Bundessozialgericht, Urteil vom 06.10.2011, Az. B 9 SB 7/10 R

9. Senat | REWIS RS 2011, 2657

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr - für den Lebensunterhalt laufende Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB 12 - Empfänger von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG - Erstattungsanspruch)


Leitsatz

Anspruch auf Ausgabe einer kostenlosen Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr haben auch schwerbehinderte Menschen, die – wie Empfänger von Analogleistungen im Sinne des AsylbLG – für den Lebensunterhalt laufende Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB 12 erhalten und Sozialhilfeempfängern im Wesentlichen gleich gestellt sind.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch für das Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung des Betrages, den der Kläger für eine an ihn ausgegebene Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr entrichtet hat.

2

Der 1970 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger; er hält sich nach eigenen Angaben seit 2003 in [X.] auf und durchlief erfolglos das Asylverfahren. Er leidet seit 2006 an einer koronaren Herzerkrankung und ist aus diesem [X.]runde reiseunfähig. Im Februar 2009 erhielt der Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 [X.] ([X.]), deren [X.]ültigkeit in der Folgezeit verlängert wurde.

3

Seit Juni 2009 ist der Kläger als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Es sind bei ihm ein [X.]rad der Behinderung ([X.]dB) von 50 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "[X.]" festgestellt. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er zumindest seit dem [X.] durch Leistungen nach § 2 Abs 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbL[X.]) iVm den Vorschriften des S[X.]B XII.

4

Am [X.] beantragte der Kläger beim [X.] die Ausstellung eines Beiblatts mit unentgeltlicher Wertmarke zur Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger zu keiner der in § 145 Abs 1 Satz 5 S[X.]B IX aufgezählten Personengruppen gehöre; insbesondere beziehe er keine der dort aufgeführten Leistungen (Bescheid vom [X.]). Den Widerspruch des [X.] wies die [X.] zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.8.2009).

5

Auf die hiergegen am 19.9.2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht (S[X.]) [X.] die ab dem [X.] an die Stelle des Kreises [X.] getretene Städteregion [X.] (Beklagte) unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung verurteilt, dem Kläger ein Beiblatt mit kostenloser Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr auszustellen (Urteil vom [X.]), weil Leistungsbezieher gemäß § 2 Abs 1 AsylbL[X.] nach einer am Sinn und Zweck des § 145 Abs 1 Satz 5 Nr 2 S[X.]B IX orientierten Auslegung - auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm - zu dem wegen Bedürftigkeit von der Entrichtung des Eigenanteils befreiten Personenkreis gehörten.

6

Die Beklagte hat hiergegen beim [X.] (LS[X.]) [X.] die vom S[X.] zugelassene Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger seinen Klageantrag im Einvernehmen mit der Beklagten dahingehend geändert, dass er von ihr die Kostenerstattung von 60 Euro begehre, da er sich die ursprünglich beantragte Wertmarke mittlerweile gegen Entrichtung des Eigenanteils selbst beschafft hatte.

7

Das LS[X.] hat die Berufung durch Urteil vom [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom [X.] in [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom 25.8.2009 verurteilt wird, dem Kläger 60 Euro zu erstatten. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

8

Dem Kläger stehe ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, da die Beklagte von ihm für die Wertmarke zu Unrecht den Eigenanteil in Höhe von 60 Euro entgegengenommen habe. Der Kläger sei in analoger Anwendung des § 145 Abs 1 Satz 5 Nr 2 S[X.]B IX von vornherein nicht verpflichtet gewesen, einen Eigenanteil zu leisten. Die Vorschrift sei zwar nach ihrem Wortlaut nicht unmittelbar anzuwenden, auch wenn die dem Kläger nach § 2 Abs 1 AsylbL[X.] gewährten Leistungen der Höhe nach ausschließlich nach den Vorschriften des S[X.]B XII bemessen seien. Denn nach § 9 Abs 1 AsylbL[X.] erhielten Leistungsberechtigte nach dem AsylbL[X.] gerade keine Leistungen nach dem S[X.]B XII, sondern Leistungen nach dem AsylbL[X.]. Mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte zur Beteiligung von Schwerbehinderten an den Kosten für die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr gemäß § 57 Schwerbehindertengesetz (Schwb[X.]) aF liege aber eine Regelungslücke vor. Ursprünglich seien einkommensschwache Ausländer nämlich von der Kostenpflicht befreit gewesen, da sie vor Einführung des AsylbL[X.] im Jahre 1993 bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] (BSH[X.]) gehabt hätten. Auch wenn der [X.]esetzgeber mit dem AsylbL[X.] eigenständige Regelungen des Unterhalts von Asylbewerbern und gegenüber den Leistungen nach dem BSH[X.] eine deutlich abgesenkte Versorgung während des Asylverfahrens eingeführt habe, lasse sich eine bewusste Beseitigung der Kostenfreiheit gegenüber dem vorher bestehenden Rechtszustand jedenfalls für die Bezieher von sog [X.] nach § 2 Abs 1 AsylbL[X.] aus den [X.]esetzesmaterialien nicht eindeutig ableiten. Auch könne nicht angenommen werden, der moderne, oft unter Zeitdruck arbeitende [X.]esetzgeber wolle dieser Personengruppe einen regelungsbedürftigen Anspruch bewusst nicht gewähren, wenn er dazu schweige ("beredtes Schweigen").

9

Für die analoge Anwendung des § 145 Abs 1 Satz 5 Nr 2 S[X.]B IX spreche zum einen der Normzweck, einkommensschwache Personen von der Kostenbeteiligung zu befreien, weil sie mangels finanzieller Mittel ohnehin auf die finanzielle Hilfe der öffentlichen Hand angewiesen seien. Dies treffe auf schwerbehinderte Bezieher von sog [X.] nach § 2 Abs 1 AsylbL[X.] in genau derselben Weise zu wie auf schwerbehinderte Sozialhilfeempfänger. Zum anderen entspreche diese Rechtsanwendung dem hier aus Art 3 Abs 1 [X.]rundgesetz ([X.][X.]) abzuleitenden [X.]ebot verfassungskonformer Auslegung, da die Umwandlung einer unentgeltlichen Freifahrt in eine Freifahrt mit Kostenbeteiligung den [X.]esetzgeber nicht berechtige, in unbeschränktem Ermessen Personenkreise von der Kostenbeteiligung auszunehmen. Eine Ungleichbehandlung von mittellosen schwerbehinderten Beziehern von [X.] nach dem AsylbL[X.] gegenüber mittellosen schwerbehinderten Beziehern von Leistungen nach dem [X.] und [X.] des S[X.]B XII sei sachlich nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht wegen eines nur vorläufigen Aufenthalts der Bezieher von [X.] in [X.]. Einerseits setze der Bezug dieser Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbL[X.] einen Voraufenthalt von 48 Monaten voraus, andererseits gelte die Wertmarke jeweils nur für ein Jahr. Im Fall des [X.] könne wegen der schweren Herzerkrankung ohnehin nicht von einem nur vorübergehenden Aufenthalt in [X.] ausgegangen werden.

[X.]egen diese Entscheidung hat die Beklagte die vom LS[X.] zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Das LS[X.] habe § 145 Abs 1 Satz 5 Nr 2 S[X.]B IX zu Unrecht analog auf den Leistungen nach § 2 AsylbL[X.] beziehenden Kläger angewandt. Die Vorschrift sei abschließend und ihrem Wortlaut nach eindeutig. Bei dem Erwerb der Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr seien insbesondere Bezieher von laufenden Leistungen nach dem S[X.]B XII von dem Eigenanteil in Höhe von 60 Euro befreit (§ 145 Abs 1 Satz 5 [X.] 2 S[X.]B IX), nicht aber Leistungsberechtigte nach dem AsylbL[X.]. Diese Regelung verstoße auch nicht gegen die Verfassung. Dem [X.]esetzgeber stehe es hier bis zur [X.]renze der Willkür frei, nach sachgemäßen Erwägungen bestimmte Personenkreise gegenüber anderen zu begünstigen. Insoweit belege die [X.]esetzesentwicklung seit Jahrzehnten das Bemühen des [X.]esetzgebers, die ständig steigende Belastung der öffentlichen Haushalte durch Anspruchsberechtigte - ob Schwerbehinderte, Asylbewerber oder Sozialhilfebezieher - abzumildern. Insbesondere habe der [X.]esetzgeber mit Neufassung des AsylbL[X.] im Jahr 1993 eine eigenständige gesetzliche Regelung des [X.] von Asylbewerbern geschaffen, mit der eine deutliche Absenkung der bisherigen Leistungen einhergegangen sei. Die Entkoppelung dieses Leistungssystems vom regulären Sozialhilferecht sei ein bewusster Schritt der Schlechterstellung gegenüber den Personen gewesen, die direkt anspruchsberechtigt nach dem BSH[X.] bzw S[X.]B XII seien.

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LS[X.] [X.] vom [X.] und des S[X.] [X.] vom [X.] aufzuheben sowie die Klage gegen den Bescheid des Kreises [X.] vom [X.] in [X.]estalt des Widerspruchsbescheids der [X.] vom 25.8.2009 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.]s [X.] vom 3. September 2010 zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LS[X.] für zutreffend und macht ergänzend geltend, ein Ausschluss aus dem Kreis der Begünstigten iS des § 145 Abs 1 Satz 5 Nr 2 S[X.]B IX verstoße in seinem Fall mangels sachlicher Rechtfertigung nicht nur gegen die Verfassung (Art 3 Abs 1 [X.][X.]), sondern sei auch mit völkerrechtlichen Diskriminierungsverboten nicht zu vereinbaren.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 S[X.][X.]).

