Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 225/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 9610

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PROFISPORT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SPORT GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ MARKENRECHT ABMAHNUNG OLYMPIA

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Gegenstand

Verstoß gegen Olympia-Schutzgesetz: Bewerbung spezifischer Eigenschaften von Sporttextilien als "einfach olympiareif"; Voraussetzungen einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele; Kombination nicht geschützter sportlicher Symbole mit nach allgemeinem Sprachgebrauch zulässiger Benutzung olympischer Bezeichnungen - Olympiareif


Leitsatz

Olympiareif

1. Spezifische Eigenschaften von Sporttextilien dürfen als "einfach olympiareif" beworben werden, wenn dabei keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung in Wort oder Bild erfolgt.

2. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung liegt nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber nach § 2 OlympSchG beeinträchtigen kann. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung wird allerdings dort überschritten, wo durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einem Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 131/13, GRUR 2014, 1215, Rn.32 = WRP 2014, 1458 - Olympia-Rabatt).

3. Die Kombination nach dem Olympia-Schutzgesetz nicht geschützter sportlicher Symbole mit einer nach allgemeinem Sprachgebrauch zulässigen Benutzung olympischer Bezeichnungen für die Beschreibung von Preisen oder Produkten begründet keine unlautere Rufausnutzung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - 2. Zivilsenat - vom 13. Dezember 2017 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt einen Textilgroßhandel. Der Kläger ist der [X.]. Er ließ die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der [X.] ([X.]) anwaltlich abmahnen, weil sie während der [X.] auf ihrer Internetseite für Sportbekleidung mit folgenden Aussagen warb "[X.]: Mit der richtigen Sport-Bekleidung eigene Rekorde brechen" und "[X.] und [X.] sind einfach olympiareif:", wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:

Abbildung

2

Die Beklagte gab daraufhin die nachfolgend eingeblendete, vom Kläger vorformulierte und der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ab:

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3

Der Kläger nahm die Unterlassungserklärung an. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 2.305,40 € nebst Zinsen.

4

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

6

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Werbung verstoße nicht gegen das [X.]. Dazu hat es ausgeführt:

7

Die Werbung mit "olympiaverdächtiger" oder "olympiareifer" Sportbekleidung sei nicht geeignet, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit den vom Kläger oder dem [X.] erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. Die Werbung stelle auch kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der [X.] dar. Die Beklagte habe die angegriffenen Bezeichnungen als Synonyme für eine außergewöhnlich gute Leistung oder ein besonders hochwertiges Produkt verwendet. Dies begründe keinen verbotenen Imagetransfer. Ferner sei das Benutzen der olympischen Bezeichnungen als beschreibende Qualitätsangabe für eine Ware ausdrücklich zugelassen. Auch eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der [X.] oder der [X.] liege nicht vor. Dem Kläger habe daher kein Unterlassungsanspruch nach dem [X.] zugestanden, so dass er auch keine Erstattung von Abmahnkosten verlangen könne.

8

B. Die zulässige Revision des [X.] bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Abmahnung des [X.] für unberechtigt erachtet und den [X.] abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als Aufwendungsersatz nach § 683 Satz 1, § 670 BGB zu. Mit der in der Abmahnung beanstandeten Werbung hat die Beklagte nicht gegen das [X.] verstoßen.

9

1. Ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten kommt nur in Betracht, soweit der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestanden hat. Es kommt danach darauf an, ob die Werbung der Beklagten gegen das [X.] verstoßen hat. Für diese Prüfung ist die vom Kläger mit der Abmahnung im vorliegenden Fall beanstandete Verletzungsform maßgeblich (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 131/13, [X.], 1215 Rn. 23 = [X.], 1458 - [X.]), wobei die Abmahnung aus der Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen ist. Maßgeblich ist danach die konkret beanstandete Internetwerbung der Beklagten mit den Angaben "[X.]verdächtig: Mit der richtigen Sportbekleidung eigene Rekorde brechen" und "[X.] und [X.] sind [X.]".

