Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2014, Az. B 1 KR 24/13 R

1. Senat | REWIS RS 2014, 4445

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhaus - Abrechnung einer Fallpauschale - Abweichung von der üblichen Kodierpraxis - umfassende Information über kodierten Sachverhalt durch Krankenhaus


Leitsatz

Weicht ein Krankenhaus bei Abrechnung einer Fallpauschale von der üblichen Kodierpraxis ab, muss es die Krankenkasse mit den Abrechnungsdaten umfassend über den kodierten Sachverhalt informieren.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1714,07 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligen streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.

2

Die Klägerin, Rechtsträgerin des zugelassenen Krankenhauses M., behandelte den bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherten [X.] (im Folgenden: Versicherter) wegen einer [X.]fraktur vom 26.1. bis 11.2.2008 stationär mit einer Osteosynthese mittels einer dynamischen Hüftschraube und einer Antirotationsschraube. Die Klägerin kodierte die [X.] mit zwei Schlüsselnummern des [X.]en- und Prozedurenschlüssels ([X.] 5-790.8e und 5-790.0e), die die diagnoseorientierte Fallpauschale [X.] ansteuern, und berechnete 7087,86 [X.] (14.2.2008). Die Beklagte bezahlte lediglich 7030,75 [X.], da sie einen Betrag von 57,11 [X.] für die Anschubfinanzierung integrierte Versorgung abzog (§ 140d [X.]). Sie machte aufgrund einer Auskunft des [X.] ([X.]) geltend, die [X.] sei allein mit einer [X.]-Nummer zu kodieren ([X.] 5-790.9e: Geschlossene Reposition einer Fraktur oder Epiphysenlösung mit Osteosynthese, durch Materialkombinationen, [X.]). Da deshalb die geringer vergütete [X.] maßgeblich sei, müsse die Klägerin die Überzahlung erstatten ([X.]). Die Klägerin lehnte eine Erstattung ab, da eine Prüfanzeige des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ([X.]) nicht mehr fristgerecht möglich sei. Daraufhin rechnete die Beklagte mit der nach ihrer Auffassung bestehenden Erstattungsforderung von 1714,07 [X.] gegenüber Vergütungsansprüchen der Klägerin für die Behandlung anderer Versicherter auf (15.5.2009). Das [X.] hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage auf Zahlung von 1714,07 [X.] nebst Zinsen von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.5.2009 abgewiesen (Urteil vom 19.7.2011). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen: Die Klägerin habe nur Anspruch auf Vergütung nach der geringer dotierten [X.]. Die Osteosynthese mit einer dynamischen Hüftschraube und einer Antirotationsschraube an der gleichen Lokalisation über denselben Zugang sei mit [X.] 5-790.9e zu kodieren. Die Beklagte sei mit ihren Einwendungen und der Verwendung der Daten nach § 301 [X.] nicht ausgeschlossen. Es bedürfe keines Rückgriffs auf das Gerichtsgutachten und die von der Klägerin vorgelegten Behandlungsunterlagen, deren Auswertung § 275 Abs 1c [X.] [X.] verbiete (Urteil vom 8.8.2013).

3

Die Klägerin hat dagegen Revision eingelegt. Sie hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen, 57,11 [X.] nebst Zinsen hieraus in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.5.2009 zu schulden. Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 275 Abs 1c [X.] [X.]. Die Beklagte habe die dort geregelte, abgelaufene Frist ohne Einleitung eines [X.]-Prüfverfahrens verstreichen lassen. Dies schließe Ermittlungen dazu aus, dass die Voraussetzungen der [X.] 5-790.9e erfüllt seien, nämlich dass der Eingriff für das Osteosyntheseverfahren nur über einen Zugang erfolgte.

4

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 8. August 2013 und des [X.] vom 19. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1656,96 [X.] nebst Zinsen von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2009 zu zahlen,

hilfsweise

        

