Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZB 34/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 857

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[X.][X.]/06 vom 15. November 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 850 Abs. 3 lit. [X.]Private Versicherungsrenten von selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Per-sonen genießen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. [X.] § 36 Abs. 4 Satz 1, ZPO § 765a Über einen Vollstreckungsschutzantrag hat im Rahmen der ihm übertragenen Zu-ständigkeiten das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts zu [X.]. [X.], [X.]uss vom 15. November 2007 - [X.]/06 - [X.][X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 15. November 2007 beschlossen: Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 1. März 2005 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 3.202,54 • festgesetzt. Gründe: [X.] Durch [X.]uss vom 27. April 2004 eröffnete das Amtsgericht Traun-stein das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. 1 Der Schuldner, der eine selbständige Berufstätigkeit ausübte, schloss im Jahre 2002 eine private Rentenversicherung ab, aus der ihm bei regelmäßiger 2 - 3 - Beitragszahlung ab dem 1. Dezember 2010 monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 143,40 • zufließen würden. Der weitere Beteiligte hat die private [X.] gekündigt und den Rückkaufswert in Höhe von 3.202,54 • zur Insolvenzmasse gezogen. Abgesehen von einer monatlichen Rente der [X.] für Angestellte in Höhe von 224,51 • verfügt der Schuldner über kein weiteres Vermögen. Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - in Anwendung von § 765a ZPO festgestellt, dass die Rentenversicherung nicht zur Insolvenzmasse gehört und der Beteiligte verpflichtet ist, die Kündigung der Rentenversicherung rückgängig zu machen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten hat das [X.] den [X.]uss des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge des Schuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 1. Die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechts-beschwerde führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil dem Schuld-ner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO). 5 - 4 - Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Be-gründungsfrist einzuhalten. Die [X.] ist gewahrt: Nach Zu-stellung des [X.] über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 28. Februar 2006 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO am 6. März 2006 eingelegt und begründet. 6 2. Arbeitseinkommen kann, wie der Verweisung des § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf §§ 850 ff ZPO zu entnehmen ist, nur in Höhe des pfändbaren Teils zur Insolvenzmasse gezogen werden. Die Entscheidung von Streitfällen über die Reichweite der [X.] ist gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] dem [X.] als besonderem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Darum richtet sich der Rechtsmittelzug in diesen Fällen nicht nach der Insolvenzordnung, sondern nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Rechtsbe-schwerde ist danach zulässig, weil sie von dem Beschwerdegericht in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners (§ 793 ZPO) [X.] wurde ([X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] ZB 169/04, [X.] 2007, 78; [X.], [X.]. v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 340). 7 II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rentenbezüge des Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. [X.] anzusehen sind und darum mangels eines denkbaren Pfändungsschutzes in vollem Umfang dem [X.] unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vordergerichte kann 8 - 5 - dem Schuldner nicht gemäß § 765a ZPO Vollstreckungsschutz gewährt wer-den. 1. Die angefochtene Entscheidung leidet nicht an einem durchgreifenden Verfahrensfehler. 9 Wegen des engen Sachzusammenhangs ist die Zuständigkeit des [X.] nach § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] auch gegeben, soweit der Schuldner über den geltend gemachten Pfändungsschutz hinaus einen Vollstreckungs-schutzantrag gestellt hat. Im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Zustän-digkeiten hat stets das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts (§ 765a ZPO) über einen Vollstreckungsschutzantrag zu entscheiden (vgl. [X.], Urt. v. 6. Juni 1977 - [X.], [X.] 1978, 37 f; [X.], ZPO 22. Aufl. § 765a Rn. 19). Dass im Streitfall anstelle des [X.] unter Verletzung des § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] das [X.] über die Anträge des Schuldners entschieden hat, ist unschädlich, weil auch die Beachtung der funktionellen Zuständigkeit ([X.], [X.]. v. 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 2917; [X.], [X.]. v. 27. September 2007 - [X.] ZB 16/06 [X.]. 4 zur Veröffentlichung bestimmt) der Prüfung des [X.] entzogen ist (§ 576 Abs. 2 ZPO). 