Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2022, Az. VIII ZR 99/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 469

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Gegenstand

Verbandsklage wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Praxis: Bemessung der Beschwer des unterlegenen Gegners


Leitsatz

Zur Bemessung des Werts der Beschwer des unterlegenen Gegners bei einer im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhobenen Verbandsklage (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 9; vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18 und VIII ZR 265/18, jeweils juris Rn. 2; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 10 und vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 35).

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragen. Bei der [X.] handelt es sich um das führende Energie- und Wasserversorgungsunternehmen in D.      .

2

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, von diesen nach eingetretenem Zahlungsverzug für die Vornahme oder Beauftragung von außergerichtlichen [X.], die dieselbe nicht titulierte Forderung der [X.] aus [X.] betreffen, kumulativ sowohl die Kosten für die Tätigkeit eines nicht anwaltlichen [X.] als auch die Kosten eines mit dem Inkasso beauftragten Rechtsanwalts als Verzugsschaden einzufordern oder einfordern zu lassen (Klageantrag zu 1a) und [X.] an Verbraucher, die Vertragspartner der [X.] sind oder waren, versenden zu lassen, in denen behauptet wird, der Schuldner sei aufgrund der Tätigkeit eines nicht anwaltlichen Inkassounternehmens zum Ersatz eines Verzugsschadens verpflichtet, der sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) richte (Klageantrag zu 1b). Ferner hat der Kläger von der [X.] begehrt, es zu unterlassen, eine näher bezeichnete Klausel in [X.] über den Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Verzugsschäden in tatsächlicher Höhe zu verwenden oder sich hierauf zu berufen (Klageantrag zu 2), und hat schließlich die Zahlung einer Abmahnpauschale von 260 € nebst Zinsen verlangt (Klageantrag zu 3).

3

Das [X.] hat der Klage hinsichtlich der [X.] zu 1b und 2 sowie hinsichtlich des [X.] stattgegeben. Den Streitwert hat es auf insgesamt 13.000 € festgesetzt.

4

Auf die Berufung beider [X.]en hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte auch zu der vom Kläger mit Klageantrag zu 1a verlangten Unterlassung verurteilt. Die Klage hinsichtlich des [X.] zu 2 hat es dagegen abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Den Streitwert hat es in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung ohne Begründung auf insgesamt 7.500 € (2.500 € für jeden Unterlassungsantrag) festgesetzt.

5

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

II.

6

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

7

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde meint, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei weitem. Wie sich aus der Begründung des Berufungsurteils ergebe, werde der [X.] die kumulative Geltendmachung der Inkassokosten nur insoweit untersagt, als diese dazu führe, dass die angemessenen Kosten eines Rechtsdienstleisters überschritten würden. Die Prüfung der Angemessenheit der Gebühren mache jedoch die Einstellung von mindestens zwei Volljuristen bei der [X.] erforderlich, die mit Kosten von jeweils 54.000 € bis 62.000 € verbunden wäre.

8

Ein Verzicht auf einen zweiten Inkassodienstleister zwinge die Beklagte in den betreffenden Fällen zu einer mit erheblichen Mehrkosten verbundenen Beitreibung der Forderungen in einem gerichtlichen Verfahren. Bei Zugrundelegung einer Quote von nur 20 % der Schuldner, die (erst) nach einem Bearbeiterwechsel Zahlungen leisteten, wäre die Beklagte bei nur 85 zusätzlichen Gerichtsverfahren pro Monat bereits mit Kosten von mehr als 20.000 € belastet. Tatsächlich erreiche die Anzahl der erst nach einem Bearbeiterwechsel beglichenen Forderungen einen Umfang von mehr als 1.000 pro Jahr.