2. Gemäß § 1 Abs. 3 [X.] sind als olympische Bezeichnungen die Wörter "[X.]", "[X.]" und "olympisch" für sich allein oder in Zusammensetzungen in der [X.] oder einer anderen Sprache geschützt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den [X.]n oder der [X.] gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder wenn hierdurch die Wertschätzung der [X.] oder der [X.] ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Diese Bestimmung findet nach § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind. Nach § 5 [X.] kann auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 [X.] benutzt. Diese Ansprüche stehen nach § 2 [X.] dem [X.] und dem [X.] zu. Als Rechtsnachfolger des [X.] ist der Kläger berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen.

3. Das Berufungsgericht hat eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 [X.] zu Recht verneint. Seine Annahme, die Werbung mit "olympiaverdächtig" oder "olympiareif" für Sportbekleidung sei nicht geeignet, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit vom Kläger oder dem [X.] erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.

4. Ebenfalls zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr im Sinne eines gedanklichen Inverbindungbringens nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 [X.] verneint. Eine Verwechslungsgefahr kann unter diesem Aspekt nur vorliegen, wenn der Verkehr von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen dem Schutzberechtigten und dem mit den olympischen Bezeichnungen werbenden Unternehmen ausgeht. Das ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen (vgl. [X.], [X.], 1215 Rn. 43 - [X.]). Die Annahme des Berufungsgerichts, solche besonderen Umstände lägen im Streitfall nicht vor und der normal informierte Verbraucher könne zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen werblichen Bezugnahme auf die [X.] unterscheiden, lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2009 - [X.], [X.], 642 Rn. 45 = [X.], 764 - WM-Marken; [X.], [X.], 1215 Rn. 44 - [X.]).

5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an einem unlauteren Ausnutzen der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 [X.].

a) Der durch § 3 Abs. 2 [X.] gewährte Schutz vor unlauterer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung ist an § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] angelehnt. Da die Vorschrift aber anders als § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht die Unterscheidungskraft der olympischen Bezeichnungen schützt, bleibt der Schutz aus dem [X.] hinter dem markenrechtlichen zurück. Der durch § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] gewährte Schutz vor Rufausbeutung ist vielmehr dem Nachahmungsschutz des § 4 Nr. 3 Buchst. [X.] angenähert, der nur eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung umfasst. Auch sieht § 3 Abs. 2 [X.] kein per-se-Verwendungsverbot der olympischen Bezeichnungen vor. Bezugspunkt des Schutzes vor Rufausbeutung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 [X.] ist allein die Wertschätzung, die den [X.]n und der [X.] entgegengebracht wird ([X.], [X.], 1215 Rn. 20 - [X.]).

b) Da der Schutz der olympischen Bezeichnungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf beschränkt ist, einen den Zielen der [X.] zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, BT-Drucks. 15/1669, [X.], 9), ist der [X.] der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 [X.] nur erfüllt, wenn ein Imagetransfer festgestellt werden kann. Dazu ist es erforderlich, dass mit den [X.] verbundene Güte- oder Wertvorstellungen auf die beworbenen Waren oder Dienstleistungen übertragen werden. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund deren es zu einer Rufübertragung kommt (vgl. [X.], [X.], 1215 Rn. 21 f. - [X.]; [X.], [X.], 242 [juris Rn. 21]). Dagegen reicht es für einen Imagetransfer nicht aus, wenn lediglich durch Assoziationen im Hinblick auf den Schutzgegenstand Aufmerksamkeit erweckt wird ([X.], [X.], 1215 Rn. 21 - [X.], [X.]; [X.], Beschluss vom 9. März 2006 - 6 U 200/05, BeckRS 2011, 25457 [juris Rn. 4]; [X.], [X.], 509, 511 [juris Rn. 28]).

