kodieren" sind. Der Begriff "Komponente" bezieht sich erkennbar nicht auf das Verhältnis zwischen einer Reposition und dem verwendeten Osteosynthesematerial, sondern auf das Verhältnis mehrerer verwendeter [X.]. Er steht einer mehrfachen Kodierung von Prozeduren aus dem [X.]-Abschnitt 5-79 nicht entgegen. Eine andere Kodierung als nach [X.] 5-793 und 5-794 ist hier ausgeschlossen. Der [X.]-Abschnitt 5-79 sieht eine isolierte Kodierung einzelner Komponenten von Osteosynthesematerial für das [X.] nicht vor. Die zwingende Ausschlussregelung bei den [X.]-Kodes 5-786 verbietet nach ihrem klaren Wortlaut strikt, die [X.] bei der "Osteosynthese einer Fraktur (5-79 ff.)" zu kodieren. Wollte man keine mehrfache Kodierung von Prozeduren aus dem [X.]-Abschnitt 5-79 zulassen, liefe die ausdrückliche Zulassung der Kodierung aller Komponenten bei Kombinationen von [X.] leer. Der Grundsatz der monokausalen Kodierung (vgl zB P003d der [X.] 2014) tritt zurück, da die Hinweise zum [X.] 5-79 - wie dargelegt - eine ausdrückliche, in den [X.] nicht abbedungene Regelung zur mehrfachen Kodierung enthalten.
2. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.
Meta
09.04.2019
Beschluss
Sachgebiet: KR
vorgehend SG Mannheim, 20. September 2017, Az: S 7 KR 2612/16, Urteil
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGB 5, § 301 Abs 2 SGB 5, DKR 2014, FPVBG 2014, ICD-10-GM 2014, Nr 5-793.8 OPS 2014
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.04.2019, Az. B 1 KR 46/18 B (REWIS RS 2019, 8388)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 8388
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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