Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2002, Az. IV ZR 205/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2511

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:3. Juli 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________ZPO § 286 B; [X.] (1)Wird zur Bestimmung des [X.] aus dem Herzen einerLeiche entnommen, so muß der Tatrichter prüfen, ob das Analyseergebnisdurch Diffusion von [X.] oder Zersetzungsstoffen aus Magen und [X.] sein kann. Dazu bedarf er im Regelfall sachverständiger Hilfe (Fort-führung des Urteils vom 20. April 1988 - [X.] ZR 269/88 - [X.], [X.], Urteil vom 3. Juli 2002 - [X.]/01 - [X.] Kreuznach- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Schlichting und [X.], die [X.] und [X.] auf die [X.] vom 3. Juli 2002fr Recht erkannt:Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 10. Zi-vilsenats des [X.] vom 13. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.], Mutter des bei einem Verkehrsunfall tödlich verun-glc[X.]n Versicherungsnehmers, fordert als Bezugsberechtigte vom [X.] Versicherer Leistungen in Höhe von 79.361 DM nebst Zinsen ausder (neben einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen) [X.]. Er war am 1. Februar 1999 [X.] mit seinem Pkw auf nasser Fahrbahn von einer [X.] ab-gekommen, mehrere Meter durch den [X.] gefahren und- [X.]d das Fahrzeug zuletzt gegen einen Baumstumpf prallte -- 3 -schlieûlich aus dem Auto geschleudert worden. Eine Entnahme von [X.] dem Oberschenkel der Leiche war nicht mehr mlich. Statt dessenergab eine aus dem Herzen entnommene Blutprobe nach vier Einzelana-lysen (je zwei nach [X.] und [X.]) einen mittleren Blutalkohol-gehalt von 1,03 Promille.Die Beklagte [X.] sich fr leistungsfrei. Sie beruft sich auf § 3 (2) aihrer Bedingungen fr die Unfalltod-Zusatzversicherung (im wesentlichengleichlautend mit § 2 I (1) [X.]), wonach unter anderem Unflle durchGeistes- oder Bewuûtseinsstrungen, auch soweit diese auf Trunkenheitberuhen, nicht unter den Versicherungsschutz fallen. [X.] eine alkoholbe-dingte Fahruntauglichkeit als Unfallursache spreche auch, [X.] der [X.]der [X.] mit seinem Fahrzeug ohne erkennbaruûeren Anlaû aufgerader Strecke von der [X.] abgekommen sei und das weitere Unfall-geschehen nicht mehr beherrscht habe.Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. [X.] Revision verfolgt die [X.] ihr Klagebegehren weiter.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe [X.] fr eine unfallurschliche alkoholbedingte Bewuûtseinsstrungdes Versicherungsnehmers ge[X.]. Das [X.] seiner Alkoholisierung- 4 -ergebe sich aus der Blutalkoholbestimmung. Es sei anerkannt, [X.] aucheine Analyse von [X.] zu zuverlssigen Ergebnissen fre. [X.] nach den "Richtlinien des Bundesgesundheitsministeriums" dabeigrundstzlich die Blutprobe aus einer freigelegten [X.] derLeiche entnommen werden, was hier nicht mehr mlich gewesen sei.Doch seien keine Anhaltspun[X.] dafr erkennbar, [X.] die Analyse derstatt dessen aus dem Herzen der Leiche entnommenen Blutprobe eine un-richtige Feststellung der Blutalkoholkonzentration ergeben habe. Auch[X.] der [X.] nach dem [X.] nicht festgestellt sei, [X.] daran nichts. Selbst wenn sich eine geringfgige Abweichung zumfestgestellten [X.] von 1,03 Promille ergbe, bestehe die gesicherteGewiûheit, [X.] der Versicherungsnehmer relativ fahruntauglich und [X.] auch unfallurschlich gewesen sei. Denn es stelle ei-nen typischen alkoholbedingten Fahrfehler dar, [X.] er nach [X.] langgezogenen Linkskurve schrvon der danach gerade verlau-fenden Fahrbahn abgekommen sei. [X.] Ursachen fr diesen Fahrfeh-ler seien nicht ersichtlich. [X.] einen weiteren Fahrfehler spreche, [X.] dasFahrzeug erst nach 24 Metern Fahrt die Fahrbahn vollstdig verlassenhabe und dann in [X.] weitere 17,80 Meter durch den [X.]ngra-ben gefahren sei, ohne [X.] der Versicherungsnehmer noch Gegenmaû-nahmen (Gegenlenken oder Bremsen) zur Verhinderung des Unfalls [X.] der Fahrtrichtung ergriffen habe. [X.] eine alkoholbedingte [X.] spreche schlieûlich, [X.] der Verunglc[X.] nicht angeschnalltgewesen sei. Einem chternen Autofahrer [X.] diese Fahrfehler nichtpassiert.2. Das lt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Das Berufungsge-richt hat sich unter [X.] gegen die §§ 286, 402, 403 ZPO bei der [X.] -stellung der Alkoholisierung des [X.] einen Antrag [X.] auf Einholung eines Sachverstdigengutachtens hinweggesetzt,r ausreichende eigene Sachkunde zu verf.a) Allerdings geht es im Ansatz zutreffend davon aus, [X.] der [X.], der sich auf Leistungsfreiheit wegen unfallurschlicher [X.] des Versicherungsnehmers beruft, der ihntreffenden Darlegungs- und Beweislast fr die zchst festzustellendeAlkoholisierung (vgl. dazu [X.], Urteil vom 24. Februar 1988 - [X.]