Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZB 99/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 849

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[X.][X.] vom 15. November 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 4; ZPO § 765a Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellter [X.]antrag ist unbeachtlich. [X.], [X.]uss vom 15. November 2007 - [X.] LG [X.]
AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 15. November 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 21. März 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den [X.]uss des Amtsgerichts [X.] vom 4. Februar 2000 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Der Gegenstandswert wird auf 10.496,40 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Durch [X.]uss vom 30. September 2004 eröffnete das Amtsgericht [X.] auf dessen Eigenantrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der Schuldner, der als selbständiger Unternehmer ein Autohaus betrieb, [X.] aus einer privaten Lebensversicherung eine monatliche Berufsunfähig-keitsrente von 874,70 •. 1 Den Antrag des Schuldners, die Rente pfandfrei zu stellen und von dem Beteiligten einbehaltene Beträge an ihn auszubezahlen, hat das Amtsgericht [X.] - Insolvenzgericht - zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] [X.] die Rente pfandfrei gestellt, [X.] den weitergehenden Antrag auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der [X.], die Rente dem [X.] zu unterwerfen. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 3 1. Arbeitseinkommen kann, wie der Verweisung des § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf §§ 850 ff ZPO zu entnehmen ist, nur in Höhe des pfändbaren Teils zur 4 - 4 - Insolvenzmasse gezogen werden. Die Entscheidung von Streitfällen über die Reichweite der [X.] ist gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] dem [X.] als besonderem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Darum richtet sich der Rechtsmittelzug in diesen Fällen nicht nach der Insolvenzordnung, sondern nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Rechtsbe-schwerde ist danach zulässig, weil sie von dem Beschwerdegericht in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners (§ 793 ZPO) [X.] wurde ([X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] ZB 169/04, [X.] 2007, 78; [X.], [X.]. v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 340). Der Beteiligte ist als Insolvenzverwalter gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 [X.] beschwerdebefugt. 2. Das [X.] hat gemeint, auf einer privaten Lebensversicherung beruhende Renten ehemaliger Freiberufler oder Selbständiger seien im [X.] mit einer Entscheidung des [X.] (NJW 1992, 527) als Ar-beitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. [X.] zu qualifizieren. Es sei - auch im Lichte einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung - kein Grund er-sichtlich, weshalb eine Berufsunfähigkeits(zusatz)rente eines ehemaligen [X.] Pfändungsschutz genieße, während die aus einer privaten Le-bensversicherung herrührende Berufsunfähigkeitsrente eines ehemaligen Selb-ständigen uneingeschränkt pfändbar sei. 5 3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Rentenbezüge des Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. [X.] anzusehen sind und darum mangels eines denkbaren Pfändungsschutzes in vollem Umfang dem [X.] unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 [X.]). 6 a) Der Grundsatz des § 35 [X.], wonach das gesamte Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, findet in § 36 [X.] eine Einschränkung. 7 - 5 - Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, gehören ge-mäß § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zur Insolvenzmasse. Außerdem unterwirft § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] Arbeitseinkommen nur in den Grenzen der Pfändbar-keit dem [X.], so dass der gemäß §§ 850 ff ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird. Wäre die von dem Schuldner bezogene Rente als Arbeitseinkommen zu qualifizieren, könnte sich die Insolvenzmasse mit Rücksicht auf einen etwaigen Pfändungs-schutz verringern. In Rechtsprechung und Schrifttum wird die danach streitent-scheidende Frage, ob private Versicherungsrenten von - wie im Fall des Schuldners - selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nach § 850 Abs. 3 lit. [X.] Arbeitseinkommen darstellen und ihnen infolge dieser Einordnung Pfändungsschutz zukommt, kontrovers beurteilt. Überwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versiche-rungsnehmern, die einen selbständigen Beruf ausgeübt haben, nicht als Ar-beitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b zu verstehen sind ([X.], 614; [X.] Rpfleger 2002, 322 f; [X.], 1690; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 892; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 850 Rn. 39 ff; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 850 Rn. 13; [X.]