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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:160118UVIZR498.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
VI [X.]/16
Verkündet am:
16. Januar 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 823 Ah
Zu der zutreffenden Sinndeutung einer Äußerung und zu den Voraussetzungen eines Eingriffs in das [X.], wenn ledigli[X.]h Teile einer komplexen Gesamtaussage angegriffen werden (hier: Meinungsäußerung im Rahmen eines Gesells[X.]hafterstreits).
BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 -
VI [X.]/16 -
O[X.]
[X.]
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 16. Januar 2018
dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], [X.] Offen-lo[X.]h
und die Ri[X.]hterinnen Dr. [X.],
Dr. Roloff
und Müller
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision
des [X.] wird das Urteil des
4. Zivilsenats
des Hanseatis[X.]hen Oberlandesgeri[X.]hts vom 18. Oktober 2016
aufgehoben.
Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] -
Zivilkammer 22 -
vom 29. April 2016 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Re[X.]htsstreits trägt die Klägerin.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Unternehmergesells[X.]haft, nimmt den [X.] vor dem Hintergrund
eines au[X.]h öffentli[X.]h ausgetragenen Streits ihrer Gesells[X.]haf-ter auf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen
ihrer Gesells[X.]hafterin [X.] in Anspru[X.]h.
Der Beklagte ist seit Jahrzehnten im Berei[X.]h des Umwelt-
und Klima-s[X.]hutzes aktiv. Er bes[X.]häftigt si[X.]h vor allem mit na[X.]hhaltigem Wirts[X.]haften und betreibt vers[X.]hiedene Unternehmen und Initiativen auf der Basis eines soge-nannten "Open
Sour[X.]e"
Konzepts. Frau [X.], die als Waise in [X.] aufge-1
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3
-
wa[X.]hsen ist und dort über die Stiftung "The Future of Hope Foundation"
Wai-senkinder unterstützt, ist seine Adoptivto[X.]hter. Sie entwi[X.]kelte eine Methode zur Zü[X.]htung von Speisepilzen auf Kaffeesatz. Der Beklagte wurde dur[X.]h Prof. [X.]
mit den späteren Gesells[X.]haftern der Klägerin bekannt gema[X.]ht. Im Hinbli[X.]k auf das von Frau [X.]
entwi[X.]kelte Pilzzu[X.]htverfahren regte er die Gründung der Klä-gerin an.
Die Klägerin wurde ohne Beteiligung des [X.] gegründet. Ihre Fir-ma besteht aus dem Vornamen der Frau [X.] mit dem Zusatz "UG ([X.])". Gesells[X.]haftszwe[X.]k war unter
anderem
die Weiterentwi[X.]klung der Pilzzu[X.]htmethode. Frau [X.] hielt Ges[X.]häftsanteile
ent-spre[X.]hend 20% des Stammkapitals, das
von den übrigen Gesells[X.]haftern für Frau [X.] eingezahlt
wurde. Diese
bes[X.]hlossen, ein Fran[X.]hise-
bzw. Lizenzpart-nersystem anzubieten. Frau [X.] wurde hierüber informiert, wobei streitig ist, wann
sie
das System tatsä[X.]hli[X.]h verstanden hat.
Im Hinbli[X.]k auf das geplante Fran[X.]hisesystem organisierte die Klägerin für potentielle Ges[X.]häftspartner S[X.]hulungen im Pilzzu[X.]htverfahren. Frau [X.]
[X.]hulungstag, wobei im Einzelnen streitig ist, ob die Vergütung ihre Reisekosten de[X.]kte.
Na[X.]h dem Vortrag des [X.] wurde das Verhältnis von Frau [X.]
zur Klägerin [X.], weil sie bemerkte, dass si[X.]h das von der Klägerin auf Auss[X.]hließ-li[X.]hkeit angelegte Fran[X.]hisesystem ni[X.]ht mit dem vom [X.] verfolgten [X.] "Open
Sour[X.]e"
Konzept vereinbaren ließ. Frau [X.]
führte jedo[X.]h [X.] no[X.]h eine S[X.]hulung dur[X.]h.
Am 6. Mai 2013 s[X.]hrieb und versandte Frau [X.]
einen englis[X.]hspra[X.]higen Brief
an einen engen Kreis von Gesells[X.]haftern und deren Ehepartner und ver-öffentli[X.]hte ihn auf ihrer
Internetseite
wie folgt:
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5
-
4
-
"An die Vertreter der
K./I.
[Klägerin]
B.E.S.
Prof. S.B.
Hr. P.B.
Hr. M.H.
Fr. A.K.
()
I[X.]h fordere Sie hiermit auf, meinen Namen ni[X.]ht länger als Marke Ihrer Ges[X.]häfte zu missbrau[X.]hen. I[X.]h mahne Sie ab und i[X.]h mö[X.]hte, dass Sie mit sofortiger Wirkung alle Verweise auf [X.] und meine Arbeit entfernen, vor allem die fals[X.]he Darstellung, Sie würden "F.
"
unterstützen. Sie wissen, dass Sie zu meiner Arbeit nie beigetragen haben, stattdessen habe i[X.]h Ihre Initiative unterstützt, wie so [X.] andere Male auf der Welt.
Ihr Ges[X.]häftsmodell verkauft gemeinsames Know-How, das von den Mitgliedern des Z.
Netzwerks aufgebaut wurde. Sie s[X.]haffen ein Unternehmen unter Verwendung eines bekannten Abfalls um Proteine zu erzeugen, aber Sie tun dies dur[X.]h [X.], Exklusivitätsvereinbarungen und [X.]. Dies verhindert, dass Sie je Geld verdienen werden auf Grundlage der [X.]prinzipien von [X.], für die i[X.]h stehe.
Es ist wi[X.]htig, alle Leser dieses Briefs an die Ges[X.]hi[X.]hte von Kaffee und Pilze zu erin-nern. Die Idee, Pilze auf Kaffeeabfällen zu zü[X.]hten wurde erstmals 1996 von der Z.
.
Foundation (bis 2001) und das Z.
Netzwerk (ab 2001) haben dieses Wissen immer open sour[X.]e geteilt.
Vor drei Jahren teilte i[X.]h mein Wissen und meine Erfahrungen mit Ihnen, und habe Sie im Aufbau dieses Z.
