Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:4. Dezember 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 249 [X.] den Voraussetzungen, unter denen der Abbruch einer Zwillingsschwangerschaftaus den in § 218a Abs. 2 und Abs. 3 StGB a.F. geregelten Indikationstatbeständenhätte gerechtfertigt sein können, so daß das Unterbleiben des Eingriffs aufgrundeines ärztlichen Behandlungsfehlers Grundlage eines Anspruchs der Eltern auf Er-satz des [X.] für eines der Kinder sein könnte, das mit [X.] zur Welt kam.[X.], Urteil vom 4. Dezember 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 4. Mai 2000 wird auf ihreKosten zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die klagenden Eheleute sind Eltern am 6. Mrz 1995 geborener [X.]. Sie nehmen die beklagten Frrzte auf Ersatz des [X.] einen der Zwillinge, ihre Tochter [X.], in Anspruch. Diese kam mit [X.] der Extremitten zur Welt; ihr rechtes Bein ist nicht angelegt,das linke Bein ist verkmmert, der rechte Arm ist steif. Das andere Kind wargesund.Die [X.]in zu 1 ließ in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten regel-mßig schwangerschaftsbegleitende Untersuchungen durch[X.]en, zu [X.] den lichen, im Mutterpaß vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen aucheine erweiterte [X.]. Die [X.] werfen den [X.] vor, im Rahmen dieser Untersuchungen die Fehlbildungen ihrer Tochter [X.] 3 -infolge eines schuldhaften Diagnosefehlers nicht erkannt zu haben. Sie ma-chen geltend, sitten sich bei Kenntnis der schweren Behinderung [X.] einenSchwangerschaftsabbruch entschieden, der rechtlich zulssig gewesen wre.Die Beklagten stellen Fehler in der Betreuung der [X.]in zu 1 [X.]dder Schwangerschaft in Abrede; die Miûbildungen der Tochter [X.] seien unterden seinerzeit gegebenen [X.] zum [X.] einen [X.] entscheidenden Zeitpunkt, dem Ablauf der 22. Schwangerschaftswoche,nicht feststellbar gewesen. Sie vertreten [X.] hinaus die Auffassung, ein"selektiver" Abbruch der Schwangerschaft (nur bezlich der Tochter [X.]) [X.] bei rechtzeitiger Kenntnis von deren Fehlbildungen wegen der erhebli-chen Ge[X.]dung des anderen Zwillings nicht in Frage gekommen; [X.] einenAbbruch der gesamten Schwangerschaft habe es an einer rechtlich zulssigenIndikation gefehlt.Das [X.] hat die auf Erstattung des vollen Unterhaltsbedarfs derTochter [X.] gerichtete, mit Zahlungs- und [X.] abgewiesen. Die Berufung der [X.] hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revisionverfolgen sie ihr Klagebegehren weiter.[X.]:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann es dahinstehen, ob [X.] der Vorwurf eines schuldhaften Diagnosefehlers im Rahmen der- 4 -Voruntersuchungen in der Schwangerschaft der [X.]in zu 1 gemacht [X.]. Denn ein Abbruch der Schwangerschaft sei nach der seinerzeit maûgeb-lichen Rechtslage (§ 218a Abs. 2 und 3 StGB in der Fassung des [X.] und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992, [X.]. I 1398, i.V.m. mit demUrteil des [X.] vom 28. Mai 1993, [X.]