Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. VI ZR 180/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3536

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Ver[X.]ündet am:23. April 2002Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 3 Abs. 1, 2 a; ZPO §§ 286 A, 402a) Beim Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Fußgänger ist die Ver-meidbar[X.]eit eines Unfalls auch dann gegeben, wenn der Fußgänger bei [X.] zulässigen Höchstgeschwindig[X.]eit des PKW den Gefahrenbereich vor Ein-treffen des Fahrzeugs verlassen gehabt hätte ("zeitliche Vermeidbar[X.]eit").b) Reicht das ur[X.]undenbeweislich verwe[X.]ete Gutachten aus einem Ermittlungsver-fahren nicht aus, um die von einer [X.] zum Beweisthema angestellten Überle-gungen und die in ihrem Vo[X.]rag angesprochenen auf[X.]lärungsbedürftigen [X.] beantwo[X.]en, so muß der Tatrichter auf Antrag der [X.] einen Sachverständi-gen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.[X.], U[X.]eil vom 23. April 2002 - [X.]/01 - [X.] LG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 23. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.]Dressler, [X.], die Richterin [X.] und [X.] er[X.]annt:Auf die Revision des [X.] wird das U[X.]eil des [X.] vom 28. Mrz 2001 im Ko-stenpun[X.]t und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.]er[X.]annt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurc[X.]verwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] nimmt die [X.] auf Zahlung von materiellem und im-materiellem Schadensersatz sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht [X.] einem Ver[X.]ehrsunfall im Umfang einer Haftungsquote von75% in Anspruch.Am 1. Mai 1998 befuhr der Be[X.]lagte zu 1 ([X.]ftig: der Be[X.]lagte) mit sei-nem PKW, der bei der [X.] zu 2 haftpflichtversiche[X.] war, eine innerö[X.]li-che Straûe in M.. Die zulssige Höchstgeschwindig[X.]eit betrug 50 [X.]m/h. [X.] 4 -dem der Be[X.]lagte eine [X.]querungshilfe passie[X.] hatte, lief pltzlich [X.] 8 Jahre und 2 Monate alte [X.] aus einer Par[X.]platzausfah[X.], die [X.] des Fahrzeug[X.]ers durch einen Baum und Gsche teilweiseverdec[X.]t war, auf die Fahrbahn. Er wurde von dem PKW [X.] und schwerverletzt. Im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den [X.]stellte der Sachverstige eine Kollisionsgeschwindig[X.]eit von 54 [X.]m/h fest.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht diese auf der Grundlage einer Haftungsquotevon 50% zum Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens, auch hin-sichtlich des Feststellungsantrags, veru[X.]eilt und die Klage im rigen [X.]. Mit der Revision verfolgt der [X.] sein Klagebegehren weiter.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat ein Verschulden des [X.] als [X.] einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 847 [X.]. Nach dem Inhalt des im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachver-stigengutachtens tte der Be[X.]lagte den Unfall nur vermeiden [X.],wenn er zum Unfallzeitpun[X.]t mit einer Geschwindig[X.]eit von maximal 32 [X.]m/hgefahren wre. Er habe jedoch die innero[X.]s zulssige [X.] 50 [X.]m/h ausscf[X.]n. [X.], die Veranlassung gege-tten, die Geschwindig[X.]eit auf maximal 32 [X.]m/h zu reduzieren, ttennicht vorgelegen. Ohne solche [X.] sei es weder wegen der- 5 -[X.]querungshilfe noch wegen der nahen Ausfah[X.] noch wegen der [X.] rliegenden [X.] befindlichen Haltestelle erforderlich ge-wesen, die Geschwindig[X.]eit herabzusetzen. Es habe auch [X.]eine un[X.]lare Ver-[X.]ehrssituation vorgelegen, weil das Verhalten des [X.] wegen dessenpltzlichen Erscheinens nicht vorhersehbar und eine [X.]on[X.]rete Ge[X.]dungnicht zu er[X.]ennen gewesen sei. Ein Verstoû gegen das Sichtfahrgebot (§ 3Abs. 1 Satz 4 [X.]) [X.]omme nicht in Betracht, da Anhaltspun[X.] [X.] eine Un-rsichtlich[X.]eit der Fahrbahn selbst nicht vorgeltten, der [X.] viel-mehr aus seitlicher Verdec[X.]ung auf die Fahrbahn gelaufen sei. Der [X.] auch nicht gegen § 3 Abs. 2 a [X.] verstoûen. Nach dem [X.] Vorschrift, die dem Kraftfahrer e[X.]e Sorgfaltspflichten insbesonderer Kindern auferlege, [X.] zumindest eine Arung des ge-sctzten Personen[X.]reises er[X.]ennbar sein.Da der Unfall nur bei einer Geschwindig[X.]eit von 32 [X.]m/h vermeidbargewesen sei, sei die Überschreitung der [X.] um 4 [X.]m/hnicht unfallurschlich geworden. Es sei auch nicht vorgetragen oder er[X.]ennbar,[X.] hierdurch unfallbedingte Verletzungen verschlimme[X.] worden sein [X.]n.Die Feststellungen des [X.] ohne Einholung eines weite-ren Gutachtens verwe[X.]et werden, da der [X.] nur behauptet habe, die [X.] sei r gewesen als von dem Gutachter angenommen.Erheblich wre nur die Behauptung gewesen, der Unfall wre auch bei einerGeschwindig[X.]eit von mehr als 32 [X.]m/h vermeidbar gewesen.Der [X.] habe aber aus § 7 StVG einen Anspruch auf Ersatz seinesmateriellen Schadens, da die [X.] nicht bewiestten, [X.] der Unfallim Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen wre. Der [X.] [X.]sich allerdings [X.] § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB ein [X.] 6 -den anrechnen lassen. Da die [X.] allein wegen der Betriebsgefahr [X.] hafteten, sei der Verursachungsanteil des [X.] wegen dessen erheb-lichen Verschuldens mit 50% zu bemessen.[X.] des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion nicht in vollem Umfang stand.1. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die [X.] nicht [X.], [X.] der Unfall im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesenwre, wird dies von den [X.]en nicht angegriffen. Die Revision beanstandetlediglich dilftige Mithaftungsquote als zu hoch.2. Mit Erfolg [X.] sie jedoch, [X.] die Feststellungen, aufgrund derer dasBerufungsgericht ein Verschulden des [X.] verneint hat, nicht verfahrens-fehler[X.]ei getroffen worden [X.]) Zwar entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, [X.] der [X.] die innero[X.]s zulssige [X.] von 50 [X.]m/h [X.], vom Ausgangspun[X.]t her der Rechtsprechung des er[X.]ennenden Senatsund ist insoweit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung ist ohne ent-sprechende Anordnung nach § 45 [X.] eine Geschwindig[X.]eitsreduzierungnicht geboten, wenn sie nicht durch [X.]on[X.]ret[X.]liche [X.] ver-anlaût ist.Nach dem in § 3 Abs. 1 Satz 2, 4 [X.] enthaltenen Sichtfahrgebot isteine Herabsetzung der Fahrgeschwindig[X.]eit nur dann geboten, wenn der Fah-- 7 -rer den Ver[X.]ehrsablauf nicht vollstirblic[X.]en und deshalb auftretendeHindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemer[X.]en [X.]ann, [X.] er ihnenmit Sicherheit begegnen [X.]ann. Dabei bezieht sich der Begriff der Ursicht-lich[X.]eit nur auf die Fahrbahn, so [X.] eine Straûenstelle nicht schon dann un-rsichtlich wird, wenn - wie hier - der Ver[X.]ehrsablauf in der seitlichen Umge-bung der Straûe nicht voll zrblic[X.]en ist (vgl. Senatsu[X.]eile vom13. Februar 1990 - [X.] - [X.], 535, 536 und vom 12. Mai 1998- [X.] - [X.], 1128, 1129; [X.], U[X.]eil vom 21. Februar 1985- III ZR 205/83 -NJW 1985, 1950, 1951).Die gegebene Ver[X.]ehrssituation war unter den [X.] - insbesondere auch unter Berc[X.]sichtigung der vorhandenen Fuûn-gerquerung und der seitlichen Sichtbehinderung - auch nicht geeignet, [X.] zu besonderer Rc[X.]sichtnahme im Sinne des§ 3 Abs. 2 a [X.] zu begr. Zwar stellt § 3 Abs. 2 a [X.] an die [X.], Hilfsrftilte-ren Menschen e[X.]e Anforderungen. Der er[X.]ennende Senat hat aber auch [X.] auf dieses besondere Sorgfaltsgebot