Ges[X.]häftsmodells -
angepasst auf [X.] -
unterstützt. No[X.]h be-vor wir die ersten Pilztests abges[X.]hlossen
hatten, haben Sie ohne Rü[X.]kspra[X.]he mit [X.] ents[X.]hieden, dass diese neue Firma [die Klägerin] [X.] anbieten würde, verbunden mit Trainings. Bereits beim ersten Training wurde klar, dass
Ihr Ansatz für Ges[X.]häfte basierend auf meiner Erfahrung
und Ausbildung anders war als das tief ver-wurzelte open sour[X.]e Konzept, das von allen Z.
Mitgliedern angewendet wird. Dies führte zu einem offenen Konflikt mit den Vertretern von Z.
Spanien, die si[X.]h hierna[X.]h
weigerten mit Ihnen zusammen zu arbeiten.
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Im Verlauf der vergangenen 18 Monate habe i[X.]h vergebli[X.]h versu[X.]ht, Ihre Strategie so umzulenken, dass sie in Einklang mit dem weltweiten Ansatz des Z.
Netzwerks wä-re.
Na[X.]h meinem letzten Gesprä[X.]h mit Ihnen am Freitag, den 3. Mai 2013 ist klar gewor-den, dass Sie ni[X.]ht bereit sind jedwede Logik als die Ihres Ges[X.]häftsmodells in Betra[X.]ht zu ziehen. Daher bestehe i[X.]h in erster Linie darauf, dass die [Klägerin] ni[X.]ht länger meinen Namen verwendet. I[X.]h bin ni[X.]ht in Ents[X.]heidungsprozessen des Unternehmens involviert und offensi[X.]htli[X.]h habe i[X.]h keinen Einfluss. Ihre Firma sollte seine kommerzi-elle Strategie ohne meinen Namen verfolgen und definitiv aufhören, meine Ges[X.]hi[X.]hte zu verwenden. Zudem sollten
Sie sämtli[X.]he Verweise auf die "F.
"
lös[X.]hen da Ihr Ges[X.]häftsmodell mit meinen Aktivitäten unvereinbar ist.
I[X.]h hatte beda[X.]ht, dass i[X.]h als
symbolis[X.]he 20% Gesells[X.]hafterin eines 1.000 Start-ups eine Minderheitsposition in der Firma halte die meinen Namen trägt. Jedo[X.]h habe i[X.]h keinen Einfluss, keine Beteiligung an Ents[X.]heidungsprozessen, und was no[X.]h s[X.]hlimmer ist, Sie haben im Lauf der Jahre keine
Informationen mit [X.] geteilt.
Alle [X.] Mitteilungen inklusive der [Klägerin] Webseite und [X.] werden ohne
Ab-spra[X.]he mit [X.] veröffentli[X.]ht und dienen auss[X.]hließli[X.]h dem Zwe[X.]k, ein Image zu s[X.]haffen, das ni[X.]ht
der Realität entspri[X.]ht. I[X.]h kann [X.] ni[X.]ht helfen, als [X.] von Ihrem Vorgehen ausgenutzt
zu fühlen.
Die Erfahrung der vergangenen 2 Jahre zeigt,
dass Sie rein finanzielle Ziele verfolgen und kein wirkli[X.]hes [X.]s Engagement haben. Dies steht in krassem Gegensatz
zu den gegebenen Eindrü[X.]ken und gema[X.]hten Verspre[X.]hen zur Gründung des [X.]. In
den vergangenen
Jahren haben Sie keinen Raum für meine Philosophie und meine Meinung als Trägerin des Firmennamens ges[X.]haffen, im Gegenteil,
i[X.]h fühle ni[X.]ht nur meinen Standpunkt
verna[X.]hlässigt,
Sie missbrau[X.]hen meinen Namen und mein hart erarbeitetes Image um Ihren Ges[X.]häftsinteressen zu dienen.
In letzter Zeit wird die Situation immer s[X.]hlimmer, da Sie fals[X.]he Behauptungen auf Ih-rer Webseite ma[X.]hen über die Unterstützung meiner Arbeit in Entwi[X.]klungsländern. Sie ma[X.]hen diese Aussage öffentli[X.]h, während die Realität ist,
dass Sie no[X.]h nie
eine mei-ner Initiativen unterstützt haben
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Um zu s[X.]hließen, wir haben alle oben genannten Fragen und viele mehr seit Anfang 2012 diskutiert und ni[X.]hts
hat si[X.]h geändert. Stattdessen ging Ihr Unternehmen mit dem Aufbau einer Marke
rund um meinen Namen gegen meinen Willen voran. Jetzt hat es eine aggressive [X.] begonnen mit [Vorname der Frau [X.]] und der [X.] Bots[X.]haft im Mittelpunkt.
I[X.]h habe weder gewerbli[X.]he Interessen no[X.]h mö[X.]hte i[X.]h für meine in der Vergan-genheit geleistete Arbeit vergütet werden, aber Sie müssen aufhören die Öffentli[X.]hkeit "
Einen Tag später, am 7. Mai 2013, leitete der Beklagte den Brief an Prof.
[X.]
als Anlage zu einer E-Mail Na[X.]hri[X.]ht weiter und führte dazu u.a. in [X.] aus:
"i[X.]h hoffe der angehängte Brief bringt etwas Klarheit zur Lage mit den Leuten in [X.]. Sie [Frau [X.]] ist ihrem großzügigen Wesen des Teilens treu, brau[X.]ht aber die Unterstützung anderer damit dieser Missbrau[X.]h aufhört
(...)"
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin
die Unterlassung der Verbreitung von drei in dem S[X.]hreiben der Frau [X.] enthaltenen Aussagen, nämli[X.]h a) "vor allem
die fals[X.]he Darstellung, Sie würden "F.
"
un-terstützen"
(im folgenden "Aussage a"), b)
"Sie
wissen, dass Sie zu
meiner Ar-beit nie beigetragen haben"
(im folgenden "Aussage b"), und [X.]) "haben Sie [X.] Rü[X.]kspra[X.]he
mit [X.] ents[X.]hieden, dass diese neue Firma [die Klägerin]
[X.] anbieten würde, verbunden mit Trainings"
(im folgenden "Aussage [X.]").
