Bundessozialgericht, Urteil vom 21.09.2017, Az. B 8 SO 3/16 R

8. Senat | REWIS RS 2017, 4933

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Klage des Vermieters eines Leistungsberechtigten nach dem SGB 12 gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme einer Heizkostennachzahlung - notwendige Beiladung des Leistungsberechtigten - fehlerhafte Besetzung der Richterbank - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid - Anhörung der Beteiligten - Möglichkeit der Rückübertragung - Geltendmachung von Ansprüchen aus abgetretenem Recht - Nichtigkeit der Abtretung - Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot


Leitsatz

1. Vor der Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren.

2. Macht der Zessionar Ansprüche auf Sozialleistungen aus abgetretenem Recht gerichtlich geltend, sind die Zedenten nicht notwendig beizuladen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 972,53 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.] ist (nur noch) die Zahlung von 972,53 Euro nebst Zinsen aus abgetretenem Recht.

2

Der Kläger vermietete als Eigentümer eines Mietshauses in [X.] bis Ende 2006 [X.]ohnungen vornehmlich an Bezieher von Leistungen nach dem [X.] - ([X.]) und dem [X.] ([X.]). Die [X.]ohnungen wurden teilweise auch elektrisch beheizt. Die dem Kläger (als Vertragspartner) von der Energieversorgerin [X.] für Strom in Rechnung gestellten Beträge legte er ohne genaue Aufschlüsselung der auf Strom oder Heizenergie entfallenden Beträge anteilig auf seine Mieter um. Der Kläger beantragte beim beklagten [X.] erfolglos die Übernahme einer durch ein Inkassounternehmen geltend gemachten Forderung der Energieversorgerin in Höhe von 972,53 Euro, die nach Angaben des [X.] das Mietverhältnis mit einer Leistungsempfängerin des Beklagten (J) betroffen haben soll (Bescheid vom 19.10.2009; [X.]iderspruchsbescheid vom 1.2.2010 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter). Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger sei selbst nicht leistungsberechtigt nach dem [X.] und könne den Anspruch allenfalls gegen die Mieterin privatrechtlich geltend machen. Im folgenden Klageverfahren hat der Kläger [X.] seiner (ehemaligen) Mieter zur Gerichtsakte gereicht. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat dieses Verfahren mit einem weiteren, vom Kläger gegen den Beklagten geführten Rechtsstreit verbunden, in dem er die Feststellung begehrt hat, "dass eine Deckelung von Heiz- und Nebenkosten durch den Beklagten unzulässig sei", und die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheid des [X.]). Das [X.] ([X.]) [X.] hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation, Leistungen nach dem [X.] oder dem [X.] zu verlangen. Diese ergebe sich auch nicht aus abgetretenem Recht. Die Abtretung von Leistungsansprüchen nach dem [X.] oder dem [X.] verstoße gegen das Abtretungsverbot nach § 17 Abs 1 Satz 2 [X.] und sei deshalb nach § 134 [X.] (BGB) nichtig. Die Feststellungsklage sei mangels Klagebefugnis unzulässig (Urteil vom 20.2.2015).

3

Mit seiner auf die Zahlung von 972,53 Euro beschränkten Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 17 Abs 1 Satz 2 [X.]. Das darin normierte Abtretungsverbot sei teleologisch zu reduzieren, weil es nur die der Existenzsicherung dienenden [X.], nicht aber Sekundäransprüche erfasse. Die Zulässigkeit einer Abtretung von Leistungsansprüchen für die Kosten der Unterkunft und Heizung folge aus der Möglichkeit einer Direktzahlung an Vermieter nach § 35 Abs 1 Satz 2 [X.]. Daneben rügt der Kläger als Verfahrensmängel des [X.] die unterlassene Beiladung der Gemeinde [X.] und der betroffenen Leistungsempfänger sowie die (erneute) Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) in mündlicher Verhandlung.

4

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 20. Februar 2015, den Gerichtsbescheid des [X.] vom 20. Dezember 2012 sowie den Bescheid vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom 1. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm 972,53 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

5

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Zu Recht hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] zurückgewiesen. Der [X.]läger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 972,53 Euro aus abgetretenem Recht und schon deshalb keinen Anspruch auf Verzinsung dieses Betrags.