. [X.]) auchdann nicht zulssig gewesen, wenn die Fehlbildungen bei der Tochter [X.] [X.]h-zeitig erkannt worden [X.].Die Voraussetzungen eines rechtmûigen Schwangerschaftsabbruchsnach § 218a Abs. 2 StGB a.F. (sog. medizinische Indikation) tten nicht vor-gelegen. Die [X.]in habe zwar verschirztliche Bescheinigungen vor-gelegt, die auf eine gewisse Veranlagung zu Depressionen hindeuteten; dieUrsachen [X.] tten jedoch weit zurckgelegen und sich im wesentlichen [X.], die nichts mit der Schwangerschaft zu tun gehabt tten.Ein rechtmûiger Schwangerschaftsabbruch habe auch nicht auf § 218a Abs. 3StGB a.F. (sog. embryopathische Indikation) gesttzt werden [X.] dahin, ob eine hinreichend schwerwiegende Scigung derTochter [X.] bejaht werden k. Jedenfalls wre jedoch ein "selektiver"Schwangerschaftsabbruch nur des gescigten Kindes wegen des extremhohen Risikos [X.] den anderen Zwilling nicht mlich gewesen. Fr einen [X.], also auch die Opferung des gesunden [X.], habe jedoch keine Indikation im Sinne des § 218a Abs. 3 StGB a.F. be-standen. Zwar seien Konstellationen denkbar, in denen bei Nichtvornahme ei-nes Schwangerschaftsabbruchs das Wohl der Mutter in so erheblichem Um-fang beeintrchtigt sein k, [X.] ein Gesamtabbruch auch unter [X.] eines gesunden Kindes die einzige gangbare Alternative dar-stelle. Von einer solchen Situation kier aber keine Rede sein. Bei [X.] 5 -Wrdigung der Interessen und Belange der Schwangeren einerseits, des [X.] andererseits, [X.] zu [X.] die beiden Kinder stigen Ergebnis [X.]en.[X.] Berufungsurteil lt den Angriffen der Revision stand.Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, [X.] ein [X.] der Eltern aus schuldhafter Verletzung eines rztlichen [X.], der auf die prtale Untersuchung in der Schwangerschafts-betreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgescigten [X.] gerichtet war, den Arzt zur Erstattung des (gesamten) [X.] verpflichten kann, das hernach mit schweren Behinderungen zurWelt kommt (stige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. Mrz 1997- VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638, 1640 mit weiteren Hinweisen, insbesondereauf die Senatsurteile [X.]Z 86, 240, 247 f.; 89, 95, 104; 124, 128, 135 ff.). [X.] der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht zu [X.] gelangt, [X.] vorliegend die Voraussetzungen eines solchen An-spruchs nicht als erfllt anzusehen sind.1. Da das Berufungsgericht insoweit abschlieûende Feststellungen nichtgetroffen hat, ist allerdings [X.] das Revisionsverfahren zugunsten der [X.]davon auszugehen, [X.] die Beklagten die Behinderung der Tochter [X.] [X.] der Schwangerschaftsbetreuung infolge schuldhaftrztlichen Feh-lers nicht erkannt haben und die [X.]in zu 1 - tte sie von der [X.] Kenntnis erlangt - einen Abbruch der Schwangerschaft insgesamtgewscht tte.- 6 -2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, [X.] ein solcher Be-handlungsfehler der Beklagten nur dann zu einer vertraglichen Haftung [X.] des geltend gemachten Schadens [X.]en [X.], wenn ein Abbruch [X.] rechtlich zulssig gewesen wre. Eine auf der Verletzung [X.] beruhende Vereitelung eines mlichen Schwanger-schaftsabbruchs kann nur dann Ansatz [X.] sein, die Eltern im Rahmen [X.] Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf [X.] von der Unterhaltsbelastung durch das Kind [X.]eizustellen,wenn der Abbruch rechtmûig gewesen wre, also der Rechtsordnung [X.] und von ihr nicht miûbilligt worden wre (vgl. [X.]Z 129, 178,185; siehe auch bereits [X.]Z 89, 95, 107).3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen [X.] ei-nen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch seien vorliegend zu ver-neinen gewesen, ist - entgegen der Ansicht der Revision - aus Rechtsgrnicht zu beanstanden.a) Das Berufungsgericht hat [X.] die Prfung der Rechtfertigung einesgegebenenfalls von der [X.]in zu 1 gewschten Abbruchs der Schwanger-schaft zutreffend die Rechtslage herangezogen, die im Zeitpunkt der den [X.] vorgeworfenen Versmnisse maûgeblich war, somit die Regelungenr die sog. medizinische und die embryopathische Indikation gemû § 218aAbs. 2 und Abs. 3 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfe-gesetzes vom 27. Juli 1992 ([X.]