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des erkennenden [X.]s liegen vor.

a) Im Laufe des [X.]erichtsverfahrens ist auf der [X.]seite ein [X.] kraft [X.]esetzes erfolgt (vgl dazu [X.] vom [X.] - [X.]/9a [X.] 2/07 R - [X.], 9 = [X.]-3250 § 69 [X.], Rd[X.]3 f, [X.] vom [X.] SF 3/07 S - [X.]-1500 § 57 [X.] Rd[X.] 4; [X.] vom 11.12.2008 - [X.] VS 1/08 R - [X.], 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.]). Der seit dem 1.1.2008 für die Aufgaben nach §§ 69, 145 [X.] zuständige [X.] (vgl § 2 Abs 1 [X.]esetz zur Eingliederung der [X.] in die allgemeine Verwaltung des [X.] vom 30.10.2007, [X.]VBl [X.] 482; vgl zur Übertragung der Aufgaben des Schwerbehindertenrechts auf die [X.] und kreisfreien Städte: [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 3/08 R - [X.] 2009, 59) ist nach Klageerhebung am 19.9.2009 mit Ablauf des [X.] durch § 1 Abs 1 [X.] [X.]esetz vom [X.] ([X.]VBl [X.] 162) aufgelöst worden. [X.] ist gemäß § 2 Abs 1 [X.] [X.]esetz die [X.] (vgl hierzu bereits B[X.] Teilurteil vom [X.] E[X.] 9/09 R - [X.], 1 = [X.]-7837 § 1 [X.], Rd[X.]6 und Urteil vom [X.] E[X.] 19/09 R - [X.], 18 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.]3).

Die Klage richtet sich jetzt zutreffend gegen die [X.], zumal mit Wirkung vom 1.1.2011 die Beteiligtenfähigkeit einer Behörde nach § 70 [X.] [X.] iVm § 3 [X.]esetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande [X.] ([X.] [X.]) vom [X.] ([X.]VBl [X.] 412) idF des [X.] ([X.]VBl [X.] 1588) weggefallen ist. Durch Art 2 [X.]9 iVm Art 4 Satz 1 [X.]esetz zur Modernisierung und Bereinigung von [X.] im Land [X.] vom [X.] ([X.]VBl [X.] 30) sind mit Wirkung vom 1.1.2011 die vorgenannten landesrechtlichen Bestimmungen ersatzlos aufgehoben worden (vgl hierzu bereits [X.]e vom 17.2.2011 - [X.] E[X.] 1/10 R und [X.] E[X.] 2/10 R - juris Rd[X.]1). Der [X.] hat sich deshalb nicht mehr mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Auffassung des 8. [X.]s des B[X.] (s Urteil vom [X.] - B 8 [X.] 19/08 R - [X.]-3500 § 54 [X.] Rd[X.]4) zutrifft, dass eine Klage bei Bestehen eines landesrechtlich vorgesehenen Behördenprinzips zwingend gegen die Behörde zu richten ist (zur [X.]egenansicht [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 3/08 R - juris Rd[X.]1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 70 Rd[X.] 4).

b) Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage 54 Abs 1 Satz 1 und 4 [X.]) zulässig.

aa) Der Kläger begehrt die Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes und - nach Umstellung seines Klageantrags im Berufungsverfahren - die Erstattung des Eigenanteils für die Ausgabe der Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im Personenverkehr. Insoweit betrifft der Rechtsstreit die Fragen, ob der seinerzeit zuständige Kreis die Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im Personenverkehr für die Zeit von September 2009 bis August 2010 kostenlos an den Kläger abzugeben hatte und die Beklagte zur Erstattung des vom Kläger dafür geleisteten Eigenanteils von 60 Euro verpflichtet ist. Der Kläger hat zunächst die Ausgabe einer kostenlosen Wertmarke begehrt und sich nach erfolglosem Verwaltungsverfahren die Wertmarke gegen Entrichtung des Eigenanteils iHv 60 Euro selbst beschafft. Das [X.] hat zwar in seiner Entscheidung die [X.]ültigkeitsdauer der dem Kläger ausgegebenen Wertmarke nicht festgestellt (§ 163 [X.]). Diese ergibt sich aber aus der Sitzungsniederschrift vom [X.], nach der sich die Beteiligten nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises des [X.] darüber einig geworden sind, dass [X.]egenstand des Verfahrens allein die für den Zeitraum September 2009 bis August 2010 beschaffte Wertmarke ist. Diesen Sachverhalt legt der [X.] seiner Entscheidung zu [X.]runde. Denn über Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung hinaus kann das B[X.] den erforderlichen Tatsachenstoff auch der vorinstanzlichen Sitzungsniederschrift entnehmen (§ 202 [X.] iVm § 559 Abs 1 Satz 1 ZPO; vgl auch [X.] Urteil vom [X.] - [X.] 310 § 139 Vw[X.]O [X.]4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 163 Rd[X.] 4; [X.] in Hk-[X.], 3. Aufl 2009, § 163 Rd[X.]). Insoweit ist hier die Frage der Kostenpflicht oder Kostenfreiheit nach § 145 Abs 1 [X.] für diesen Zeitraum weiterhin streitig (vgl auch [X.] vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] 11/06 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]3).

bb) Der [X.] kann offen lassen, ob in der Umstellung des Klageantrags im Berufungsverfahren eine stets zulässige Umwandlung des Klagebegehrens wegen einer später eingetretenen Veränderung iS des § 99 Abs 3 [X.] [X.] oder eine Klageänderung iS des § 99 Abs 1 [X.] zu sehen ist. Das [X.] hat sich mit dieser prozessualen Frage nicht befasst. Nach seinen Feststellungen, an die das B[X.] gebunden ist (§ 163 [X.]), kann bereits nicht beurteilt werden, ob der Kläger die kostenpflichtige Wertmarke (§ 145 Abs 1 Satz 3 [X.]) vor oder nach Klageerhebung beim [X.] erworben hat, also eine später eingetretene Veränderung iS des § 99 Abs 3 [X.] [X.] vorliegt. Auch erscheint fraglich, ob die Rechtsprechung zur Ersatzbeschaffung im Krankenversicherungsrecht, nach der ohne Änderung des [X.] (§ 99 Abs 3 [X.] [X.]) an die Stelle eines Sachleistungsanspruchs nach Maßgabe des § 13 [X.]B V ein Kostenerstattungsanspruch treten kann (vgl etwa [X.] vom 20.11.1996 - 3 RK 5/96 - [X.], 261, 262 = [X.] 3-2500 § 33 [X.]1 [X.]3 mwN), auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar ist. Denn der Kläger hat die Sachleistung (Wertmarke) - wie begehrt - von der zuständigen Behörde erhalten, jedoch nur gegen Entrichtung des Eigenanteils iS des § 145 Abs 1 Satz 3 [X.]. Der Erwerb der Wertmarke mit Eigenbeteiligung ist insoweit keine Ersatzbeschaffung, sondern gleicht der Beteiligung an den Kosten einer kranken- oder rentenversicherungsrechtlichen Sozialleistung (so bereits B[X.] Urteil vom 11.11.1987 - 9a RVs 7/86 - [X.] 3870 § 57 [X.] S 7).

Selbst wenn man den Übergang auf ein anderes Klagebegehren - hier auf einen Kostenerstattungsanspruch - als eine Klageänderung ansieht, wäre diese nach den Maßgaben des § 99 Abs 1 [X.] zulässig gewesen (vgl dazu [X.] vom 17.5.1988 - 10 [X.] 3/87 - [X.], 167, 169 = [X.] 1500 § 54 [X.] 85 S 86). Die Beklagte hat sich nämlich in der mündlichen Verhandlung des [X.] vom [X.] mit der Umstellung des Klagebegehrens ausdrücklich einverstanden erklärt.

cc) Auch die Sachurteilsvoraussetzungen für die Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage liegen vor.

Im Hinblick auf die Ablehnungsentscheidung der [X.] vom [X.] ist das Vorverfahren vor Erhebung der Anfechtungsklage durchgeführt worden (zur Durchführung eines Vorverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung etwa B[X.] [X.] 3-1500 § 78 [X.] [X.]). Ob die Entscheidung über eine unentgeltliche Wertmarkenausgabe überhaupt durch Verwaltungsakt iS des § 31 [X.]B X zu erfolgen hat (vgl zur Problematik [X.] Baden Württemberg Urteil vom 29.8.2005 - L 6 [X.] 5511/04 - juris Rd[X.]6 ff), kann (weiterhin) offen bleiben, weil der Beklagte hier die Form des Verwaltungsaktes gewählt hat (vgl bereits [X.] vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] 11/06 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]4).

Ebenfalls kann offen bleiben, ob die [X.] nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am [X.] maßgeblichen Rechtslage gemäß § 85 Abs 2 Satz 1 [X.] befugt war, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom [X.] zu entscheiden (vgl zur Frage der Zuständigkeit in Verfahren nach §§ 69, 145 [X.] gemäß § 85 Abs 2 Satz 1 [X.] oder 4 [X.] in [X.]: [X.] Nordrhein Westfalen Urteil vom 16.12.2009 - L 10 [X.] 39/09 - [X.] 2010, 8 ff, Revision anhängig unter [X.] [X.] 2/10 R; [X.] Nordrhein Westfalen Urteil vom 5.3.2008 - L 10 [X.] 40/06 - Juris Rd[X.]9 ff). Denn sie ist jedenfalls seit Inkrafttreten des § 4a A[X.] [X.] [X.] rückwirkend ab 1.1.2008 durch Art 3, 4 Satz 2 des [X.]esetzes zur Modernisierung und Bereinigung von [X.] im [X.] vom [X.] ([X.]VBl [X.] 30) als Widerspruchsbehörde in Angelegenheiten nach den §§ 69, 145 [X.] festgelegt worden (vgl zu § 4a A[X.] [X.] [X.] bereits B[X.] Teilurteil vom [X.] E[X.] 9/09 R - [X.], 1 = [X.]-7837 § 1 [X.], Rd[X.]9). Diese landesrechtliche Zuständigkeitsregelung verstößt nicht gegen Bundesrecht. Sowohl nach §§ 219, 85 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] als auch gemäß § 85 Abs 2 Satz 1 [X.] 4 [X.] iVm § 2 Abs 2 Satz 2 [X.] sind insoweit abweichende Zuständigkeitsregelungen erlaubt.

