Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. VI ZR 333/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4018

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:19. März 2002Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 24 Abs. 1[X.] sind - bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den [X.] als "ähnliche Fortbewegungsmi[X.]l" im Sinne des § 24 Abs. 1 [X.] anzuse-hen; daher sind Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwer-fen.[X.], Urteil vom 19. März 2002 - [X.]/00 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] Dressler, [X.], die Richterin [X.] und die Richter Pauge und Stöhr[X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Zwischengrund- und Teilen-durteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom15. August 2000 wird [X.].Die [X.] trt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Die [X.] macht [X.] aus einem Verkehrsunfallvom 13. Juni 1998 geltend. Sie fuhr auf einer Straße im außerörtlichen Bereichauf [X.]. In einer langgezogenen Linkskurve stieß sie mit dem ihr aufeinem bei der [X.] zu 1 haftpflichtversicherten Motorroller entgegenkom-menden [X.] zu 2 zusammen und zog sich schwere Verletzungen zu. [X.] ist dort knapp ff Meter breit und hat keinen Rad- oder Fußrweg.Der linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zah[X.]eiche Unebenheiten auf. Diezulssige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 30 km/h.- 3 -Die [X.] hat behauptet, sie sei nach Passieren des [X.] sofort in einem Bogen auf die - von ihr aus gesehen - linke Fahrbahn-lfte gefahren und habe sich dann in deren Mi[X.] weiterbewegt. Der [X.] sei ihr mit einer rten Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h ent-gegengekommen, weshalb sie nicht mehr habe ausweichen k.Die [X.] haben eirte Geschwindigkeit des [X.]zu 2 bestri[X.]n und behauptet, die [X.] sei [X.] in der Mi[X.] der [X.] und erst unmi[X.]lbar vor dem [X.] auf die [X.] sie linkeFahrbahnseite gefahren, so [X.] der Beklagte zu 2 nicht mehr rechtzeitig habereagieren k. Der Unfall sei deshalb [X.] ihn unvermeidbar gewesen.Das [X.] hat die [X.] als Gesamtschuldner zur [X.] geltend gemachten materiellen Schadensersatzes verurteilt und ihre Ver-pflichtung zum Ersatz zukftiger materieller Scfestgestellt; im rigen- hinsichtlich des immateriellen Schadens - hat es die Klage mangels [X.] abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das Oberlandesge-richt - unter Abweisung der Klage im rigen - einen Anspruch der [X.] [X.] ihres materiellen Schadens dem Grunde nach (nur) zu 40% [X.] ge-rechtfertigt erk[X.]t und in diesem Umfang eine Ersatzpflicht [X.] materielle Zu-kunftsscfestgestellt. Die weitergehende Berufung der [X.] sowiedie Berufung der [X.] hat es [X.]. Mit ihrer Revision verfolgtdie [X.] ihre Klageantrweiter, soweit das Berufungsgericht zu ihremNachteil erkannt [X.]:[X.] Berufungsgericht hat ein Verschulden des [X.] zu 2 an demZustandekommen des Verkehrsunfalls als Voraussetzung [X.] einen immate-riellen Schadensersatzanspruch im Sinne der §§ 823, 847 BGB verneint. Nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zwar fest, [X.] er mindestens mit [X.] Geschwindigkeit von 37 km/h gefahren sei. Es sei jedoch nicht [X.], [X.] die [X.] - entsprechend dem Vorbringen der [X.] -erst so kurz vor dem Unfall in die Fahrbahn des [X.] zu 2 gelaufen sei,[X.] dieser auch bei Einhaltung der [X.] von30 km/h den Unfall nicht mehr [X.] vermeiden k. Es [X.] werden, [X.] die [X.] bei dieser Geschwindigkeit geringere [X.]