/86 - [X.], 733 unter 2) [X.], wenn er sich aufeinen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentrations-wert beruft (vgl. dazu [X.], [X.]. § 2 [X.] Rdn. [X.], [X.], 11, 14; [X.], 949).b) Die Klrin hat in ihrer Berufungsbegrng aber Umstdargelegt, aus denen sich Zweifel an der Aussagekraft der Blutalkoholbe-stimmung ergeben. Sie hat darauf hingewiesen, [X.] der Leichnam ihres[X.]es bis zur Blutentnahme dreieinhalb Stunden nach dem Unfall vielBlut verloren hatte und die Blutprobe nicht mehr aus einer Oberschenkel-vene entnommen werden konnte, sondern aus dem Herzen entnommenwerden [X.]te, was "den Vorgaben" widersprochen habe. Zur Bekrfti-gung ihrer Zweifel am Aussagewert der ermittelten [X.] hat die [X.] aus der Ermittlungsa[X.] den Vermerk eines [X.] zitiert, der wegen der Bewertung des [X.] unteranderem darauf hingewiesen hatte, [X.] die Blutprobe nicht "regelgerecht"entnommen worden sei. Zum Beweis, [X.] der Polizeibeamte recht habe,hat die Klrin die Einholung eines Sachverstndigengutachtens bean-tragt.- 6 -Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung [X.] der Be-weisantritt im Zusammenhang mit den vorangegangenen Ausfrungender [X.] gesehen werden. Danach ergibt sich, [X.] er darauf abzielte,die Aussagekraft der Blutalkoholbestimmung mit [X.] Hilfe [X.] zu ziehen.c) Das Berufungsgericht tte das beantragte Sachverstdigen-gutachten einholen mssen, denn die Grnde des Berufungsurteils weisennicht aus, [X.] der Tatrichter statt desser ausreichende eigeneSachkunde zu [X.]agen der Entnahme und Untersuchung von [X.]verfte.Sowohl nach Nr. 9 c des von den [X.] 1977 vereinbarten"Gemeinsamen Erlasses r die Feststellung von Alkohol im Blut [X.] und Ordnungswidrigkeiten" (zuletzt abgedruckt bei [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. 4. Teil E § 316 StGB Rdn. 40) als auch nachZiffer 3.5.1 der von den Bundeslern ster vereinbarten "Richtlinienr die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluû [X.] und Ordnungswidrigkeiten sowie fr die Sicherstellung und Be-schlagnahme von Fahrausweisen" ([X.], die seit 1995 von den Bundes-lern als entsprechende Erlasse umgesetzt worden sind; abgedrucktbei [X.]/[X.], [X.] 16. Aufl. 4. Teil E § 316 StGBRdn. 40) ist [X.] fr Untersuchungszwecke grundstzlich aus einerfreigelegten [X.] zu entnehmen. Der [X.] hatbereits in seiner Entscheidung vom 20. April 1988 ([X.] ZR 269/88 - VersR1988, 690 unter 1) dargelegt, Zweck der Regel sei es, eine Verunreini-gung der Blutprobe, etwa durch [X.] aus dem Magen oder Fl-niserscheinungen aus dem Darm, [X.] 7 -Ob bei dem [X.] der Klrin eine Diffusion des vor dem Unfallgetrunkenen Biers aus dem Magen oder Darm in die Herzgegend stattge-funden haben kann, ob sie insbesondere durch innere Verletzungen be-stigt worden ist, so [X.] die aus dem Herzen entnommene Blutprobedurch [X.] verunreinigt sein [X.], hat das Berufungsgerichtnicht errtert. Seine Auffassung, es seien keinerlei Anhaltspun[X.] fr einefehlerhafte [X.] erkennbar, zeigt, [X.] es die [X.] vorgenannten Richtlinie nicht erkannt hat und schon deshalb nicht inder Lage gewesen ist, die maûgeblichen [X.]agen zu stellen. [X.] Sachkunde zu den [X.] ist damit jedenfalls nicht belegt.Sie wird auch durch die - freilich nicht tragende - Annahme des [X.] in [X.]age gestellt, vieles spreche dafr, [X.] der [X.] [X.] - bei einem Rckrechnungswert von 0,1 Promille pro Stunde - [X.] womlich sogar mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut gehabthabe, weil das Blut dreieinhalb Stunden nach dem Unfall entnommen sei.Das rsieht, [X.] der [X.] der Klrin schon bei dem Unfall den Todfand. Ein Alkoholabbau war danach ausgeschlossen.Das Berufungsgericht tte nach allem den geforderten [X.] zur Aussagekraft des ermittelten [X.]es einholenmssen.3. Schon das [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil nicht ausgeschlos-sen werden kann, [X.] das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. [X.] Feststellungen des Berufungsurteils zum Trinkverhalten desVerunglc[X.]n vor dem Unfall ermlichen auch keine Blutalkoholberech-nung nach der [X.]. Ohne jede Bestimmung der [X.] 8 -rung lassen allein die Fahrfehler des Verunglc[X.]n einen hinreichend si-cheren [X.] auf eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit nicht zu.[X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.]

Meta

IV ZR 205/01

03.07.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2002, Az. IV ZR 205/01 (REWIS RS 2002, 2511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2511

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