Soweit es den erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Anspruch des [X.] auf Erstattung des von ihm geleisteten Eigenanteils von 60 Euro betrifft, ist hier unschädlich, dass die Beklagte zu dem neuen Streitgegenstand kein eigenständiges Verwaltungsverfahren durchgeführt und dieses nicht mit einem Bescheid abgeschlossen hat (vgl § 8 [X.]B X). Erst recht schadet es nicht, dass kein Widerspruchsverfahren als Klagevoraussetzung durchgeführt worden ist (§ 78 Abs 3 iVm Abs 1 [X.]). Zwar müssen auch im Falle einer zulässigen Klageänderung für die geänderte Klage im Regelfall die Sachurteilsvoraussetzungen in gleicher Weise vorliegen, wie es bei einer sofortigen Klageerhebung mit einem entsprechenden Begehren nötig gewesen wäre (vgl hierzu etwa [X.] vom 15.8.1996 - 9 RVs 10/94 - [X.] 3-3870 § 4 [X.]3 [X.]4). Es ist aber anerkannt, dass in bestimmten Fällen nicht nur die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich sein kann (vgl im Einzelnen [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 78 Rd[X.] 8, 8a mwN), sondern auch die Durchführung eines selbstständigen Verwaltungsverfahrens während eines anhängigen Rechtsstreits. Dies ist der Fall, wenn von einer eigenständigen Verwaltungsentscheidung nichts anderes zu erwarten ist als eine Bestätigung des prozessualen Vorbringens und die Verwaltung durch rügelose Einlassung oder gar durch ausdrückliches Einverständnis auf ihren Vorrang bei der [X.] verzichtet hat ([X.] vom 15.8.1996 - 9 RVs 10/94 - [X.] 3-3870 § 4 [X.]3 [X.]4; [X.] vom 27.8.1998 - [X.] [X.] 13/97 R - juris Rd[X.]2). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Kläger hat sich die Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr nur deswegen gegen Entrichtung des Eigenanteils iS des § 145 Abs 1 Satz 3 [X.] beschafft, weil die Beklagte die Ausgabe einer kostenlosen Wertmarke mit der angegriffenen Entscheidung abgelehnt hat und hieran - wie der vorliegende Prozess zeigt - weiterhin festhält.

2. In der Sache hat die Revision der [X.] keinen Erfolg. Zu Recht hat das [X.] die Berufung der [X.] gegen das zusprechende Urteil des [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom [X.] in [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] verurteilt wird, dem Kläger 60 Euro zu erstatten.

a) Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Eigenanteils in Höhe von 60 Euro ist - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl zu diesem allgemein anerkannten Rechtsinstitut [X.] vom 11.10.1994 - 1 RK 34/93 - B[X.]E 75, 167 ff = [X.] 3-2500 § 31 [X.] mwN; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 ff). Eine spezialgesetzliche Regelung über die Rückerstattung ohne Rechtsgrund geleisteter Beträge nach § 145 Abs 1 Satz 3 [X.] ist nicht ersichtlich.

aa) Als vorrangige Erstattungsregelung kommt insbesondere § 145 Abs 1 Satz 4 [X.] nicht in Betracht. Danach gilt für die gemäß § 145 Abs 1 Satz 3 [X.] grundsätzlich gegen einen Betrag von 60 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für ein halbes Jahr erhältliche Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im Personennahverkehr 145 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]), dass im Falle der Rückgabe der Wertmarke vor Ablauf ihrer [X.]ültigkeitsdauer auf Antrag ein Betrag von 5 Euro für jeden vollen Kalendermonat ihrer [X.]ültigkeit nach Rückgabe erstattet wird, sofern der zu erstattende Betrag 15 Euro nicht unterschreitet; Entsprechendes gilt für jeden vollen Kalendermonat nach dem Tod des schwerbehinderten Menschen. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht eröffnet, da sie nur diejenigen Fälle erfasst, in denen Berechtigte die gegen eine Selbstbeteiligung erhaltene Wertmarke vor Ablauf ihrer [X.]ültigkeitsdauer zurückgeben oder versterben. Der [X.] wird infolgedessen für diejenigen Monate erstattet, in denen die Berechtigten von ihrem Recht auf unentgeltliche Beförderung keinen [X.]ebrauch mehr machen können (vgl [X.] vom 11.11.1987 - 9a RVs 7/86 - [X.] 3870 § 57 [X.] S 8). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich hingegen auf die Erstattung des für die (inzwischen bereits abgelaufene) Wertmarke entrichteten Eigenanteils mit der Begründung, dass gemäß § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] überhaupt kein Betrag iS des § 145 Abs 1 Satz 3 [X.] zu leisten gewesen sei.

bb) Auch § 15 Abs 1 Satz 3 [X.] ist hier als besondere Erstattungsregel nicht einschlägig. Danach ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der [X.]rundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, soweit sich Leistungsberechtigte nach [X.] Fristsetzung und weiteren Voraussetzungen (vgl § 15 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]) eine erforderliche Leistung selbst beschaffen. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (§ 15 Abs 1 Satz 4 [X.]). Es muss sich um eine [X.] nach dem [X.] (§§ 4, 5 [X.]) bzw den speziellen Leistungsgesetzen handeln (vgl [X.] in jurisPK-[X.], 1. Aufl 2010, § 15 Rd[X.]7). Hieran fehlt es. Die gemäß § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] ohne Eigenanteil auszugebende Wertmarke ist keine eigenständige Leistung nach dem [X.] und kann überdies (auf rechtmäßige Weise) nicht selbst beschafft werden, soweit die Behörde die Ausgabe der Wertmarke von der Entrichtung des Betrags nach § 145 Abs 1 Satz 3 [X.] abhängig macht. Die Sozialleistung besteht im Verhältnis zwischen Schwerbehinderten und Staat vielmehr in der Vergünstigung, von der Pflicht zur Zahlung des üblichen Beförderungsentgelts an die Verkehrsunternehmen freigestellt zu werden (vgl B[X.] Urteil vom 11.11.1987 - 9a RVs 7/86 - [X.] 3870 § 57 [X.] S 7).

b) Dem hier einschlägigen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch liegt der allgemeine, auch im Sozialrecht geltende Rechtsgrundsatz zu [X.]runde, dass zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzugeben sind (vgl zur Erstattung des anteiligen Eigenanteils bei vorzeitiger Rückgabe der Wertmarke für Zeiträume vor Inkrafttreten des § 57 Abs 1 Satz 4 [X.] idF vom 18.7.1985 bereits [X.] vom 11.11.1987 - 9a RVs 7/86 - [X.] 3870 § 57 [X.] S 7 ff). Auf diesen Anspruch kann sich nicht nur die Behörde, sondern auch der Bürger stützen, wenn zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und ein Sozialleistungsträger etwas erhalten hat, was ihm nicht zusteht (vgl [X.] vom 11.10.1994 - 1 RK 34/93 - B[X.]E 75, 167 ff = [X.] 3-2500 § 31 [X.] mwN; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 514). Übertragen auf die vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des bei der Ausgabe der Wertmarke für den Zeitraum September 2009 bis Oktober 2010 gezahlten Betrages in Höhe von 60 Euro hat, wenn er seinerzeit diesen Eigenanteil gemäß § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] nicht zu entrichten hatte, der Betrag nach § 145 Abs 1 Satz 3 [X.] also [X.] von der [X.] entgegengenommen worden ist. Dies ist hier der Fall. Denn der Kläger konnte eine kostenfreie Wertmarke beanspruchen.

Rechtsgrundlage für die von dem damals zuständigen Kreis abgelehnte unentgeltliche Ausgabe einer Wertmarke ist hier § 145 Abs 1 Satz 1 bis 3 und 5 [X.] [X.] idF vom 22.12.2008 ([X.]). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Vermögensverschiebung vor Ausgabe der von September 2009 bis August 2010 gültigen Wertmarke. Nach den genannten Regelungen werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs 5 [X.] im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 60 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach § 145 Abs 1 Satz 3 [X.] zu entrichten ist, ua an schwerbehinderte Menschen ausgegeben, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]B XII, dem [X.]B VIII oder den §§ 27a und 27d [X.] ([X.]) erhalten.

Soweit danach ein Antrag erforderlich ist, steht dem Anspruch des [X.] auf Ausgabe einer kostenlosen Wertmarke für die Zeit von September 2009 bis August 2010 nicht bereits entgegen, dass der Kläger vor der Ausgabe der für diesen Zeitraum gültigen kostenpflichtigen Wertmarke möglicherweise keinen erneuten, "ausdrücklichen" Antrag iS des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] auf Ausgabe einer kostenfreien Wertmarke gestellt hat (vgl zu dieser Problematik [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 29.8.2005 - L 6 [X.] 5511/04 - juris Rd[X.]4). Zu einer wiederholten Antragstellung hat nämlich wegen der vom Kläger angefochtenen und damit nicht bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung der zuständigen Behörde (Bescheid vom [X.] in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom [X.]) kein Anlass bestanden.

Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch des [X.] auf Ausgabe einer kostenlosen Wertmarke liegen für den maßgeblichen Zeitraum vor. Der Kläger hat zum Kreis der berechtigten Personen iS des § 145 Abs 1 Satz 1 [X.] gehört, denn ihm war das Merkzeichen "[X.]" erteilt worden. Zudem hat der Kläger seinerzeit Leistungen iS des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] erhalten. Denn die dem Kläger gewährten Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbL[X.] iVm §§ 27 ff [X.]B XII stellen nach Auffassung des erkennenden [X.]s "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]" iS dieser Vorschrift dar. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend:

aa) Um die Bedeutung einer [X.]esetzesvorschrift zu ermitteln, kommen zunächst die herkömmlichen Auslegungsmethoden zur Anwendung. Danach ist auf den Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), ihren Zusammenhang (systematische Auslegung), ihren Zweck (teleologische Auslegung) sowie die [X.]esetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) abzustellen (vgl aus der Rechtsprechung des [X.] : BVerf[X.]E 11, 126, 130; 82, 6, 11; 93, 37, 81; 105, 135, 157; dazu auch [X.]/[X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, [X.] ff; 163 ff). Dabei sind die konkret einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Ist von mehreren möglichen Auslegungen nur eine mit dem [X.][X.] vereinbar, muss diese gewählt werden (verfassungskonforme Auslegung; vgl etwa BVerf[X.]E 88, 145, 166 f; 93, 37, 81; dazu auch [X.]/[X.], aaO, [X.] ff). Die [X.]renzen jeder Auslegung ergeben sich daraus, dass einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen [X.]esetz nicht durch Auslegung eine entgegengesetzte Bedeutung verliehen werden darf (vgl BVerf[X.]E 54, 277, 299 f; 59, 330, 334; 93, 37, 81; dazu auch [X.]/[X.], aaO, S 143).