10 2. Das [X.] hat gemeint, die von dem Schuldner begründete [X.] sei nicht durch § 850 Abs. 3 lit. [X.] geschützt, weil diese Vorschrift auf Selbständige nicht anwendbar sei. Lediglich [X.], die in Rentenform gewährt würden und der Versorgung nach dem Ausscheiden aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dienten, seien "Ar-beitseinkommen" gleichgestellt. Fortlaufende Einkünfte freiberuflich Tätiger, Selbständiger oder überhaupt nicht berufstätiger Personen stellten dagegen 11 - 6 - kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. [X.] dar. Der Schuld-ner könne sich nicht auf Vollstreckungsschutz berufen, weil die auf die Einzel-zwangsvollstreckung zugeschnittene Vorschrift des § 765a ZPO im Insolvenz-verfahren unanwendbar sei. Da das Schuldnervermögen zum Zwecke der Ge-samtvollstreckung zugunsten aller Gläubiger erfasst werde, sei für eine Abwä-gung individueller Gläubiger- und Schuldnerinteressen kein Raum. 3. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Ren-tenbezüge des Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. [X.] zu bewerten sind. 12 a) Der Grundsatz des § 35 [X.], wonach das gesamte Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, findet in § 36 [X.] eine Einschränkung. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, gehören ge-mäß § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zur Insolvenzmasse. Außerdem unterwirft § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] Arbeitseinkommen nur in den Grenzen der Pfändbar-keit dem [X.], so dass der gemäß §§ 850 ff ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird. Wäre die von dem Schuldner bezogene Rente als Arbeitseinkommen zu qualifizieren, könnte sich die Insolvenzmasse mit Rücksicht auf einen etwaigen Pfändungs-schutz verringern. In Rechtsprechung und Schrifttum wird die danach streitent-scheidende Frage, ob private Versicherungsrenten von - wie im Fall des Schuldners - selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nach § 850 Abs. 3 lit. [X.] Arbeitseinkommen darstellen und ihnen infolge dieser Einordnung Pfändungsschutz zukommt, kontrovers beurteilt. 13 Überwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versiche-rungsnehmern, die einen selbständigen Beruf ausgeübt haben, nicht als [X.] - 7 - beitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b zu verstehen sind ([X.], 614; [X.] Rpfleger 2002, 322 f; [X.], 1690; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 892; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 850 Rn. 39 ff; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 850 Rn. 13; [X.]/Lauterbach/[X.], ZPO 65. Aufl. § 850 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 850 Rn. 9; [X.], 2. Aufl. § 850 Rn. 17; Walker in [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 850 Rn. 16; [X.] Rpfleger 1957, 193, 197). Nach der auch von der Rechtsbeschwerde vertretenen Gegenansicht, die den [X.] als nachrangig ansieht und aus [X.] Erwägungen den Versorgungscharakter der Leistungen in den Vordergrund rückt, sind auch Versicherungsrenten früherer Freiberufler den in § 850 Abs. 3 lit. b genannten Bezügen gleichzustellen ([X.], ZPO 22. Aufl. § 850 Rn. 48; [X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 850 Rn. 71; [X.]/Bommermann, Lohnpfändung und Lohnabtretung 1987 Rn. 394; [X.]/Speck, Einkommenspfändung 1964 S. 54; [X.], Lohnpfän-dungsrecht 3. Aufl. S. 71; [X.] [X.] 2004, 149, 152 f). Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. b) Wortlaut und Systematik des § 850 ZPO bringen zweifelsfrei zum Ausdruck, dass nur auf Versicherungsverträgen beruhende Rentenbezüge von Beamten und Arbeitnehmern durch § 850 Abs. 3 lit. [X.] dem unter ein-schränkenden Voraussetzungen pfändbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt sind. 15 aa) Pfändungsschutz sieht § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a ff ZPO nur für Arbeitseinkommen vor. Dazu gehören nach der [X.] des § 850 Abs. 2 ZPO einmal die Dienst- und Versorgungsbezüge der 16 - 8 - Beamten, zum anderen Arbeits-, und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fort-laufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge und schließlich sonstige Ver-gütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Neben den aktiven Einkünften der Beamten und Arbeitnehmer erstreckt § 850 Abs. 2 ZPO den Pfändungsschutz auf deren Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die - je nach Status des Versorgungsberechtigten - gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungs-schutz folgerichtig nur erfasst, soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Ar-beitsverhältnis beruhen ([X.], aaO § 850 Rn. 6). Zwar erstreckt § 850 Abs. 2, letzter Halbsatz ZPO den Pfändungsschutz auf gewisse wieder-kehrende Vergütungen einen selbständigen Beruf ausübender Personen (vgl. etwa [X.] 96, 324). Da Selbständige entsprechend ihrem rechtlichen Status weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwer-ben können, ist zu ihren Gunsten im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO für einen Pfändungsschutz von Renten von vornherein kein Raum. Mithin ist es rechts-systematisch gerechtfertigt, als "Arbeitseinkommen" im engeren Sinn nur die Einkünfte der Beamten und Arbeitnehmer zu bezeichnen (Tho-mas/[X.]