Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2023, Az. VIa ZR 1345/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2134

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer wird auf bis 16.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in zwei Kraftfahrzeugen auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Mit seiner am 4. Dezember 2019 anhängig gemachten Klage hat er Schadensersatz wegen des Kaufs eines [X.] im Juni 2013 begehrt. Mit einer am 23. Januar 2020 anhängig gemachten [X.] hat er außerdem Schadensersatz wegen des Kaufs eines [X.] im November 2013 verlangt. Klage und [X.] sind der Beklagten im November 2020 zugestellt worden. Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht, das die auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzansprüche für nicht verjährt erachtet hat, hat die Beklagte auf die Berufung des [X.] und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger 8.871,20 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des [X.] und betreffend den [X.] weitere 14.145,58 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

3

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt 20.000 € nicht. Er richtet sich allein nach der mit der ursprünglichen Klage erfolgreich geltend gemachten Schadensersatzforderung wegen des Inverkehrbringens des [X.] in Höhe von 14.145,58 €.

4

1. Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer maßgebend. Das ist der Wert der nach dem beabsichtigten [X.] insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Für die Bestimmung der Beschwer sind im [X.] solche Teile des Streitstoffs außer [X.] zu lassen, zu denen ein [X.] nicht dargelegt ist. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kann nicht unabhängig von den dargelegten Zulassungsgründen beurteilt werden. Denn die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt nicht nur von der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, sondern auch davon ab, dass die Zulassungsgründe dargelegt sind (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Sind Teile des Prozessstoffs rechtlich oder tatsächlich selbständig abtrennbar und deshalb einer Teilzulassung zugänglich, muss die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung eine Abänderung erstrebt und ein [X.] dargelegt wird ([X.], Beschluss vom 7. April 2016 - [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom 27. Juli 2021 - [X.], juris; Beschluss vom 31. Januar 2022 - [X.], juris).

5

2. Nach diesen Maßgaben fehlt es an einer 20.000 € übersteigenden Beschwer. Gegenstand der Klage und der [X.] sind zwei kumulativ geltend gemachte prozessuale Ansprüche. Die Beklagte macht einen [X.] nur in Bezug auf den mit der Klage in den Prozess eingeführten Streitgegenstand geltend, der den Erwerb des [X.] betrifft. Insoweit entspricht ihre Beschwer ihrer Verurteilung in Höhe von 14.145,58 €. Einen [X.] betreffend die Annahme des Berufungsgerichts, auch der Anspruch wegen des Erwerbs des [X.] sei nicht verjährt, führt die Beklagte im [X.] dagegen nicht an, so dass ihre aus ihrer Verurteilung in Höhe von 8.871,20 € resultierende Beschwer nicht addiert werden kann.

6

Die Beschwerdebegründung unterscheidet zwischen der im Dezember 2019 anhängig gemachten Klage (betreffend den [X.]) und der im Januar 2020 anhängig gemachten [X.] (betreffend den [X.]). Nur, soweit der mit der Klage verfolgte prozessuale Anspruch im Dezember 2019 (betreffend den [X.]) anhängig gemacht worden ist, greift die Begründung der Beschwerde, das Berufungsgericht habe gehörswidrig Vortrag der Beklagten dazu übergangen, die Zustellung im November 2020 habe mit der Folge einer Hemmung der mit Schluss des Jahres 2016 angelaufenen Verjährung nicht auf den Zeitpunkt des Anhängigwerdens der Klage Ende 2019 zurückwirken können, weil die Voraussetzungen des § 167 ZPO nicht erfüllt gewesen seien. Vortrag der Beklagten zum Fehlen der Voraussetzungen des § 167 ZPO war dagegen für die im Januar 2020 und damit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist anhängig gemachte [X.] ohne Bedeutung, weil eine Hemmung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nur für den jeweils geltend gemachten prozessualen Anspruch eintritt, das heißt begrenzt auf den Streitgegenstand der erhobenen Klage (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2000 - [X.], [X.], 2678, 2679; Urteil vom 21. Juni 2001 - [X.], NJW 2001, 3543, 3545, insoweit in [X.]Z 148, 156 nicht abgedruckt; Beschluss vom 18. Februar 2016 - [X.], juris). Dass die Beklagte (zu ihren Ungunsten) diesen allgemeinen Rechtssatz in Frage stellen wollte, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, die auf Seite 2 im zweiten Absatz die Klageschrift ausdrücklich auf den 4. Dezember 2019 datiert, von dem am 23. Januar 2020 eingereichten Schriftsatz des [X.] unterscheidet und die Ausführungen auf Seite 4 f. zum [X.] nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG ausschließlich auf die "Ende 2019" eingereichte "Klageschrift" bezieht.

[X.]     

  

Möhring     

  

Götz

  

Rensen     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 1345/22

27.02.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 25. August 2022, Az: 18 U 29/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2023, Az. VIa ZR 1345/22 (REWIS RS 2023, 2134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2134

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 421/21 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 38/21 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Beschwer des Rechtsmittelführers nach einseitiger Erledigungserklärung; Darlegungslast bei Geltendmachung des Sachinteresses wegen …


VIII ZR 99/21 (Bundesgerichtshof)

Verbandsklage wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Praxis: Bemessung der Beschwer des unterlegenen Gegners


VIa ZR 507/21 (Bundesgerichtshof)


VIa ZR 286/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.