bb) Das B[X.] hat bereits zu den Vorgängervorschriften des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] entschieden, dass der [X.]esetzgeber nur einem bestimmten Personenkreis, der nach der damaligen Rechtslage eindeutig benannt war, den kostenlosen Erwerb der zur [X.] berechtigenden Wertmarke zubilligen wollte (vgl [X.] vom 8.10.1987 - 9a RVs 6/87 - [X.] 3870 § 57 [X.] ; [X.] vom 13.12.1994 - 9 RVs 7/93 - [X.] 1996 [X.], 35 ), und an dieser Rechtsprechung auch seit Inkrafttreten des [X.] festgehalten ([X.] vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] 11/06 R - [X.]-3250 § 145 [X.] § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] idF vom 21.3.2005, B[X.]Bl I 818, und idF vom 2.12.2006, B[X.]Bl I 2742>). Danach besteht keine Veranlassung für eine den Wortlaut des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] erweiternde Auslegung, die zu einer Erstreckung auf Personen führt, die nicht Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem [X.]B XII sind. Denn die [X.] von schwerbehinderten Menschen nach § 145 Abs 1 Satz 1 [X.] wird durch den zu leistenden Eigenanteil nur moderat relativiert. Die kostenlose Ausgabe der Wertmarke stellt systematisch eine Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung des Eigenanteils dar. Die Regelung ist abschließend ([X.] vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] 11/06 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]7-29; vgl auch [X.] in jurisPK-[X.], 1. Aufl 2010, § 145 Rd[X.] 47).

cc) Hieran anknüpfend hält der [X.] - innerhalb der [X.] - eine weite Auslegung des Begriffs "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]" iS des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] für richtig. Von diesem Begriff sind nicht nur Leistungen umfasst, die ihren Rechtsgrund allein im [X.]B XII haben, sondern auch für den Lebensunterhalt laufende Leistungen, die in entsprechender Anwendung des [X.] und [X.]s des [X.]B XII an Personen erbracht werden, die Sozialhilfeempfängern im Wesentlichen gleichstehen (1). Zudem ist unter dem Begriff "erhalten" in § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] der faktische Bezug der in der Vorschrift genannten Leistungen zu verstehen, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Leistungsberechtigung des Empfängers ankommt (2).

(1) Einem weiten Verständnis des Begriffs der "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]" iS des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] steht nicht entgegen, dass es sich bei dieser Norm gegenüber dem Regelfall der [X.]berechtigung mit Zahlung einer Eigenbeteiligung nach § 145 Abs 1 Satz 1 bis 3 [X.] um eine Ausnahmevorschrift handelt (vgl hierzu [X.] vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] 11/06 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]9). Die Regel, dass [X.] grundsätzlich eng auszulegen sind, gilt nicht allgemein. Entscheidend ist vielmehr der [X.]rund, warum der [X.]esetzgeber eine bestimmte [X.]ruppe von Fällen aus dem Anwendungsbereich der [X.] herausgenommen hat (vgl [X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl 1983, [X.], 339 f).

(a) Zwar lässt der Wortlaut der Norm sowohl eine enge als auch eine weite Auslegung des Begriffs "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]B XII" zu, im sprachlichem Zusammenhang betrachtet legt § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] jedoch bereits ein weites Begriffsverständnis nahe.

Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen richtet sich die [X.] zunächst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eines Ausdrucks bzw einer Wortverbindung. Haben Ausdrücke in der Rechtssprache eine spezifische Bedeutung erhalten, geht der besondere Sprachgebrauch des [X.]esetzes vor (vgl [X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl 1983, [X.] ff). Nach diesen [X.]rundsätzen hat das [X.] im Ansatz zutreffend erkannt, dass der [X.] für Personen, die "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]" beziehen, im Rahmen des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] so verstanden werden kann, dass von diesem Begriff auch nach den gleichen Voraussetzungen zu gewährende Leistungen umfasst sind. Das Wort "nach" kann im allgemeinen Sprachgebrauch unterschiedliche Bedeutungen einnehmen, etwa "gemäß", "entsprechend" oder "im Sinne von". Es ist auch nach dem juristischen Sprachgebrauch keineswegs zwingend, dass mit der Wortverbindung "nach dem [X.] und [X.] des [X.]B XII" nur Leistungen gemeint sind, die ihren Rechtsgrund allein im [X.]B XII haben bzw im engeren Rechtssinne Leistungen der Sozialhilfe darstellen. Vielmehr können auch Leistungen umfasst sein, die in entsprechender Anwendung der Regelungen des [X.] und [X.]s des [X.]B XII gewährt werden.

Ein solches Verständnis wird auch bei den ebenfalls von § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.]B IV erfassten Beziehern von Leistungen "nach" den §§ 27a und 27d [X.] vertreten ([X.][X.]/[X.], [X.], Stand April 2010, § 145 Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2011, § 145 Rd[X.]4). Danach sollen nicht nur Empfänger von Leistungen der [X.] (in unmittelbarer Anwendung des [X.]), sondern auch Berechtigte nach den sog "Nebengesetzen" zum [X.] von der Zuzahlungspflicht befreit sein, obwohl das [X.] nach diesen [X.]esetzen nur entsprechend anzuwenden ist (vgl etwa § 80 Abs 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz; § 47 Abs 1 Satz 1 [X.]; § 60 Abs 1 Satz 1 [X.]; § 1 Abs 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz).

Schließlich spricht auch der Aufbau der Wortverbindung dafür, dass von § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] auch Leistungen umfasst sind, die in entsprechender Anwendung des [X.] und [X.]s des [X.]B XII gewährt werden. Der [X.]esetzgeber hat die Leistungen zunächst näher umschrieben als "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen"; die nachfolgende Nennung der materiell-rechtlichen Bezugsnorm ("nach dem [X.] und [X.] des [X.]") kann dann allein dazu dienen, die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise - ungeachtet des genaueren Rechtsgrunds der erhaltenen Leistungen - "nach dem System des [X.]" vorzunehmen, welches für sich bereits zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen (11. Kap [X.]B XII) sowie relevante Sonderbedarfe regelt (vgl hierzu bereits [X.] vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] 11/06 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]4).

(b) Ein weites Verständnis des Begriffs "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]" iS des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] steht mit der Entstehungsgeschichte der Norm im Einklang.

Die Vorschrift über die [X.]sberechtigung schwerbehinderter Menschen geht auf § 57 Abs 1 [X.] idF des Art 20 des Haushaltsbegleitgesetzes (HBegleit[X.]) 1984 vom 22.12.1983 (B[X.]Bl I 1532) zurück, durch den der Kreis der berechtigten Personen eingeschränkt und grundsätzlich eine Kostenbeteiligung in Höhe von damals 120 DM jährlich bzw 60 DM halbjährlich eingeführt wurde. Nach der ersten Fassung des § 57 Abs 1 Satz 4 [X.] [X.] erhielten ua "Bezieher von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSH[X.]" eine kostenlose Wertmarke. Diesen Wortlaut änderte der [X.]esetzgeber bereits mit der ersten Korrektur des HBegleit[X.] 1984 durch das [X.]esetz zur Erweiterung der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 18.7.1985 (B[X.]Bl I 1516), um auch bedürftige Heimbewohner eindeutig von der Eigenbeteiligung zu befreien. Denn einige Länder hatten bei der Durchführung des [X.]esetzes nach der damaligen Systematik des [X.]es (BSH[X.]) ein enges Verständnis der Norm zu [X.]runde gelegt und unter "Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt" nicht Hilfen in besonderen Lebenslagen für bedürftige Heimbewohner verstanden, obwohl bei der [X.]ewährung dieser Leistungen in einer Einrichtung gemäß § 27 Abs 3 BSH[X.] idF vom [X.] (B[X.]Bl I 613) auch Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst waren (vgl hierzu [X.], [X.] 1985, 87, 89 mwN). Dieser engen Auslegung trat der [X.]esetzgeber entgegen. Mit der [X.]esetzesänderung führte er den Begriff "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen" ein und bekundete das Anliegen, durch diesen [X.] "alle Personen zu erfassen, die zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen der öffentlichen Fürsorge erhalten" (BT-Drucks 10/3138 [X.]). Ähnlich der heutigen Fassung des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] waren nach der damals geltenden Fassung des § 57 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] Berechtigte, die "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem BSH[X.] erhalten", von der Entrichtung des Eigenanteils befreit.

Dieser [X.] ist inhaltlich sowohl mit Einführung des [X.] durch [X.]esetz vom 19.6.2001 (B[X.]Bl I 1046) als auch mit Einführung des [X.]B XII durch [X.]esetz vom 27.12.2003 (B[X.]Bl I 3022) im Wesentlichen unverändert geblieben. Er hat seine letzte Fassung jedoch erst durch die [X.] vom 13.12.2007 (B[X.]Bl I 2904) und 22.12.2008 ([X.]) erhalten, die nach den [X.]esetzesmaterialien vornehmlich redaktionelle Änderungen betrafen (vgl BT-Drucks 16/6985 [X.]; BT-Drucks 16/10487 [X.]). Die Aufnahme des Tatbestandsmerkmals der Leistungen nach dem "[X.] und [X.]" des [X.]B XII ist auf die Eingliederung des [X.]esetzes über die bedarfsorientierte [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26.6.2001 (B[X.]Bl I 1310) in das [X.]B XII (Viertes Kapitel) und die systematische Trennung der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel) und der Hilfen in besonderen Lebenslagen (nun Fünftes bis Neuntes Kapitel) zurückzuführen (vgl zur neueren [X.]esetzhistorie auch Spiolek in [X.]K-[X.], Stand Februar 2011, § 145 Rd[X.]5).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - aus den [X.]esetzesmaterialien zu den jeweiligen Änderungen der [X.] für einkommensschwache schwerbehinderte Menschen bei der unentgeltlichen Beförderung im Personenverkehr kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der [X.]esetzgeber sein ursprüngliches Anliegen, "alle Personen zu erfassen, die zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen der öffentlichen Fürsorge erhalten" (BT-Drucks 10/3138 [X.]), aufgegeben haben könnte.

(c) Für die vom erkennenden [X.] vertretene Auslegung des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] sprechen auch systematische Erwägungen, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis dieser [X.] Vergünstigung zu den existenzsichernden Systemen des Fürsorgerechts ([X.]B II/[X.]B XII).