/[X.], aaO § 850 Rn. 6 und 7 jeweils am Anfang). [X.]) In Anknüpfung an den Schutzzweck des § 850 Abs. 2 ZPO, der [X.] der Beamten und Ruhegelder der Arbeitnehmer dem Ar-beitseinkommen zuordnet, gewährt § 850 Abs. 3 lit. [X.] abhängig Beschäf-tigten, die eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge für sich oder ihre Ange-hörigen begründet haben, ebenfalls Vollstreckungsschutz. Ein Arbeitnehmer, der anstelle eines betrieblichen Ruhegeldes oder in Ergänzung hierzu [X.] bezieht, soll - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - 17 - 9 - in gleicher Weise vor dem Gläubigerzugriff geschützt sein wie ein Schuldner, der etwa aus einer Betriebsrente über ausreichende arbeitsrechtliche Versor-gungsbezüge verfügt. Unter den Schutz der Vorschrift fallen nach dem eindeu-tigen Sinnzusammenhang ausschließlich solche privaten Renten, die ein Ruhe-gehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach Art des § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen. Da § 850 Abs. 2 ZPO lediglich Renten und Ruhegelder aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schützt, muss es sich im Rahmen des § 850 Abs. 3 lit. [X.] um Versicherungsleistungen handeln, die aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden (Musielak/[X.], aaO; Stöber, aaO; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 850 Rn. 9; [X.], aaO § 850 Rn. 17; [X.] aaO). [X.]) Vor diesem Hintergrund können nur Versicherungsrenten solcher Personen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte oder Arbeitnehmer waren oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäfti-gungsverhältnis standen, Arbeitseinkommen gleichgestellt werden ([X.], 614). Fortlaufende [X.] freiberuflich oder über-haupt nicht berufstätig gewesener Personen sind demgegenüber kein Ar-beitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. [X.] ([X.] NJW-RR 1998, 1690). Mit der Einführung des nunmehr privaten Altersrenten beruflich selbständiger Personen Pfändungsschutz [X.] - vorliegend bereits mangels eines darauf zugeschnittenen Sachvortrags des Schuldners unanwendbaren - § 851c ZPO durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der [X.] vom 26. März 2007 ([X.] I S. 368) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 16/886 S. 7), dass Altersrenten dieses [X.] nach dem [X.] des § 850 Abs. 3 lit. [X.] kein Ar-beitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen [X.] - 10 - schutz genießen. Die von dem Schuldner als Selbständigem erworbenen Ren-tenansprüche sind folglich nicht durch § 850 Abs. 3 lit. [X.] geschützt. c) Diese rechtliche Würdigung steht in Einklang mit dem Gleichheits-grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Sozialstaatsprinzip. 19 Die mit § 850 Abs. 3 lit. [X.] verbundene Ungleichbehandlung von Selbständigen im Verhältnis zu Personen, die als Beamte oder Arbeitnehmer berufstätig gewesenen sind, beruht auf der in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigten sozialpolitischen Erwägung, Pfändungsschutz nur abhängig Beschäftigten zu gewähren. Zwar mag - wie der Gesetzgeber im [X.] mit der Einführung des § 851c ZPO zum Ausdruck gebracht hat - die Überlegung, dass Selbständigen aufgrund einer gehobenen [X.] Stellung eine höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit zukomme, für sich genommen nicht mehr allein geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu rechtferti-gen (BT-Drucks 16/886 S. 7). Immerhin sprechen in Übereinstimmung mit dem [X.] ([X.], Urt. v. 12. Juni 1991 - [X.]/90, NJW 1992, 527) - der sich mit der Pfändung einer Kapitallebensversicherung befasst hat - eine Reihe weiterer Gesichtspunkte für die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen gesetzlichen Regelung: Einmal erscheinen Selbständige auch heute noch in geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit re-gelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende voll-streckungsrechtliche Inanspruchnahme nahe legen. Zum anderen steht es Selbständigen frei (§ 7 [X.]), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversi-cherung mit Pfändungsschutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850 ff ZPO) Versorgungsbezüge (vgl. [X.], [X.]. v. 25. August 2004 - [X.]a ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede 20 - 11 - zulässige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungs-rechtlich gleich zu behandeln. 4. Die Streitfrage, ob und inwieweit § 765a ZPO aufgrund der Verwei-sung des § 4 [X.] im eröffneten Insolvenzverfahren anwendbar ist (vgl. Münch-Komm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen in [X.]. 92), kann in vorliegender Sache dahingestellt bleiben. Die Anwendung der Vorschrift ermöglicht jedenfalls nicht, der Masse kraft Gesetzes (§§ 35, 36 [X.]) aus-drücklich zugewiesene Vermögenswerte wieder zu entziehen. Der Schuldner hat die mit der Insolvenz typischerweise verbundene Gesamtvollstreckung [X.] hinzunehmen. Im Übrigen begründet die Pfändung von [X.], die nicht nach den Bestimmungen der §§ 850 ff ZPO unpfändbar sind,
21 - 12 - grundsätzlich keine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO; dies selbst dann nicht, wenn dies dazu führt, dass der Schuldner Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch nehmen muss ([X.] 161, 371, 374). [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2004 - 2 M 893/04 - [X.], Entscheidung vom 01.03.2005 - 4 T 4915/04 -

Meta

IX ZB 34/06

15.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZB 34/06 (REWIS RS 2007, 857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 857

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20 U 135/08

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