. I 1398) i. V. m. dem Urteil des [X.] vom 28. Mai 1993 ([X.]. [X.]), die seinerzeit [X.] mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt [X.] ist nicht rechtswidrig, wenn nacrzt-- 7 -licher Erkenntnis der Abbruch notwendig ist, um eine Gefahr [X.] dasLeben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegendenBeeintrchtigung ihres krperlichen oder seelischen Gesundheitszu-standes abzuwenden, sofern diese Gefahr nicht auf andere [X.] siezumutbare Weise abgewendet werden kann.(3)Die Voraussetzungen des Abs. 2 gelten auch als erfllt, wenn nachrztlicher Erkenntnis dringende [X.] die Annahme sprechen,[X.] das Kind infolge einer Erbanlage oder sclicher Einflsse vorder Geburt an einer nicht behebbaren Scigung seines [X.], die so schwer wiegt, [X.] von [X.] die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangtwerden kann. Dies gilt nur, wenn die Schwangere dem Arzt [X.] Bescheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen hat,[X.] sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten [X.], und wenn seit der [X.] nicht mehr als 22 Wochen ver-strichen sind.b) Ohne Erfolg rt die Revision, das Berufungsgericht habe zu [X.] die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB a.F. als nicht gegebenerachtet.aa) Allerdings [X.] im Berufungs-urteil, die Ursachen [X.] eine gewisse Veranlagung der [X.]in zu 1 zu De-pressionen lweiter zurck, grten sich auf Spannungen im privatenund beruflichen Bereictten nichts mit der Schwangerschaft zu tun, [X.] einer medizinischen Indikation [X.] einen Schwangerschaftsabbruch[X.] sich allein nicht irzeugender Weise zu tragen. Denn [X.] nur sein, ob - unter Bercksichtigung dieser depressiven Anlagen der Pa-tientin - bei Erkennen der Behinderung der Tochter [X.] die Prognose zu stellengewesen wre, die der [X.]in zu 1 kftig drohenden Gefahren [X.] ihrenseelischen Gesundheitszustand [X.] als so schwerwiegend eingesctztwerden, [X.] sie den Abbruch der Schwangerschaft nach § 218a Abs. 2 StGBa.F. rechtfertigen [X.]n.- 8 -bb) Die Revision macht insoweit geltend, das Berufungsgericht haberelevanten, unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag der [X.] nicht hinrei-chend beachtet. So sei in der Berufungsbegrf das Risiko hingewie-sen worden, es wre zu besorgen gewesen, [X.] die Mutter die mit der Betreu-ung und der Sorge um das weitere Schicksal eines behinderten Kindes [X.] Belastungen nicht aushalte und deshalb das konkrete Risiko gege-ben sei, [X.] sich eine chronische, kaum mehr heilbare Depression herausbil-de; hierztten die [X.] Beweis durch Einholung eines Sachverstigen-gutachtens angeboten. [X.] war dieser sowohl zu den Auswirkungen derkonkreten Behinderung der Tochter [X.] als auch zu Art und Ausmaû der be-[X.]chteten Depressionen nur sehr pauschale [X.]vortrag zum einen unterHeranziehung der im Berufungsurteil erwten, auch in der [X.] in Bezug genommrztlichen Bescheinigungen zu gewichten, ausdenen sich [X.] einige teilweise lang zurckliegende Zeitrme vor der [X.] der [X.]in zwar gewisse behandlungsrftige depressive Beein-trchtigungen ergaben, jedoch keineswegs in einem Ausmaû und einer Be-deutung, die als schwerwiegende Bedrohung der seelischen Gesundheit imSinne von § 218a Abs. 2 StGB a.F. gewertet werden [X.]n (vgl. zu den An-forderungen an vergleichbare psychische