Die Privilegierung einkommensschwacher schwerbehinderter Menschen im Rahmen des § 145 Abs 1 [X.] stellt eine von den Systemen des Fürsorgerechts abgegrenzte [X.] Vergünstigung des Schwerbehindertenrechts dar. Der [X.]esetzgeber hat diese Vergünstigung nicht allen einkommensschwachen Personen, die das Merkzeichen "[X.]" besitzen, zukommen lassen wollen, sondern dabei eine systembezogene Zuordnung vorgenommen. Der [X.] hat bereits entschieden, dass selbst dann kein Verstoß gegen das [X.]rundrecht auf [X.]ewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art 1 Abs 1 [X.][X.] iVm Art 20 Abs 1 [X.][X.] (vgl hierzu BVerf[X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - BVerf[X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.]2) vorliegt, wenn dem Berechtigten, der die Eigenbeteiligung aufzubringen hat, das vom [X.]esetzgeber in Höhe des Regelbedarfs normativ bestimmte (vgl § 27 Abs 1 [X.]B XII) soziokulturelle Existenzminimum zur Verfügung steht (Urteil vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] 11/06 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]6). Konsequenterweise ist eine entsprechende [X.] Vergünstigung (kostenfreie Wertmarke) bzw die Deckung eines entsprechenden Bedarfs bei Schwer- oder [X.]ehbehinderung grundsätzlich kein Regelungsgegenstand der existenzsichernden Systeme nach dem [X.]B II und [X.]B XII (vgl zum [X.]B II etwa [X.] vom [X.] - [X.] AS 29/09 R - B[X.]E 105, 279 = [X.]-1100 Art 1 [X.] 7, Rd[X.]9; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 28 [X.] Rd[X.]4). Der [X.]esetzgeber hat vielmehr im Rahmen der [X.] nur bestimmte [X.]ruppen von [X.] nach dem [X.]B XII, [X.]B II und [X.] in den [X.] des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] aufgenommen. Dementsprechend ist insoweit die Zuordnung von [X.]berechtigten nach § 145 Abs 1 Satz 1 [X.] zu diesen Systemen der öffentlichen Fürsorge von entscheidender Bedeutung.

Dem System des [X.]B XII sind dabei nicht nur Personen zuzurechnen, die für den Lebensunterhalt laufende Leistungen in unmittelbarer Anwendung des [X.] und [X.]s des [X.]B XII beziehen, sondern auch Personen, die diese Leistungen (nur) in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften erhalten, aber materiell-rechtlich weitgehend Sozialhilfeempfängern gleichgestellt sind. Anders verhält es sich dagegen mit Personen, deren laufender Lebensunterhalt durch eigene Mittel oder ein anderes Sicherungssystem gewährleistet wird. Bei diesem sieht der [X.]esetzgeber ersichtlich keine Veranlassung für eine Befreiung vom Eigenanteil nach § 145 Abs 1 Satz 3 [X.]. Im Fall der Zuordnung zu einem anderen Sicherungssystem geht er nachvollziehbar davon aus, dass ein etwa erforderlicher Ausgleich - zB durch Erstattung des Eigenanteils - ggf im Rahmen dieses Systems erfolgen kann.

Auf die "[X.]" einer Leistung hinsichtlich der [X.]ewährleistung des Existenzminimums kommt es mithin bei der Auslegung des Begriffs "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]" nicht entscheidend an, vielmehr auf die Zuordnung eines Personenkreises zum "System des [X.]". Folglich hält es der [X.] aus systematischen [X.]ründen für notwendig, dass es sich dabei nicht nur um Leistungen handelt, die zumindest in entsprechender Anwendung des [X.] und [X.]s des [X.]B XII gewährt werden, sondern auch um Leistungsbezieher, die Sozialhilfeempfängern im Wesentlichen gleichstehen, also nicht unbedingt formal, aber materiell-rechtlich dem "System des [X.]" zugewiesen sind.

Der [X.] verkennt nicht, dass bei einer solchen Auslegung der ausdrücklichen Nennung der Bezieher von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt iS des § 27a [X.] in § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Var 4 [X.] kaum eigenständige Bedeutung zukommt, da nach § 27a Satz 2 [X.] bereits eine entsprechende Anwendung der Regelungen des [X.] Kapitels des [X.]B XII unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten und Hinterbliebenen vorgesehen ist. [X.]erade im Zusammenhang mit der Begünstigung der Leistungsbezieher nach § 27d [X.] kann die Nennung des § 27a [X.] immerhin eine sinnvolle Klarstellung bedeuten, zumal eine [X.]leichstellung des von § 27a [X.] erfassten Personenkreises - auch im Hinblick auf die angeordnete Berücksichtigung der besonderen Lage der Betroffenen - zweifelhaft seien könnte.

(d) Ein weites Begriffsverständnis entspricht auch am ehesten dem Sinn und Zweck des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.].

Durch die jetzt in § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] vorgesehene [X.] Vergünstigung sollen - wie schon seit Einführung des Eigenanteils bei der ermäßigten Beförderung eines [X.]s schwerbehinderter Menschen im Jahre 1984 (vgl § 57 Abs 1 Satz 4 [X.] [X.] idF vom 22.12.1983, B[X.]Bl I 1532) - die "Belange typischer [X.]ruppen einkommensschwacher [X.]sberechtigter" berücksichtigt werden (BT-Drucks 10/335 S 89; vgl auch [X.] vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] 11/06 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]4). Dabei ist es ein Anliegen des [X.]esetzgebers, "alle Personen zu erfassen, die zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen der öffentlichen Fürsorge erhalten" (BT-Drucks 10/3138 [X.]). Durch die Anknüpfung ua an den Bezug von [X.]rundsicherungsleistungen nach dem [X.]B XII macht der [X.]esetzgeber die Befreiung vom Unterschreiten einer Einkommensgrenze abhängig, die sich aus dem System des [X.] (11. Kap [X.]B XII) ergibt (vgl hierzu bereits [X.] vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] 11/06 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]4). Bei dieser Zweckrichtung macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die für den Lebensunterhalt laufenden Leistungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des [X.] und [X.]s des [X.]B XII gewährt werden.

Hierbei ist auch das weitere Ziel des [X.]esetzgebers zu berücksichtigen, die verwaltungspraktische Arbeit der zuständigen Behörden dadurch zu erleichtern, dass die Hilfebedürftigkeit des Berechtigten bereits durch andere Träger - mittels Verwaltungsakt - festgestellt worden ist (vgl BT-Drucks 10/335 S 89; vgl auch [X.] vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] 11/06 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]5). Dieser hatte insoweit offensichtlich das sozialhilferechtliche Verwaltungsverfahren vor Augen. Nicht nur aus systematischen [X.]ründen, sondern auch im Hinblick auf diese Zweckrichtung liegt es nahe, ein weites Verständnis des [X.]s auf Leistungsbezieher zu beschränken, die - auch verfahrensmäßig - Sozialhilfeempfängern im Wesentlichen gleichstehen.

(e) Auch mit Rücksicht auf höherrangiges Recht ist das vom [X.] für zutreffend gehaltene Verständnis des [X.]s nach § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] angebracht.

Das B[X.] hat bereits entschieden, dass die Umwandlung von einer unentgeltlichen [X.] in eine "[X.]" mit Kostenbeteiligung den [X.]esetzgeber nicht berechtigt, in unbeschränktem Ermessen Personenkreise von der Kostenbeteiligung auszunehmen. Der [X.]leichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 [X.][X.] gebietet es vielmehr, den begünstigten Personenkreis nach sachgemäßen Erwägungen zu bestimmen (BVerf[X.]E 39, 148, 153). Allgemein ist Art 3 Abs 1 [X.][X.] verletzt, wenn eine [X.]ruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden [X.]ruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem [X.]ewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerf[X.] Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 - BVerf[X.]E 87, 1, 36 = [X.] 3-5761 Allg [X.] S 7; BVerf[X.] Beschluss vom 8.4.1998 - 1 BvL 16/90 - BVerf[X.]E 98, 1, 12 = [X.] 3-5755 Art 2 § 27 [X.] [X.]). Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der [X.] Vergünstigung iS des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] gilt als Maßstab das Willkürverbot (vgl [X.] vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] 11/06 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]0 ff, 36; [X.] vom 8.10.1987 - 9a RVs 6/87 - [X.] 3870 § 57 [X.]).

Diesen Vorgaben wird eine Auslegung des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] am ehesten gerecht, die auch Personen erfasst, die für den Lebensunterhalt laufende Leistungen in entsprechender Anwendung des [X.] und [X.]s des [X.]B XII erhalten, und Sozialhilfeempfängern im Wesentlichen gleichstehen. Maßgebend für die sachliche Rechtfertigung einer [X.]leich- oder Ungleichbehandlung ist es danach, ob die betreffende Person dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe zuzuordnen ist.

(2) Zur Auslegung des Begriffs "erhalten" iS des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] hat der erkennende [X.] bereits die möglichen Deutungen und die in anderen Rechtsgebieten vertretenen Auffassungen dargelegt; danach kann unter diesem Begriff sowohl der faktische Bezug einer Leistung zu verstehen sein als auch das Empfangen der Leistung durch den sachlich-rechtlichen Inhaber der Forderung ([X.] vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] 11/06 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]8 mwN). Der [X.] ist der Auffassung, dass bei § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] eine dem engeren Wortsinn entsprechende Auslegung vorzugswürdig ist, nach der es allein auf den tatsächlichen Zufluss der Leistungen ankommt (so auch [X.] in jurisPK-[X.], 1. Aufl 2010, § 145 Rd[X.] 46). Hierfür spricht maßgeblich die nach den [X.]esetzesmaterialien zur insoweit inhaltsgleichen Vorläufervorschrift des § 57 Abs 1 [X.] [X.] (idF vom 22.12.1983, B[X.]Bl I 1532) vom [X.]esetzgeber gewollte Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. Danach sollen die Belange typischer [X.]ruppen einkommensschwacher [X.]sberechtigter berücksichtigt werden, "ohne dass die [X.] die Höhe des Einkommens im einzelnen prüfen müssen". Über die Befreiung von der Kostenbeteiligung soll nach Vorlage eines Bescheids entschieden werden, "aus dem hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die genannten Leistungen bezogen werden" (BT-Drucks 10/335 S 89).

dd) [X.]emessen an diesen Kriterien werden die vom Kläger nach § 2 Abs 1 AsylbL[X.] iVm §§ 27 ff [X.]B XII bezogenen Leistungen von § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] erfasst. Unerheblich ist hierbei, ob der Kläger auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf diese Leistungen hatte, da es im Rahmen des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] allein auf den tatsächlichen Zufluss der Leistungen ankommt. Ferner ergibt sich ein gesetzlicher Ausschluss des [X.] von der [X.] Vergünstigung iS des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.]B XII weder unmittelbar noch mittelbar aus § 9 Abs 1 AsylbL[X.] (1). Die vom Kläger bezogenen Leistungen werden in entsprechender Anwendung des [X.] Kapitels des [X.]B XII gewährt (2), und zwar an Personen, die Sozialhilfeempfängern im Wesentlichen gleichstehen (3).