Das [X.] hat der Klage stattgegeben
und den [X.] verur-teilt,
es bei Meidung von Ordnungsmitteln
zu unterlassen, in Bezug auf die Klä-gerin zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a) fals[X.]h sei die Darstellung der Klägerin, sie würde "F.
"
unterstützen, b) die Klägerin wisse, dass sie zur Arbeit der [Frau [X.]] nie beigetragen habe, und [X.]) 6
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dass die Klägerin ents[X.]hieden habe, [X.] verbunden mit [X.] anzubieten, ohne Rü[X.]kspra[X.]he mit [Frau [X.]], wie in der E-Mail
vom 7. Mai 2013, 12:45 an Prof. [X.] ges[X.]hehen.
Die Berufung des [X.] blieb
erfolglos. Mit der vom [X.] zugelas-senen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung
seiner Ents[X.]heidung
ausge-führt, die Weiterleitung des Briefes der Frau [X.]
dur[X.]h den [X.] habe zu einer re[X.]htswidrigen Beeinträ[X.]htigung des [X.]s der Klägerin geführt, für die der Beklagte verantwortli[X.]h sei.
Zu Re[X.]ht habe das [X.] die in den [X.] zu a)
bis [X.])
enthaltenen Äußerungen als Tatsa[X.]henbehauptungen qualifiziert. Entgegen der Auffassung des [X.] könnten si[X.]h au[X.]h gemis[X.]hte Äußerungen als Tatsa-[X.]henbehauptung erweisen, wenn die Wertung im Hintergrund bleibe und bei dem Adressaten zuglei[X.]h die Vorstellung von in die Wertung eingekleideten konkreten Vorgängen hervorgerufen werde, die als sol[X.]he einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugängli[X.]h seien. So liege es hier, denn die den [X.] zugrunde liegenden Vorgänge hätten einen na[X.]hprüfbaren Tat-sa[X.]hengehalt.
Hinsi[X.]htli[X.]h der Aussage a lese der unbefangene Empfänger die Äuße-rung ni[X.]ht als allgemeinen Wuns[X.]h der Frau [X.], sondern als konkreten Vorhalt dessen, was zu entfernen sei; sie könne im [X.] daher nur dahin verstanden 9
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werden, dass Frau [X.]
behaupte, es existiere ein sol[X.]her Verweis. Die Aussage sei unwahr.
Die Aussage b enthalte für den unbefangenen Dur[X.]hs[X.]hnittsleser die beweisbare Tatsa[X.]heninformation, die Klägerin habe ni[X.]ht zur Arbeit der Frau [X.]
beigetragen.
Die Aussage, dass der Klägerin dies au[X.]h bewusst sei, bleibe daneben allenfalls im Hintergrund. Die Aussage sei unwahr. Ihr Aussagegehalt bestehe darin, dass dur[X.]h Frau [X.]
sämtli[X.]he ideellen und materiellen [X.] dur[X.]h die Klägerin in Abrede gestellt würden. Dies sei unri[X.]h-tig. Der Beitrag zur Arbeit der Frau [X.]
liege in der erhaltenen Vergütung für die , selbst wenn man unterstelle, dass die [X.] die Fahrtkosten ni[X.]ht gede[X.]kt habe. Zwar könne die Aussage au[X.]h mehr-deutig sein und ledigli[X.]h ni[X.]ht ges[X.]huldete Unterstützungsleistungen umfassen. Im Streitfall sei aber diejenige Deutung zugrunde zu legen, die das Unterneh-merpersönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Klägerin am stärksten beeinträ[X.]htige, also dass dur[X.]h Frau [X.]
sämtli[X.]he Unterstützungsleistungen in Abrede gestellt worden seien. Im Rahmen von Unterlassungsansprü[X.]hen werde die Meinungsfreiheit dadur[X.]h au[X.]h ni[X.]ht übermäßig einges[X.]hränkt, weil es dem [X.] bleibe, den Äußerungsinhalt zu konkretisieren.
Au[X.]h die Aussage [X.] entspre[X.]he ni[X.]ht
der Wahrheit. Sie sei dahin zu [X.], dass Frau [X.]
behauptet habe, über die Einführung eines Fran[X.]hisesys-tems ni[X.]ht informiert worden zu sein. Dies sei aber ni[X.]ht wahr. Sie sei unstreitig informiert und in die Vermarktung einges[X.]haltet worden. Zwar wende der [X.] ein, die Erklärung sei wahr, weil Frau [X.]
ledigli[X.]h zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht habe, sie sei ni[X.]ht vor der internen Bes[X.]hlussfassung über die Erri[X.]htung eines Fran[X.]hisesystems unterri[X.]htet worden. Dem könne aber ni[X.]ht gefolgt werden. Au[X.]h hier liege eine mehrdeutige Äußerung vor. Der unbefangene Leser [X.] die Aussage dahin, dass Frau [X.]
über den gesamten Prozess der Ein-13
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ri[X.]htung und Dur[X.]hführung des Fran[X.]hisesystems im Unklaren gewesen sei. Dies sei aber fals[X.]h.
Bei der erforderli[X.]hen Abwägung falle der Wahrheitsgehalt der Aussagen ents[X.]heidend ins Gewi[X.]ht.
An der Aufre[X.]hterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender unwahrer Tatsa[X.]henbehauptungen bestehe kein s[X.]hützenswer-tes Interesse. Wahre Tatsa[X.]henbehauptungen müssten dagegen in der Regel hingenommen werden, au[X.]h wenn sie na[X.]hteilig für den Betroffenen seien. Na[X.]h diesen Maßstäben habe das Re[X.]ht des [X.] auf Meinungsfreiheit hinter dem Interesse der Klägerin am S[X.]hutz ihres Unternehmerpersönli[X.]hkeits-re[X.]hts zurü[X.]kzutreten, weil die
von der Klägerin beanstandeten Tatsa[X.]henbe-hauptungen unri[X.]htig seien.
Der Beklagte sei wegen der Weiterleitung als Störer verantwortli[X.]h. Er müsse si[X.]h die Tatsa[X.]henbehauptungen als eigene Äußerungen zure[X.]hnen lassen. Er trage diese in seiner E-Mail vollumfängli[X.]h mit und ergreife für Frau [X.]
