Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2012, Az. B 7 AY 4/11 R

7. Senat | REWIS RS 2012, 102

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Asylbewerberleistung - kein Anspruch auf Nachzahlung bei Wegfall der Bedürftigkeit - keine Ausnahme wegen Verfassungswidrigkeit der Höhe der Grundleistung - Begrenzung der Rückwirkung der vom BVerfG festgelegten Übergangsregelung auf Leistungszeiträume ab dem 1.1.2011


Leitsatz

Der Umstand, dass das Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen in Form von Geldleistungen in verfassungswidrig zu geringer Höhe vorsieht, rechtfertigt für Zeiten vor 2011 keine Ausnahme von der Regel, dass im Zugunstenverfahren gegen bestandskräftige Verwaltungsakte Leistungen nur dann zu erbringen sind, wenn die Bedürftigkeit nicht zwischenzeitlich entfallen ist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] sind höhere Leistungen nach dem [X.] ([X.]), insbesondere auf sog [X.] nach § 2 [X.] statt der erbrachten Grundleistungen nach § 3 [X.], im Rahmen eines [X.] nach § 44 [X.] - ([X.]) für die [X.] vom 1.1.2005 bis 29.2.2008.

2

Der 1982 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger; er lebt mit seinen Eltern und seiner Schwester in einer Wohnung in R Bis zum 29.2.2008 hat er monatliche Leistungen nach § 3 [X.] durch die Beklagte erhalten; mit Wirkung ab 1.3.2008 "stellte" die Beklagte die Leistungsgewährung wegen fehlender Bedürftigkeit aufgrund Einkommens des [X.] "ein" (Bescheid vom 3.3.2008). Danach war der Kläger von April 2008 bis [X.] beschäftigt und erzielte (nach den Feststellungen des [X.] <[X.]>) ein Nettoeinkommen in schwankender Höhe zwischen 571,63 Euro und 901,76 Euro. Nach dem Ende der Beschäftigung erhielt er zunächst wegen einer eingetretenen Sperrzeit statt Arbeitslosengeld [X.]) [X.] II nach dem [X.] ([X.]) und erst nach Ablauf der Sperrzeit [X.] nach dem [X.] - ([X.]I) in Höhe von 16,14 Euro kalendertäglich. Der Kläger ist (nach den Feststellungen des [X.]) "zwischenzeitlich" im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der [X.]) nach § 23 Abs 1 Aufenthaltsgesetz.

3

Auf einen im März 2009 gestellten Antrag, nachträglich [X.] nach § 2 [X.] in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]II) zu gewähren, bewilligte die Beklagte für die [X.] vom 1.1.2005 bis 29.2.2008 weitere Leistungen (nur) in Höhe von 32 Euro monatlich (insgesamt 1216 Euro); einen weiter gehenden Anspruch lehnte sie wegen eines fehlenden [X.] ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die auf höhere bzw auf [X.] gerichtete Klage ist erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts <[X.]> Münster vom 25.10.2010; Urteil des [X.] Nordrhein-Westfalen vom [X.]).

4

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung von [X.] statt der bestandskräftig zugestandenen Grundleistungen bestehe in Anwendung des § 44 [X.] unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ([X.]) nicht. Ein Nachzahlungsanspruch ergebe sich nur bei fortbestehender Notlage; diese sei bei einem temporären oder auf Dauer eingetretenen Wegfall der Bedürftigkeit - wie beim Kläger wegen der ab April 2008 in der Beschäftigung erzielten Verdienste - zu verneinen. Ohne Bedeutung sei, dass die Bewilligung überhaupt von Leistungen durch die Beklagte damit nicht im Einklang stehe. Auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Grundleistung könne der Kläger seinen Anspruch ebenfalls nicht stützen; eine Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen (§ 3 [X.]) könne sich überhaupt nicht auswirken.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 44 [X.]. Zwar sei nach der Rechtsprechung des [X.] eine Nachzahlung in der Regel abzulehnen, wenn die Bedürftigkeit zwischenzeitlich entfallen sei. Ein Regelfall sei aber aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verneinen; denn die gewährten Grundleistungen seien verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Außerdem habe die Beklagte mit der nachträglichen Leistungsgewährung - wenn auch in geringerer Höhe - den Anspruch dem Grunde nach bereits anerkannt, sodass das Entfallen der Bedürftigkeit überhaupt nicht mehr geprüft werden dürfe. Die Rechtsprechung des [X.] enthalte zudem Wertungswidersprüche.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] und des [X.] aufzuheben sowie den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung entgegenstehender Bescheide für den [X.]raum vom 1.1.2005 bis 29.2.2008 höhere Leistungen zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Ob der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf höhere Leistungen in Form von [X.] nach § 2 [X.] bzw von Grundleistungen nach § 3 [X.] besitzt, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.] (§ 163 S[X.]) nicht entschieden werden.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 S[X.]), soweit die Beklagte darin die Bewilligung höherer Leistungen unter entsprechender Änderung bestandskräftiger Bescheide abgelehnt hat. Gegen jenen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4, § 56 S[X.] (vgl nur [X.]-1300 § 44 [X.] Rd[X.] 9), wobei auch im Zugunstenverfahren nach § 44 [X.] - wie vorliegend - ein Grundurteil nach § 130 S[X.] möglich wäre ([X.], 299, 300 = [X.] 3-4300 § 137 [X.] 1). [X.] wird das [X.] dafür jedoch die von der [X.] abzuändernden bestandskräftigen Bewilligungsbescheide zu ermitteln haben, die den streitbefangenen Zeitraum betreffen.