(1) Nach § 9 Abs 1 AsylbL[X.] erhalten Leistungsberechtigte keine Leistungen nach dem [X.]B XII oder vergleichbaren Landesgesetzen, wobei als Leistungsberechtigte dieser Vorschrift nach allgemeiner Meinung alle Berechtigten nach § 1 Abs 1 AsylbL[X.] zählen, also sowohl Bezieher von sog [X.]rundleistungen (§§ 3 ff AsylbL[X.]) als auch [X.] nach § 2 Abs 1 AsylbL[X.] (vgl [X.] in AsylbL[X.], Stand Juli 2011, § 9 Rd[X.] 5; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II/[X.]B XII/AsylbL[X.], Stand Mai 2011, § 9 AsylbL[X.] Rd[X.] 7).

Entgegen der Auffassung des [X.] und der [X.] ergibt sich nicht bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs 1 AsylbL[X.], dass Leistungsberechtigte nach § 2 Abs 1 AsylbL[X.] von der in § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] vorgesehenen Vergünstigung ausgeschlossen sind (a). Hierfür sprechen auch nicht die Entstehungsgeschichte (b), der systematische Zusammenhang (c) oder der Sinn und Zweck der Vorschrift (d).

(a) Aus dem Wortlaut des [X.]esetzes ergibt sich nicht zwangsläufig eine übereinstimmende Bedeutung der Begriffe "Leistungen nach dem [X.]" iS des § 9 Abs 1 Alt 1 AsylbL[X.] und "Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]" iS des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.]. Dem letztgenannten Begriff kommt im Rahmen der [X.] Vergünstigung bei der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im Personenverkehr eine weitergehende Bedeutung zu. Er umfasst auch Leistungen, die ihren Rechtsgrund nicht (allein) im [X.]B XII haben, sondern in entsprechender Anwendung des [X.] und [X.]s des [X.]B XII an Personen gewährt werden, die Sozialhilfeempfängern im Wesentlichen gleichstehen. Die Zweckrichtung der Vorschrift kann insoweit zu einem Begriffsverständnis führen, das von der in anderem gesetzlichen Zusammenhang entwickelten Auslegung abweicht.

(b) § 9 AsylbL[X.] ist mit Einführung des AsylbL[X.] am 1.11.1993 in [X.] getreten (B[X.]Bl I 1074) und regelt seither das Verhältnis dieses [X.] zu anderen gesetzlichen Vorschriften (vgl BT-Drucks 12/4451 [X.] zu der im ersten [X.]esetzentwurf ursprünglich als § 8 vorgesehenen Regelung und BT-Drucks 13/2746 [X.] zu § 9). Denn bei dem AsylbL[X.] handelt es sich um ein besonderes Sicherungssystem, das aus dem [X.] 1992 heraus entstanden ist und eigenständige, abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen eng begrenzten Personenkreis von Ausländern enthält (vgl BT-Drucks 12/4451 [X.]; BT-Drucks 15/1516 [X.] zu § 7 [X.]B II). Nach dem ursprünglichen Wortlaut sah § 9 Abs 1 AsylbL[X.] vor, dass Leistungsberechtigte keine Leistungen nach dem BSH[X.] oder vergleichbaren Landesgesetzen erhalten; dieser Wortlaut ist durch das [X.]esetz zur Einordnung des [X.] in das [X.] (B[X.]Bl I 3022) zum 1.1.2005 lediglich redaktionell angepasst worden ([X.]roth in jurisPK-[X.]B XII, 1. Aufl 2010, § 9 AsylbL[X.] Rd[X.]).

Es ergeben sich weder aus den [X.]esetzmaterialen zur Einführung und zu späteren Änderungen der Beteiligung Berechtigter an den Kosten für die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr nach dem [X.] bzw dem [X.] noch aus den Vorgängen zu § 9 AsylbL[X.] (und dem AsylbL[X.] insgesamt) hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der [X.]esetzgeber den Begriff "Leistungen nach dem [X.]" in § 9 Abs 1 AsylbL[X.] und § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] übereinstimmend verstanden wissen und damit ausnahmslos alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbL[X.] (mittelbar) von der [X.] Vergünstigung nach dem [X.] ausschließen wollte.

Mit Einführung der Kostenbeteiligung im Jahr 1984 durch § 57 Abs 1 [X.] (idF vom 22.12.1983, B[X.]Bl I 1532) waren auch bedürftige Ausländer von der Entrichtung des Eigenanteils iS des § 57 Abs 1 Satz 4 [X.] Alt 2 [X.] befreit, soweit sie zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen der öffentlichen Fürsorge in Anspruch genommen haben. Denn sie hatten im Rahmen der Sozialhilfe ausnahmslos einen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSH[X.] (§ 120 Abs 1 und 2 BSH[X.] idF vom 22.12.1983, B[X.]Bl I 1532); dies galt auch für Asylbewerber (vgl BT-Drucks 12/4451 [X.]). Die Einführung des AsylbL[X.] zum 1.11.1993 hatte im Hinblick auf den Mindestunterhalt während des Asylverfahrens eine deutliche Absenkung der bisherigen Leistungen nach § 120 Abs 2 BSH[X.] (idF bis zum 30.10.1993, B[X.]Bl I 1991, 94, 808; B[X.]Bl I 1993, 278) und einen Vorrang der Sachleistungsgewährung zum Ziel, um das Leistungsrecht dem Ausländer- und Asylrecht anzupassen (vgl BT-Drucks 12/4451 S 4). Den Materialien ist nicht zu entnehmen, dass sich dieser Systemwechsel auch auf die Rechtstellung des Personenkreises nach § 1 Abs 1 AsylbL[X.] (idF vom 30.6.1993, B[X.]Bl I 1074) im Schwerbehindertenrecht, namentlich im Rahmen des damals geltenden § 59 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] (idF vom [X.], B[X.]Bl I 1310), auswirken sollte. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres auf eine übereinstimmende Verwendung des Begriffs "Leistungen nach dem [X.]" in § 9 AsylbL[X.] und § 59 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] geschlossen werden. Vielmehr sollte die Formulierung in § 9 Abs 1 AsylbL[X.] (lediglich) im Verhältnis zum Sozialhilferecht festlegen, dass Leistungsberechtigten nach dem AsylbL[X.] weder Leistungen nach dem BSH[X.] oder vergleichbaren Landesgesetzen zustehen (BT-Drucks 12/4451 [X.]).

Ein gewichtiges Argument für einen übereinstimmenden Wortsinn ist es zwar, dass der [X.]esetzgeber seit Inkrafttreten des AsylbL[X.] die Regelung des § 59 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] bzw § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] trotz deren häufigen redaktionellen Änderungen nicht ausdrücklich zumindest auf einen Teil der Leistungsberechtigten nach dem AsylbL[X.] (§ 2 Abs 1 AsylbL[X.]) erstreckt hat. Daraus könnte man folgern, dass ein an sich [X.] Anspruch bewusst nicht gewährt werden sollte (sog "beredtes Schweigen"). Hiergegen spricht wiederum die weitere Entwicklung des Asylbewerberleistungsrechts. Denn der Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs 1 AsylbL[X.] ist im Laufe der Jahre mehrmals geändert worden, ohne dass sich der [X.]esetzgeber mit den Auswirkungen auf das Schwerbehindertenrecht nachvollziehbar auseinandergesetzt hat.

Dies gilt insbesondere für das Erste Änderungsgesetz des AsylbL[X.] vom 26.5.1997 (B[X.]Bl I 1130). Mit ihm ist der [X.]edanke der Kosteneinsparung durch Einführung der [X.] iS des § 2 Abs 1 AsylbL[X.] in den Vordergrund getreten (vgl hierzu [X.] vom [X.]/9b [X.] - B[X.]E 101, 49 = [X.]-3520 § 2 [X.], Rd[X.]1; BT-Drucks 17/3660 [X.]) und die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs iS des § 1 Abs 1 AsylbL[X.] ua auf Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge einhergegangen (vgl § 1 Abs 1 [X.] AsylbL[X.] idF vom 5.8.1997, B[X.]Bl I 1130), die ursprünglich nach dem [X.] 1992 ausdrücklich ausgenommen gewesen sind (vgl BT-Drucks 12/5008 [X.]). Im [X.]esetzgebungsverfahren sind zwar auf [X.] den Mehrkosten im Sozialhilfewesen durch eine Begrenzung der Arbeitslosenhilfe und durch die finanzielle Verantwortung für die unentgeltliche Beförderung ua von Schwerbehinderten im Personenverkehr Einsparungen durch die Änderungen des AsylbL[X.] gegenübergestellt worden (vgl [X.] [X.]). Mögliche Auswirkungen der inhaltlichen Änderungen des AsylbL[X.] auf die Rechtstellung der Betroffenen im Schwerbehindertenrecht und insbesondere bei der unentgeltlichen Beförderung im Personenverkehr werden jedoch in den vorliegenden [X.]esetzesmaterialien (ua BT-Drucks 13/2746, [X.] vom [X.]; [X.], Entwurf der Bundesregierung vom [X.]; BT-Drucks 13/3720, Beschlussempfehlung des Ausschusses für [X.]esundheit vom [X.]; BT-Drucks 13/7510, Beschlussempfehlung des [X.]) an keiner Stelle erörtert, obwohl dies bei einer gemeinsamen Behandlung dieser Regelungsgegenstände nahe gelegen hätte.