jeweils darauf abgehoben, obaufgrund der [X.]on[X.]reten Ver[X.]ehrssituation mit dem unerwa[X.]eten Auftauchenvon Ver[X.]ehrsteilnehmern zu rechnen war. Nach dem Schutzzwec[X.] der Vor-schrift [X.] jedenfalls ihre Arung an die Fahrbahn er[X.]ennbar sein. [X.] hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von [X.] verlangt, besondere Vor[X.]ehrungen (z.B. Verringerung der Fahrge-schwindig[X.]eit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung derGefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befin-den, Auffllig[X.]eiten zeigen, die zu Ge[X.]dungen [X.]en [X.]n (vgl. Senats-u[X.]eile vom 19. April 1994 - [X.] - [X.], 739, 740; vom 12. Mai- 8 -1998 - [X.] - [X.], 1128, 1129; vom 10. O[X.]tober 2000- VI ZR 268/99 - [X.], 1556).Eine solche [X.]on[X.]rete Gefahrenlage ist den bisherigen tatschlichenFeststellungen des Berufungsgerichts und auch dem Vo[X.]rag des [X.] nichtzu entnehmen. Soweit der [X.] meint, der Be[X.]lagttte ihn eher wahrneh-men [X.], als vom [X.] angenommen, weil er nicht an der[X.]querungshilfe, sondern ff Meter dahinter auf die [X.], ist revisionsrechtlich vom [X.]vo[X.]rag auszugehen, weil das Berufungs-gericht dies offengelassen hat. Auf der derzeitigen Grundlage ist jedoch nichtersichtlich, warum sich daraus eine [X.]re Er[X.]ennbar[X.]eit der [X.] ergeben [X.]. Dies gilt auch [X.] den Vo[X.]rag, der Be[X.]lagte habe schon zudem Zeitpun[X.]t bremsen [X.]n, als der Kopf des [X.] er[X.]ennbar gewesensei. Das Berufungsgericht ist mlich davon ausgegangen, [X.] der [X.] erst[X.]urz vor dem Betreten der Fahrrhaupt wahrnehmbar war.b) Als verfahrensfehlerhaft erweist sich jedoch die Auffassung des Be-rufungsgerichts, die Feststellungen des im staatsanwaltschaftlichen Ermitt-lungsverfahren ttigen [X.] ohne Einholung des vom[X.] beantragten Gutachtens verwe[X.]et werden, obgleich der [X.] be-hauptet hat, die Kollisionsgeschwindig[X.]eit sei r gewesen als von [X.] angenommen.Der er[X.]ennende Senat hat zur rmlichen und zeitlichen [X.] wiederholt darauf hingewiesen, [X.] es bei der Frage der Ver-meidbar[X.]eit eines Zusammenstoûes mit einem die [X.] nicht allein darauf an[X.]omme, ob das Fahrzeug vor der sterenUnfallstelle noctte zum Stehen [X.]ommen [X.]. Ein Unfall [X.]in sol-chen Fllen auch dann verhinde[X.] werden, wenn Zeit bleibe, das Fahrzeug so- 9 -weit abzubremsen, [X.] es den Pun[X.]t, an dem der [X.] die Fahrspur[X.]reuzt, erst erreiche, nachdem dieser ihn schon wieder verlassen habe. DerMlich[X.]eit einer Vermeidbar[X.]eit in diesem Sinne [X.] vor allem dann nach-gegangen werden, wenn Se[X.]undenbruchteil[X.]n, um den [X.] aus der Gefahrenzone zu bringen; dabei [X.] es auch der Er[X.]e-rung, ob und inwieweit eine rechtzeitige Ausweichlen[X.]ung zur Vermeidung [X.] tte beitragen [X.](vgl. Senatsu[X.]eile vom 9. Juni 1992- VI ZR 222/91 - [X.], 1015; vom 27. Juni 2000 - [X.], 1294, 1295).Den dadurch gestellten Anforderungen ist das Berufungsgericht [X.] nicht gerecht geworden. Die Revision [X.] zu Recht, [X.] das Beru-fungsgericht maûgeblichen [X.]vo[X.]rag zur zeitlichen Vermeidbar[X.]eit desUnfalls nicht berc[X.]sichtigt und einen hierzu gestellten Beweisantrrgan-gen hat. Der [X.] hat in beiden Tatsacheninstanzen behauptet, der Be[X.]lagtesei entgegen der Auffassung des [X.] tatschlich 65 bis 71 [X.]m/[X.] gefahren; daraus hat er hergeleitet, beim Fahren mit maximal der zu-lssigen [X.] wre der Unfall zeitlich vermeidbar gewesen.Er hat zur [X.] Behauptung aus[X.]lich dargelegt, weshalb dievom [X.] angenommene Kollisionsgeschwindig[X.]eit von 54 [X.]m/hnicht zutreffen [X.]zu Beweis durch [X.]gutachten an-getreten. Diesem Vo[X.][X.]te das Berufungsgericht durch Einholung des be-antragten [X.]gutachtens nachgehen [X.]n, weil