Partei.
II.
Das Urteil des Berufungsgeri[X.]hts hält revisionsre[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts steht der Klägerin wegen der beanstandeten Äußerungen
ein Unterlassungsanspru[X.]h aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, §
823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht zu.
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a) Zu
Re[X.]ht rügt die Revision, dass das Berufungsgeri[X.]ht seiner Würdi-gung Äußerungen zugrunde legt, die der
Beklagte bei zutreffender Sinndeutung des S[X.]hreibens der Frau [X.] in dieser Form ni[X.]ht verbreitet hat.
Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraus-setzung für die ri[X.]htige re[X.]htli[X.]he Würdigung ihres [X.]. Sie unter-liegt in vollem Umfang der Na[X.]hprüfung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht. Maßgeb-li[X.]h für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Si[X.]ht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn ni[X.]ht abs[X.]hließend festlegen kann, ist bei der Deutung der spra[X.]hli[X.]he Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Bei der Erfassung des [X.] muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Dur[X.]hs[X.]hnitts-lesers und dem allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h stets in dem [X.] beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf ni[X.]ht aus dem sie betref-fenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betra[X.]htung zugeführt werden
(st. Rspr., [X.]surteile vom 4. April 2017 -
VI [X.], [X.], 895 Rn.
30; vom 10. Januar 2017 -
VI [X.], [X.], 369 Rn. 13; vom 27.
September 2016 -
VI [X.], [X.], 298 Rn. 12; vom 18. Novem-ber 2014 -
VI ZR 76/14, [X.], 239 Rn. 19; vom 14. Mai 2013 -
VI [X.], [X.], 213 Rn. 14). [X.] Bedeutungen sind auszus[X.]hlie-ßen ([X.] 93, 266, 296; [X.] NJW 2010, 3501 Rn. 22).
Das hat das Berufungsgeri[X.]ht verkannt. Es hat bei seiner Sinndeutung die streitgegenständli[X.]hen Aussagen ni[X.]ht in den Gesamtzusammenhang des S[X.]hreibens gestellt und aus diesem Grund den Aussagegehalt der Aussagen b und [X.] ni[X.]ht zutreffend ermittelt.
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aa) Das an die Mitgesells[X.]hafter der Frau [X.] geri[X.]htete S[X.]hreiben [X.] si[X.]h ni[X.]ht vorrangig auf das Verhältnis zwis[X.]hen Frau [X.] und der Klägerin und auf die in diesem Verhältnis zwis[X.]hen Gesells[X.]hafterin und Gesells[X.]haft auf wel[X.]her Re[X.]htsgrundlage au[X.]h immer erbra[X.]hten we[X.]hselseitigen Leistun-gen. Es geht deutli[X.]h darüber hinaus und hat hauptsä[X.]hli[X.]h das Verhältnis zwi-s[X.]hen Frau [X.] und ihren Mitgesells[X.]haftern zum Gegenstand. Ihm ist vom Standpunkt eines unvoreingenommenen und verständigen Dur[X.]hs[X.]hnittslesers die Hauptaussage zu entnehmen, dass Frau [X.] mit der unternehmeris[X.]hen Ausri[X.]htung der
Klägerin ni[X.]ht einverstanden ist, dass sie bei der Gründung der Klägerin in Bezug auf deren zukünftige Ges[X.]häftstätigkeit grundlegend andere Erwartungen hegte als ihre Mitgesells[X.]hafter und dass sie si[X.]h mit dem Ver-su[X.]h, ihre Vorstellungen dur[X.]hzusetzen, ges[X.]heitert sieht. Sie verleiht ihrer Ent-täus[X.]hung darüber Ausdru[X.]k, dass ihre Mitgesells[X.]hafter das von ihr verfolgte "Open sour[X.]e"
Konzept ni[X.]ht unterstützen, sondern das von ihr mit ihnen geteil-te Wissen exklusiv für si[X.]h nutzen wollen; dass sie aus ihrer Si[X.]ht ni[X.]ht sozial engagiert sind, sondern ledigli[X.]h finanzielle Interessen verfolgen und die von Frau [X.] bei der Gründung der Klägerin erhoffte Unterstützung ihres
[X.]
Engagements
ausgeblieben ist. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt si[X.]h dabei, dass es si[X.]h bei den von Frau [X.] als "ihre Arbeit", ihre "Aktivitäten"
oder "Initiativen"
bezei[X.]hneten Tätigkeiten um ein [X.]s Engagement in Entwi[X.]k-lungsländern handelt ("kein wirkli[X.]hes [X.]s Engagement"; "meine Arbeit in Entwi[X.]klungsländern", "[X.] Bots[X.]haft"). Frau [X.] verlangt die Unterlassung der Verwendung ihres Namens und ihrer Ges[X.]hi[X.]hte sowie der aus ihrer Si[X.]ht unri[X.]htigen Angaben in Bezug auf eine Unterstützung ihrer Arbeit dur[X.]h die Klägerin. Sie wirft der Klägerin vor, ihren Namen und ihre Ges[X.]hi[X.]hte zu rein kommerziellen Zwe[X.]ken zu missbrau[X.]hen.
[X.]) Vor diesem Hintergrund kann der Aussage b
("Sie wissen, dass Sie zu meiner Arbeit nie beigetragen haben")
entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungs-22
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geri[X.]hts ni[X.]ht entnommen werden, dass Frau [X.] keinerlei Leistungen der Kläge-rin ideeller und materieller Art, eins[X.]hließli[X.]h der bloßen Unterstützung der Ver-breitung der von Frau [X.] entwi[X.]kelten Methode zur Pilzzu[X.]ht und der
für die S[X.]hulungen gezahlten Tagegelder bzw. Reisekostenzus[X.]hüsse, erhalten habe. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Gesamtkontextes des S[X.]hreibens liegt die [X.] fern, mit den in der Aussage b bezei[X.]hneten Beiträgen zu der Arbeit der Frau [X.] seien au[X.]h im Austaus[X.]hverhältnis stehende Leistungen zwis[X.]hen Frau [X.] und der Klägerin oder die
bloße Mögli[X.]hkeit der Verbreitung der Methode der Pilzzu[X.]ht gemeint. Damit befasst si[X.]h das S[X.]hreiben gar ni[X.]ht. Im Übrigen geht Frau [X.] ersi[X.]htli[X.]h davon aus, dass si[X.]h ihre Methode bereits in erhebli[X.]hem Maße verbreitet hat ("wie so viele andere Male auf der Welt").
