Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2010, Az. VIII ZR 96/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6686

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 12. Mai 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, § 569 Abs. 4; ZPO § 543 Abs. 2 a) Bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Klage und eine Hilfswi-derklage, die einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs betrifft, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den ein Revisionsklä-ger seine Revision beschränken könnte, ist eine Beschränkung der [X.] auf die Entscheidung über die Klage zulässig. b) Es genügt zur formellen Wirksamkeit einer auf [X.] gestützten Kündigung des Vermieters, dass der Mieter anhand der Begründung des [X.] erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter [X.] und dass er diesen Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündi-gung wegen Zahlungsverzugs heranzieht. Darüber hi[X.] Angaben sind auch dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine klare und einfache Sach-lage handelt (im [X.] an Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003 - [X.], [X.], 850). [X.], Urteil vom 12. Mai 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 18. März 2009 in der Fassung des [X.] vom 27. April 2009 wird insoweit zu-rückgewiesen, als das Berufungsgericht über den Räumungsan-spruch zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beansprucht die von ihr mittlerweile im Wege der Zwangs-vollstreckung durchgesetzte Räumung einer von den Beklagten gemieteten Wohnung in [X.]. Ursprünglich waren die Beklagten Mieter einer auf einem anderen Grundstück gelegenen Wohnung der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Als diese das Grundstück sanieren und veräußern wollte, schloss sie mit den Beklagten im Februar 2004 einen Aufhebungsvertrag, in dessen Zuge sie den Beklagten die in Rede stehende Wohnung für eine monatliche Kaltmiete von 555 • zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 280 •, insgesamt mithin 835 •, vermietete. Bei Übergabe dieser Wohnung Ende Februar 2004 wurde 1 - 3 - eine Reihe von "Bemängelungen" aufgelistet. Ende April 2004 informierten die Beklagten die Hausverwaltung der Klägerin darüber, dass die im Übergabepro-tokoll festgehaltenen "Mängel" bislang nicht beseitigt seien und dass die im Aufhebungsvertrag bis Ende März 2004 zugesagte Fertigstellung des Bades nicht erfolgt sei. Zugleich kündigten sie für den Fall der nicht fristgerechten Fer-tigstellung des Bades die Vornahme einer im Aufhebungsvertrag vereinbarten Mietminderung in Höhe von 20 % der Kaltmiete (111 •) an und überwiesen im Mai 2004 entsprechend dieser Ankündigung nur eine geminderte Miete in Höhe von 724 •. Von Juni bis November 2004 entrichteten die Beklagten die volle Miete. Von Dezember 2004 bis Juni 2005 minderten sie die Kaltmiete um 10 % (55 •). Nachdem es Ende Juli 2005 zu einem Wassereinbruch am Mietobjekt mit diversen Feuchtigkeitsschäden gekommen war, zahlten die Beklagten von Juli 2005 bis einschließlich Februar 2007 nur eine um 233,80 • (= 28 % der nach der Kaltmiete und den Nebenkosten bemessenen Bruttomiete) geminderte Miete. Im anschließenden [X.]raum von März 2007 bis Oktober 2007 minderten sie die Miete um 10 % der Kaltmiete (55 •). Mit Schreiben vom 24. August 2006 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von 2.734,35 • auf und führte dabei unter anderem aus: 2 "Die Zusammensetzung des Rückstandes entnehmen Sie bitte dem [X.] Kontoauszug. Mietminderungen für Baumängel in der [X.] im Objekt [X.] wurden Ihnen in Höhe von 20 % auf die Kaltmiete (= 111 •) für den [X.]raum Dezember 2004 bis August 2006 gewährt. Die Mietminderungen haben wir Ihrem Mietenkonto gut-geschrieben." Nachdem die Klägerin die gewährte Mietminderung mit dem Bemerken, die Minderung bereits in das Mietkonto eingebucht zu haben, durch Schreiben vom 21. März 2007 auf den [X.]raum bis Dezember 2006 erweitert und zur [X.] eines danach verbleibenden Mietrückstandes von 5.023,80 • aufgefordert 3 - 4 - hatte, kündigte sie das Mietverhältnis nach Ausbleiben der Zahlung bis zum