c) Die Prüfung einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung erfordert eine Gesamtwürdigung der beanstandeten Werbung ([X.], [X.], 1215 Rn. 23 - [X.]). Danach könnte ein nach § 3 Abs. 2 [X.] verbotener Imagetransfer bei Angeboten wie "[X.]-Pflegeset" oder "[X.] Kontaktlinsen" in Betracht kommen (vgl. [X.], [X.], 1215 Rn. 35 - [X.]). Eine unzulässige Übertragung des [X.] liegt nach der Rechtsprechung des Senats indes nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber nach § 2 [X.] beeinträchtigen kann. Nach der durch die Anlehnung an § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] im Wortlaut des § 3 Abs. 2 [X.] deutlich zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers soll vielmehr nur ein Imagetransfer verhindert werden, der den Interessen der [X.] zuwiderläuft ([X.], [X.], 1215 Rn. 32 - [X.]; BT-Drucks. 15/1669, S. 9).

d) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe mit den Bezeichnungen "olympiaverdächtig" und "olympiareif" eine produktbezogene Qualitätsaussage getroffen, ohne dass konkrete Umstände festgestellt werden könnten, aufgrund deren es zu einer Rufübertragung komme. Die Werbung beschreibe die Sportbekleidung als so gut, dass man mit ihr eigene Rekorde brechen könne und man sich "wie einer von ihnen" fühle. Die olympischen Bezeichnungen seien "somit als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung bzw. ein außergewöhnlich hochwertiges Produkt" verwendet worden, so dass kein verbotener Imagetransfer vorliege. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Adressat der angegriffenen Werbung ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, der allgemeine Verkehr. Die Werbung ist daher nach dem Verständnis des [X.] zu beurteilen (vgl. [X.], [X.], 509, 511 [juris Rn. 22]; vgl. auch [X.], [X.], 642 Rn. 45 - WM-Marken). Bei der Beurteilung, ob aus Sicht des [X.] mit den olympischen Bezeichnungen verbundene Güte- oder Wertvorstellungen auf die beworbenen Waren oder Dienstleistungen übertragen werden, handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung (zum Lauterkeitsrecht vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, [X.], 1153 Rn. 16 = [X.], 1593 - [X.]). Diese ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (zum Lauterkeitsrecht vgl. [X.], Urteil vom 21. Juli 2016 - [X.], [X.], 1078 Rn. 37 = [X.], 1221 - LGA tested, [X.]; zum Markenrecht [X.], Urteil vom 27. März 2013 - [X.], [X.], 631 Rn. 31 = [X.], 778 - Amarula/Marulablu, [X.]).

bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht alle Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen, wie insbesondere die sachliche Nähe der beworbenen Sporttextilien zu den [X.]n und eine durch Wort und Bild erfolgte Einbeziehung der olympischen Werte in die beanstandete Werbung.

(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die Beklagte habe die Bezeichnungen "olympiaverdächtig" und "olympiareif" im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung ihrer Sporttextilien und damit in der Werbung für Waren im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] benutzt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] besteht Schutz auch gegenüber einer Verwendung von Bezeichnungen, die - wie im Streitfall - den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind.

(2) Die für einen Imagetransfer erforderliche Bezugnahme auf die [X.] und die [X.] Bewegung aus Sicht des angesprochenen Verkehrs kann sich aus der sachlichen Nähe der mit olympischen oder diesen ähnlichen Bezeichnungen beworbenen Produkte zum Sportereignis der [X.] ergeben. Dies gilt etwa für Sportartikel (vgl. [X.], [X.], 233, 240; [X.], [X.] 2016, 440, 443). Mit der angegriffenen Werbung hat die Beklagte Sporttextilien beworben und damit Produkte, die eine sachliche Nähe zu den [X.]n aufweisen.

