Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. VIII ZB 84/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7162

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 27. April 2010 In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 233 B, [X.], [X.] Ein Rechtsanwalt darf die Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen einschließ-lich der Kontrolle des [X.] und der Streichung der Frist im Kalender regel-mäßig einer geschulten und sich bisher als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiterin über-lassen. Ihn trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob diese die Aufgabe weisungsgemäß ausgeführt hat (im [X.] an [X.], [X.] vom 20. Oktober 2009 - [X.], juris, [X.]. 8). Streicht er nach [X.] über die ordnungsgemäße Übermittlung des [X.]es eigenhändig die Frist im Kalender, ist ihm regelmäßig nicht schon deswegen ein eigenes Verschulden an einer durch das Fehlschlagen der Faxübermittlung verursachten Fristversäumung an-zulasten, weil er sich zuvor nicht persönlich von der Richtigkeit der ihm von seiner Mit-arbeiterin erteilten Auskunft überzeugt hat. Die Sachlage stellt sich insoweit nicht [X.] dar, als wenn er die Streichung im Fristenkalender seiner Mitarbeiterin überlassen hätte (Abgrenzung zu [X.], Beschluss vom 11. Februar 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 785). [X.], Beschluss vom 27. April 2010 - [X.]/09 - [X.]
[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 14. Oktober 2009 auf-gehoben. Dem [X.] wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge-gen das Urteil des [X.] vom 13. Ja-nuar 2009 gewährt. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 14.914 • Gründe: [X.] Die Klägerin hat den [X.] auf Räumung einer Mietwohnung und auf Zahlung rückständiger Mieten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den [X.] durch Teilurteil vom 13. Januar 2009 zur Räumung und zur [X.] eines Teils der geltend gemachten Mieten verurteilt. Das Urteil ist dem [X.] - 3 - klagten am 7. Februar 2009 zugestellt worden. Seine hiergegen gerichtete Be-rufung ist am 6. März 2009 beim [X.] eingegangen. Am letzten Tag der - bis einschließlich 5. Mai 2009 verlängerten - Berufungsbegründungsfrist ging beim [X.] per Telefax die erste Seite der Berufungsbegründung ein. Das eingegangene Schriftstück war nicht vom Prozessbevollmächtigten des [X.] unterzeichnet. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts wurde ei-nen Tag später - ebenfalls per Telefax - der vollständige Text der zweiseitigen Berufungsbegründung einschließlich der Unterschrift des [X.] des [X.] übermittelt. Mit [X.] vom 11. Mai 2009, beim [X.] am selben Tag ein-gegangen, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Rechtfertigung [X.] hat der Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, sein Prozessbevollmächtigter habe einer seit 1. April 2008 bei ihm tätigen, geschulten und zuverlässigen Bürokraft, die Weisungen bislang sorgfäl-tig und fehlerlos ausgeführt habe, den Auftrag erteilt, die am 5. Mai 2009 gefer-tigte Berufungsbegründung unmittelbar nach Unterzeichnung an das [X.] per Telefax zu übermitteln. Dabei habe sein Prozessbevollmächtigter die - im Umgang mit dem Faxgerät vertraute - Anwaltsgehilfin in Übereinstimmung mit einer allgemeinen Handhabung angewiesen, das [X.] und darauf zu überprüfen, ob der [X.] vollständig und [X.] übermittelt worden sei. Außerdem sei die Mitarbeiterin angewie-sen worden, den [X.]vertreter über den Erfolg oder das Fehlschlagen der Übermittlung zu unterrichten und ihm im letztgenannten Fall das [X.] vorzulegen. Die Bürokraft habe den zweiseitigen [X.] einschließlich zweier Abschriften in das Faxgerät eingelegt. Dabei seien alle sechs Seiten feh-lerfrei eingezogen und gelesen worden. Übertragungsfehler, die üblicherweise sowohl durch ein akustisches Signal (Piepton) als auch auf dem Display ange-2 - 4 - zeigt und in einem [X.] ausgewiesen würden, seien nicht aufgetre-ten. Nach der Übermittlung des [X.]es nebst Abschriften habe die Mitar-beiterin den Sendebericht ausgedruckt und überprüft. Hierbei habe sie der [X.] unter der [X.] 5 ("[X.]") im Hinblick auf den unter der [X.] angezeigten Vermerk "OK" keine Bedeutung beigemessen und den [X.]vertreter von der ordnungsgemäßen Übermittlung der [X.] unterrichtet. Daraufhin habe dieser selbst die Frist im Kalender ge-strichen. Nach dem Benutzerhandbuch zeige der Fehlercode "[X.]" die [X.] an: "Keine Übertragung möglich wegen schlechter Qualität der Telefon-verbindung". Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Dabei hat es ausgeführt, die Fristversäumung sei auf ein dem [X.] [X.] Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Dabei könne dahinstehen, ob die in dessen Kanzlei praktizierte [X.] den von der höchstrichter-lichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen genüge. Denn der [X.]vertreter habe schuldhaft in das auf einer allgemeinen Büroanweisung beru-hende System der [X.] eingegriffen und hierdurch die Fristver-säumung verursacht. Da er - entgegen der sonst üblichen Praxis - selbst die Löschung der Frist im Kalender vorgenommen habe, sei er verpflichtet gewe-sen, sich eigenhändig von der ordnungsgemäßen Absendung des Telefax-schreibens zu überzeugen und habe sich nicht auf die Mitteilung seiner Büro-gehilfin verlassen dürfen. 3 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. Er macht geltend, die verspätete Übermittlung der Berufungsbegründung beruhe ausschließlich auf einem - dem [X.] nicht anzulastenden - Fehlverhalten der Bürokraft seines Prozessbevollmächtigten. Der [X.]vertreter habe 4 - 5 - sich darauf verlassen dürfen, dass seine Mitarbeiterin die allgemeine Büroan-weisung und die damit übereinstimmende [X.] ordnungsgemäß ausführe. I[X.] 5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des [X.] Beschlusses zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen [X.] der Frist zur Berufungsbegründung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entschei-dung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des [X.] auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin-zip). Denn sie überspannt in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise die Anforderungen an die Darlegung und [X.] eines Wiedereinsetzungsgrundes (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. No-vember 2004 - [X.] ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006, unter [X.] 2, und vom [X.] [X.], juris, [X.]. 8, jeweils m.w.[X.]). 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem [X.], der die Frist zur Berufungsbegründung um einen Tag versäumt hat, ist Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war ohne sein Verschulden daran gehindert, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des [X.] beruht das Fristversäumnis nicht auf einem - ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - Eigenverschulden seines [X.] - 6 - vollmächtigten, sondern allein auf einem Fehlverhalten der mit der Versendung des Begründungsschriftsatzes vom 5. Mai 2009 beauftragten [X.]. 8 a) Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen si-cherzustellen, dass ein fristgebundener [X.] rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Er muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung seinem geschulten Personal zu übertragen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 935, unter 1; vom 4. April 2007 - [X.] ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429, [X.]. 7; vom 3. Dezember 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 576, [X.]. 15; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO, [X.]. 12; jeweils m.w.[X.]). Dies gilt auch für die Übermittlung eines fristge-bundenen [X.]es mittels eines Telefaxgerätes ([X.], Beschlüsse vom 14. Februar 2006 - [X.], [X.], 1521, [X.]. 12; vom 4. April 2007, aaO; vom 3. Dezember 2007, aaO; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO; jeweils m.w.