Es ist bereits nicht sicher nachvollziehbar, dass die Beklagte gemäß § 9 Abs 3 [X.] iVm § 44 Abs 3 [X.] (vgl dazu [X.]-1300 § 44 [X.] 25 Rd[X.] 13: keine Anwendung auf Verbandszuständigkeit) für die Abänderung der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide und die daraus resultierende Leistungsgewährung zuständig ist. Sachlich zuständig für die Durchführung des [X.] sind nach § 10 Satz 1 [X.] iVm § 1 Abs 1 Satz 1 des [X.] zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 29.11.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] 1087) grundsätzlich die Gemeinden; die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 10a [X.]. Danach ist zuständig diejenige Gemeinde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom [X.] bestimmten zentralen Verteilstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist; (nur) im Übrigen (bei fehlender Verteilung bzw Zuweisung) ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält 10a Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]). Der Kläger wohnt im Zuständigkeitsbereich der [X.]; den Feststellungen des [X.] ist indes nicht zu entnehmen, ob er dorthin auch verteilt oder zugewiesen worden ist. Zwar spricht vieles für eine Zuständigkeit der [X.], in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ist es jedoch für den Senat nicht.

Ähnlich ist die Situation, soweit es die Voraussetzungen des § 44 [X.] betrifft. Die tatsächlichen Feststellungen des [X.] lassen - wenn auch hier vieles dafür spricht - jedenfalls nicht mit letzter Sicherheit beurteilen, ob die Bedürftigkeit des [X.] nach dem 29.2.2008 entfallen ist. Wäre dies der Fall, müsste die Beklagte nach der Rechtsprechung des Senats (dazu später) höhere Leistungen als die bewilligten überhaupt nicht erbringen, sodass auch keine höheren als die nachträglich bewilligten Leistungen zustehen. Entgegen der Ansicht des [X.] hat die Beklagte mit dieser Bewilligung einen Anspruch auf [X.] nicht bereits dem Grunde nach anerkannt. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats und des BSG, dass bei einem Streit um die Höhe der Leistungen alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach zu prüfen sind; denn in Bindung erwächst lediglich der [X.] über die Leistungsbewilligung selbst, nicht die Begründung dafür bzw tragende Elemente (vgl nur im Ergebnis [X.]-1300 § 44 [X.]; grundlegend und allgemein [X.], 235 ff = [X.] 3-4100 § 100 [X.] 5 mwN).

Nach § 44 Abs 1 Satz 1 [X.], der nach § 9 Abs 3 [X.] anwendbar ist, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen (hier: Leistungen nach dem [X.]) zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nach den Feststellungen des [X.] nicht beurteilen; dies wäre jedoch nicht erforderlich, wenn, wovon das [X.] ausgegangen ist, die Bedürftigkeit des [X.] nach dem streitbefangenen Zeitraum entfallen ist.

Hierzu hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.] 4-1300 § 44 [X.]) unter Fortführung seiner Rechtsprechung für das Sozialhilferecht ([X.], 213 ff = [X.] 4-1300 § 44 [X.] 20) ausgeführt, es genüge für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Leistungen über § 44 [X.] auch nach dem [X.] nicht, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Leistungen zu Unrecht vorenthalten worden seien. Unter Berücksichtigung des § 44 Abs 4 [X.] ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs", hier das [X.]) müsse vielmehr den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach dem [X.] ebenso wie die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienten ([X.]-1300 § 44 [X.] Rd[X.] 13) und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen seien, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen könnten (vgl hierzu auch [X.], 49 ff Rd[X.] 49 = [X.] 4-3520 § 2 [X.] 2). Da dies nur der Fall ist, wenn die Bedürftigkeit fortbesteht, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen ist, scheidet eine Nachzahlung im Verfahren nach § 44 [X.] bei Wegfall der Bedürftigkeit grundsätzlich aus ([X.]-1300 § 44 [X.] Rd[X.] 20; [X.], 213 ff Rd[X.] 21 = [X.] 4-1300 § 44 [X.] 20). Bei zu erbringenden Monatsleistungen - wie hier entweder nach dem [X.], [X.]II oder dem [X.] (dazu später) - genügt ein Entfallen für einen Monat (vgl zum Monatsprinzip: §§ 19 ff [X.], §§ 27 ff [X.]II, § 3 [X.]).