gesetzten Termin mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den [X.]raum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die [X.] jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die [X.] von 5.303,27 • sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 •. Auf die hierauf gestützte und ihnen am 13./28. Juli 2007 zugestellte Räumungsklage zahlten die Beklagten am 31. August 2007 an die Klägerin ei-nen Betrag von 2.755,50 •, der einem für den [X.]raum von Januar 2006 bis Februar 2007 zurückbehaltenen Betrag in Höhe von 22 % der Bruttomiete ent-sprechen sollte. In ihren anschließenden Schriftsätzen vom 20. September 2007 und vom 5. Dezember 2007 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis unter Hinweis auf die nach ihrer Auffassung bis einschließlich September 2007 sowie Dezember 2007 zusätzlich aufgelaufenen Mietrückstände vorsorglich erneut. Das Amtsgericht hat die fristlosen Kündigungen wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des § 569 Abs. 4 [X.] für unwirksam gehalten und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 21. Mai 2007 beendet worden sei, und hat die Beklagten zur Räumung verurteilt sowie die von ihnen für diesen Fall hilfsweise erhobene Widerklage auf Zahlung eines nach ihrer Auffassung von der Klägerin aus dem Mietaufhebungsvertrag für die Aufgabe der früheren Wohnung geschuldeten [X.] von 51.458,40 • abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten in vollem [X.] mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie in erster Linie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben, ihre [X.] weiterverfolgen und zusätzlich beantragen, die Kläger zur Wie-dereinräumung des [X.] an der im Wege der Zwangsvollstreckung ge-räumten Wohnung zu verurteilen. 4 - 5 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] 6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 7 An die Begründung einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen [X.]sverzuges dürften keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es genüge, wenn der wichtige Grund durch Angabe von Tatsachen so ausführlich bezeichnet sei, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden könne. Die Begründung solle es dem [X.] ermögli-chen zu erkennen, auf welche Vorgänge und auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die Kündigung stütze, sowie ob und gegebenenfalls wie er sich hiergegen verteidigen könne. Diesen Anforderungen sei die Klägerin mit ihrer Kündigung vom 21. Mai 2007 gerecht geworden. Sie habe den Beklagten dargelegt, dass die fristlose Kündigung auf Zahlungsverzug gestützt werde, und die aus ihrer Sicht beste-henden Mietrückstände hinsichtlich der Kaltmiete im [X.]raum von Mai 2004 bis April 2007 für jeden einzelnen Monat aufgeführt sowie mit einem Gesamtbetrag von 5.303,27 • beziffert. Ebenso habe sie für den [X.]raum von Januar 2006 bis April 2007 zu jedem Monat die aus ihrer Sicht offenen Vorauszahlungen auf die Nebenkosten einzeln aufgelistet und einen Gesamtbetrag von 2.038,80 • er-rechnet. Eine Angabe des "zutreffenden" rückständigen Gesamtbetrages, wie es das Amtsgericht verlangt habe, sei demgegenüber nicht erforderlich gewe-sen. Dies hätte sonst zur Folge, dass der Vermieter alle nur denkbaren Miet-minderungsrechte des Mieters unabhängig davon in seine Berechnung [X.] - 6 - ßen lassen müsste, ob er diese Minderungsrechte als berechtigt ansehe oder nicht. 9 Dass die Klägerin ihr [X.] über 20 % der Kaltmiete für den [X.]raum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 dabei nicht berücksich-tigt habe, weil die Beklagten es aus ihrer Sicht nicht angenommen hätten und deshalb insoweit keine Abzüge beanspruchen könnten, ändere an diesen [X.] nichts. Die Beklagten seien vielmehr auch ohne dahin gehenden Hinweis in der Lage gewesen, die Berechtigung der Kündigung [X.] eines einfachen Vergleichs der geschuldeten mit der gezahlten Miete zu überprüfen und ihre Verteidigungsmöglichkeiten einzuschätzen sowie danach den erforderlichen Schonfristbetrag zur nachträglichen Abwendung der [X.] zu errechnen. Zum [X.]punkt der Kündigung hätten sich die Beklagten