Beeintrchtigungen Senatsurteil[X.]Z 129, 178, 184). Ferner war bei Beurteilung des von der Revision ange-[X.]ten Vorbringens aus der Berufungsbegrzu bercksichtigen, [X.]dort weiter vorgetragen worden war, die be[X.]chteten depressiven [X.] sich auch tatschlich realisiert; die [X.]in leide "unter [X.] und [X.], die ihre Leistungsfigkeit und Lebens[X.]eu-de erheblich beeintrchtigten". Derartige Strungen, die sich somit nach dem[X.]vortrag mit den Prognosen, die gegebenenfalls im Rahmen der [X.] mlich gewesen [X.], gedeckt tten, [X.]n aber ebenfalls- 9 -nicht als ausreichend schwerwiegende Gefahren [X.] den seelischen Gesund-heitszustand der Schwangeren angesehen werden, die aus dem Gesichtspun[X.]iner medizinischen Indikation einen Abbruch der Zwillingsschwangerschaft zurechtfertigen vermocht tten. Dies [X.] einen die Opfergrenze [X.] [X.] Ausnahmetatbestand voraussetzen (vgl. [X.] [X.]Z 129, 178, 183 f. unter Hinweis auf [X.] 88, 203, 272 ff.),der hier [X.] die [X.]in zu 1 nicht dargetan war. Bei dieser Sachlage war [X.] auch nicht aus prozeûrechtlichen Grlten, rden von der Revision als rgangen gerten Sachvortrag Beweis durchSachverstigengutachten zu erheben.cc) Konnte das Berufungsgericht daher im Ergebnis ohne Rechts- [X.] bereits das Vorliegen einer Rechtfertigung aus medizinischerIndikation [X.] den von den [X.]n [X.] mlich erachteten Abbruch [X.] verneinen, so kann die Frage offen bleiben, ob - [X.] [X.] des § 218a Abs. 2 StGB a.F. als erfllt anzusehen - ein [X.] des Eingriffs [X.]ender Behandlungsfehler der Beklagten im [X.] auf den Schutzzweck des zwischen ihnen und der [X.]in zu 1 beste-henden Behandlungsvertrages zur Einstandspflicht der Ärzte [X.] den [X.] [X.] tte [X.]en k. Denn soweit ein Schwanger-schaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schwerwiegen-den Gefahr [X.] die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, erstrecktsich der Schutzumfang des Behandlungsvertrages im allgemeinen nicht auf [X.] vor belastenden Unterhaltsaufwendungen [X.] das Kind (vgl. [X.] vom 25. Juni 1985 - [X.] - [X.], 1068, 1071; siehehier auch [X.]Z 143, 389, 393 f.); [X.] sich gerade diese Belastung durch densteren Unterhalt [X.] das Kind in entscheidender Weise negativ auf den Ge-sundheitszustand der Mutter auszuwirken drohte, haben weder die [X.] vor-- 10 -getragen noch wird dies von der Revision geltend gemacht. Ob und unter wel-chen besonderen Umstrr hinaus in Fllen eines [X.], der aus medizinischer Indikation in Frage gekom-men wre, eine Erstreckung des Schadensersatzanspruchs auf die [X.] dann in [X.] ziehen sein [X.], wenn die rele-vante gesundheitliche Beeintrchtigung der Mutter gerade auf den Belastungenberuht, die mit dem "Haben" und der Betreuung eines vorgescigten [X.] Zusammenhang stehen, bedarf im Hinblick auf den hier vorliegenden Sach-verhalt und die [X.] seine Beurteilung maûgebliche Rechtslage keiner weiterenErrterung.c) Der Revision [X.] auch insoweit der Erfolg versagt bleiben, als siesich gegen die Verneinung einer embryopathischen Indikation [X.] den [X.]sabbruch nach § 218a Abs. 3 StGB a.F. im Berufungsurteil wendet.aa) Auch die Revision stellt den Ausgangspunkt des Berufungsgerichtsnicht in Frage, [X.] hier aus medizinischen Grr ein Gesamtabbruchder Zwillingsschwangerschaft in Betracht gekommen wre, zu dem sich die[X.]in zu 1 nach ihrem Vortrag bei zutreffender Aufklrung auch entschlos-stte. Wegen der erheblichen Gefahren, die dem zweiten Kind drohten,wenn der Versuch unternommen