8

Gegenstand des Verfahrens ist (nur noch) der Bescheid vom 19.10.2009 in der Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G), mit dem der [X.] die Zahlung von 972,53 Euro aus abgetretenem Recht abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der [X.]läger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 iVm § 54 Abs 4, § 56 [X.]G). Soweit der [X.]läger im Revisionsverfahren geltend macht, es liege noch keine "rechtsmittelfähige Entscheidung zu den Mietwohnungen im [X.] vor", ist sein Vortrag nicht nachvollziehbar. [X.]eder hat er im Berufungsverfahren den Streitgegenstand auf Mietwohnungen im [X.] erweitert und einen entsprechenden Antrag gestellt, noch macht er im Revisionsverfahren einen diesbezüglichen Verfahrensfehler unter Bezeichnung der maßgebenden Umstände geltend.

9

Richtiger [X.]r ist der [X.], der die angefochtenen Verwaltungsakte erlassen hat. Dass die Gemeinde [X.] vom [X.]n zur Durchführung der Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bzw des [X.] herangezogen wird (§ 99 Abs 1 [X.]B XII iVm § 8 Abs 1 Satz 1 des [X.] zur Ausführung des [X.]B XII iVm § 1 der Satzung des [X.] über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden zur Durchführung der dem Landkreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem [X.]B XII , Amtsblatt für den [X.] [X.]/2004 vom 30.12.2004; § 10 [X.] iVm § 2 Abs 3 des [X.] und zur Durchführung des [X.] iVm § 1 der Satzung des [X.] über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden zur Durchführung von Aufgaben nach dem [X.] von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des [X.] , Amtsblatt für den [X.] [X.]1/2004 vom [X.]), ändert hieran nichts (vgl B[X.], Urteil vom [X.] [X.] 11/10 R - juris Rd[X.]2). Denn der [X.] kann nach § 3 Abs 2 Satz 2 Heranziehungssatzung [X.]B XII bzw § 2 Abs 1 Satz 4 Heranziehungssatzung [X.] die Bearbeitung und Entscheidung besonders gelagerter Einzelfälle an sich ziehen. Hiervon hat er Gebrauch gemacht, indem er selbst den Antrag auf Zahlung von 972,53 Euro abgelehnt hat.

Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere waren weder die Gemeinde [X.] noch frühere Mieter des [X.] notwendig beizuladen. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen gehen deshalb ins Leere. Nach § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige echte Beiladung). Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des [X.] unmittelbar eingegriffen wird, wobei die Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung für die Beiladung genügt (B[X.], Urteil vom 8.3.2017 - [X.] [X.] 20/15 R - juris Rd[X.]2 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Die Gemeinde [X.] ist als nach den [X.] nachgeordnete Behörde bereits kein Dritter iS des § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G, weil sie die Aufgaben des beklagten [X.] nach § 9 Abs 4 Nds AG [X.]B XII nur "in dessen Namen" ausführt (für den Fall, dass sich die [X.]lage gegen eine herangezogene Gemeinde richtet, die in eigenem Namen entschieden hat, vgl B[X.]E 112, 61 = [X.] 4-3500 § 90 [X.] Rd[X.]1) und der Landkreis - wie hier - von seinem Evokationsrecht (siehe oben) Gebrauch machen kann. Der [X.] darf diese landesrechtliche Vorschrift mangels eigener Feststellungen des [X.] selbst beurteilen (vgl B[X.]E 114, 147 Rd[X.]3 = [X.] 4-3500 § 92a [X.]; B[X.]E 103, 39 Rd[X.]2 = [X.] 4-2800 § 10 [X.]). Eine echte oder unechte notwendige Beiladung der Gemeinde [X.] wegen einer möglichen positiven Forderungsverletzung bzw einer nachträglichen Pflichtverletzung (culpa post contractum finitum) aus einem bereits 2002 beendeten Mietverhältnis zwischen dem [X.]läger und der Gemeinde [X.] (vgl für ab dem 1.1.2002 abgeschlossene Verträge § 280 Abs 1 BGB) scheidet ebenfalls aus. Es fehlt für eine echte notwendige Beiladung bereits an der erforderlichen Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis der beiden Beteiligten zu der Gemeinde (zu dieser Voraussetzung: B[X.]E 93, 283 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] Rd[X.]; B[X.]E 85, 278, 279 = [X.] 3-3300 § 43 [X.] S 2; B[X.]E 71, 237, 238 = [X.] 3-2500 § 240 [X.]2 S 44 f; B[X.] [X.] 4-2600 § 118 [X.]2 Rd[X.]7). Eine unechte notwendige Beiladung der Gemeinde nach § 75 Abs 2 Alt 2 [X.]G kommt nicht in Betracht, weil die Gemeinde auch im Falle ihrer Heranziehung zur Durchführung der Aufgaben nach dem [X.] ([X.]B II), [X.]B XII bzw dem [X.] kein Leistungsträger ist und zudem etwaige Ansprüche wegen einer möglichen positiven Forderungsverletzung bzw einer nachvertraglichen Pflichtverletzung nicht Gegenstand des Verfahrens sind (dazu oben). Ob sich - wie der [X.]läger vorträgt - zumindest eine einfache Beiladung nach § 75 Abs 1 Satz 1 [X.]G aufgedrängt hätte, bedarf keiner Entscheidung. [X.]eder kann eine Nachholung vom Revisionsgericht vorgenommen werden (§ 168 Satz 1 [X.]G), noch begründet eine unterlassene einfache Beiladung einen sachentscheidungshindernden Verfahrensmangel (vgl nur B[X.] [X.] 4-2500 § 103 [X.] Rd[X.]1 mwN).