selbst unter Be-rücksichtigung der ihnen von der Klägerin für den [X.]raum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 gewährten Minderung von 20 % der Kaltmiete mit mehr als zwei Monatsmieten im Verzug befunden. Ein darüber hi[X.]s [X.] habe ihnen dagegen nicht zugestanden. Ob sie die Miete für Mai 2004 zu Recht in Höhe von 110 • gekürzt hätten, könne offen bleiben, weil die Klägerin insoweit eine Verrechnung mit dem die Leistungsbestimmung der [X.] übersteigenden Betrag aus der [X.] vorgenommen habe. Gleichfalls könne die von den Beklagten für die [X.] von Dezember 2004 bis Juni 2005 vorgenommene Minderung von 10 % auf die Kaltmiete als berechtigt unterstellt werden, da die Klägerin selbst eine 20 %ige Minderung auf die [X.] gewährt habe und hiervon entgegen ihrer Auffassung nicht mehr abrü-cken könne. 10 - 7 - Auch soweit die Beklagten für Juli 2005 wegen Bauarbeiten in anderen Wohnungen und in der Nachbarschaft sowie wegen eines dreiwöchigen [X.] gemindert hätten, ginge eine Minderung keinesfalls über den von der Klägerin gewährten [X.] von 110 • hinaus. Wegen des weiter als Mangel beanstandeten Baustellencharakters des Grundstücks fehle es hin-gegen an der für einen Minderungsansatz erforderlichen substantiierten [X.]. Ebenso sei eine von den Beklagten auf eine fehlende Öffnungsmöglich-keit der Oberlichter und eine dadurch bedingte Aufheizung der Wohnung ge-stützte Minderung nicht berechtigt, da weder eine hierdurch bedingte erhebliche Einschränkung der Lüftungsmöglichkeiten in der Wohnung dargetan noch eine übermäßige Aufheizung der Räumlichkeiten nachgewiesen sei. 11 Für den [X.]raum von August bis Oktober 2005 könne eine von den [X.] angesetzte Minderung von 10 % der Bruttomiete für Wasserschäden an Parkett und Decken sowie von 5 % der Bruttomiete für Baulärmbeeinträchti-gungen, zusammen also 125,25 •, als berechtigt erachtet werden, während für die fehlende Öffnungsmöglichkeit der Oberlichter sowie den angeblichen Bau-stellencharakter des Grundstücks weiterhin keine Minderung anzusetzen sei. Für die Monate November und Dezember 2005 könne noch nicht einmal mehr eine Minderung wegen der Wasserschäden angesetzt werden, weil die [X.] nach Oktober 2005 den Zutritt zu ihrer Wohnung zwecks Beseitigung der Mängel verweigert hätten. 12 Für die [X.] von Januar 2006 bis April 2007 komme ebenfalls kein über den Ansatz der Klägerin hi[X.]r [X.] in Betracht, zumal die Beklagten für diesen [X.]raum das Ausmaß und die Dauer der von ihnen behaupteten Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen lediglich pauschal [X.] hätten, ohne konkret darzulegen, an welchen Tagen welche Baumaß-nahmen zu welchen Beeinträchtigungen geführt hätten. Ebenso seien die [X.] - 8 - serschäden jedenfalls ab Januar 2007 nach eigenem Vortrag längst beseitigt gewesen. Soweit die Beklagten darüber hinaus im Januar 2007 die Kosten für eine von ihnen ausgewechselte Duschbatterie in Höhe von 124,99 • abgezogen hätten, hätten sie bereits keinen Beweis dafür angetreten, dass die Duschbatte-rie defekt und auswechslungsbedürftig gewesen sei. 14 Danach sei unter Berücksichtung der von der Klägerin für den [X.]raum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 zugebilligten Mietminderung von [X.] 20 % der monatlichen Kaltmiete in der [X.] von Juli 2005 bis April 2007 ein Mietrückstand von 2.870,24 • aufgelaufen. Dieser Rückstand sei verschul-det, weil die Beklagten sich nicht lediglich über die als berechtigt anzusehende Minderungsquote geirrt und dadurch die von ihnen vorgenommenen [X.] zu hoch angesetzt hätten. Sie hätten für diese Monate vielmehr schon die ihren Minderungsvorstellungen zugrunde gelegten Mängel überwiegend nicht darzulegen vermocht. Auch die innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 [X.] geleistete Zahlung von 2.755,50 • habe die [X.] nicht beseitigen können. Denn sie habe nicht ausgereicht, um die bei Kündi-gungserklärung fälligen Mietrückstände von 2.870,24 • und die seither fälligen Entschädigungen nach § 546a Abs. 1 [X.], von denen bis August 2007 wegen der für diese [X.] unberechtigt vorgenommenen Minderung weitere 220 • [X.] gewesen