Soweit der Kläger der oben bezeichneten Rechtsprechung des Senats [X.] und einen Verstoß gegen Art 19 Abs 4 Grundgesetz ([X.]) vorwirft, sind diese Gesichtspunkte bereits ausführlich in den kritisierten Urteilen berücksichtigt. Auch das [X.] ([X.]) hat hinsichtlich des [X.] des Senats und der modifizierten Anwendung der Norm keine verfassungsrechtlichen Bedenken ([X.], Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvR 1263/11 -, juris Rd[X.] 14 ff).

Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, die Rechtsprechung des Senats erfasse nur den Regelfall, ein solcher liege hier jedoch wegen der verfassungswidrig zu niedrigen Geldleistungen nach dem [X.] nicht vor, kann dem ebenso wenig gefolgt werden; insbesondere kann dies nicht aus dem Urteil des [X.] vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, [X.] 1715 ff) abgeleitet werden. In dieser Entscheidung hat das [X.] sogar ausdrücklich eine Rückwirkung der von ihm selbst geschaffenen Übergangsregelung für höhere Geldleistungen in Form von Grundleistungen nach § 3 [X.] auf [X.] ab dem 1.1.2011 begrenzt (Rd[X.] 139); die vom Kläger begehrte Leistung betrifft jedoch ausschließlich den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 29.2.2008. Zudem hat das [X.] ausdrücklich klargestellt, dass eine Anwendung des § 44 [X.] in Bezug auf die Unvereinbarkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Grundleistungen mit dem [X.] bis Ende Juli 2012 ausgeschlossen sei ([X.] aaO) und damit verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Die vom Kläger vorrangig geltend gemachten [X.], die nach den Vorschriften des [X.]II erbracht werden, werden von der Entscheidung des [X.] ohnedies nicht berührt. Sie sind in entsprechender Anwendung des [X.]II zu erbringen und damit höher als die Geldleistungen nach § 3 [X.].

Die Beantwortung der Frage, ob die Bedürftigkeit des [X.] im [X.] an den streitbefangenen Zeitraum zumindest zeitweise (für einen Monat) weggefallen ist, ist abhängig vom Aufenthaltsstatus des [X.], der die Anwendung des [X.], [X.]II oder des [X.] determiniert (§ 7 Abs 1 [X.], § 23 Abs 2 [X.]II, § 1 [X.]); daraus ergibt sich auch der Maßstab für die Bedürftigkeit. Mit anderen Worten: Solange der Kläger die Voraussetzungen des § 1 [X.] erfüllte, unterfiel er wegen der Ausschlussregelung des § 7 Abs 1 [X.] bzw des § 23 Abs 2 [X.]II weder dem System des [X.] noch dem des [X.]II; ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen des § 1 [X.] nicht mehr vorlagen, beurteilt sich die Bedürftigkeit bei Erwerbsfähigkeit - was wohl der Fall war, aber ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht nicht beurteilt werden kann - nach den Vorschriften des [X.], bei fehlender Erwerbsfähigkeit denen des [X.]II. Letzteres würde auch gelten, wenn die Voraussetzungen des § 2 [X.] für die Gewährung von [X.] vorlägen. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Bedürftigkeit des [X.] nach allen drei Regelungssystemen entfallen wäre. Selbst wenn die Entscheidung des [X.] im Ergebnis richtig sein dürfte, so enthält sie doch keine eigenen Feststellungen über die Kosten der Unterkunft, zu dem für Freibeträge aus Erwerbseinkommen maßgeblichen Bruttoeinkommen, zu den berufsbedingten Aufwendungen und absetzbaren Versicherungen. Die Angabe, welche Bedarfe die Beklagte ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat, ersetzt diese Feststellungen nicht.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 7 AY 4/11 R

20.12.2012

Bundessozialgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AY

vorgehend SG Münster, 25. Oktober 2010, Az: S 2 (16) AY 68/09, Urteil

§ 9 Abs 3 AsylbLG, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 1 SGB 10, § 2 AsylbLG, § 3 AsylbLG, GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2012, Az. B 7 AY 4/11 R (REWIS RS 2012, 102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 102

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1263/11

1 BvL 10/10

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