Das [X.] musste auch die früheren Mieter des [X.] nicht deshalb notwendig beiladen, weil sie Zedenten des angeblich abgetretenen Anspruchs auf Sozial(-hilfe)leistungen sind, den der [X.]läger geltend macht (ebenso [X.] , Beschluss vom 15.3.1990 - [X.]/89; BVerwGE 24, 343). Eine einheitliche Entscheidung ist aus Rechtsgründen notwendig, wenn die gerichtliche Entscheidung im [X.] oder im Stattgabefall unmittelbar und zwangsläufig Rechte des [X.] gestaltet, bestätigt oder feststellt, verändert oder aufhebt (zum Maßstab: B[X.]E 108, 229 = [X.] 4-4200 § 44b [X.] Rd[X.]1; B[X.] [X.] 4-2500 § 5 [X.] Rd[X.]4; B[X.] [X.] 1500 § 75 [X.]1; B[X.], Urteil vom [X.] - 11 [X.] - juris; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.], Rd[X.]1a). Hieran fehlt es vorliegend. Die Frage, ob der [X.]läger einen Anspruch gegen den [X.]n aus abgetretenem Recht hat, berührt zwar auch die Interessen der Leistungsempfänger, greift aber nicht unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein. Die Unmittelbarkeit ist zu verneinen, wenn die Entscheidung nur eine Vorfrage im Verhältnis zwischen Hauptbeteiligtem und Drittem betrifft (B[X.]E 120, 289 = [X.] 4-2500 § 268 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.] [X.] 4-5868 § 1 [X.] Rd[X.]0). [X.]eder genügt es, dass die Entscheidung logisch notwendig einheitlich auch gegenüber dem [X.] ergehen muss, noch, dass tatsächliche Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern (B[X.]E 118, 40 = [X.] 4-2500 § 51 [X.] Rd[X.]3).