das Urteil des [X.] vom 8. August 2013 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend entschieden, dass das klagende Krankenhaus gegen die beklagte [X.] keinen Anspruch auf Zahlung weiterer, jetzt noch streitiger 1656,96 Euro für die anderen Versicherten erbrachte Krankenhausbehandlung hat. Die von der Klägerin im [X.] erhobene (echte) Leistungsklage ist zulässig (vgl [X.], 1 f = [X.] 3-2500 § 112 [X.]; [X.], 164 = [X.] 4-2500 § 39 [X.], Rd[X.] mwN; [X.], 172 = [X.] 4-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 9 mwN; [X.], 15 = [X.] 4-2500 § 109 [X.], Rd[X.]), aber unbegründet. Der ursprünglich entstandene Anspruch der Klägerin auf Vergütung für die Krankenhausbehandlung anderer Versicherter (dazu 1.) erlosch dadurch in Höhe von 1656,96 Euro, dass die Beklagte wirksam mit ihrem in dieser Höhe bestehenden Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung des Versicherten aufrechnete (dazu 2.). Die Klägerin erhielt hierfür nämlich 7030,75 Euro, obwohl sie lediglich höchstens Anspruch auf Zahlung von 5373,79 Euro für die Behandlung des Versicherten hatte (dazu 3.). Die dagegen von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch (dazu 4.).

8

1. Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Klägerin aufgrund der Behandlung anderer Versicherter zunächst Anspruch auf die dort abgerechnete Vergütung zustand; eine nähere Prüfung des erkennenden Senats erübrigt sich insoweit (vgl zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zB B[X.] [X.] 4-2500 § 129 [X.] Rd[X.]; [X.] 4-2500 § 130 [X.] Rd[X.] 15).

9

2. Der Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung anderer Versicherter erlosch durch Aufrechnung in Höhe von 1656,96 Euro. Die Beklagte erklärte wirksam, mit ihrem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung des Versicherten analog § 387 BGB aufzurechnen (zur entsprechenden Anwendung auf überzahlte [X.] vgl zB B[X.] [X.] 4-7610 § 204 [X.] Rd[X.] 9 ff mwN, [X.]). Der Vergütungsanspruch der Klägerin und der von der [X.] aufgerechnete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (dazu 3.) waren gegenseitig und gleichartig (vgl entsprechend B[X.] [X.] 4-2500 § 264 [X.] Rd[X.] 16), der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch war fällig und der Vergütungsanspruch der Klägerin erfüllbar.

3. Die Beklagte konnte aus öffentlich-rechtlicher Erstattung Zahlung in Höhe von 1656,96 Euro beanspruchen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt [X.] voraus, dass der Berechtigte Leistungen im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses ohne rechtlichen Grund erbrachte (vgl zB B[X.] [X.] 4-2500 § 264 [X.] Rd[X.] 15, [X.]). So lag es hier. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch für die Behandlung des Versicherten (dazu a). Dessen Höhe betrug maximal 5373,79 Euro, während ihr die Beklagte 7030,75 Euro zahlte (dazu b).

a) Die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen eines Anspruchs auf [X.], indem sie den Versicherten vom 26.1. bis 11.2.2008 stationär behandelte. Die Zahlungsverpflichtung einer [X.] entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung - wie hier - in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und iS von § 39 Abs 1 S 2 [X.] erforderlich ist ([X.], vgl zB [X.], 172 = [X.] 4-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 11; [X.], 15 = [X.] 4-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 15; B[X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.] Rd[X.] 11; B[X.] [X.] 4-5565 § 14 [X.] Rd[X.] 11; [X.], 236 = [X.] 4-5560 § 17b [X.], Rd[X.], alle mwN). Diese Voraussetzungen waren nach den [X.], den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) erfüllt.

b) Der Vergütungsanspruch der Klägerin belief sich auf höchstens 5373,79 Euro. Die Klägerin durfte lediglich die niedriger vergütete [X.] abrechnen (Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur, ohne [X.], ohne komplexe Prozedur, ohne komplexe Diagnose, ohne äußerst schwere [X.]), nicht die tatsächlich in Rechnung gestellte [X.] (Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit [X.], komplexer Prozedur, komplexer Diagnose oder äußerst schweren [X.]). Dies wirkt sich auch auf die Vergütungsbestandteile aus, deren Höhe von der zu [X.] abhängt (§ 4 Abs 13 KHEntgG idF durch Art 15 [X.] Buchst b Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, [X.] 2190, § 4 Abs 14 KHEntgG idF durch Art 2 [X.] Buchst k Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften vom 15.12.2004, [X.] 3429; § 8 Abs 9 KHEntgG idF durch Art 19 [X.] Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung vom [X.], [X.] 378).