seien, zu befriedigen. Mit ihrer [X.] könnten die Beklagten nicht durchdringen, weil der Aufhebungsvereinbarung über die zuvor bewohnte Wohnung nicht ent-nommen werden könne, dass die darin von der Klägerin für zehn Jahre über-nommene Mietdifferenz auch für den Fall gezahlt werden solle, dass das Miet-verhältnis aufgrund Zahlungsverzuges der Beklagten enden solle. Soweit die von den Beklagten behauptete Vereinbarung über die Differenzzahlung über-haupt zustande gekommen sein sollte, hätten sie jedenfalls nicht davon [X.] können, dass die Klägerin auch bei einer von den Beklagten verschuldeten Beendigung des Mietverhältnisses bereit gewesen sei, die Beklagten monatlich über zehn Jahre mit entsprechenden Zahlungen zu subventionieren. Die dahin-gehend angebotene Unterstützung der Klägerin sei aus Sicht eines Zahlungs-empfängers vielmehr ersichtlich auf das ersatzweise angebotene Mietverhältnis beschränkt gewesen. I[X.] Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 16 1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten nur insoweit zulässig, als sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsge-richts über den mit der Klage geltend gemachten Räumungsanspruch wendet. Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage der Beendigung des Mietverhältnisses durch die von der Klägerin ausge-sprochene Kündigung vom 21. Mai 2007 und einen dadurch ausgelösten [X.] beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch hin-sichtlich der Entscheidung über die [X.] der Beklagten angreift, ist das Rechtsmittel deshalb mangels Zulassung durch das Berufungsgericht als unzulässig zu verwerfen. 17 a) Das Berufungsgericht kann eine nach § 543 Abs. 2 ZPO auszuspre-chende Zulassung der Revision auf Teile des [X.] beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in [X.] die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das [X.] die Revision zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses [X.] - 10 - sungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf die-sen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr., z.B. [X.] 153, 358, 360 ff.; Senatsurteile vom 27. Januar 2010 - [X.] ZR 159/09, [X.], 163, [X.]. 14; vom 28. Okto-ber 2009 - [X.] ZR 164/08, [X.], 733, [X.]. 11; jeweils m.w.[X.]). So verhält es sich hier. 19 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es die Frage für klärungsbedürftig hält, welche Anforderungen an die Angaben im Sinne von § 569 Abs. 4 [X.] bei Zahlungsverzug zu stellen sind, soweit eine schwierige Sachlage besteht. Damit hat es die Revision allein auf die Frage der [X.] aufgrund der am 21. Mai 2007 ausgesprochenen Kündigung wegen Zahlungsverzugs beschränkt. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennen wollen, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des [X.] habe beschränken wollen. Eine aus der Mietaufhebungsvereinba-rung hergeleitete Verpflichtung der Klägerin, bei vorzeitiger Beendigung des hier streitigen Mietverhältnisses eine Abstandzahlung zu erbringen, hat aus der Sicht des Berufungsgerichts vielmehr einen von der Zulassungsfrage unabhän-gigen Teil des Streitstoffs dargestellt. Denn es hat bereits der Mietaufhebungs-vereinbarung vom 12. Februar 2004 und dem zugrunde liegenden Angebot vom 3. Februar 2004 nicht entnehmen können, dass die von der Klägerin zum Aus-gleich der höheren [X.] für zehn Jahre übernommene Differenz-zahlung auch für den Fall erbracht werden sollte, dass die der [X.] zugrunde gelegte Bedingung eintreten sollte und das neue Mietverhältnis auf-grund Zahlungsverzugs der Beklagten beendet würde. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die beanspruchte Zahlung vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nicht geschuldet. - 11 - Die Entscheidungsgründe lassen mithin deutlich erkennen, dass das [X.] nur hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der aus-gesprochenen Kündigung und des davon abhängigen Räumungsanspruchs eine die Anrufung des [X.] rechtfertigende Rechtsfrage gese-hen hat. Die materiell-rechtliche Beurteilung des mit der [X.] geltend gemachten Zahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht hingegen für [X.] gehalten, da die der Revisionszulassung zugrunde liegende Rechts-frage für die von ihm vorgenommene Auslegung der Aufhebungsvereinbarung bedeutungslos war. Die Zulassung der Revision ist deshalb auf die Frage be-schränkt worden, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist und der davon abhängige Räumungsanspruch besteht (vgl. [X.], Urteile vom 13. Dezember 1989 - [X.], [X.], 784, unter II; vom 25. Februar 1993 - [X.], [X.], 1015, unter [X.], insoweit in [X.] 121, 367 nicht abgedruckt; vom 10. Mai 2001 - [X.], [X.], 1633, unter I[X.]; insoweit in [X.] 147, 394 nicht abgedruckt; jeweils m.w.[X.]; vom 30. März 2007 - [X.], [X.], 1942, [X.]. 7). 20 b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der [X.]szulassung ist auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf ei-nen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der [X.] seine Revision beschränken könnte (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 27. Januar 2010, aaO, [X.]. 16; vom 28. Oktober 2009, aaO, [X.]. 13; jeweils m.w.[X.]). Insbesondere ist bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts über Klage und Widerklage eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Klage und damit zugleich eine entsprechend beschränkte Revisionszulas-sung möglich (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 543 [X.]. 11; [X.] ZPO/[X.], 3. Aufl., § 543 [X.]. 37 m.w.[X.]; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 543 [X.]. 22; vgl. ferner Senatsurteil vom 4. Juni 2003 - [X.] ZR 91/02, [X.] - 12 - RR 2003, 1192, unter II, zur Widerklage). Das gilt auch hier. Die Beklagten [X.] ihr Rechtsmittel ohne Weiteres wirksam auf den der Klage zu Grunde lie-genden [X.] beschränken und die Abweisung ihrer auf einem anderen Streitgegenstand beruhenden und nach Auffassung des Berufungsge-richts von anderen materiell-rechtlichen Voraussetzungen abhängigen [X.] hinnehmen können. Dem steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die [X.] die Widerklage nur hilfsweise für den Fall ihrer Verurteilung zur [X.] erhoben haben. Die prozessuale Abhängigkeit der [X.] vom Erfolg der Klage hindert es nicht, ein Rechtsmittel wirksam auf den Ausspruch zur Klageforderung zu beschränken, selbst wenn eine Abweisung der Klage nachträglich zum Nichteintritt der für ein Wirksamwerden der Widerklage ge-stellten prozessualen Bedingung führt und eine über die Widerklage getroffene sachliche Entscheidung hinfällig wird. Dass eine derartige prozessuale Abhän-gigkeit für sich allein nicht der für eine Beschränkung der Revision erforderli-chen tatsächlichen und rechtlichen Selbstständigkeit der Widerklageforderung entgegen steht, zeigt sich in vergleichbarer Weise an der ebenfalls möglichen Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage der Zulässigkeit einer Klage ([X.], Urteile vom 13. Dezember 1989, vom 25. Februar 1993 und vom 10. Mai 2001; jeweils aaO). Auch in diesem Fall wird eine bereits getroffene sachliche Entscheidung über die Klageforderung mit Verneinung der Zulässigkeit der [X.] von selbst hinfällig. Entsprechendes gilt, wenn sowohl über eine Klageforde-rung als auch über eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sachliche Entscheidungen getroffen werden. Dies hindert es nämlich ebenfalls nicht, die Revision wirksam auf die Entscheidung über die Klageforderung zu beschränken ([X.], Urteil vom 30. November 1995 - [X.], NJW 1996, 527, unter [X.]). 22 - 13 - 2. Soweit die Revision zulässig ist, hält die Beurteilung des Berufungsge-richts rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision insoweit zurückzu-weisen ist. 23 24 Ein Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der von den Beklagten gemie-teten Wohnung (§ 546 Abs. 1 [X.]) kann entgegen der Auffassung der [X.] nicht schon mit der Begründung verneint werden, dass das [X.] der Klägerin den Anforderungen nicht gerecht wird, die nach § 569 Abs. 4 [X.] an die Angabe des zur Kündigung führenden wichtigen Grundes zu stellen sind. Ebenso sind die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Verzug der Beklagten mit der