worden wre, ausschlieûlich die vorgesch-digte Leibes[X.]ucht abzutten, verbot sich eine "selektive" Abtreibung von vorn-herein.bb) Ein solcher Sachverhalt, in dem das Lebensrecht zweier ungebore-ner Kinder, von denen nur eines vorgeburtlich gescigt ist, der Belastung dermit einer solchen Situation kon[X.]ontierten Mutter r steht, entsprichtnicht der typischen Konfliktlage, die durch § 218a Abs. 3 StGB a.F. geregeltwerden sollte [X.], [X.] 1988, 292, 294; [X.], [X.] 1989,- 11 -265, 271 f; [X.], NJW 1992, 2331, 2335; [X.], Produktion und Re-duktion von [X.], 1992, [X.] 205 f.). Diese Vorschrift geht vielmehr vondem Regelfall aus, [X.] sich die Schwangerschaft auf ein durch eine vorgeburt-liche Scigung bedrohtes Kind beschrkt und sich daraus die Frage stellt,ob der Mutter unter Bercksichtigung der Schwere dieser Scigung zuge-mutet werden kann, dieses Kind auszutragen und zren; hierzu soll [X.] gezwungen sein, wenn sie sich verstlicherweise auûer Stande sieht,die damit verbundenen Belastungen zu tragen und die besondere Pflege [X.] zu leisten. Davon weicht die vorliegende Konstellation zum einenwegen des [X.] des [X.] auch des zweiten, selbst nicht ge-scigten Kindes, zum andern wegen der dadurch deutlich, gerade auch mitpositiven Aspe[X.]n verrten Ausgangssituation der Mutter in erheblichemUmfang ab.cc) Ob dem Berufungsgericht darin zuzustimmen ist, [X.] trotz [X.] auch in einer Konstellation, wie sie hier durch die [X.] gegeben ist, ein aus embryopathischer Indikation gerechtfer-tigter Gesamtabbruch bei Vorscigung nur eines Kindes nicht von vornher-ein und generell ausgeschlossen ist, [X.] im vorliegenden Fall nicht abschlie-ûend entschieden werden. Ob einem Abbruch wesentlich der Gesichtspun[X.]ines unzulssigen Eingriffs in [X.] eines [X.] (vgl. dazu [X.] aaO), mag als [X.]aglich erscheinen: Die in § 218a Abs. 3StGB a.F. normierte Indikation kft an die Belastungen an, der die [X.] Fortsetzung der konkreten Schwangerschaft insgesamt mit all ihren Kon-sequenzen ausgesetzt ist; im Rahmen dieser Schwangerschaft ist der andere(gesunde) Zwilling nicht auûenstehender Dritter, sondern eingebunden in eine"Schicksalsgemeinschaft" (vgl. [X.], Produktion und Reduktion von[X.] aaO), in welcher seine Rechtspositionen und Interessen nicht [X.] -gelst von denjenigen der anderen Beteiligten (Mutter und Zwillingsgeschwi-ster) gesehen und gewertet werden k. Von daher [X.] es als [X.] erachtet werden, ob von der Schwangeren stets und unter allen Umstn-den verlangt werden kann, auch den kranken Embryo um des gesunden willenauszutragen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], 24. Aufl., 1991, Rdn. 27a zu § 218aStGB a.F.; [X.], aaO, 272). Auch in einem so gelagerten Fall rfte [X.] eine Rechtfertigung des (Gesamt-) Schwangerschaftsabbruchsaus dem Gedanken des § 218a Abs. 3 StGB a.F. nur im Rahmen einer [X.] werden, die unter Beachtung der hier durch die Zwil-lingsschwangerschaft gegebenen besonderen Umstie - vor allem ver-fassungsrechtlich gesctzten - [X.] und Interessen der Schwangerenund der ungeborenen Kinder bercksichtigt.Im Hinblick auf das groûe Gewicht, das in solchen Fllen dem Lebens-recht der Zwillinge zukommt, von denen einer nicht vorgescigt ist und beidem somit der Ansatzpunkt der embryopathischen Indikation selbst nicht ver-wirklicht ist, [X.] die erforderliche Gterabwjedocchstens dannzur Rechtfertigung des Abbruchs der gesamten Schwangerschaft [X.]en, wenndie zu gewrtigende Belastung der Schwangeren als ganz besonders schwer-wiegend