Die von der Klägerin zu beanspruchende [X.] bemisst sich nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Rechtsgrundlage sind § 109 Abs 4 S 3 [X.] (idF durch Art 1 [X.] Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom [X.], [X.] 1412) iVm § 7 KHEntgG (idF durch Art 2 [X.] vom 15.12.2004, [X.] 3429) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]; idF durch Art 18 [X.] 4 GKV-W[X.] vom [X.], [X.] 378; vgl entsprechend B[X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.] 14 Rd[X.] 15), die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das [X.] (Fallpauschalenvereinbarung 2008 - [X.] 2008 einschließlich der Anlagen 1 bis 6) und die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den [X.] ([X.]) für das [X.] (Ergänzungsvereinbarung 2008 zur Vereinbarung zu den [X.] Version 2002 für das [X.]-System gemäß § 17b [X.], zuletzt geändert durch die Ergänzungsvereinbarung 2007 <[X.] 2008>; zu deren normativer Wirkung vgl [X.], 236 = [X.] 4-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 18).

Welche [X.] abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiert (vgl § 1 Abs 6 S 1 [X.] 2008; zur rechtlichen Einordnung des Groupierungsvorgangs vgl [X.], 236 = [X.] 4-5560 § 17b [X.], Rd[X.] ff). Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind (zB die Zuordnung von [X.]-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum) oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, aber auch die Internationale Klassifikation der Krankheiten ([X.]) in der jeweiligen vom [X.] im Auftrag des [X.] ([X.]) herausgegebenen [X.] Fassung (hier in der Version 2008 idF der Bekanntmachung des [X.] gemäß §§ 295 und 301 [X.] zur Anwendung des [X.] vom 25.10.2007, BAnz [X.]07 vom 7.11.2007, S 7937, in [X.] getreten am 1.1.2008 <[X.]-GM 2008>) sowie die Klassifikation des vom [X.] im Auftrag des [X.] herausgegebenen [X.] (hier in der Version 2008 idF der Bekanntmachung des [X.] gemäß §§ 295 und 301 [X.] zur Anwendung des [X.] vom 25.10.2007, BAnz [X.]07 vom 7.11.2007, [X.], in [X.] getreten am 1.1.2008 <[X.] 2008>; zur Grundlage der Rechtsbindung vgl [X.], 236 = [X.] 4-5560 § 17b [X.], Rd[X.]4).

Die Anwendung der [X.] und der [X.]-Abrechnungsbestimmungen einschließlich des [X.]-GM und des [X.] erfolgt eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.] Rd[X.] mwN; [X.], 236 = [X.] 4-5560 § 17b [X.], Rd[X.]7; zur Auslegung von medizinischen Begriffen im [X.] vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.]2 Rd[X.] ff, [X.]).

Die Klägerin durfte nur die niedriger vergütete [X.] abrechnen. Die Behandlung des Versicherten erfüllte nämlich nur die Voraussetzungen der [X.] 2008 [X.] 5-790.9e. Diese [X.]-[X.] ist zu kodieren bei einer geschlossenen Reposition einer Fraktur oder Epiphysenlösung mit Osteosynthese des Schenkelhalses durch Materialkombinationen. Erforderlich ist eine Verbindung einer Mehrheit von Verfahren bei einer Osteosynthese, denn es bedarf der "Materialkombinationen". Dies erfasst eine Osteosynthese mittels zweier, sich im Sinne von Haupt- und Hilfsverfahren ergänzender Osteosyntheseverfahren, etwa durch dynamische Kompressionsschraube mit Antirotationsschraube, wie sie hier in Rede steht, wenn es lediglich eines operativen Zugangs bedarf. Denn eine Materialkombination liegt nach dem Regelungssystem nicht schon dann vor, wenn das verwendete Implantat aus mehreren Teilen besteht. So setzt sich zum Beispiel die dynamische Kompressionschraube nicht nur aus einer einzelnen Schraube zusammen, sondern aus einer Schenkelhalsschraube, einem Plattenzylinder und weiteren Schrauben zur Fixierung der Platte am Oberschenkelknochen (vgl entsprechend zB [X.] 2008 5-79: "Eine Schraubenosteosynthese ist eine Osteosynthese, die nur mit Schrauben, ggf. mit zusätzlicher Unterlegscheibe, erfolgt"; "Eine Plattenosteosynthese ist eine Osteosynthese, die mit Platten und den dazugehörigen Schrauben, ggf. mit zusätzlichen Schrauben neben der Platte, erfolgt"). Auch ist Materialkombination nicht mit Werkstoffkombination gleichzusetzen. Ansonsten hätte es des Hinweises in [X.] 2008 5-79 nicht bedurft, dass eine Verbundosteosynthese (bestehend aus Metall und Zement) als Materialkombination zu kodieren ist (vgl auch die [X.] zum [X.] 2008, wonach zunächst in der Vorab-Version vorgesehen war, die Verwendung des Zements zusätzlich zu kodieren). Zusätzlich dürfen nicht mehrere Zugänge erforderlich sein. Denn [X.] 2008 5-79 ordnet ausdrücklich an, dass die Durchführung einer zweiten Osteosynthese, zB bei einer Zweietagen-Fraktur, gesondert zu kodieren ist (so [X.], [X.] und [X.], vgl Gerichtsgutachten vom [X.]). Nach den Feststellungen des [X.] ermöglichte ein einziger Zugang beim Versicherten die Osteosynthese mit einer dynamischen Hüftschraube und einer Antirotationsschraube.