(3) Allein die sachliche Nähe des beworbenen Produkts zu den [X.]n oder der [X.] reicht allerdings regelmäßig nicht aus, um eine Rufübertragung zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der [X.] oder der [X.] nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber nach § 2 [X.] beeinträchtigen kann ([X.], [X.], 1215 Rn. 32 - [X.]). Allerdings wird die Grenze zur unlauteren Ausnutzung dort überschritten, wo durch eine enge Bezugnahme auf die [X.] deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einem Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den [X.]n verwendet werden (vgl. [X.], [X.], 2008, [X.]65 f.).

Ein solch enger Bezug zu den [X.]n kann etwa dann vorliegen, wenn für Produkte, die eine sachliche Nähe zu den [X.]n oder der [X.] aufweisen, nicht nur mit Bezeichnungen geworben wird, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern darüber hinaus ausdrücklich in Wort oder Bild auf die [X.] oder die [X.] Bewegung hingewiesen wird. Daran fehlt es im Streitfall.

(4) Eine danach ausreichende wörtliche Bezugnahme auf die [X.] liegt nicht vor.

Wie der Senat bereits entschieden hat, wird durch die Bezeichnung eines Preises als "olympisch" dieser Preis als besondere Leistung dargestellt. In diesem Fall fehlt es an einem unlauteren Imagetransfer, weil das Wort "olympisch" dabei ohne weiteres erkennbar nur entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt wird. Eine solche Verwendung sollte nach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 15/1669, [X.]0) durch den Sonderrechtsschutz für olympische Bezeichnungen nicht ausgeschlossen werden ([X.], [X.], 1215 Rn. 29 - [X.]). Für die ebenso zum allgemeinen Sprachgebrauch gehörenden Wörter "olympiareif" und "olympiaverdächtig", die zudem anders als "olympisch" nicht mit einer nach dem [X.] geschützten Bezeichnung identisch, sondern einer solchen lediglich ähnlich sind, gilt nichts anderes. Darüber hinaus kann eine außergewöhnlich gute Leistung nicht allein im Preis, sondern auch in der Qualität, den Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen einer Ware liegen, so dass Wörter wie "olympiareif", "olympia-verdächtig" oder "olympisch" in dieser Weise produktbezogen ebenfalls als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden dürfen, die einen Vergleich mit olympischen Wettbewerben nicht zu scheuen braucht. Wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, sind diese Adjektive eigenständige Begriffe der Umgangssprache und keine Mehrwortkombinationen oder Bindestrich-Zusammensetzungen (wie "[X.] Kontaktlinsen" oder "[X.]-Pflegeset" in [X.], [X.], 1215 Rn. 35 - [X.]), in denen eine geschützte olympische Bezeichnung unverändert erhalten bleibt.

Für dieses Ergebnis spricht auch die Bestimmung des § 4 Nr. 2 [X.], die - unter dem Vorbehalt fehlender Unlauterkeit - ausdrücklich eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen erlaubt.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit den Wörtern "[X.]" für spezifische Eigenschaften ihrer Sporttextilien wie folgt wirbt:

[X.] - tolle Schnitte, perfekter Sitz;

Schnell - trocknend dank des leichten Polyester-Materials;

Wettkampfstark - Atmungsaktiv und günstig.

Ebenso wenig lässt die Werbeaussage

[X.]verdächtig: Mit der richtigen Sport Bekleidung eigene Rekorde brechen

eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der [X.] oder der [X.] erkennen. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - hier als "olympiaverdächtig" nicht das beworbene Produkt, sondern lediglich die mutmaßliche Leistung der Käufer bezeichnet wird. Sollte diese Werbung als Angebot "olympiaverdächtiger" Sportbekleidung zu verstehen sein, so wäre dies wiederum lediglich ein Synonym für ein besonders gutes Preis-/Leistungsverhältnis.

Mit der Werbeaussage

Es muss nicht [X.] sein, auf der ganzen Welt gibt es kleine und große Athleten! Und mit der richtigen Kleidung ausgestattet fühlt man sich wie einer von ihnen

hat die Beklagte lediglich einen zeitlichen und örtlichen Bezug zu [X.]n hergestellt, um dadurch Aufmerksamkeit zu erregen. Eine derartige Bezugnahme ist von vornherein ungeeignet, eine mit den [X.]n oder der [X.] verbundene Güte- oder Qualitätsvorstellung auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zu übertragen (vgl. [X.], [X.], 1215, 1217 Rn. 28 - [X.]).