So liegt es hier. Der für die Beurteilung der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis maßgebliche Streitgegenstand (vgl [X.] in: [X.], [X.]G, § 75 Rd[X.], Stand Juni 2015; Gall in [X.], jurisP[X.]-[X.]G, 1. Aufl 2017, § 75 Rd[X.] 41) umfasst die Gewährung von Sozialleistungen nach unterschiedlichen Leistungsgesetzen in Höhe von insgesamt 972,53 Euro aus abgetretenem Recht. Die früheren Mieter können hier allenfalls durch die Beurteilung von Vorfragen, zB ob die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder ob sie überhaupt leistungsberechtigt und bedürftig gewesen sind, und damit nur mittelbar vom vorliegenden Rechtsstreit betroffen sein (in solchen Fällen die Notwendigkeit der Beiladung verneinend B[X.]E 118, 40 = [X.] 4-2500 § 51 [X.] Rd[X.]3; B[X.]E 70, 240 = [X.] 3-5533 Allg [X.]; B[X.]E 59, 30, 31). Der [X.] weicht damit nicht von der Entscheidung des B[X.] vom 2.11.1988 - 8/5a [X.] - ([X.] 1500 § 75 [X.]3) ab. Denn dort ging es um die Frage, ob der abgetretene Teil einer Sozialleistung dem zivilrechtlichen Zessionar oder im Hinblick auf die [X.] des § 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungs-verfahren und Sozialdatenschutz - ([X.]B X) dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger zustand. Die Beantwortung dieser Frage konnte auch im Verhältnis zum Leistungsberechtigten nur einheitlich ergehen (ebenso B[X.], Urteil vom [X.] - 5/5b [X.]). Soweit der frühere 11b [X.] ([X.] 1500 § 75 [X.] Rd[X.]1) eine Beiladung für notwendig hielt, wenn der [X.]läger einen Anspruch (auch) auf die Behauptung stützt, dass er aufgrund einer Abtretung bzw im [X.]ege der Prozessstandschaft berechtigt sei, die in der Person von einzelnen Behinderten entstandenen Ansprüche auf Rehabilitation gegenüber der [X.] (damals [X.]) für Arbeit geltend zu machen, hat er hieran jedenfalls bei der der Abtretung als vergleichbar angesehenen Prozessstandschaft nicht mehr festgehalten (vgl B[X.] [X.] 4-4300 § 323 [X.]).

Das angefochtene Urteil des [X.] ist auch nicht unter Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz ) ergangen. [X.] für die Entscheidung von Verfahren vor dem [X.] ist grundsätzlich ein [X.] in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Satz 1 [X.]G). Hiervon macht ua § 153 Abs 5 [X.]G (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.], [X.]) eine Ausnahme. Danach kann das [X.] nach seinem Ermessen in den Fällen einer Entscheidung des [X.] durch Gerichtsbescheid (§ 105 [X.]G) durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des [X.]s die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Hiervon hat das [X.] durch Beschluss vom 22.10.2013, dem [X.]läger am 30.10.2013 zugestellt, Gebrauch gemacht. Nähere inhaltliche Anforderungen für die Übertragung auf den Berichterstatter formuliert das Gesetz nicht. Vielmehr überantwortet es die Entscheidung über die Übertragung dem [X.] als berufsrichterliches [X.]ollegium, ohne die Möglichkeit einer Rückübertragung auf den [X.] (B[X.]E 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.] Rd[X.]3; vgl auch [X.]) ausdrücklich zu regeln. § 153 Abs 5 [X.]G verlangt auch nicht, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids vorgelegen haben, sondern nur, dass das [X.] durch Gerichtsbescheid entschieden hat (ebenso Sommer in [X.]/[X.]ahrendorf, [X.]G, 2014, § 153 Rd[X.] 45). Dies ist auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, wonach den "teilweise aus der gerichtlichen Praxis geäußerten Bedenken gegen die Veränderung der Richterbank, da nicht durchgehend davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 [X.]G in erster Instanz zutreffend bejaht worden sind", dadurch Rechnung getragen werde, dass die Übertragung auf den Berichterstatter von einem Beschluss des [X.]s abhängig gemacht werde ([X.]).

Deshalb ist es für die Übertragung auf den Berichterstatter auch nicht erforderlich, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (B[X.]E 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.] Rd[X.]3). Denn schon die Verantwortung für die Übertragung wird vom [X.] getragen (siehe oben), sodass eine Übertragung zur Entscheidung durch den Berichterstatter unter Mitwirkung [X.] auch in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (B[X.]E 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.] Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 153 Rd[X.]5; anders - regelmäßig absoluter Revisionsgrund - bei Entscheidungen "am [X.] vorbei" durch den Einzelrichter nach § 155 Abs 3 und 4 [X.]G unter Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung B[X.]E 99, 189 = [X.] 4-1500 § 155 [X.] Rd[X.]1 ff).