/Lauterbach/[X.], ZPO 65. Aufl. § 850 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 850 Rn. 9; [X.], 2. Aufl. § 850 Rn. 17; Walker in [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 850 Rn. 16; [X.] Rpfleger 1957, 193, 197). Nach der auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen [X.], die den [X.] als nach-rangig ansieht und aus [X.] Erwägungen den Versorgungscharakter der Leistungen in den Vordergrund rückt, sind auch Versicherungsrenten früherer Freiberufler den in § 850 Abs. 3 lit. b genannten Bezügen gleichzustellen 8 - 6 - ([X.], ZPO 22. Aufl. § 850 Rn. 48; [X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 850 Rn. 71; [X.]/Bommermann, Lohnpfändung und Lohnabtretung 1987 Rn. 394; [X.]/Speck, Einkommenspfändung 1964 S. 54; [X.], Lohnpfän-dungsrecht 3. Aufl. S. 71; [X.] [X.] 2004, 149, 152 f). Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. b) Wortlaut und Systematik des § 850 ZPO bringen zweifelsfrei zum Ausdruck, dass nur auf Versicherungsverträgen beruhende Rentenbezüge von Beamten und Arbeitnehmern durch § 850 Abs. 3 lit. [X.] dem unter ein-schränkenden Voraussetzungen pfändbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt sind. 9 aa) Pfändungsschutz sieht § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a ff ZPO nur für Arbeitseinkommen vor. Dazu gehören nach der [X.] des § 850 Abs. 2 ZPO einmal die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, zum anderen Arbeits-, und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fort-laufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge und schließlich sonstige Ver-gütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Neben den aktiven Einkünften der Beamten und Arbeitnehmer erstreckt § 850 Abs. 2 ZPO den Pfändungsschutz auf deren Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die - je nach Status des Versorgungsberechtigten - gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungs-schutz folgerichtig nur erfasst, soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Ar-beitsverhältnis beruhen ([X.], aaO § 850 Rn. 6). Zwar erstreckt § 850 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO den Pfändungsschutz auf gewisse wieder-kehrende Vergütungen einen selbständigen Beruf ausübender Personen (vgl. 10 - 7 - etwa [X.] 96, 324). Da Selbständige entsprechend ihrem rechtlichen Status weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwer-ben können, ist zu ihren Gunsten im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO für einen Pfändungsschutz von Renten von vornherein kein Raum. Mithin ist es rechts-systematisch gerechtfertigt, als "Arbeitseinkommen" im engeren Sinn nur die Einkünfte der Beamten und Arbeitnehmer zu bezeichnen (Tho-mas/[X.]/[X.], aaO § 850 Rn. 6 und 7 jeweils am Anfang). [X.]) In Anknüpfung an den Schutzzweck des § 850 Abs. 2 ZPO, der [X.] der Beamten und Ruhegelder der Arbeitnehmer dem Ar-beitseinkommen zuordnet, gewährt § 850 Abs. 3 lit. [X.] abhängig Beschäf-tigten, die eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge für sich oder ihre Ange-hörigen begründet haben, ebenfalls [X.]. Ein Arbeitnehmer, der anstelle eines betrieblichen Ruhegeldes oder in Ergänzung hierzu [X.] bezieht, soll in gleicher Weise vor dem Gläubigerzugriff ge-schützt sein wie ein Schuldner, der etwa aus einer Betriebsrente über ausrei-chende arbeitsrechtliche Versorgungsbezüge verfügt. Unter den Schutz der Vorschrift fallen nach dem eindeutigen Sinnzusammenhang ausschließlich sol-che privaten Renten, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach Art des § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen. Da § 850 Abs. 2 ZPO lediglich Renten und Ruhegelder aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schützt, muss es sich im Rahmen des § 850 Abs. 3 lit. [X.] um Versicherungsleistungen handeln, die aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsver-hältnis begründet werden (Musielak/[X.], aaO; Stöber, aaO; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 850 Rn. 9; [X.], aaO § 850 Rn. 17; [X.] aaO). 