Aus der ledigli[X.]h einen Teil der komplexen Äußerung betreffenden Aus-sage b
sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussage a ("vor allem die fals[X.]he Darstellung, Sie würden "F.
"
unterstüt-zen")
ergibt si[X.]h für den unvoreingenommenen Dur[X.]hs[X.]hnittsleser
vielmehr, die angespro[X.]henen Mitgesells[X.]hafter der Klägerin wüssten, dass sie zu dem [X.] Engagement der Frau [X.]
(eins[X.]hließli[X.]h der "F.
") ni[X.]ht beigetragen hätten.
In den Gesamtkontext des S[X.]hreibens fügt si[X.]h die Aussage a dahingehend ein, dass sie einen Teil des
in diesem erhobenen umfassenden Vorwurfs
-
die Klägerin berühme
si[X.]h in Verfolgung ihrer kom-merziellen Interessen zu Unre[X.]ht einer Unterstützung der Frau
[X.] und ihres [X.] Engagements in Entwi[X.]klungsländern -
betrifft. Dies sei (au[X.]h) dur[X.]h die fals[X.]he Darstellung der Unterstützung der in dem S[X.]hreiben ni[X.]ht näher be-zei[X.]hneten "F.
"
ges[X.]hehen.
Im Hinbli[X.]k darauf, dass
der
Beklagte das S[X.]hreiben (nur) an Prof. [X.] weitergeleitet hat, der als Bekannter und/oder Freund des [X.] und der Gesells[X.]hafter der Klägerin über weitere Informationen in Bezug auf die Kläge-24
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-
13
-
rin und ihre Gesells[X.]hafter verfügte, ergibt si[X.]h ni[X.]hts
anderes. Denn au[X.]h ein Empfänger, der nähere
Kenntnis über die
von Frau [X.] in [X.] und ande-ren afrikanis[X.]hen Ländern betriebenen [X.] Projekte hat, und der weiß, dass "F.
"
eine von Frau [X.] (mit)gegründete Stif-tung zur Unterstützung von Waisen ist, kann der Aussage b aus den dargeleg-ten Gründen ni[X.]ht den Aussagegehalt entnehmen, den ihr das Berufungsgeri[X.]ht beigelegt hat. Im Übrigen ist der Klageantrag auf Unterlassung der Verbreitung der angegriffenen Aussagen
an ein aus Dritten bestehendes Publikum
geri[X.]h-tet, so dass es au[X.]h aus diesem Grund ni[X.]ht allein auf das Verständnis des Empfängers Prof. [X.] ankommen kann.
[X.][X.]) Zu Unre[X.]ht meint das Berufungsgeri[X.]ht
ferner, der Aussage
[X.] ("ha-ben Sie ohne Rü[X.]kspra[X.]he mit [X.] ents[X.]hieden, dass diese neue Firma [die Klägerin] [X.] anbieten würde, verbunden mit Trainings") könne der Aussagegehalt entnommen werden, dass die Ents[X.]heidung über ein Fran-[X.]hisesystem gefallen sei, ohne dass Frau [X.] na[X.]hträgli[X.]h informiert worden sei und sie so über die Einführung eines Fran[X.]hisesystems bewusst im unklaren gelassen worden sei. Eine sol[X.]he Deutung liegt unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Gesamtzusammenhangs des S[X.]hreibens fern.
Aus dem S[X.]hreiben und den darin enthaltenen Aussagen zu der ersten der dur[X.]hgeführten S[X.]hulungen
ergibt si[X.]h, dass die unters[X.]hiedli[X.]hen Vorstel-lungen der Gesells[X.]hafter in Bezug auf die unternehmeris[X.]he Ausri[X.]htung der Klägerin für Frau [X.] bei der ersten S[X.]hulung offenbar wurden und sie sodann no[X.]h weitere 18 Monate versu[X.]ht hat, die anderen Gesells[X.]hafter von aus ihrer Si[X.]ht notwendigen Änderungen zu überzeugen, si[X.]h darin aber ges[X.]heitert sieht. Vor diesem Hintergrund enthält es ni[X.]ht die Aussage, Frau [X.] sei [X.] über die bereits gefallene Ents[X.]heidung über die Einführung eines Fran-[X.]hisesystems im Unklaren
gelassen worden. Ihm ist in seinem Gesamtzusam-26
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menhang vielmehr
die Kritik zu entnehmen, bereits zu einem frühen Zeitpunkt ("no[X.]h bevor wir die ersten Pilztests abges[X.]hlossen hatten") sei eine ni[X.]ht nä-her bezei[X.]hnete unternehmeris[X.]he Ents[X.]heidung dur[X.]h die Mitgesells[X.]hafter dahin getroffen worden, dass die Klägerin mit S[X.]hulungen verbundene Fran[X.]hi-severträge anbieten solle, die ni[X.]ht im Einklang mit dem von Frau [X.] vertrete-nen "Open
Sour[X.]e"
Konzept stehen. An dieser Ents[X.]heidung sei Frau [X.] ni[X.]ht beteiligt worden
und sie sei au[X.]h trotz ihrer Versu[X.]he, die übrigen Gesells[X.]haf-ter umzustimmen, ni[X.]ht revidiert worden. Daraus zieht Frau [X.] unter anderem den S[X.]hluss, dass sie in der Gesells[X.]haft über keinen Einfluss verfügt.