Hieran ändert nichts, dass § 153 Abs 5 [X.]G für einfach gelagerte Verfahren eingeführt worden ist (vgl [X.]). Denn die Vorschrift macht dies - wie dargelegt - nicht zur Voraussetzung für ihre Anwendung. Von einem Versehen des Gesetzgebers oder einer Regelungslücke kann nicht ausgegangen werden. Dem Gesetzgeber war die ähnliche Regelung in § 6 Abs 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (eingefügt durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 ), der bereits für das erstinstanzliche Verfahren gilt, bekannt. Sein Ziel war es nicht, § 153 Abs 5 [X.]G der Regelung in der VwGO nachzubilden, sondern nur, das [X.] zu entlasten, weil in den Fällen, in denen das [X.] mit Gerichtsbescheid entschieden hat, eine Entscheidung nach § 153 Abs 4 [X.]G ausscheidet. Ob es sich mit Blick auf die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und/oder des tatsächlichen Umfangs des Streitfalls um ein einfach gelagertes Verfahren handelt, ist deshalb nur bei der Ausübung des Ermessens durch das [X.] zu berücksichtigen ([X.], aaO). Ermessensfehler können nur dann zu einer von Amts wegen zu berücksichtigenden fehlerhaften Besetzung der Richterbank führen, wenn sie von [X.]illkür, sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung getragen werden (ebenso Sommer, aaO, § 153 Rd[X.] 45). Hiervon kann vorliegend angesichts der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Auffassung, wonach (primäre) Sozialhilfeansprüche nach dem eindeutigen [X.]ortlaut des § 17 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII nicht übertragen werden können (dazu gleich), sowie der einfachen Sachverhaltsgestaltung nicht die Rede sein. Selbst wenn das [X.] durch den sog kleinen [X.] die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hätte, würde hierin kein absoluter Revisionsgrund liegen (B[X.]E 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.] Rd[X.]2). Denn während in den Fällen des § 153 Abs 4 [X.]G oder § 158 Satz 2 [X.]G [X.] bei der Entscheidung durch Beschluss nicht mitwirken und deshalb keine Möglichkeit haben, auf die Entscheidung einzuwirken, wird in den Fällen des § 153 Abs 5 [X.]G die gesamte Richterbank des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.]G beteiligt: die am späteren Urteil nicht beteiligten Berufsrichter durch die Zwischenentscheidung, die Sache - ggf trotz grundsätzlicher Bedeutung - auf den Berichterstatter zu übertragen, und [X.] zusammen mit dem Berichterstatter bei der die Instanz abschließenden Entscheidung. Entsprechend hält sich eine Entscheidung des sog kleinen [X.]s, durch die wie vorliegend die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wird, im Rahmen des § 153 Abs 5 [X.]G und begründet keinen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf [X.] nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG.

