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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist: Sicherstellung der Übersendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax
Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax soll die Überprüfung des Sendeberichts anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auch sicherstellen, dass der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des [X.] vom 8. August 2011 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
[X.]: 19.038,53 €
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 6. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] mit Schriftsatz vom 6. Juni 2011, beim [X.] eingegangen am 7. Juni 2011, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 hat der [X.] darauf hingewiesen, dass die Berufung zwar den Vermerk "vorab per Fax" enthalte, ein solches jedoch nicht eingegangen sei.
Daraufhin hat der Kläger mit einem am 21. Juni 2011 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Er hat sinngemäß vorgetragen, die Rechtsanwalts- und Notargehilfin seiner Prozessbevollmächtigten habe - auftragsgemäß - die Berufung vorab per Fax übersenden wollen, aber übersehen, dass ausweislich der Sendebestätigung vom 6. Juni 2011 das Fax nicht gesendet worden sei. Sie habe dennoch das Fax in die Akte geheftet, die Sendebestätigung in den Aktenschrank einsortiert und die Frist im [X.] gelöscht. Diesen Ablauf hat der Prozessbevollmächtigte anwaltlich versichert und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Der verspätete Eingang der Berufungsschrift sei auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des [X.] zurückzuführen, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dessen Verschulden gleichstehe.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - [X.], [X.], 437; vom 12. April 2011 - [X.], [X.], 506 Rn. 5 mwN).
2. Die angefochtene Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Übersendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax nicht überspannt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die [X.] des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten [X.] überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Fax-Nummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen [X.] ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Fax-Nummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2012 - [X.], juris Rn. 7; [X.], Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.], 1543 Rn. 14; vom 12. Mai 2010 - [X.], [X.], 2811 Rn. 11; vom 24. Juni 2010 - [X.]/09, juris Rn. 11; vom 14. Oktober 2010 - [X.], NJW 2011, 312 Rn. 10, jeweils mwN). Diese Art der Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch tatsächlich übermittelt worden ist. Eine [X.] darf erst nach einer solchen Kontrolle des [X.] gelöscht werden ([X.], Beschlüsse vom 16. Juni 1998 - [X.], - [X.], [X.], 996; vom 7. Juli 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12, 14).
b) Die nach dieser Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] nicht erfüllt.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] für den Ausschluss des einer [X.] zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) kommt es zwar auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer [X.], die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete [X.] erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2008 - [X.], juris Rn. 7; vom 13. April 2010 - [X.], [X.], 2287 Rn. 5; vom 20. September 2011 - [X.], [X.], 1544 Rn. 8). Im Streitfall erfüllt die vom Kläger vorgetragene und durch die eidesstattliche Versicherung der [X.] glaubhaft gemachte [X.] die Anforderungen der Rechtsprechung aber nicht. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass die Kanzleiangestellte angewiesen worden sei, nach Übersendung der Berufungsschrift den Sendebericht auszudrucken und diesen auf die Richtigkeit der verwendeten - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unvollständigen - [X.] anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu überprüfen und die [X.] erst zu löschen, wenn eine solche Überprüfung erfolgt ist.
bb) Eine allgemeine Büroanweisung der Prozessbevollmächtigten des [X.], aus denen sich eine Anordnung hinsichtlich der Prüfungspflichten der Büroangestellten nach Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ergibt, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Eine solche lässt sich auch nicht der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten entnehmen, wonach sie regelmäßig die [X.]e auf entsprechende Eintragungen untersuche und darauf achte, dass das Ergebnis als "ok" im [X.] aufgeführt sei. Daraus ergibt sich weder, dass insoweit eine allgemeine Büroanweisung besteht noch dass diese den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht.
c) Ein Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, dass es den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des [X.] als unzureichend ansieht, war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich. Dem Wiedereinsetzungsantrag lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, dass die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt worden sind, so dass ein Hinweis zur Präzisierung oder Klarstellung einer zuvor bereits vorgetragenen Tatsache nicht veranlasst war.
3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Zoll Wellner
Pauge [X.]
Meta
12.06.2012
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend KG Berlin, 8. August 2011, Az: 22 U 142/11
§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 511 ZPO, § 517 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.06.2012, Az. VI ZB 54/11 (REWIS RS 2012, 5722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5722
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZB 54/11 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 49/11 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfung der Faxnummer des Empfangsgerichts bei Telefax-Übermittlung fristgebundener Schriftsätze
VI ZB 49/11 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 61/12 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung: Pflicht zur nachträglichen Überprüfung der Faxnummer bei Telefaxübermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes
VI ZB 61/12 (Bundesgerichtshof)