Die Aussage [X.] betrifft ledigli[X.]h einen Teil dieser komplexen Äußerung, nämli[X.]h dur[X.]h die Mitgesells[X.]hafter der Frau [X.] sei ohne Rü[X.]kspra[X.]he mit Frau [X.] ents[X.]hieden worden, die Klägerin werde mit S[X.]hulungen verbundene Fran-[X.]hiseverträge anbieten. Dabei bleibt unklar, wer genau, in wel[X.]her Form und zu wel[X.]hem Zeitpunkt -
vor oder na[X.]h der Gründung der Klägerin -
im Einzelnen
wel[X.]he unternehmeris[X.]he Ents[X.]heidung mit wel[X.]her Verbindli[X.]hkeit getroffen haben soll.
b)
Es kann dahinstehen, ob die nur Teile der komplexen Gesamtaussage betreffenden Äußerungen mit dem Aussagegehalt, es sei ein Beitrag zu dem
[X.] Engagement der Frau [X.] in Entwi[X.]klungsländern unterblieben ("Sie wissen, dass Sie zu meiner Arbeit nie beigetragen haben", Aussage b), sowie, es
sei ohne Rü[X.]kspra[X.]he mit Frau [X.] ents[X.]hieden worden, die Klägerin werde mit S[X.]hulungen verbundene [X.] anbieten (Aussage [X.]),
einen Eingriff in das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.]) darstellen. Denn die Aussagen b und [X.] sind jedenfalls zulässige Meinungsäußerungen, Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB, deren Verbreitung ni[X.]ht untersagt werden kann.
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aa) Ein Eingriff in das [X.] der
Klägerin wird ni[X.]ht dadur[X.]h ausges[X.]hlossen, dass das S[X.]hreiben der Frau [X.] an ihre Mitge-sells[X.]hafter geri[X.]htet ist und vorrangig Kritik an diesen enthält. So wie si[X.]h eine Kapitalgesells[X.]haft gegen ehrverletzende Kritik an einem Gesells[X.]hafter [X.] kann, die -
wenn au[X.]h in der Person des kritisierten Gesells[X.]hafters -
die Gesells[X.]haft selbst (unmittelbar) betrifft (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1980 -
VI
ZR 177/78, [X.], 24, 25 f.), kann ihr [X.]r Geltungsanspru[X.]h beein-trä[X.]htigt sein, wenn ihre Gesells[X.]hafter in dieser Eigens[X.]haft oder wegen [X.] angegriffen werden, mit denen die Verkehrsauffassung au[X.]h die Gesell-s[X.]haft identifiziert. So liegt es hier, na[X.]hdem die in dem S[X.]hreiben von Frau [X.] geäußerte Kritik an ihren Mitgesells[X.]haftern diese als Gesells[X.]hafter der Kläge-rin betrifft und damit au[X.]h unmittelbar auf die Klägerin zurü[X.]kwirkt.
[X.])
Im Gesamtkontext betra[X.]htet ist das S[X.]hreiben der Frau [X.] geeignet, die Klägerin in ihrem unternehmeris[X.]hen Ansehen zu beeinträ[X.]htigen. Die Klä-gerin wird als ein Unternehmen dargestellt, das den Namen und die Ges[X.]hi[X.]hte der sozial engagierten Frau [X.] gegen deren Willen und ohne Abstimmung mit ihr nutzt, und si[X.]h eines tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht bestehenden [X.] Engagements berühmt. Ihr wird zudem vorgeworfen,
das ihr
unter der Voraussetzung der
All-gemeinzugängli[X.]hkeit zur Verfügung gestellte Wissen auss[X.]hließli[X.]h für si[X.]h und im kommerziellen Interesse nutzen
zu wollen.
Allerdings hat die Klägerin die in dem S[X.]hreiben enthaltenen erhebli[X.]hen Vorwürfe und zentralen Aussagen dahin, die Mitgesells[X.]hafter der Frau [X.] un-terstützten das von dieser verfolgte "Open sour[X.]e"
Konzept ni[X.]ht, sondern woll-ten das mit ihnen geteilte Wissen exklusiv für si[X.]h nutzen, erbrä[X.]hten entgegen andersartiger Verlautbarungen bei der Gründung der Klägerin keinen Beitrag zu dem [X.] Engagement der Frau [X.] in Entwi[X.]klungsländern
("während die Realität ist, dass Sie no[X.]h nie eine meiner Initiativen unterstützt haben"), son-30
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dern stellten in Verfolgung ihres (alleinigen) kommerziellen Interesses fals[X.]he Behauptungen über die Unterstützung des [X.] Engagements der Frau [X.] auf ("Stattdessen ging Ihr Unternehmen mit dem Aufbau einer Marke rund um meinen Namen gegen meinen Willen voran. Jetzt hat es eine aggressive [X.] begonnen mit [Vorname der Frau [X.]] und der [X.] Bots[X.]haft im Mittelpunkt.
")
ni[X.]ht angegriffen. Sie bes[X.]hränkt ihr Unterlassungsbegehren -
neben der no[X.]h zu behandelnden Aussage a -
auf die jeweils nur einen kleinen Teil der komplexen Äußerung betreffenden Aussagen b und [X.].
Ob diese unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres zutreffend ermittelten Aussagege-halts geeignet
sind, den [X.] Geltungsanspru[X.]h der Klägerin
(weiterge-hend)
zu beeinträ[X.]htigen, ist fragli[X.]h.
Dass die Klägerin (oder ihre Gesells[X.]haf-ter) keinen Beitrag zu dem [X.] Engagement der Frau [X.] geleistet haben, stellt vor dem Hintergrund der ni[X.]ht angegriffenen
Aussagen
keinen eigenstän-digen Eingriff in das Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Klägerin dar. Die Behauptung, die Mitgesells[X.]hafter der Frau [X.] hätten ohne Rü[X.]kspra[X.]he mit ihr ents[X.]hieden, [X.] verbunden mit S[X.]hulungen anzubieten, ist für si[X.]h betra[X.]htet ni[X.]ht ehrenrührig. Dafür kann es eine Vielzahl von re[X.]htli[X.]h und moralis[X.]h ni[X.]ht angreifbaren Gründen gegeben
haben.
[X.][X.]) Ob die Aussagen b und [X.] aus diesem Grund s[X.]hon ni[X.]ht geeignet sind, den [X.] Geltungsanspru[X.]h der Klägerin zu beeinträ[X.]htigen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 -
VI [X.], [X.], 915 Rn. 12 f.)
kann aber dahinstehen, weil sie jedenfalls zulässig sind. Sie
sind bei Zugrunde-legung des Gesamtkontextes als Meinungsäußerungen zu qualifizieren, die dem S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. Die damit gebotene Ab-wägung (§
193 StGB, Art. 5
Abs. 1 GG), die der [X.] na[X.]h Lage des Falles selbst vornehmen kann, geht zu Lasten der Klägerin aus.