(4) Eine für den Tatbestand der unlauteren Rufausnutzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 [X.] ausreichende bildliche Bezugnahme auf die [X.] liegt ebenfalls noch nicht vor.

Zwar kann sich die unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der [X.] oder der [X.] aufgrund der erforderlichen Gesamtabwägung auch durch Hinzufügung von Bild- und Farbelementen ergeben, die einen besonderen inhaltlichen Bezug zu den [X.]n herstellen. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es daran aber im Streitfall.

Die Werbung der Beklagten enthält die blickfangmäßig herausgestellte Abbildung einer geballten Faust, die eine Medaille hält. Das Berufungsgericht hat diesem Umstand jedoch zu Recht keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen und sich daher damit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt.

Die Revision macht nicht geltend, der Kläger habe vorgetragen, die Faust sei für die angesprochenen Verbraucher als solche eines olympischen Athleten und die Medaille als [X.]-Medaille erkennbar. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Soweit in der Faust eine [X.] zu erkennen sein sollte, mag dies ein Symbol für sportlichen Erfolg sein. Dieser Eindruck mag verstärkt werden, wenn die Faust eine Medaille hält. Weder [X.] noch Medaille sind jedoch als solche, einzeln oder auch gemeinsam, für den Kläger geschützte olympische Bezeichnungen. Sie sind vielmehr unabhängig von den [X.]n bei Sportwettkämpfen allgemein verbreitet. Insbesondere ist eine Medaille in der Hand eines Sportlers nicht per se ein olympisches Motiv. Führte die Kombination für den Kläger nicht geschützter sportlicher Symbole mit einer nach allgemeinem Sprachgebrauch zulässigen Benutzung olympischer Bezeichnungen für die Beschreibung von Preisen oder Produkten zur Annahme einer unlauteren Ausnutzung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 [X.], liefe dies im Ergebnis auf eine dem Gesetzeszweck widersprechende Ausdehnung des Schutzbereichs des [X.]es hinaus.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der in der Abbildung rechts unten diagonal verlaufenden Farbstriche. Diese Farben werden zwar auch für die [X.]n Ringe verwendet. Es handelt sich dabei aber um die einfachen und üblichen Grundfarben Grün, Blau, Rot und Gelb sowie die Farbe Schwarz, die hier anders als bei den [X.]n Ringen angeordnet sind. Ob dadurch überhaupt schon eine Assoziation zu [X.] geweckt werden kann, erscheint fraglich. Jedenfalls erfolgt aber in der beanstandeten Abbildung auch unter Berücksichtigung der Farbstriche noch keine für den Tatbestand der unlauteren Rufausnutzung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 [X.] ausreichende bildliche Bezugnahme auf die [X.].

6. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der [X.] (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 [X.]) sei auszuschließen. Eine Verknüpfung der Werbung mit für das Ansehen der [X.] oder der [X.] abträglichen Waren oder Dienstleistungen ist nicht ersichtlich (vgl. [X.], [X.], 1215 Rn. 36 - [X.]; [X.], [X.] 2013, 134, 138). Im Gegenteil dient die Förderung des Breitensports durch den Absatz von Sportbekleidung an das allgemeine Publikum den Zielen der [X.].

III. Danach ist die Revision auf Kosten des [X.] zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

[X.]     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 225/17

07.03.2019

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Rostock, 13. Dezember 2017, Az: 2 U 21/17

§ 2 OlympSchG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 OlympSchG, § 3 Abs 2 S 2 OlympSchG, § 4 Nr 3 Buchst b UWG, § 14 Abs 2 S 1 Nr 3 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 225/17 (REWIS RS 2019, 9610)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1004-1005 REWIS RS 2019, 9610

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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