[X.]). b) Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] genügt. Er hat seiner seit 1. April 2008 bei ihm tätigen, geschulten und zuver-lässigen Bürokraft, die bis dahin Weisungen sorgfältig und fehlerlos ausgeführt hatte, den Auftrag erteilt, die am 5. Mai 2009 gefertigte Berufungsbegründung unmittelbar nach Unterzeichnung per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Dabei hat er die - im Umgang mit dem Faxgerät vertraute - [X.] zugleich angewiesen, das [X.] auszudrucken und dar-auf zu überprüfen, ob der [X.] vollständig und ordnungsgemäß übermittelt worden ist. Außerdem ist die Mitarbeiterin angewiesen worden, den [X.]vertreter über den Erfolg oder das Fehlschlagen der Übermittlung zu unterrichten. Diese Vorkehrungen waren ausreichend. Hätte die Kanzleikraft die 9 - 7 - übertragene Aufgabe ebenso zuverlässig wie bisher erledigt und den Inhalt des [X.]s richtig gedeutet, wäre die fehlgeschlagene Übermittlung der zweiten Seite der Berufungsbegründung aufgefallen und ein rechtzeitiger Ein-gang des gesamten [X.]es (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) beim [X.] gewährleistet gewesen. 10 Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des [X.] stand die er-teilte [X.], soweit sie sich auf die Überprüfung des [X.] bezog, im Einklang mit der allgemeinen Handhabung bei der Versendung von Schriftstücken per Telefax. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Da sich die konkrete [X.] insoweit mit den allgemeinen Bürovorkeh-rungen deckte, schuf sie bei der eingesetzten Bürokraft keine Unklarheit über die Reichweite der ihr abverlangten Kontrolle (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.], Beschluss vom 25. Juni 2009 - [X.], [X.], 3036, [X.]. 9 ff.). Vielmehr war ihr der Inhalt und der Umfang der ihr obliegenden Pflichten [X.]. Sie interpretierte jedoch die Angaben auf dem ausgedruckten Sendebe-richt fälschlicherweise dahin, dass die Sendung erfolgreich übermittelt worden war. Das vorlegte [X.] weist unter der angegebenen Telefaxnummer des Berufungsgerichts zwei Einträge auf. Der erste Eintrag lautet: "Seiten 02 - [X.]". Der direkt darunter befindliche Eintrag lautet: "Seiten 01 - OK". Außer dem angegebenen Code gab es keine Hinweise auf ein Fehlschlagen der [X.] Übermittlung. Anders als bei sonstigen Übertragungsfehlern üblich, ertönte weder ein akustisches Signal (Piepton) noch erfolgte eine Anzeige auf dem Display oder eine Beschreibung des aufgetretenen Problems im Sendebericht. c) Dem Prozessbevollmächtigten der [X.] kann nicht angelastet werden, dass er die Ausführung der ausgegebenen Anweisungen nicht über-wacht hat. Die seiner Mitarbeiterin erteilte Anweisung, die unterzeichnete [X.] per Fax unter der von ihm angegeben Nummer an das [X.] - 8 - fungsgericht zu übermitteln, hatte - ebenso wie die daneben im Einklang mit der allgemein bestehenden Handhabung erteilte Weisung, den Ausdruck des [X.] abzuwarten und diesen darauf zu überprüfen, ob die Übermittlung erfolgreich durchgeführt wurde - einfache Aufgaben zum Gegenstand. Bei [X.] Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, eine an-sonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft werde sie fehlerfrei er-ledigen (Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2007 - [X.] ZB 107/06, juris, [X.]. 4, und vom 20. Oktober 2009, aaO, [X.]. 17; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 9. [X.] - [X.] 154/09, juris, [X.]. 16 f.; jeweils m.w.[X.]). Ihn trifft keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob die Weisung ordnungs-gemäß ausgeführt wurde (Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - [X.] ZB 107/02, [X.], 1650; vom 20. Oktober 2009, aaO; [X.], Beschlüsse vom 9. Dezember 2009, aaO; vom 30. Oktober 2008 - [X.] ZB 54/08, [X.], 296, [X.]. 10; vom 26. Januar 2006 - [X.], [X.], 1519, [X.]. 11; vom 9. Dezember 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 711, unter II; jeweils m.w.[X.]). Dies gilt in gleicher Weise für allgemeine Weisungen und für konkrete Anwei-sungen im Einzelfall (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO; [X.], [X.] vom 11. Februar 2003, aaO; vom 3. September 1998 - [X.], [X.], 1170, unter [II] 2 b bb; jeweils m.w.[X.]). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Prozessbevoll-mächtigte des [X.] auch nicht deswegen gehalten, den Sendebericht [X.] eigenhändig zu überprüfen, weil er abweichend von der bisherigen Handhabung die Löschung der Frist im Kalender nicht seiner Bürokraft überlas-sen, sondern die Frist nach erfolgter Mitteilung über die ordnungsgemäße Übermittlung der Berufungsbegründung selbst gestrichen hat. Denn durch diese Abweichung von der bisher praktizierten Vorgehensweise hat er weder eine unklare Lage hervorgerufen noch weitere Gefahrenquellen geschaffen. Wie be-reits ausgeführt, war er angesichts der klar umrissenen und einfach gelagerten 12 - 9 - Tätigkeit berechtigt, die Kontrolle des [X.] und die Streichung der Frist im Kalender ausschließlich seiner geschulten Mitarbeiterin zu überlassen. Wenn er sich zusätzlich durch eine - nicht geschuldete - konkrete Nachfrage über die Ausführung eines konkreten Auftrags vergewissert, gereicht dieses überobligationsmäßige Verhalten seinem Mandanten nicht zum Nachteil (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 1. Juli 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1289, unter [II] 1). Ebenso wenig stellt die von seinem Prozessbevollmächtigten eigenhändig vorgenommene Streichung der Frist im Kalender ein - dem [X.] [X.] - Eigenverschulden des Anwalts dar. Entgegen der [X.] des Berufungsgerichts war dieser nicht verpflichtet, sich zuvor persönlich von der Richtigkeit der ihm von seiner Mitarbeiterin erteilten Auskunft zu über-zeugen. Denn die Sachlage stellt sich hier nicht anders dar, als wenn der [X.] die Streichung im Fristenkalender seiner Mitarbeiterin überlas-sen hätte. Anders als das Berufungsgericht meint, hat der [X.]vertreter dadurch, dass er nach Abschluss der erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen den letzten Schritt selbst vollzogen hat, nicht schuldhaft zur Fristversäumung beigetragen. Er hat hierdurch nämlich keine zusätzlichen Fehlerquellen ge-schaffen. Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des [X.] ändert nichts daran, dass die Berufungsbegründung bei ordnungsgemäßer Erledigung der der Mitarbeiterin zulässigerweise übertragenen Aufgaben rechtzeitig beim [X.] eingegangen wäre. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung in einem we-sentlichen Punkt von der Sachverhaltskonstellation, mit der sich der [X.] des [X.] in der vom Berufungsgericht angeführten Entschei-dung zu befassen hatte (vgl. Beschluss vom 11. Februar 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 785). Im dortigen Fall wurde die Fristversäumung dadurch aus-gelöst, dass die Kanzleikraft einen fristgebundenen [X.] in der Postmap-pe übersehen hatte. Wenn die Mitarbeiterin - dem bislang praktizierten System 13 - 10 - der [X.] folgend - für die Streichung der Frist verantwortlich geblieben wäre, hätte sie zuvor überprüfen müssen, ob ihr ein Ausdruck über eine erfolgreiche Telefaxübermittlung vorlag. Da der Rechtsanwalt die Lö-schung der Frist selbst übernommen, sich aber nicht zuvor von der erfolgten Absendung überzeugt und damit eine Lücke im Kontrollsystem geschaffen [X.], trug er schuldhaft zur Fristversäumung bei. Vorliegend steht jedoch ein [X.] Fehlverhalten des Büropersonals (Missdeutung der Angaben auf dem [X.]) in Rede. Die bis dahin als zuverlässig geltende Kanzleikraft hatte den [X.] - wenn auch nicht vollständig - abgesandt und anschlie-ßend das [X.] ausgedruckt und überprüft. Die zur Löschung der Frist erforderlichen [X.] wurden also, wenn auch fehlerhaft, von [X.] vorgenommen. Bei dieser Sachlage durfte sich der Pro-zessbevollmächtigte des [X.] darauf verlassen, dass die geschulte [X.] die übertragene Versendung der Berufungsbegründung ordnungs-gemäß ausgeführt und den Inhalt des [X.]s richtig gedeutet hatte (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO, [X.]. 17; vgl. ferner [X.], [X.] vom 26. Januar 2006, aaO; jeweils m.w.[X.]). - 11 - Der verspätete Zugang der Berufungsbegründung beruht damit aus-schließlich auf einem dem [X.] nicht zuzurechnenden Fehlverhalten der [X.] seines Prozessbevollmächtigten. 14 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2009 - 63 C 255/08 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2009 - 9 S 52/09 -

Meta

VIII ZB 84/09

27.04.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. VIII ZB 84/09 (REWIS RS 2010, 7162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7162

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