die vom [X.] aufgewo[X.]nen Fragen in dem ur[X.]undenbeweislich verwe[X.]eten Sachver-stigengutachten nicht beantwo[X.]et und dem[X.] im Berufungsu[X.]eil nichter[X.]e[X.] worden [X.] 10 -Der er[X.]ennende Senat hat zwar die ur[X.]undenbeweisliche Verwe[X.]ungvon Gutachten aus einem anderen Verfahren grundstzlich als zulssig ange-sehen. Nach seiner stigen Rechtsprechung muû der Tatrichter jedoch ei-nen [X.] hinzuziehen und eine schriftliche oder mliche Be-gutachtung anordnen, wenn die ur[X.]undenbeweislich herangezogenen Ausfh-rungen nicht ausreichen, um die von einer [X.] zum Beweisthema angestell-ten Überlegungen und die in ihrem Vo[X.]rag angesprochenen auf[X.]lrungsbe-rftigen Fragen zu beantwo[X.]en. Dabei [X.]ommt es nicht darauf an, ob die Be-hauptung der [X.] in der ur[X.]undenbeweislich herangezogenen [X.] findet oder nicht. Der Ur[X.]undenbeweis darf mlich nicht dazu [X.], [X.] den [X.]en das ihnen zustehende Recht, dem [X.]Fragen zu stellen, ver[X.]rzt wird. Deshalb hat der Tatrichter eine schriftlicheoder mliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine [X.] zuer[X.]ennen gibt, [X.] sie von einem [X.] die Beantwo[X.]ung weite-rer, das Beweisthema betreffender Fragen erwa[X.]et (vgl. Senatsu[X.]eile vom22. April 1997 - [X.] - [X.], 1158; vom 14. O[X.]tober 1997 - [X.] 404/96 - [X.], 120; vom 6. Juni 2000 - [X.]/99 - [X.] diesen [X.] durfte sich das Berufungsgericht nicht mit derur[X.]undenbeweislichen Verwe[X.]ung des [X.]gutachtens aus [X.]. Es muûte vielmehr dem Antrag des [X.]auf Einholung eines [X.]gutachtens zur gefahrenen Geschwin-dig[X.]eit und zeitlichen Vermeidbar[X.]eit des Unfalls nachgehen, weil der [X.]die vom [X.] angenommene Geschwindig[X.]eit nicht [X.] richtighielt, sondern eine andere Geschwindig[X.]eit behauptet hat, aus der sich Folge-rungen [X.] das Verschulden des [X.] am Unfall ergeben [X.]onnten. Es istauch nicht [X.], [X.] das angefochtene U[X.]eil auf diesem [X.] -rensfehler beruht. Wre der Be[X.]lagte statt mit 65 bis 71 [X.]m/h nur mit 50 [X.]m/hgefahren, wre er erst ster zur [X.] gelangt, so [X.] ein Fall derzeitlichen Vermeidbar[X.]eit vorliegen [X.], wenn in diesem Fall der [X.] denGefahrenbereich rechtzeitig verlasstte. Auch ist der Be[X.]lagte nach [X.] Feststellungen ungebremst auf den [X.] aufgefahren. Bei nur50 [X.]m/tte er mlicherweise durch Brems- oder Ausweichvorm[X.] ein Verlassen des [X.] ermlichen oder jedenfalls die Unfall-folgen verringern [X.].Zu der gebotenen Auf[X.]lrung bedarf es nicht unbedingt der [X.] Gutachtens durch einen anderen [X.]. Das Berufungsge-richt [X.]ann sich auch damit , wenn ihm dies zwec[X.]mûiger erscheint,den im Ermittlungsverfahren ttigen [X.] zu einer Beantwo[X.]ungder weiteren Fragen heranzuziehen. [X.] aber durfte es sich mit dembisherigen Gutacht, das sich zu diesen Fragen nicht ûe[X.] (vgl.Senatsu[X.]eil vom 8. November 1994 - [X.] - [X.], 481, 482).II[X.] angefochtene U[X.]eil ist daher insoweit aufzuheben, als zum Nachteildes [X.] entschieden worden ist, damit die erzende [X.] werden [X.]ann. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten [X.] zu berc[X.]sichtigen haben, [X.] der [X.] eine Haftung erforderliche Ur-sachenzusammenhang schon dann anzunehmen ist, wenn der Unfall bei [X.] 12 -nungs[X.]er Fahrweise des PKW zu deutlich geringeren Verletzungen des[X.] gef[X.] tte (vgl. Senatsu[X.]eile vom 27. Juni 2000 - [X.]/99 -[X.], 1294, 1295 und vom 10. O[X.]tober 2000 - [X.], 1556, 1557).[X.] Dr. Dressler Dr. Grei-ner [X.] Str

Meta

VI ZR 180/01

23.04.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. VI ZR 180/01 (REWIS RS 2002, 3536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3536

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