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Ob eine Äußerung als Tatsa[X.]henbehauptung oder als Werturteil einzu-stufen ist, ist eine Re[X.]htsfrage, die vom Revisionsgeri[X.]ht uneinges[X.]hränkt zu überprüfen ist. Tatsa[X.]henbehauptungen sind dur[X.]h die objektive Beziehung zwis[X.]hen Äußerung und Wirkli[X.]hkeit [X.]harakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen dur[X.]h die subjektive Beziehung des si[X.]h Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentli[X.]h für die Einstufung als Tatsa[X.]henbehauptung ist dana[X.]h, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Ri[X.]htigkeit mit den Mitteln des Beweises zugängli[X.]h ist ([X.]surteile vom 12. April 2016 -
VI [X.], [X.], 938 Rn. 32; vom 19. Januar 2016 -
VI [X.], [X.], 405 Rn. 16; vom 16. Dezember 2014 -
VI [X.], NJW 2015, 773 Rn. 8; vom 22. April 2008 -
VI [X.], [X.], 175 Rn. 17 mwN).
Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Ri[X.]htigkeit mit Mitteln des [X.] s[X.]heidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie dur[X.]h das Element der Stellungnahme und des [X.] gekennzei[X.]hnet sind und si[X.]h deshalb ni[X.]ht als wahr oder ni[X.]ht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äuße-rung, in der Tatsa[X.]hen und Meinung si[X.]h vermengen, dur[X.]h die Elemente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt ist, wird sie als [X.] von dem Grundre[X.]ht des Art. 5 Abs. 1 GG ges[X.]hützt. Dies gilt insbeson-dere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsä[X.]hli[X.]hen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfäls[X.]hte. Würde in einem sol[X.]hen Fall das tatsä[X.]hli[X.]he Element als auss[X.]hlaggebend angesehen, so könnte der grund-re[X.]htli[X.]he S[X.]hutz der Meinungsfreiheit wesentli[X.]h verkürzt werden ([X.]surteil vom 16. Dezember 2014 -
VI [X.], NJW 2015, 773 Rn. 8 mwN).
So liegt es hier. Die Aussagen b und [X.] sind ents[X.]heidend dur[X.]h das Element des [X.] und [X.] geprägt. Zwar weisen sie au[X.]h tatsä[X.]h-li[X.]he Elemente auf, ers[X.]höpfen si[X.]h darin aber ni[X.]ht. Na[X.]h dem Gesamtzu-35
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sammenhang des S[X.]hreibens bringen sie vor dem Hintergrund der Auseinan-dersetzung der Gesells[X.]hafter in erster Linie eine Kritik an den von Frau [X.] an-gespro[X.]henen Mitgesells[X.]haftern
zum Ausdru[X.]k. Sie enthalten damit eine sub-jektive Wertung, die mit den tatsä[X.]hli[X.]hen Bestandteilen der Äußerung untrenn-bar verbunden ist und si[X.]h insgesamt als Meinungsäußerung darstellt. Die da-na[X.]h gebotene Abwägung, die der [X.] selbst vornehmen kann, weil weitere Feststellungen ni[X.]ht erforderli[X.]h oder zu erwarten sind, geht zu Lasten der
Klä-gerin aus (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG).
(1) Bei Äußerungen, in denen si[X.]h -
wie hier -
wertende und tatsä[X.]hli[X.]he Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgebli[X.]h der Wahrheitsgehalt der tat-sä[X.]hli[X.]hen Bestandteile ins Gewi[X.]ht ([X.]surteile
vom 16. Dezember 2014 -
VI
[X.], NJW 2015, 773 Rn. 21; vom 12. April 2016 -
VI [X.], [X.], 938 Rn. 51; vom 4. April 2017 -
VI [X.], [X.], 895 Rn. 27; [X.], NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2013, 217, 218). Enthält die [X.]säußerung einen erwiesen fals[X.]hen oder bewusst unwahren Tatsa[X.]hen-kern, so tritt das Grundre[X.]ht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die S[X.]hutz-interessen des von der Äußerung Betroffenen zurü[X.]k. Denn an der Aufre[X.]hter-haltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsa[X.]henbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesi[X.]htspunkt der Meinungsfreiheit kein s[X.]hüt-zenswertes Interesse. Wahre Tatsa[X.]henbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden ([X.]surteile, ebenda).
(2) So liegt es hier. Die Aussagen b und [X.] weisen bei Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres zutreffend ermittelten [X.] keinen fals[X.]hen Tatsa[X.]henkern auf.
Gegen die Aussage, die Klägerin habe die Arbeit der Frau [X.] in
Entwi[X.]k-lungsländern ni[X.]ht unterstützt, hat die Klägerin si[X.]h nur insoweit gewendet,
als 38
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sie meint, die an Frau [X.] für die S[X.]hulungen gezahlten Tagegelder bzw. Reise-kostenzus[X.]hüsse sowie die ihr dur[X.]h die Beteiligung an der Klägerin [X.] Mögli[X.]hkeit, ihre Methode zu verbreiten, seien als eine sol[X.]he [X.] anzusehen. Wie oben dargelegt, kann die Aussage b aber s[X.]hon ni[X.]ht dahin verstanden werden,
dass Frau [X.] den Erhalt dieser Leistungen bzw. Mögli[X.]hkeit
-
die sie wegen der von der Klägerin verfolgten Exklusivitätsansprü-[X.]he gerade kritis[X.]h sieht -
in Abrede stelle.
Darüber hinausgehende Beiträge der Klägerin zu der von Frau [X.] in Entwi[X.]klungsländern geleisteten [X.] Arbeit hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt
und werden von der Klägerin für si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommen; die dahingehenden weiteren [X.] des S[X.]hreibens hat sie ni[X.]ht angegriffen.