9

Das Berufungsgericht lasse sich bei der Festsetzung des Streitwerts auf 2.500 € pro Unterlassungsantrag maßgeblich von der Erwägung leiten, dass sich der Streitwert für die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins im Ausgangspunkt nach dem satzungsgemäß wahrgenommenen Interesse der Verbraucher bemesse. Diese für die Festsetzung des ([X.] maßgeblichen Erwägungen ließen sich auf die - hier allein bedeutsame - Beschwer der [X.] nicht übertragen. Unerheblich sei daher auch, ob die Beklagte im Streitfall Streitwertbeschwerde erhoben habe, welche angesichts der Streitwertfestsetzungspraxis des [X.]s Düsseldorf von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

b) Diese Sichtweise der Nichtzulassungsbeschwerde steht nicht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des [X.].

aa) Zwar verkennt die Beschwerde nicht, dass sich nach der Rechtsprechung des [X.] der Gebührenstreitwert in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und oder anderen Verstößen ([X.]) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen [X.] orientiert, nicht aber an der wirtschaftlichen Bedeutung eines [X.] (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. August 2019 - [X.], und [X.], jeweils juris Rn. 1; vom 5. Februar 2019 - [X.], NJW 2019, 1531 Rn. 9; vom 10. April 2018 - [X.], NJW 2018, 1880 Rn. 34; vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.], 251 Rn. 5; jeweils mwN). Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 2019 - [X.], aaO; vom 27. Februar 2018 - [X.], aaO). Ausgehend hiervon wird bei einer gegen die Verwendung von [X.]en gerichteten Verbandsklage regelmäßig ein Streitwert in einer Größenordnung von 2.500 € je angegriffener (Teil-)Klausel festgesetzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2020 - [X.], [X.], 60 Rn. 7; vom 21. August 2019 - [X.], und [X.], jeweils aaO Rn. 4; vom 10. April 2018 - [X.], aaO Rn. 38; vom 27. Februar 2018 - [X.], aaO Rn. 6).

Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 [X.]), sondern auch für eine - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 [X.] erhobene Verbandsklage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2020 - [X.], aaO Rn. 8; vom 21. August 2019 - [X.], und [X.], jeweils aaO Rn. 1; vom 5. Februar 2019 - [X.], aaO Rn. 10; vom 10. April 2018 - [X.], aaO Rn. 35).

bb) Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, sind diese Grundsätze jedoch nicht nur für die Festlegung des [X.], sondern auch für die nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen [X.], und zwar nicht allein für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners maßgebend (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2020 - [X.], aaO Rn. 9; vom 21. August 2019 - [X.], und [X.], jeweils aaO Rn. 2; vom 5. Februar 2019 - [X.], aaO Rn. 10; vom 10. April 2018 - [X.], aaO).

cc) Allerdings ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, einer etwaigen herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer nach § 2 [X.] angefochtenen Praxis für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis nicht nur für die beklagte [X.] und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2020 - [X.], aaO Rn. 10; vom 21. August 2019 - [X.], und [X.], jeweils aaO Rn. 3; vom 5. Februar 2019 - [X.], aaO Rn. 14; jeweils mwN).

Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze zu ermöglichen, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. März 2021 - [X.], juris Rn. 4; vom 18. März 2021 - [X.], juris Rn. 4; vom 13. Oktober 2020 - [X.], aaO Rn. 11; vom 24. September 2020 - [X.], juris Rn. 4; jeweils mwN).

dd) Solche Umstände zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde hier jedoch nicht auf. Insbesondere macht sie nicht äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geltend, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird. Sie verweist lediglich auf die sie selbst treffenden Auswirkungen, die sie bei einem Verzicht auf die kumulative Erstattung von Kosten für einen Inkassodienstleister und einen mit dem Inkasso beauftragten Rechtsanwalt im Falle der Beitreibung von Forderungen (Klageantrag zu 1a) zu vergegenwärtigen hätte. Dass andere Versorgungsunternehmen vergleichbare Praktiken anwendeten, trägt sie nicht vor und macht dies auch nicht glaubhaft. Ausführungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des [X.] zu 1b betreffend die an die Verbraucher gerichteten [X.] fehlen vollständig. Darüber hinaus legt die Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Unterlassungsbegehren zu 1a und 1b auch nicht dar, dass über den hier entschiedenen Rechtsstreit hinaus eine Vielzahl von weiteren Streitverfahren - noch dazu mit divergierenden Ergebnissen - über die von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten Rechtsfragen geführt worden beziehungsweise anhängig sind.

Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass für die Bemessung des [X.] und der Beschwer allein das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des beanstandeten Verhaltens maßgebend ist. Die Beschwer ist deshalb - wie auch das Berufungsgericht für den Gebührenstreitwert zutreffend angenommen hat - für jeden der beiden noch im Streit stehenden [X.] mit jeweils 2.500 € und daher mit insgesamt 5.000 € zu bemessen. Die neben den [X.]n geltend gemachten Abmahnkosten bleiben als Nebenforderung bei der Bemessung der Beschwer nach § 4 ZPO unberücksichtigt ([X.], Beschluss vom 10. April 2018 - [X.], NJW 2018, 1880 Rn. 39 mwN).

c) Schließlich kann die Nichtzulassungsbeschwerde mit ihrem Begehren, den Wert der Beschwer abweichend von den Wertfestsetzungen der Instanzgerichte mit einem Wert von mehr als 20.000 € zu bemessen, auch deshalb nicht durchdringen, weil sie hierzu erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen hat, ohne zuvor gegen die bis dahin getroffenen (Streit-)Wertfestsetzungen Einwendungen erhoben zu haben.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es einer [X.] - und zwar auch einem [X.] - verwehrt, sich im [X.] auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. März 2021 - [X.], juris Rn. 10; vom 17. November 2020 - [X.], juris Rn. 5; vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.], 251 Rn. 13; jeweils mwN).

bb) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte - wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst einräumt - eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des [X.] nicht erhoben. Auch hat sie zu etwaigen, sie treffenden Mehrkosten im Falle einer Verurteilung in den Instanzen nicht vorgetragen, sondern lediglich in den von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Passagen darauf verwiesen, dass die Vorgehensweise der [X.] für den dann zahlenden Schuldner kostengünstiger sei als die unmittelbare Beantragung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids. Aus diesem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen ergibt sich jedoch nicht, dass und inwieweit der [X.] bei Unterlassung der von dem Kläger gerügten Geschäftspraxis Mehrkosten entstünden, die die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überstiegen.

cc) Die Nichtzulassungsbeschwerde kann sich insofern auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass angesichts der gefestigten und ausnahmslos angewendeten Streitwertfestsetzungspraxis des Berufungsgerichts eine Streitwertbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Wie der Verweis in der von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des Berufungsgerichts vom 11. Juli 2019 (I-20 U 111/18, juris Rn. 100) auf den Beschluss des Senats vom 10. April 2018 ([X.], NJW 2018, 1880 Rn. 38) zeigt, hat das Berufungsgericht sich bei seiner Streitwertfestsetzung lediglich an der ständigen Rechtsprechung des [X.] zur Bemessung des Streitwerts einer Verbandsklage auf Unterlassung einer verbraucherschutzgesetzwidrigen Praxis (§ 2 [X.]) orientiert. Danach kann aber, wie vorstehend aufgezeigt, von der regelmäßigen Bemessung des Streitwerts für den einzelnen Unterlassungsantrag mit 2.500 € abgewichen werden, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Solche Umstände hat die Beklagte jedoch in den Vorinstanzen - ebenso wie im [X.] - nicht geltend gemacht.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch nicht begründet, da die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol

      

Dr. Matussek     

      

Dr. Reichelt     

      

Meta

VIII ZR 99/21

29.03.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 11. März 2021, Az: I-20 U 65/19

§ 2 ZPO, § 3 ZPO, § 4 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 1 UKlaG, § 2 UKlaG, § 4 UKlaG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2022, Az. VIII ZR 99/21 (REWIS RS 2022, 469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 469 MDR 2022, 941-942 REWIS RS 2022, 469

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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