Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2023, Az. VIII ZR 421/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3849

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Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 2021 als unzulässig zu verwerfen.

Gründe

I.

1

Der Kläger schloss mit der Beklagten im Juni 2017 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Der [X.] sieht eine Sonderzahlung von 6.000 € sowie 36 monatliche Raten von 342 € vor.

2

Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Leasingvertrags und kündigte an, die Raten nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung zu entrichten. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit übergab der Kläger das Fahrzeug im Juni 2020 an die Beklagte.

3

Der Kläger hat ursprünglich angekündigt, er werde die Feststellung beantragen, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf die vereinbarte Leasingrate zustehe. Ferner hat er angekündigt, er werde die Rückzahlung bereits geleisteter Leasingraten sowie der Sonderzahlung (insgesamt 11.813,98 € nebst Zinsen) nach Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung beantragen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Den Streitwert für die vorgenannten Klageanträge hat der Kläger mit (gerundet) 18.312 € (sämtliche Leasingraten zuzüglich der Sonderzahlung) angegeben.

4

Nach der Beendigung des Leasingvertrags und Rückgabe des Fahrzeugs hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 18.311,98 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 562,16 € zu verurteilen. Im Übrigen hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dieser teilweisen Erledigungserklärung hat die Beklagte zugestimmt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

5

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, die Beklagte - unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils -zur Zahlung von 25.260,20 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Die [X.] hat der Kläger damit begründet, die Beklagte habe nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz aufgrund gefahrener Mehrkilometer sowie angeblicher [X.] des Fahrzeugs einen Betrag in Höhe von insgesamt 6.948,22 € von seinem Konto eingezogen.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, aufgrund der Beschlusszurückweisung entfalle die Rechtshängigkeit der [X.] nach § 524 Abs. 4 ZPO analog.

7

Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung er mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, möchte der Kläger seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgen.

II.

8

Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgegebene Wertgrenze von mehr als 20.000 € nicht erreicht. Die (Rechtsmittel-)Beschwer des in der Vorinstanz mit seinem Begehren unterlegenen [X.] ist lediglich mit dem erstinstanzlich zuletzt geltend gemachten Betrag von 18.311,98 € zu bemessen. Aufgrund der Zurückweisung der Berufung des [X.] durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO), bleibt der zweitinstanzlich im Wege der [X.] geltend gemachte Betrag (6.948,22 €) bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht.

9

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO zu ermitteln (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - [X.], [X.], 668 Rn. 5; vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2262 Rn. 15; vom 6. Dezember 2022 - [X.], juris Rn. 6). Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2020 - [X.], NJW-RR 2020, 1517 Rn. 14; vom 12. Oktober 2021 - [X.], aaO; vom 6. Dezember 2022 - [X.], aaO).

2. Hiernach übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht den Betrag von 20.000 €.

a) Maßgebend ist nur das Unterliegen des [X.] mit dem - erstinstanzlich zuletzt gestellten - Antrag auf (Rück-)Zahlung der gesamten Leasingraten sowie der Sonderzahlung und damit ein Betrag in Höhe von insgesamt 18.311,98 €. Lediglich in dieser Höhe ist der Kläger durch die Zurückweisung seiner Berufung beschwert.

b) Die mit dem Berufungsantrag vorgenommene [X.] (6.948,22 €) bleibt bei der Ermittlung des Werts der Beschwer - im Gegensatz zur Bemessung des Streitwerts (§ 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GKG) - außer Betracht.

Denn diese [X.] hat - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO dadurch ihre Wirkung verloren, dass die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 1433 Rn. 13; Beschlüsse vom 7. November 2017 - [X.], juris Rn. 8 f.; vom 8. Februar 2022 - [X.], [X.], 370 Rn. 36 f.; jeweils mwN). Damit wurde insoweit keine - für den Kläger nachteilige - Entscheidung getroffen, so dass er auch nicht beschwert ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - [X.]/17, NJW-RR 2019, 1150 Rn. 6; vom 27. Juli 2021 - [X.], juris).

c) Die auf den bereits erstinstanzlich teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage entfallenden Kosten erhöhen den [X.] ebenfalls nicht, da diese Kosten als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht bleiben.

Zwar erfasst die einheitliche Berufung des [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil auch die Kostenentscheidung, soweit sie den nach § 91a ZPO erledigten Teil betrifft (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2013 - [X.], NJW 2013, 2361 Rn. 20; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 91a Rn. 56). Jedoch ist für die Berechnung der Beschwer allein der nicht erledigte Teil der Hauptsache - vorliegend der [X.] in Höhe von 18.311,98 € - maßgebend, wenn ein Rechtsstreit, wie hier, hinsichtlich eines abgrenzbaren Teils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wird (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. März 2013 - [X.], aaO Rn. 14 mwN; vom 20. Oktober 2016 - [X.], juris Rn. 4; vgl. zur insoweit fehlenden Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde [X.], Beschluss vom 24. März 2015 - [X.], NJW 2015, 2125 Rn. 6).

d) Ebenso bleiben die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung der Beschwer des [X.] unberücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

III.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, da die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.

IV.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Hinweisbeschlusses.

Dr. Bünger     

  

Dr. Schmidt     

  

Wiegand

  

Dr. [X.]     

  

Dr. Böhm     

  

Hinweis: Das Verfahren ist durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt worden.

Meta

VIII ZR 421/21

18.04.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 17. November 2021, Az: 7 U 595/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2023, Az. VIII ZR 421/21 (REWIS RS 2023, 3849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3849

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