. Die [X.] habe aber dem Grunde nach aus §§ 7Abs. 1 StVG, 3 [X.] einen Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens,da die [X.] ihrerseits nicht bewies[X.]n, [X.] der Unfall [X.] den [X.] zu 2 im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen wre. Die[X.] msse sich allerdings [X.] § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschuldenvon 60% an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls anrechnen lassen. [X.] mlich zur Last zu legen, [X.] sie nicht - wie es § 2 Abs. 1 und 2 [X.] [X.]Fahrzeuge vorschreibe - die rechte Fahrbahn benutzt habe. Hierzu sei sie ver-pflichtet gewesen, weil [X.] als Fahrzeuge und nicht als "licheFortbewegungsmi[X.]l" nach § 24 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 25 [X.]nach den [X.] [X.] geltenden Regeln zu behandeln seien. Selbst wenndies der Fall wre, [X.] die [X.] in der konkreten Situation nicht auf derlinken Seite lau[X.]fen, weil ihr dies aufgrund der Linkskurve wegen der [X.] Ge[X.]dung durch den entgegenkommenden Verkehr nicht zumutbar- 5 -gewesen sei. [X.] hinaus wre es ihr allenfalls gesta[X.]t gewesen, am [X.] Fahrbahnrand zu laufen, nicht aber in der Mi[X.] der linken [X.].[X.] sei der [X.] vorzuwerfen, [X.] sie nicht unmi[X.]lbar vor [X.] richtig - durch ein ihr nach dem Sachverstigengutachten mlichesAusweichen - reagiert habe.I[X.] Berufungsurteil lt den Angriffen der Revision im Endergebnisstand.1. Die tatrichterliche Wrdigung des Berufungsgerichts, ein Verschuldendes [X.] zu 2 an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls als Voraus-setzung [X.] einen immateriellen Schadensersatzanspruch im Sinne der §§ 823,847 BGB sei nicht bewiesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. So-weit die Revision in diesem Zusammenhang vermeintlicrgangene Be-weisantri[X.] der [X.] und nicht ausreichende Bercksichtigung ihres [X.], hat der Senat diese [X.] und nicht [X.] durchgreifenderachtet. Von einer Begrwird abgesehen (§ 565 a ZPO a.F.).Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch rechtlich nicht zu [X.], [X.] das Berufungsgericht aus der mit 7 km/h festgestellten ge-ringfigen Überschreitung der [X.] von 30 km/hkeine Verschuldenshaftung des [X.] zu 2 hergeleitet hat. Das gilt auchhinsichtlich des Ausmaûes der Verletzungsfolgen [X.] die [X.]. Das er-leichterte Beweismaû des § 287 ZPO, das die Revision insoweit [X.], ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, da es um die haftungsbe-grKausalitt einer Geschwindigkeitsrschreitung [X.] - graduell [X.] substantiierte - schwerere Verletzungen der [X.] geht. Dieser [X.] -auch kein Anscheinsbeweis zugute, da es keinen Erfahrungssatz gibt, [X.] beieiner Geschwindigkeit von 37 km/h die bei einem [X.] erli[X.]nenVerletzungen schwerer sind als bei einem Aufprall mit 30 km/h. [X.] ist- entgegen der entsprechenden [X.] - dem [X.] Verfahrensfehler dadurch unterlaufen, [X.] es zu dieser Frage kein medi-zinisches Sachverstigengutachten eingeholt hat. Unter den [X.] sich das Berufungsgericht - insbesondere im Hinblick aufdas Fehlen von Ankfungstatsachen - mit den Aus[X.]ungen des Verkehrs-unfallsachversti.2. [X.] hat im Rahmen der von ihm [X.] §§ 7 StVG,3 [X.] dem Grunde nach bejahten Haftung der [X.] [X.] die [X.] [X.] dieser im Ergebnis mit Recht ein Mitverschulden im [X.] der §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG zur Last gelegt.a) Allerdings [X.] sich ein Mitverschulden der [X.] nicht aus einemVerstoû gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 [X.] herleiten. [X.] Meinung des Berufungsgerichts sind [X.] keine Fahrzeuge [X.] dieser Vorschrift, die - wie insbesondere [X.] - grundstzlich [X.] rechten Fahrbahn so weit wie mlich rechts fahren mssen. Sie sind viel-mehr als "liche Fortbewegungsmi[X.]l" im Sinne von § 24 Abs. 1 [X.] zubehandeln.aa) "Besondere Fortbewegungsmi[X.]l" werden vom Verordnungsgeber indieser Bestimmung rechtlich deshalb nicht als Fahrzeuge im Sinne des § 2Abs. 1 [X.] behandelt, weil ihre Benutzer aufgrund der Bauart, der normaler-weise zu erzielenden Geschwindigkeit und der sonstigen Ausrstung einer er-ten Ge[X.]dung ausgesetzt wren, [X.] sie dem Fahrzeugverkehr aufden Fahrbahnen zugeordnet. Zudem [X.]n sie dort aufgrund der spezifi-- 7 -schen Art ihrer Fortbewegung auch dirigen Fahrzeug[X.]er ge[X.]den oderzumindest erheblich behindern. Deshalb sollen diese Fortbewegungsmi[X.]l [X.] nach § 25 [X.] zugerechnet werden, weil sie dort - vor [X.] ihres geringen Eigengewichts und der licherweise niedrigen Ge-schwindigkeit - in der Regel keine wesentliche Ge[X.]dung des [X.]s darstellen (vgl. hierzu [X.], Straûenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 24[X.] Rdn. 6; [X.], [X.] 1998, 1, 4; [X.], [X.], 8).bb) [X.] sind allerdings Fortbewegungsmi[X.]l, die nicht in [X.] den in § 24 Abs. 1 [X.] ausdrcklich aufgezlten oder herkmm-licherweise hierzu gerechneten "lichen Fortbewegungsmi[X.]ln" entspre-chen. Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und silicher-weise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgesta[X.]t.[X.] die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichenund sind damit deutlich schneller als [X.], wobei - in starkem [X.] vom K - die Bremswege erheblich [X.] sind als bei [X.]n(vgl. [X.], [X.] 2001, 291, 293; [X.], Zeitschrift [X.] Verkehrssicherheit1998, 25, 26 ff.).In der Literatur wird deshalb weitgehend die Auffassung vertreten, [X.]die Besonderheiten der [X.] neue, speziell zugeschni[X.]ne Vorschrif-ten des Verordnungsgebers erforderlich machen (vgl. [X.], [X.], 472;[X.], [X.] 2001, 255, 258; [X.], [X.], 8 f.; [X.], [X.] 1998, 1,6 f.; [X.], [X.], 177, 183). Dieser ist mittlerweile bereits durch einForschungsprojekt "Nutzung von [X.] im Straûenverkehr" vorberei-tend ttig geworden (vgl. [X.], [X.] 2001, 255, 259 und 291 ff.).In [X.] ist mit der 20. Novelle zur dortigen Straûenverkehrsord-nung ([X.]isches BGBl. [X.]/1998) seit dem 22. Juli 1998 eine ausdrck-- 8 -liche Regelung (§ 88 a) in [X.]. [X.] neben Gehwegen unter ande-rem auch [X.] mit Rollschuhen, wozu nach dort herrschender [X.] auch [X.] ren, befahren werden; dabei gelten [X.] Roll-schuhfahrer die [X.] Radfahrer maûgebenden Verhaltensvorschriften. Bei [X.] von [X.]flchen haben sie sich dagegen - insbesondere [X.] auf ihre Geschwindigkeit - dem [X.]verkehr anzupassen. Überdiese gesetzlichen Ausnahmen hinaus steht es den zustigen Brden [X.]ei,durch Verordnung das Rollschuhfahren auch auf sonstigen Fahrbahnen zu ge-sta[X.]n.cc) Bis zu einer ausdrcklichen Regelung durch den [X.] die Einordnung der [X.] nach geltendem Recht soerfolgen, [X.] eine [X.] geringe gegenseitige Ge[X.]dung oder Behinde-rung aller Verkehrsteilnehmer gewrleistet ist. Dieser Gedanke, der auch [X.] der besonderen Fortbewegungsmi[X.]l des § 24 [X.] von den"normalen" Fahrzeugen zugrunde liegt, legt es nahe, [X.] entspre-chend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur als "li-che Fortbewegungsmi[X.]l" im Sinne des § 24 [X.] anzusehen und Inline-Skater grundstzlich den Regeln [X.] [X.] zu unterwerfen; auf diese [X.] kann den [X.] Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefah-ren derzeit noch am ehesten begegnet werden (vgl. [X.], [X.], 1392; [X.], [X.], 590; [X.], NJW-RR 1999,1187; [X.], [X.], 376; [X.], aaO, § 24 Rdn. 6; [X.], [X.],8; Seidenstecher, [X.] 1997, 104, 105; 36. [X.] 1998, [X.], S. 13; a.[X.], [X.], 65, 67).So hat auch der Abschluûbericht des - bereits erwten - vom [X.] [X.] Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Auftrag gegebenen- 9 -und von der Bundesanstalt [X.] Straûenwesen betreuten Forschungsproje[X.]s"Nutzung von [X.] im Straûenverkehr" zusammenfassend hervorge-hoben, [X.] Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischenAusrstung strker ge[X.]det sind als im Seitenraum einer Straûe und die [X.] mit dem Fahrradverkehr geringer ist als die mit dem [X.] (vgl. [X.], [X.] 2001, 291, 295). Dies spricht entscheidend dagegen, siedurch eine rechtliche Einordnung als Fahrzeuge grundstzlich zur [X.] zu verpflichten, was aufgrund des im Vergleich zu Radfahrerngrûeren [X.], der (etwas) geringeren [X.] des [X.]en Bremsweges der Inline-Skater zu grûeren Behinderungenund Ge[X.]dungen des Fahrzeugverkehrs und ihrer selbst [X.]en [X.].