Das [X.] hat es allerdings unterlassen, den [X.]läger vor der Übertragung auf den Berichterstatter anzuhören. § 153 Abs 5 [X.]G schreibt zwar im Unterschied zu § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G nicht ausdrücklich vor, die Beteiligten vor der beabsichtigten Übertragung auf den Berichterstatter zu hören. Diese Verpflichtung ergibt sich aber schon aus § 62 [X.]G, der fordert, den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren (Roller, NZS 2009, 252, 255; vgl zu § 6 Abs 1 VwGO: BVerwGE 110, 40; vgl zu § 158 Satz 2 [X.]G: B[X.] [X.] 4-1500 § 158 [X.] Rd[X.] 9). Diese Gehörsverletzung führt allerdings - anders als in den Fällen des § 153 Abs 4 [X.]G (B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.]1 Rd[X.]7; B[X.] [X.] 3-1500 § 153 [X.]3; B[X.], Urteil vom 8.11.2001 - [X.]1 [X.] 37/01 R; B[X.], Beschluss vom 17.11.2015 - [X.] [X.]R 65/15 B) oder § 158 Satz 2 [X.]G (B[X.] [X.] 4-1500 § 158 [X.]; B[X.], Beschluss vom [X.] - [X.]4 [X.]/08 B - juris Rd[X.]1) - nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank und damit zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 202 [X.]G iVm § 547 [X.] Zivilprozessordnung (ZPO). Denn die Sache kann durch Beschluss des [X.]s auf den [X.] zurückübertragen werden, wenn sich erst nach der Übertragung auf den Berichterstatter wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage erweist, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Möglichkeit der Rückübertragung eröffnet zwar nicht § 153 Abs 5 [X.]G, der diese Möglichkeit im Gegensatz zu § 6 Abs 3 VwGO nicht vorsieht. Die Rückübertragung ist aber nach § 526 Abs 2 Satz 1 [X.] ZPO möglich, der - verfassungsrechtlich geboten - über § 202 Satz 1 [X.]G zur Anwendung kommt ([X.], [X.]G, Stand August 2017, § 153 Rd[X.]0b). Danach legt der Einzelrichter den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben. Allerdings ist nach der vorbezeichneten Vorschrift die Rückübertragung von einer wesentlichen Änderung der Prozesslage und damit von deutlich engeren Voraussetzungen abhängig als die erstmalige Übertragung, die keinen besonderen Anforderungen unterliegt (dazu oben). Unter einer wesentlichen Änderung der Prozesslage iS von § 526 Abs 2 Satz 1 [X.] ZPO wird für gewöhnlich die objektive Änderung der Sach- oder Rechtslage zu verstehen sein (BVerwGE 110, 40 mwN). Eine solche die Zurückübertragung berechtigende Änderung der Prozesslage ist aber auch dann anzunehmen, wenn der Einzelrichter/Berichterstatter aufgrund der nachgeholten Anhörung (und damit zur [X.]orrektur eines Gehörsverstoßes) zum Ergebnis gelangt, dass die Rechtssache entgegen der ursprünglichen Annahme doch grundsätzliche Bedeutung hat oder besondere Schwierigkeiten aufweist (so zu Recht zu § 6 Abs 3 VwGO: BVerwGE 110, 40); diese (verfassungskonforme) Auslegung von § 526 Abs 2 Satz 1 [X.] ZPO ist im Licht von Art 101 Abs 1 Satz 2, Art 103 Abs 1 GG geboten. Eine solche Situation lag hier aber nicht vor; durch das rügelose Einlassen in der mündlichen Verhandlung war der vom [X.]läger im Revisionsverfahren ohnehin nicht gerügte Gehörsverstoß damit geheilt (BVerwGE 110, 40).

In der Sache hat der [X.]läger keinen Anspruch aus abgetretenem Recht. Denn selbst wenn die Leistungsempfänger einen Anspruch auf Leistungen gegen den [X.]n in Höhe von 972,53 Euro gehabt haben sollten, wäre dessen Abtretung an den [X.]läger nichtig. Nach § 17 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII kann der Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. § 17 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII enthält ein gesetzliches Verbot (vgl § 134 BGB) und schließt eine Anwendung von §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch [X.] - ([X.]B I) aus. Insoweit ist § 17 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII eine abweichende Regelung iS von § 37 [X.]B I, die mit § 400 BGB (Ausschluss der Abtretung unpfändbarer Forderungen) und § 851 ZPO (Unpfändbarkeit nicht übertragbarer Forderungen) korrespondiert. § 17 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII berücksichtigt, dass der Sozialhilfeanspruch höchstpersönlicher Art ist und deshalb die Forderung gegen den Sozialhilfeträger nicht übertragen werden kann ([X.] in [X.], [X.]B II, [X.]B XII, [X.], § 17 [X.]B XII, Stand Juni 2017 Rd[X.]5; [X.] in [X.], jurisP[X.]-[X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 17 [X.]B XII Rd[X.]8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 19. Aufl 2015, § 17 [X.]B XII Rd[X.]9). Denn die Sozialhilfe kann ihren Zweck, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der [X.]ürde des Menschen entspricht (§ 1 Satz 1 [X.]B XII) nur erfüllen, wenn sie dem Bedürftigen zu Gute kommt und dem Zugriff Dritter entzogen ist ([X.], aaO; Grube in Grube/[X.]ahrendorf, [X.]B XII, 5. Aufl 2014, § 17 Rd[X.]8). Nichts anderes gilt für Leistungen nach dem [X.], wenn sie - wie hier - zweckgebunden zur Aufbringung der Mittel für Unterkunft und Heizung gezahlt werden sollen. Sie sind ebenfalls höchstpersönlicher Natur und als solche nicht übertragbar (B[X.]E 114, 292 = [X.] 4-3500 § 25 [X.] Rd[X.]). Der Verwendungszweck einer Forderung gehört zum Inhalt der zu erbringenden (Sozialhilfe-)Leistung und rechtfertigt es, den Sozialhilfeanspruch/Anspruch nach dem [X.] von der Möglichkeit der Übertragung, Verpfändung und Pfändung auszunehmen (vgl § 399 BGB).