einzusctzen ist. Insoweit [X.] an die Bejahung einer die Ent-scheidung zum Schwangerschaftsabbruch tragenden Konfliktlage hier deutlichre Anforderungen als dort gestellt werden, wo es um eine typische Fallge-staltung des § 218a Abs. 3 StGB a.F. geht. Fr die Erfllung solcher strengenAnforderungen mûte dem Ausmaû und der Schwere der Scigung des ei-nen Zwillings entscheidendes Gewicht im Hinblick auf die daraus [X.] besonders gravierenden Konsequenzen [X.] die Mutter zukommen, die sichder Aufgabe ausgesetzt sieht, beiden Kindern und ihren Eigenarten in Sorge,Betreuung und Zuwendung gerecht werden zu mssen. Beachtung zu [X.] -ken wre dabei auch der konkreten physischen und psychischen [X.]; andererseits rften aber die zustzlichen positivenAspe[X.] nicht auûer [X.] gelassen werden, die hier bereits daraus resultieren,[X.] die Mutter ein weiteres Kind zur Welt bringt.dd) Unter Bercksichtigung dieser Erwkonnte das Berufungs-gericht vorliegend - entgegen der Auffassung der Revision - ohne Rechtsfehlerdie Voraussetzungen [X.] einen auf § 218a Abs. 3 StGB a.F. gesttzten recht-mûigen Abbruch der Zwillingsschwangerschaft als nicht erfllt erachten. [X.] werden die Beeintrchtigungen der Tochter [X.] beanstandungs-[X.]ei gewichtet, ohne [X.] die Revision dagegen durchgreifende Einwendungenaufzuzeigen vermag. Insbesondere ist sie geistig vollkommen gesund; ihrekrperlichen Behinderungen ermlichen zwar nur eine Fortbewegung im [X.], lassen jedoch eine Teilhabe am Leben in Familie und Gemeinschaft oh-ne weiteres zu. Im Hinblick auf die oben dargelegten hohen Anforderungen andie Konfliktlage in einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, hat das [X.] zu Recht auch unter Bercksichtigung der klrischen [X.] Gunsten des [X.] der beiden Kinder vorge-nommen; es hat keineswegs die Grenzen des [X.] die Schwangere Zumutbarenzu weit gezogen, vielmehr auf deren Belange und subjektive Belastbarkeit [X.] genommen (vgl. hierzu Senatsurteil [X.]Z 89, 95, 107,129, 178, 184).Dies gilt auch, soweit die Revision auf die geringe psychische Belast-barkeit der Mutter abstellt: Auch wenn man insoweit den oben errterten, vonder Revision im Hinblick auf die Problematik einer medizinischen Indikation alsrgangen gerten [X.]vortrag zu drohender depressiver Beeintrchti-gung der [X.]in zu 1 in die Beurteilung mit einbezieht, ergeben sich [X.] 14 -bei dem oben dargelegten Verstis keine Belastungen in einem Ausmaû,das es rechtlich gebottte, die familire Situation nach Geburt der beidenKinder aus Sicht der [X.]in zu 1 [X.] so ausweglos und belastend zu [X.], [X.] es ihr nicht mehr zumutbar gewesen wre, die Zwillingsschwanger-schaft fortzusetzen; es bedurfte daher auch im Rahmen der Prfung des§ 218a Abs. 3 StGB a.F. nicht der beantragten Beweiserhebung zu [X.] 15 -III.Die Revision der [X.] war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1ZPO [X.].[X.]Dr. [X.][X.][X.]Str
Meta
04.12.2001
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. VI ZR 213/00 (REWIS RS 2001, 373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 373
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 190/01 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 203/02 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 135/04 (Bundesgerichtshof)
5 StR 256/20 (Bundesgerichtshof)
Abgrenzung zwischen Schwangerschaftsabbruch und Tötungsdelikt: Beginn der Geburt bei einer operativen Entbindung; Mehrlingsgeburt
I-8 U 106/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.