[X.] zeigt die bisherige Erfahrung, [X.] Inline-Skater durch Anpas-sung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige konkrete Situation und an ihr [X.] entsprechenden Wege - mangels derzeit bestehender sinnvollerAlternativen - gemeinsam mit [X.] nutzen k. Das setzt allerdingsdie stri[X.] Beachtung der Grundstze des § 1 Abs. 2 [X.] voraus, wonach je-der Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, [X.] kein Anderer gescigt,ge[X.]det oder mehr, als nach den [X.], behindert oder be-lstigt wird. Zu verlangen ist dabei vor allem eine besondere Rcksichtnahmeauf die Belange der [X.], [X.] die die Gehwege vorrangig bestimmt sind.Auf diese Weise kicht hinnehmbare gegenseitige Ge[X.]dungen oderBelstigungen weitgehend vermieden werden.[X.] hinaus [X.] einer kftigen Regelung durch denVerordnungsgeber die Gehwege von [X.] dadurch entlastet werden,[X.] Alternativen geschaffen werden, etwa besondere Wege [X.] Inline-Skater,oder [X.] ihre Zulassung auf da[X.] - insbesondere im Hinblick auf ihre Breite -geeigneten Radwegen ermlicht wird. Nach den Ergebnissen des vorer-- 10 -wten Forschungsprojekts hat sich die derzeit unzulssige Benutzung [X.] durch Inline-Skater mit Ausnahme relativ weniger Aufkommens-schwerpun[X.] nicht als problematisch herausgestellt (vgl. [X.], [X.] 2001,291, 295).b) Selbst wenn mithin [X.] nicht als Fahrzeuge zu [X.], [X.] das Berufungsurteil dennoch den Angriffen der Revision im Er-gebnis stand, weil jedenfalls die Hilfsbegrtrt, in der konkreten Situa-ti[X.] die [X.] auch unter Zugrundelegung der §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1Satz 3 [X.] allenfalls die rechte Fahrbahnseite benutzrfen. Nach § 25Abs. 1 Satz 3 [X.] mssen [X.] auûerhalb geschlossener Ortschaftennur dann am linken Fahrbahnrand gehen, wenn dies "zumutbar" ist. Nach [X.] des Berufungsgerichts wies im vorliegenden Fall der linkeFahrbahnrand zur Unfallzeit zah[X.]eiche Unebenheiten auf, so [X.] der [X.]dort ein gefahrloses Fahren nicht zumutbar war. Nach ihrem eigenen Sachvor-trag, den sich die [X.] zumindest [X.] den Zeitpunkt des [X.]eshilfsweise zu eigen gemacht haben, durchfuhr die [X.] denn auch tatsch-lich die [X.] sie langgezogene Linkskurve nicht am linken Fahrbahnrand, wie es§ 25 Abs. 1 Satz 3 [X.] entsproc[X.], sondern mi[X.]n auf der [X.] Gegenverkehrs. Das aber war ihr - schon im Hinblick auf ihre Pflichten aus§ 1 Abs. 2 [X.] r den ihr entgegenkommenden Fahrzeugen - [X.] gesta[X.]t. Sie wre vielmehr - wenn sie auf ein Skaten an der Unfal[X.]t-lichkeit nicht zlich verzichten wollte - jedenfalls unter den hier gegebenenUmstlten gewesen, die rechte Fahrbahnseite zu benutzen, da diesdie Gefahren [X.] sie selbst und den Fahrzeugverkehr deutlich herabgesetzt[X.]. Hat die [X.] gleichwohl - noch dazu in einer Linkskurve - die Fahr-bahnmi[X.] des Gegenverkehrs benutzt, so gereicht ihr dies zum Mitverschul-den, da sie damit diejenige Sorgfalt auûer Acht gelassen hat, die ein ordentli-- 11 -cher und verstiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwen-den pflegt (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - [X.] - [X.], 76, 77 m.w.N.).[X.] hinaus hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Wrdigungder [X.] weiter als Mitverursachungsbeitrag zur Last gelegt, nicht rechtzei-tig und richtig reagiert zu haben, obwohl ihr dies durch ein Ausweichen mlichgewesen wre. Diese Beurteilung [X.] Rechtsfehler nicht erkennen und wirdvon der Revision auch nicht angegriffen.3. Nach alledem bestehen revisionsrechtlich im Ergebnis keine Beden-ken dagegen, [X.] das Berufungsgericht das Mitverschulden der [X.] amZustandekommen des Verkehrsunfalls und an dem ihr dadurch entstandenen(materiellen) Schaden mit 60% bewertet hat.[X.][X.]DiederichsenPaugeStr

Meta

VI ZR 333/00

19.03.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. VI ZR 333/00 (REWIS RS 2002, 4018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4018

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