Entsprechendes gilt auch für die Änderungen und Anpassungen des persönlichen Anwendungsbereichs (§ 1 Abs 1 AsylbL[X.]) an das neue Asyl- und Aufenthaltsrecht mit der Einführung des Aufenth[X.], das mit Wirkung zum 1.1.2005 das [X.] abgelöst hat (vgl Art 8 [X.] des [X.]esetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern <[X.] 2004> vom 30.7.2004, B[X.]Bl I 1950). Mit dem [X.] 2004 ist zum einen ein Teil der bis dahin regelmäßig nach dem AsylbL[X.] Leistungsberechtigten wegen europa- und völkerrechtlich vorgegebener Mindeststandards bei der [X.]ewährung von Fürsorgeleistungen (vgl Art 28 Abs 1 Richtlinie 2004/83/E[X.] , [X.].[X.] 304 vom 30.9.2004 und Art 23 [X.]enfer Flüchtlingskommission, B[X.]Bl II 1953, 559) aus dem persönlichen Anwendungsbereich des AsylbL[X.] herausgenommen worden (vgl hierzu ausführlich [X.] in jurisPK-[X.]B XII, 1. Aufl 2010, § 1 AsylbL[X.] Rd[X.] 42 f, 56-58, 71 ff, 73; vgl auch BT-Drucks 15/420 S 61). Zum anderen sind Inhaber bestimmter Aufenthaltstitel (Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs 3 und 4 Ausl[X.]), die zuvor leistungsberechtigt nach dem BSH[X.] gewesen sind, durch die Überführung ihres Titels in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 Aufenth[X.] (vgl § 101 Abs 2 Aufenth[X.]) erstmals in den Anwendungsbereich des AsylbL[X.] (§ 1 Abs 1 [X.] AsylbL[X.]) einbezogen worden (vgl [X.], aaO, § 1 AsylbL[X.] Rd[X.] 95 f). [X.]leichwohl werden in den [X.]esetzesmaterialien die Änderungen des § 1 Abs 1 AsylbL[X.] nicht näher erläutert, auch nicht im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf das Schwerbehindertenrecht (BT-Drucks 15/420 S 120 f).

(c) Systematisch regelt § 9 Abs 1 AsylbL[X.] nach Art einer Konkurrenznorm das Verhältnis des AsylbL[X.] als abgeschlossenes Leistungssystem zu anderen Leistungsgesetzen. Er legt ausdrücklich fest, dass Leistungsberechtigten nach dem AsylbL[X.] weder Leistungen nach dem Sozialhilferecht ([X.]B XII) noch nach vergleichbaren Landesgesetzen, wie etwa [X.] oder Landespflegegeldleistungen, zustehen (so die [X.]esetzesbegründung vom [X.] zum inhaltsgleichen § 8 Abs 1 des ersten [X.]esetzesentwurfs, BT-Drucks 12/4451 [X.]; vgl jüngst etwa zum Landesblindengeld [X.] OV[X.] [X.] Urteil vom 17.6.2011 - 12 A 1011/10 - juris). Die Vorschrift korrespondiert insoweit mit § 23 Abs 2 [X.]B XII, derzufolge Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbL[X.] keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten, und mit § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B II (vgl hierzu [X.] vom [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 7 [X.]4; zur Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B II B[X.] Urteil vom 13.11.2008 - [X.] AS 24/07 R - [X.], 60 = [X.]-4200 § 7 [X.]0; [X.] vom 16.12.2008 - [X.] A[X.]/07 R - juris). Über seinen leistungsausschließenden Charakter hinaus, stellt die Vorschrift klar, dass es sich bei den Leistungen nach diesem [X.]esetz, auch bei denjenigen nach § 2 Abs 1 AsylbL[X.], ihrem Rechtsgrund nach um Leistungen nach dem AsylbL[X.] handelt (vgl BT-Drucks 12/5008 [X.] zu der im Entwurf als § 1a AsylbL[X.] vorgesehenen Regelung; vgl auch [X.], AsylbL[X.], Stand Juli 2011, § 9 Rd[X.] 5; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II/[X.]B XII/AsylbL[X.], Stand Mai 2011, § 9 AsylbL[X.] Rd[X.] 8; [X.]roth in jurisPK-[X.]B XII, § 9 AsylbL[X.] Rd[X.]7).

Die Reichweite des § 9 Abs 1 AsylbL[X.] ist systematisch aber auf das Verhältnis von AsylbL[X.] und [X.]B XII (und vergleichbaren [X.]) begrenzt und erstreckt sich gemäß § 9 Abs 2 AsylbL[X.] grundsätzlich nicht auf das Aufgaben- und Leistungsprogramm anderer Leistungsträger (vgl BVerw[X.] Urteil vom 24.6.1999 - 5 C 24/98 - BVerw[X.]E 109, 155 - juris Rd[X.]0 ). Für die [X.] nach § 145 Abs 1 Satz 1 [X.] selbst ist dies offensichtlich; von einem Ausschluss des [X.] von diesem Nachteilsausgleich geht auch die Beklagte nicht aus. Aus dieser Systematik folgt zugleich, dass die Bedeutung der Begriffe "Leistungen nach dem [X.]" in § 9 Abs 1 AsylbL[X.] und "Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]" in § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] nicht übereinstimmen muss. Bemerkenswert sind insoweit die [X.]esetzesmaterialien zur Einführung des § 9 Abs 2 AsylbL[X.]. Danach können Leistungen anderer Leistungsträger nicht unter Hinweis auf Leistungen nach dem AsylbL[X.] eingeschränkt werden, "sofern dies nicht ausdrücklich im Rahmen von Einkommensvoraussetzungen vorgesehen ist" (BT-Drucks 12/4451 [X.] zu § 8). Zumindest eine ausdrückliche Einschränkung enthält § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] für Leistungsbezieher nach dem AsylbL[X.] nicht. Da das AsylbL[X.] als eigenständiges Leistungssystem nicht in das [X.]B eingegliedert und kein besonderer Teil iS des § 68 [X.]B I ist (vgl [X.] in [X.]/Zink, [X.]B XII/AsylbL[X.], Einführung zum AsylbL[X.] Rd[X.]2), lässt sich auch nicht mit einer übereinstimmenden Bedeutung der Begriffe innerhalb des [X.]B argumentieren.

(d) Der [X.]esetzgeber hat die durch § 9 Abs 1 AsylbL[X.] klar zum Ausdruck kommende Abgrenzung dieses Leistungssystems vom Recht der Sozialhilfe (vgl dazu auch § 23 Abs 2 [X.]B XII) als notwendig erachtet, um bei der Leistungsgewährung nach dem AsylbL[X.] von grundlegenden Prinzipien des [X.], insbesondere vom [X.], abweichen zu können (vgl BT-Drucks 12/4451 [X.] zu [X.]; vgl auch [X.], NVwZ 1994, 352, 353; zum Abschied von den sog Strukturprinzipien der Sozialhilfe, die vom BVerw[X.] entwickelt worden sind, vgl insb [X.] vom [X.] AY 5/07 R - [X.]-3520 § 9 [X.] Rd[X.]4 unter Hinweis auf Spellbrink in Eicher/Spellbrink, [X.]B II, 2. Aufl 2008, Vor § 1 Rd[X.] 4 f, 8 f). Die Leistungen an Asylbewerber zur Deckung ihres Lebensunterhalts sollten außerhalb des BSH[X.] "vereinfacht und auf die Bedürfnisse eines hier in aller Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthaltes" ausgerichtet werden. Nach der zuvor geltenden Rechtslage (§ 120 Abs 2 BSH[X.]) war die Einschränkung der Leistungen auf das zum Lebensunterhalt [X.] nur aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles zulässig (BT-Drucks 12/4451 [X.] zu [X.] unter Hinweis auf BVerw[X.] Urteil vom 26.8.1991 - 5 C 61.88 - BVerw[X.]E 89, 87 ff).

Der [X.] ist insoweit einzuräumen, dass die Herausnahme der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs 1 AsylbL[X.] aus dem Kreis der Sozialhilfebezieher ein bewusster Schritt der Schlechterstellung gegenüber denjenigen Personen darstellt, die unmittelbar anspruchsberechtigt nach dem BSH[X.] waren bzw heute nach dem [X.]B XII sind. Nicht beantwortet hat sie aber die entscheidende Frage, ob hieraus auch auf eine bewusste Schlechterstellung dieses Personenkreises im Schwerbehindertenrecht geschlossen werden kann. Dies wäre bei einem übereinstimmenden Wortsinn der "Leistungen nach dem [X.]B XII" iS des § 9 Abs 1 AsylbL[X.] und der "Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]B XII" iS des § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] der Fall. Der [X.] verneint diese Frage. Denn § 9 Abs 1 Alt 1 AsylbL[X.] - und Entsprechendes gilt für § 23 Abs 2 [X.]B XII - ist nicht nur systematisch, sondern auch nach seinem Sinn und Zweck vornehmlich als Vorschrift betreffend die [X.]esetzeskonkurrenz im Bereich der Existenz sichernden Leistungen ([X.]B XII, AsylbL[X.]) zu verstehen. Er stellt lediglich klar, dass Berechtigten nach § 1 AsylbL[X.] über die Asylbewerberleistungen hinaus keine (weiteren) Existenz sichernden Leistungen der Sozialhilfe zustehen. Die gewollte Schlechterstellung dieser Personen gegenüber Leistungsberechtigten nach dem Recht der Sozialhilfe, lässt deren Rechtstellung im [X.] unberührt. Durch das Schwerbehindertenrecht sollen nämlich alle Menschen mit Behinderungen - grundsätzlich unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status - durch einen möglichst weitgehenden Ausgleich ihrer Behinderung in die [X.]esellschaft integriert werden (vgl [X.] vom 29.4.2010 - [X.] [X.] 2/09 R - B[X.]E 106, 101 = [X.]-3250 § 69 [X.]1, Rd[X.]1). Dies gilt nach Auffassung des [X.]s auch für die [X.] Vergünstigung nach § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.].