In Bezug auf die Aussage [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht festgestellt, dass die übrigen Gesells[X.]hafter bes[X.]hlossen hatten, ein Fran[X.]hise-
und Lizenzpart-nersystem anzubieten, und Frau [X.] hierüber informiert wurde, §
314 ZP[X.] Ei-nen Tatbestandsberi[X.]htigungsantrag hat die Klägerin ni[X.]ht gestellt. Damit steht fest, dass au[X.]h die Aussage [X.] mit ihrem oben ermittelten Aussagegehalt im [X.] zutrifft. Auf den von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Vor-trag dahin, die Klägerin habe dargelegt und unter Beweis gestellt, bereits im Zusammenhang mit der Gründung des Unternehmens sei Frau [X.] über sämtli-[X.]he S[X.]hritte informiert worden, da sie an dem Konzept -
eins[X.]hließli[X.]h des Fran[X.]hise-Konzepts -
von Anfang an mitgearbeitet und dieses von Anfang an mitgetragen habe, kommt es daher ni[X.]ht an.
(3) Na[X.]h alledem hat das Interesse der Klägerin am S[X.]hutz ihres sozia-len Geltungsanspru[X.]hs als Wirts[X.]haftsunternehmen und ihrer unternehmensbe-zogenen Interessen (Art. 12 iVm Art. 19 Abs. 3 GG) hinter dem Re[X.]ht des [X.]n auf Meinungsfreiheit zurü[X.]kzutreten,
Art. 5 Abs. 1 GG. Dur[X.]h das Re[X.]ht auf Meinungsfreiheit ist au[X.]h die Verbreitung der Kritik der Frau [X.], die der Be-41
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klagte si[X.]h zu Eigen
gema[X.]ht hat, ges[X.]hützt
(vgl. [X.], NJW-RR 2010, 470 Rn. 58; [X.] in [X.]/[X.], Grundgesetz, Stand September 2017, Art. 5 Rn. 88). Die Meinungsfreiheit des [X.] würde im [X.] betroffen, wenn ihm die
Äußerung der S[X.]hlussfolgerungen und Wertungen, die er -
Frau [X.] folgend -
aus den zutreffend dargestellten bzw. von der Klägerin ni[X.]ht ange-griffenen Ges[X.]hehnissen ableitet, versagt würde. Dabei ist zu Gunsten des [X.]n weiter zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass er das S[X.]hreiben der Frau [X.] ni[X.]ht sei-nerseits veröffentli[X.]ht, sondern (ledigli[X.]h) an den ihm bekannten Prof. [X.] wei-tergeleitet hat, wobei er das Ziel verfolgte, seine Adoptivto[X.]hter Frau [X.] bei der Verteidigung ihrer legitimen Interessen (§ 193 StGB) zu unterstützen.
[X.])
[X.] ("vor allem die fals[X.]he Darstellung, Sie würden "F.
"
unterstützen") greift ni[X.]ht in den S[X.]hutzberei[X.]h des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts der Klägerin ein, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.].
Sie ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres zutreffend ermittelten [X.]
ni[X.]ht geeignet, den [X.] Geltungsanspru[X.]h der Klägerin zu beeinträ[X.]htigen. Zwar vermittelt sie isoliert betra[X.]htet den unstreitig unzutreffenden Eindru[X.]k, die Klägerin nehme für si[X.]h -
in ni[X.]ht näher bezei[X.]h-neten Darstellungen -
eine Unterstützung der "F.
"
in Anspru[X.]h, obwohl eine sol[X.]he Unterstützung tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht erfolgt sei. Das ist für si[X.]h betra[X.]htet ehrenrührig. Zu Re[X.]ht weist
aber die Revision
darauf hin, dass dieser Aussagegehalt im Gesamtzusammenhang des S[X.]hreibens völlig in den Hintergrund tritt (vgl. [X.], Urteil vom 27. Mai 2014 -
VI [X.], [X.], 449 Rn. 13 f.).
Wie oben dargestellt,
ist Gegenstand des S[X.]hreibens der gegenüber ih-ren Mitgesells[X.]haftern zulässig erhobene und von der Klägerin im [X.] unbe-anstandet gebliebene Vorwurf der Frau [X.], die Klägerin berühme
si[X.]h zu Un-re[X.]ht der Unterstützung des
[X.] Engagements
der Frau [X.], habe aber kei-43
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ne ihrer Initiativen jemals unterstützt. Diese umfassende Kritik ist unabhängig davon, dass
Frau [X.] die Angaben, deren Unterlassung sie von der Klägerin in dem S[X.]hreiben verlangt, im Hinbli[X.]k auf "F.
"
unzu-treffend konkretisiert hat, weil die Klägerin auf "F.
"
(unstreitig)
ni[X.]ht verwiesen hat.
Die
unzutreffende Konkretisierung tritt im Hin-bli[X.]k auf den [X.] dermaßen zurü[X.]k, dass die Aussage a einen ei-genständigen Eingriffsgehalt ni[X.]ht aufweist. Das gilt au[X.]h deshalb, weil "F.
"
im Gesamtzusammenhang zwanglos als eine der Initiativen der Frau [X.] verstanden werden kann.
2. Aus den unter 1 dargelegten Gründen steht der Klägerin wegen der beanstandeten Aussagen a, b und [X.] ein Unterlassungsanspru[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB
oder aus § 824 BGB zu.
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III.
Na[X.]h alledem war das Urteil des Berufungsgeri[X.]hts aufzuheben, § 562 Abs. 1
ZP[X.] Der [X.] kann in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden, weil weitere Feststellungen ni[X.]ht zu treffen und ni[X.]ht zu erwarten sind, § 563 Abs. 3 ZPO.
Galke
Offenlo[X.]h
[X.]
Roloff
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom
29.04.2016 -
322 O 379/15 -
O[X.], Ents[X.]heidung vom 18.10.2016 -
4 [X.] -
46
Meta
16.01.2018
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2018, Az. VI ZR 498/16 (REWIS RS 2018, 15590)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15590
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 498/16 (Bundesgerichtshof)
Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht: Sinndeutung einer Äußerung; Interessenabwägung bei Meinungsäußerungen mit wertenden und tatsächlichen Elementen
VI ZR 440/18 (Bundesgerichtshof)
Erstattungsfähigkeit einer Abmahnung nach unterzeichneter Unterwerfungserklärung
VI ZR 248/18 (Bundesgerichtshof)
Postmortales Persönlichkeitsrecht: Unzutreffenden Wiedergabe von – angeblichen – Äußerungen eines Verstorbenen; Buchveröffentlichung von in einem …
Presserechtlicher Anspruch auf Gegendarstellung - "Erwischt!"
VI ZR 19/08 (Bundesgerichtshof)
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