Anders als der [X.]läger meint, handelt es sich bei § 17 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII um ein uneingeschränktes gesetzliches Verbot, das absolut ist und keine Ausnahmen kennt (Neumann in Hauck/[X.], [X.]B XII, [X.] § 17 [X.]B XII, Stand September 2015 Rd[X.]9), auch nicht bei [X.]osten der Unterkunft. Hieran ändert auch der Hinweis nichts, dass nach § 35 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII auf Antrag der leistungsberechtigten Person die [X.]osten der Unterkunft an den Vermieter zu zahlen sind. Im Gegenteil, diese Regelung bestätigt die vom [X.] vertretene Auffassung. Erst sie eröffnet nämlich die Möglichkeit, nicht nur gegen den [X.]illen des Leistungsberechtigten, sondern auch im gegenseitigen Einvernehmen von [X.] und Vermieter die Direktzahlung der Miete an den Vermieter vorzunehmen.

Eine teleologische Reduktion des § 17 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII kommt deshalb nur in den Fällen in Betracht, in denen es nicht mehr um den originären Sozialhilfeanspruch geht, also den primären Leistungsanspruch nach dem [X.]B XII, sondern um den Ausgleich der Folgen des wegen eines Systemversagens entstandenen Schadens ([X.]; vgl dazu Urteil des [X.]s vom 21.9.2017 - [X.] [X.] 4/16 R; [X.], aaO, Rd[X.]5 f; Grube, aaO, Rd[X.]1). [X.] geht es vorliegend entgegen der Auffassung des [X.] aber nicht. Denn der Anspruch der Leistungsberechtigten auf (Nach-)Zahlung angemessener Heizkosten, der abgetreten sein soll, ist der originäre und folglich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt abtretbare Leistungsanspruch. Ein [X.] setzt voraus, dass es sich bei dem [X.] um einen Sachleistungsanspruch handelt; ein Anspruch auf Geld bleibt auch dann ein erfüllbarer [X.] nach dem [X.]B XII, wenn etwa ein Dritter in Vorleistung getreten ist. Der [X.] erfährt insoweit keine inhaltliche Änderung. Die [X.] kann deshalb (unter weiteren Voraussetzungen) allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen statt einer Sachleistung ein Erstattungsanspruch in Geld geltend gemacht wird ([X.] in: [X.], jurisP[X.]-[X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 17 [X.]B XII, Rd[X.]5).

Danach hat das [X.] P[X.]H auch zu Recht abgelehnt, sodass es auf den insoweit gerügten Verfahrensmangel nicht ankommt.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, 2 und 3 sowie § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz (G[X.]G).

Meta

B 8 SO 3/16 R

21.09.2017

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Hannover, 20. Dezember 2012, Az: S 17 SO 92/10, Gerichtsbescheid

§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 33 Abs 1 S 1 SGG, § 153 Abs 5 SGG, § 105 Abs 1 SGG, § 62 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, § 526 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO, § 17 Abs 1 S 2 SGB 12, § 1 S 1 SGB 12, § 35 Abs 1 S 2 SGB 12, § 134 BGB, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.09.2017, Az. B 8 SO 3/16 R (REWIS RS 2017, 4933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4933

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