(2) Die Leistungen, die der Kläger nach § 2 Abs 1 AsylbL[X.] iVm §§ 27 ff [X.]B XII erhalten hat, werden in entsprechender Anwendung des [X.] Kapitels des [X.]B XII gewährt. Denn nach § 2 Abs 1 AsylbL[X.] ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbL[X.] das [X.]B XII auf einen bestimmten Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbL[X.] entsprechend anzuwenden. Hierbei kann die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob § 2 Abs 1 AsylbL[X.] eine Rechtsfolgenverweisung (vgl hierzu ausführlich [X.] in AsylbL[X.], Stand Juli 2011, § 2 Rd[X.] 94 ff mwN) oder eine Rechtsgrundverweisung auf § 23 [X.]B XII (so [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B XII, Stand Juni 2011, § 2 AsylbL[X.] Rd[X.]7 ff, 41 mwN; [X.] in [X.]/Zink, [X.]B XII - AsylbL[X.], Stand Januar 2011, § 2 Rd[X.] 40) enthält, unbeantwortet bleiben (ebenfalls offen gelassen durch [X.] vom [X.]/9b [X.] - B[X.]E 101, 49 = [X.]-3520 § 2 [X.], Rd[X.]1 und [X.] vom [X.] AY 1/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in [X.] Rd[X.]4 f; zur praktischen Bedeutung dieses Streits vgl auch [X.] in jurisPK-[X.]B XII, 1. Aufl 2010, § 2 AsylbL[X.] Rd[X.]08).

Es handelt sich zwar in der Rechtsfolge des § 2 Abs 1 AsylbL[X.] um eine sog Analogieverweisung (vgl hierzu Handbuch der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom [X.], 3. Aufl 2008, Rd[X.]32), bei der der [X.] - das [X.]B XII - nicht wörtlich mitgelesen werden kann und nur eine "entsprechende" und ggf eine nach der Regelungsmaterie des AsylbL[X.] abweichende Anwendung findet (zur entsprechenden Anwendung des [X.]B XII iS des § 2 Abs 1 AsylbL[X.] vgl [X.], aaO, § 2 Rd[X.]01 ff). Die Leistungen bestimmen sich jedoch grundsätzlich nach den näheren [X.]en, den Bestimmungen über Art, Form und Maß der Leistung und den einzelnen Verfahrensregelungen des [X.] (vgl BT-Drucks 12/5008 [X.]). Es gelten die - auch für die [X.] Vergünstigung nach § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] maßgeblichen - Einkommens- und Vermögensgrenzen des [X.]B XII, da die asylbewerberleistungsrechtliche Vorschrift über zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen (§ 7 AsylbL[X.]) gemäß § 2 Abs 1 AsylbL[X.] ("abweichend von den §§ 3 bis 7" AsylbL[X.]) nicht anzuwenden ist (vgl auch [X.], aaO, § 2 AsylbL[X.] Rd[X.]9; [X.], aaO, § 2 Rd[X.]05 mwN). Ungeachtet des Streits über die Art der Verweisung besteht nach ganz herrschender Meinung jedenfalls im Hinblick auf die Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt Einigkeit darüber, dass die Regelungen über diese Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]B XII gemäß § 2 Abs 1 AsylbL[X.] heranzuziehen sind (vgl [X.], aaO, § 2 Rd[X.]85 f; [X.], aaO, § 2 AsylbL[X.] Rd[X.] 53; [X.], aaO, § 2 AsylbL[X.] Rd[X.] 42; [X.], aaO, § 2 AsylbL[X.] Rd[X.]21 f).

(3) Die Bezieher von Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbL[X.] iVm den Vorschriften des [X.]B XII stehen zudem - wie von § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] vorausgesetzt - den Sozialhilfeempfängern im Wesentlichen gleich. Der [X.]esetzgeber mag die (in § 9 Abs 1 AsylbL[X.] und § 23 Abs 2 [X.]B XII zum Ausdruck kommende) klare Abgrenzung der [X.] ([X.]B XII/AsylbL[X.]) aus systematischen [X.]ründen als notwendig erachtet haben. [X.] sind Leistungsberechtigte nach § 2 Abs 1 AsylbL[X.] jedoch dem "System der Sozialhilfe" zugewiesen. Auch hierbei kann der Streit über die Art der Verweisung in § 2 Abs 1 AsylbL[X.] unentschieden bleiben. Selbst wenn diese allein als Verweisung auf § 23 [X.]B XII zu verstehen wäre (so [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B XII, Stand Juni 2011, § 2 AsylbL[X.] Rd[X.]7 ff, 41 mwN; [X.] in [X.]/Zink, [X.]B XII - AsylbL[X.], Stand Januar 2011, § 2 Rd[X.] 40), steht der berechtigte Personenkreis Sozialhilfeempfängern im Wesentlichen gleich. § 23 [X.]B XII regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Ausländer Sozialhilfe beziehen können. Die Vorschrift sieht für diesen Personenkreis zwar nur einen reduzierten Leistungskatalog vor. Nach § 23 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII sind aber als Pflichtleistung die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff [X.]B XII), die Hilfe bei Krankheit (§ 48 [X.]B XII), die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 [X.]B XII) sowie die Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff [X.]B XII) auf sozialhilferechtlichem Niveau vorgesehen. Entsprechendes gilt für die [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem [X.] des [X.]B XII (§§ 41 bis 46 [X.]B XII), da diese Regelungen nach § 23 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII unberührt bleiben. Die Erbringung der übrigen Sozialhilfeleistungen liegt einzelfallbezogen im Ermessen der Behörde (§ 23 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII).

Zwar erstreckt sich der Rechtsanspruch damit grundsätzlich nicht auf die Leistungen der übrigen Kapitel des [X.]B XII, insbesondere nicht auf die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 [X.]B XII). Dieser sozialhilferechtliche Regelausschluss ist aber für die [X.] Vergünstigung nach § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] ohne Belang. Zum einen sind auch Leistungsberechtigte nach § 23 Abs 1 [X.]B XII, die für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]B XII beziehen, nach dieser Vorschrift von der Entrichtung des Eigenanteils befreit. Zum anderen führt der Erhalt der Leistungen nach dem Fünften bis [X.] Kapitel des [X.]B XII allein noch nicht zu der Kostenbefreiung nach § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.].

Aus den Besonderheiten des AsylbL[X.] ergibt sich keine andere Bewertung. Vielmehr verbindet auch der [X.]esetzgeber mit der Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs 1 AsylbL[X.] "eine weitgehende Angleichung des Leistungsrechts an das Sozialhilferecht", weil bei einem längeren Zeitraum des Aufenthaltes und - mangels Entscheidung (über den Asylantrag) - noch nicht absehbarer weiterer Dauer nicht mehr auf einen geringeren Bedarf abgestellt werden könne, der bei einem in der Regel nur vorübergehenden Aufenthalt in der [X.] entstehe. Insbesondere seien nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf bessere [X.] Integration gerichtet seien (BT-Drucks 12/5008 [X.] zu der im Entwurf als § 1a AsylbL[X.] vorgesehenen Regelung). Im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 AsylbL[X.] ging diese Integrationskomponente allerdings in der endgültigen Fassung des Ersten [X.]esetzes zur Änderung des AsylbL[X.] vom 26.5.1997 (B[X.]Bl I 1130) weitgehend verloren. In den Vordergrund trat der [X.]edanke der Kosteneinsparung, wie er sich an der [X.] eines 36 Monate währenden Leistungsbezugs nach §§ 3 ff AsylbL[X.] ([X.]) zeigt (vgl hierzu [X.] vom [X.]/9b [X.] - B[X.]E 101, 49 = [X.]-3520 § 2 [X.], Rd[X.]1 unter Bezugnahme auf den Ausschussbericht vom [X.], BT-Drucks 13/3728 [X.]).

Auch bei der Anhebung der Vorbezugszeit iS des § 2 Abs 1 AsylbL[X.] auf 48 Monate mit Wirkung ab 28.8.2007 (Art 6 Abs 2 [X.] des [X.]esetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19.8.2007 - B[X.]Bl I 1970) spielte die Integrationskomponente keine wesentliche Rolle (vgl B[X.], aaO, Rd[X.]3 mwN). Immerhin kommt in den Materialien zum Ausdruck, nach einem Voraufenthalt von vier Jahren könne davon ausgegangen werden, dass eine Aufenthaltsperspektive entstanden sei, die es gebiete, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine "bessere [X.] Integration" gerichtet seien (vgl BT-Drucks 16/5065 [X.] zu [X.]). Hieraus ergibt sich jedenfalls für die Rechtsfolge des § 2 Abs 1 AsylbL[X.], dass der [X.]esetzgeber sein ursprüngliches Anliegen "einer weitgehenden Angleichung des Leistungsrechts an das Sozialhilferecht" nicht aufgegeben hat. Auf die wegen der entsprechenden Anwendung des [X.]B XII im Detail gegebenenfalls abweichende Leistungsgewährung nach § 2 Abs 1 AsylbL[X.] (vgl hierzu ausführlich [X.], aaO, § 2 Rd[X.]10 ff) kommt es nach Auffassung des [X.]s insoweit nicht entscheidend an.

c) Die Beklagte war nach alledem gemäß § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] Alt 2 [X.] verpflichtet, an den Kläger eine für ein Jahr gültige Wertmarke - hier für den Zeitraum von September 2009 bis August 2010 - kostenlos, also ohne Entrichtung des Eigenanteils nach § 145 Abs 1 Satz 3 [X.], auszugeben. Der angefochtene Verwaltungsakt ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben. Zudem hat die Beklagte dem Kläger den [X.] erhaltenen Betrag in Höhe von 60 Euro zu erstatten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 9 SB 7/10 R

06.10.2011

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Aachen, 11. Januar 2010, Az: S 18 SB 235/09, Urteil

§ 145 Abs 1 S 5 Nr 2 Alt 2 SGB 9 vom 22.12.2008, § 145 Abs 1 S 1 SGB 9 vom 22.12.2008, § 145 Abs 1 S 3 SGB 9 vom 22.12.2008, § 145 Abs 1 S 4 SGB 9 vom 22.12.2008, § 2 Abs 1 AsylbLG, § 9 Abs 1 AsylbLG, § 9 Abs 2 AsylbLG, § 27 SGB 12, §§ 27ff SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.10.2011, Az. B 9 SB 7/10 R (REWIS RS 2011, 2657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2657

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