Nach der Groupierungslogik steuert die Diagnose Schenkelhalsfraktur, intrakapsulär ([X.]-GM 2008 [X.]), die MC ([X.]) 8 (Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe) an (vgl [X.] Version 2008, [X.], Band 1, [X.]). Dort führt die [X.] 2008 5-790.9e in der operativen Partition zur [X.] [X.] (Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur oder Ersatz des Hüftgelenkes mit Eingriff an oberer Extremität oder Wirbelsäule; vgl [X.] Version 2008, [X.], Band 1, [X.]) und von dort zur [X.] (Andere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur, ohne [X.], ohne komplexe Prozedur, ohne komplexe Diagnose, ohne äußerst schwere [X.]; vgl [X.] Version 2008, [X.], Band 1, S 435).

4. Die von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen gegen die Feststellungen des [X.] (dazu a) und den Erstattungsanspruch im Übrigen (dazu b) greifen nicht durch.

a) Das [X.] durfte das vom [X.] eingeholte Gutachten unter Auswertung der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Behandlungsunterlagen verwerten, um widerspruchsfrei zu der angegriffenen Feststellung zu gelangen, dass ein Zugang beim Versicherten die Osteosynthese mit einer dynamischen Hüftschraube und einer Antirotationsschraube ermöglichte. Denn die Klägerin erfüllte ihre Obliegenheit, die für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung erforderlichen Informationen der [X.] zu übermitteln (§ 301 [X.]), erst mit der Überlassung der Behandlungsunterlagen an das [X.].

Die Informationsübermittlung vom Krankenhaus an die [X.] korrespondiert mit der Prüfberechtigung der [X.]. [X.]n sind jederzeit berechtigt, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von [X.] mit Blick auf Leistungsverweigerungsrechte oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen (§ 301 [X.]). Denn das Krankenhaus hat hierzu zutreffend und vollständig alle Angaben zu machen, deren es zur Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung bedarf (§ 301 Abs 1 [X.]; vgl zB 1. Senat des B[X.] in [X.] 106, 214 = [X.] 4-2500 § 275 [X.], Rd[X.], 21; 3. Senat des B[X.] in [X.] 111, 58 = [X.] 4-2500 § 109 [X.]4, Rd[X.] 18 ff mwN; B[X.] [X.] 4-2500 § 275 [X.] 5 Rd[X.] 14 mwN, [X.]). Jedenfalls dann, wenn sich dabei auch nur geringste Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Abrechnung nicht sachlich-rechnerisch richtig ist und/oder dass das Krankenhaus seine primären Informationsobliegenheiten und ggf -pflichten über die [X.] nicht erfüllte, trifft das Krankenhaus spätestens auf Anforderung der [X.] die Obliegenheit, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere auch die Behandlungsunterlagen an den [X.] oder das Gericht herauszugeben. Die gesetzliche Sechs-Wochen-Frist (§ 275 Abs 1c [X.]) erfasst demgegenüber nur die Prüfung aufgrund einer Auffälligkeit (vgl näher B[X.] Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 29/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Anhaltspunkte für die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit der Abrechnung oder zumindest für die Verletzung der Informationsobliegenheiten bestehen etwa in Fällen, in denen die vom Krankenhaus vorgenommene Auslegung und Anwendung von [X.] zweifelhaft ist oder sogar bestehender [X.] widerspricht. Es entspricht nicht nur den gesetzlichen Vorgaben (§ 301 Abs 1 [X.]), sondern den eigenen Interessen des Krankenhauses, der [X.] die entsprechenden Sachverhalte vollständig und nachvollziehbar mitzuteilen, die es zu seiner Auslegung der [X.] veranlasst haben. Nur so beugt das Krankenhaus einer Irreführung und darauf beruhender Vermögensverfügung der [X.] vor, ermöglicht der [X.] die sachlich-rechnerische Richtigkeitskontrolle und schafft damit die für die Zusammenarbeit unerlässliche Vertrauensbasis. Dies gilt auch dann, wenn das Krankenhaus von einer Auslegungspraxis abweichen will, die im Übrigen - wie hier - auf Leistungserbringer- und [X.]n-Seite übereinstimmt. So lag es hier.