11 - 8 - cc) Vor diesem Hintergrund können nur Versicherungsrenten solcher Personen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte oder Arbeitnehmer waren oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäfti-gungsverhältnis standen, Arbeitseinkommen gleichgestellt werden ([X.], 614). Fortlaufende [X.] freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen sind demgegenüber kein Ar-beitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. [X.] ([X.] NJW-RR 1998, 1690). Mit der Einführung des nunmehr privaten Altersrenten beruflich selbständiger Personen Pfändungsschutz [X.] - vorliegend bereits mangels eines darauf zugeschnittenen Sachvortrags des Schuldners unanwendbaren - § 851c ZPO durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der [X.] vom 26. März 2007 ([X.] I S. 368) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 16/886 S. 7), dass Altersrenten dieses [X.] nach dem [X.] des § 850 Abs. 3 lit. [X.] kein Ar-beitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen Pfändungs-schutz genießen. Die von dem Schuldner als Selbständigem erworbenen Ren-tenansprüche sind folglich nicht durch § 850 Abs. 3 lit. [X.] geschützt. 12 c) Diese rechtliche Würdigung steht in Einklang mit dem Gleichheits-grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Sozialstaatsprinzip. 13 Die mit § 850 Abs. 3 lit. [X.] verbundene Ungleichbehandlung von Selbständigen im Verhältnis zu Personen, die als Beamte oder Arbeitnehmer berufstätig gewesen sind, beruht auf der in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG ge-rechtfertigten sozialpolitischen Erwägung, Pfändungsschutz nur abhängig [X.] zu gewähren. Zwar mag - wie der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 851c ZPO zum Ausdruck gebracht hat - die 14 - 9 - Überlegung, dass Selbständigen aufgrund einer gehobenen [X.] Stellung eine höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit zukomme, für sich genommen nicht mehr allein geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu rechtferti-gen (BT-Drucks 16/886 S. 7). Immerhin sprechen in Übereinstimmung mit dem [X.] ([X.], Urt. v. 12. Juni 1991 - [X.]/90, NJW 1992, 527) - der sich mit der Pfändung einer Kapitallebensversicherung befasst und sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zur [X.] einer priva-ten Altersversorgung Selbständiger nicht geäußert hat - eine Reihe weiterer Gesichtspunkte für die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen gesetzlichen Re-gelung: Einmal erscheinen Selbständige auch heute noch in geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig [X.] höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahelegen. Zum anderen steht es Selbständigen frei (§ 7 [X.]), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung mit Pfändungs-schutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850 ff ZPO) Versorgungsbezüge (vgl. [X.], [X.]. v. 25. August 2004 - [X.]a ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zulässige eigenver-antwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu behandeln. 4. Vorliegend bedarf es bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen [X.] Prüfung, ob und inwieweit § 765a ZPO aufgrund der Verweisung des § 4 [X.] im eröffneten Insolvenzverfahren anwendbar ist (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen in [X.]. 92). Der Schuldner hat sich erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 765a ZPO berufen. Da [X.] nur auf Antrag des Schuldners gewährt wird, haben sich die Vorinstanzen mit dieser Frage nicht befasst und dazu auch [X.] Feststellungen getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Antrag 15 - 10 - mangels tatsächlicher Feststellungen der Vordergerichte nicht wirksam nach-geholt werden ([X.], 104, 107; Hk-[X.]/Kirchhof aaO § 4 Rn. 19; MünchKomm[X.]/Ganter aaO § 4 Rn. 34). Dr. [X.] [X.] [X.] Prof. Dr. Gehrlein [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 04.02.2005 - 1106 IN 2869/04 - LG [X.], Entscheidung vom 21.03.2005 - 3 T 186/05 -

Meta

IX ZB 99/05

15.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZB 99/05 (REWIS RS 2007, 849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 849

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