Die Beklagte hatte Anhaltspunkte für die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit der Abrechnung oder zumindest für die Verletzung der Informationsobliegenheiten der Klägerin. Die Osteosynthese über einen Zugang mittels dynamischer Kompressionsschraube mit Antirotationsschraube war nämlich nach ganz herrschender Auffassung zur richtigen [X.] im [X.] nach [X.] 2008 5-790.9e zu kodieren. Dies entsprach den Einschätzungen des [X.], des [X.], des [X.], des vom [X.] gehörten Sachverständigen und weiteren professionellen Äußerungen aus dem [X.] (vgl zB die Beiträge des ärztlichen Leiters Stabsstelle Medizincontrolling, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau sowie des [X.] der [X.] in "Versorgung einer Osteosynthese durch Schraube oder Materialkombination", beginnend am [X.] bei [X.]/DRG-System in Deutschland /Fragen zu praktischen Kodierproblemen, abrufbar unter www.mydrg.de/forum/index.php?page=Thread&threadID=9092,%20recherchiert%20am%2018.6.2014 ). Die übliche [X.] hätte die Klägerin dazu veranlassen müssen, von sich aus gegenüber der [X.] den Sachverhalt - und die eigene abweichende Meinung - deutlich hervorzuheben. Ohne diese notwendige Zusatzinformation musste die Beklagte die Angaben der Klägerin - unzutreffend - einerseits so verstehen, die Klägerin habe den Versicherten mittels zweier Osteosyntheseverfahren mit unterschiedlichen Zugängen behandelt. Aufgrund der mitgeteilten Entlassungsdiagnose [X.]-GM [X.] (Fraktur des Femurs, Schenkelhalsfraktur, [X.]) durfte die Beklagte andererseits Zweifel haben, dass die Kodierung der [X.]-Nummern zutreffend das Behandlungsgeschehen wiedergab.

b) Der Erstattungsanspruch der [X.] war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dadurch verwirkt (vgl [X.] 112, 141 = [X.] 4-2500 § 275 [X.] 8, Rd[X.]6 ff), dass die Beklagte ihn erst 13,5 Monate nach Rechnungslegung geltend machte. Das [X.] passt als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht. Es findet nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 264 [X.] 4 Rd[X.] 15; [X.] 112, 141 = [X.] 4-2500 § 275 [X.] 8, Rd[X.]7 mwN). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Insoweit fehlt es schon an dem für die Annahme der Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment eines [X.] des Berechtigten - hier der [X.] (vgl dazu und zur mangelnden Tragfähigkeit des Gesichtspunkts der "Waffengleichheit" im materiellen Recht ausführlich zuletzt B[X.] Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 48/12 R - Juris Rd[X.] f mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 155 Abs 1 S 3 VwGO, diejenige über den Streitwert aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 und 2 GKG.

Meta

B 1 KR 24/13 R

01.07.2014

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Koblenz, 19. Juli 2011, Az: S 3 KR 91/10, Urteil

§ 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 23.04.2002, § 275 Abs 1 SGB 5, § 275 Abs 1c SGB 5, § 276 SGB 5, § 295 SGB 5, § 301 Abs 1 SGB 5, § 301 Abs 2 SGB 5, § 17b KHG vom 26.03.2007, § 4 Abs 13 KHEntgG vom 14.11.2003, § 4 Abs 14 KHEntgG vom 15.12.2004, § 7 KHEntgG, § 8 Abs 9 KHEntgG vom 26.03.2007, § 9 KHEntgG, § 1 Abs 6 S 1 KFPVbg 2008, § 387 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2014, Az. B 1 KR 24/13 R (REWIS RS 2014, 4445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4445

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