Entrichtung der Miete bei Ausspruch der Kündi-gung einen Betrag von zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.]) und die von den Beklagten nach Ausspruch der Kündigung ge-leistete Zahlung nicht ausgereicht habe, um eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 [X.] herbeizuführen, rechtlich jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. a) Die auf Zahlungsverzug gestützte fristlose Kündigung der Klägerin vom 21. Mai 2007, in der sie zugleich die aus ihrer Sicht für den [X.]raum von Mai 2004 bis April 2007 bestehenden Mietrückstände der Beklagten jeweils monatsbezogen im Einzelnen aufgelistet und anschließend zu Gesamtrück-ständen aufaddiert hat, wird entgegen der Auffassung der Revision den [X.] des § 569 Abs. 4 [X.], die ein Wirksamkeitserforder-nis der Kündigung darstellen (Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - [X.] ZR 66/08, [X.], 228, [X.]. 16 m.w.[X.]), gerecht. Nach dieser Vorschrift ist der zur Kündigung führende wichtige Grund in dem [X.] anzugeben. 25 Zum Zweck des § 569 Abs. 4 [X.] ist im Gesetzgebungsverfahren her-vorgehoben worden, dass dem [X.] die Möglichkeit gegeben 26 - 14 - werden sollte zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich als Mieter hiergegen verteidigen kann, ohne dass dabei jedoch an den Inhalt der [X.] zu hohe oder übertrieben formalistische Anforderungen gestellt werden sollten ([X.]. 14/4553 S. 91; 14/5663 S. 82). Hiervon ausgehend hat der [X.] für einfache und klare Fallgestaltungen einer auf Zahlungsverzug des [X.] gestützten Kündigung entschieden, dass das berechtigte Interesse des Mieters es nicht gebietet, dass der Vermieter zur Begründung der fristlosen Kündigung den genauen [X.]punkt und den konkreten Mietrückstand für [X.] oder sonstige Berechnungszeiträume angibt. Es genügt für die for-melle Wirksamkeit einer Kündigung vielmehr, dass der Mieter anhand der Be-gründung des [X.]s erkennen kann, von welchem Rückstand der Vermieter ausgeht, und dass der Vermieter diesen Rückstand als gesetzli-chen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht. Bei einer einfachen Sachlage reicht es hiernach aus, dass der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Denn der Mieter ist in einem solchen Fall in aller Regel ohne Weiteres in der Lage, die Berechtigung der Kündigung anhand ei-nes einfachen Vergleichs der geschuldeten mit der gezahlten Miete auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie er hierauf reagieren will (Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 2003 - [X.], [X.], 850, unter I[X.] b; vom 30. Juni 2004 - [X.] ZB 31/04, [X.], 699, unter II 1; Senatsurteil vom 4. Februar 2009, aaO). 27 Die Frage hingegen, wie weit die Begründungspflicht reicht, wenn sich der Rückstand erst durch umfangreiche Berechnungen aus einer Vielzahl un-terschiedlicher Positionen ergibt, hat der Senat bislang offen gelassen ([X.] vom 22. Dezember 2003, aaO, unter I[X.] [X.]). 28 - 15 - aa) Eine zu erhöhten Begründungsanforderungen führende schwierige Sach- und Rechtslage wird verbreitet angenommen, wenn der Vermieter - wie hier - die Kündigung nicht auf den aktuellen Mietrückstand, sondern auch auf frühere Rückstände stützt ([X.], Mietrecht aktuell, 4. Aufl., [X.]. [X.]; [X.]/[X.], [X.] (2006), § 569 [X.]. 62; jeweils m.w.[X.]). Die bei einer derartigen Fallgestaltung bestehenden Begründungsanforderungen sind indessen streitig. 29 (1) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass den Anforderungen ge-nügt ist, wenn der Vermieter dem Mieter nachvollziehbar mitteilt, welche konkret dargestellten Zahlungsrückstände er seiner Kündigung zugrunde legt ([X.], [X.], 281, 286; jurisPK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 569 [X.] [X.]. 211; [X.], aaO, [X.]. 142) oder für welchen [X.]raum der Mieter welche Zahlun-gen nachweisen muss, um dem der Kündigung zugrunde liegenden Verzugs-vorwurf wirkungsvoll zu begegnen ([X.][X.]/Häublein, 5. Aufl., § 569 [X.]. 36 [X.]. 7). Zusätzliche Begründungserfordernisse werden lediglich für den Fall erwogen, dass eine unklare Verrechnungslage besteht oder der Kündi-gungsgegner nicht über die nötigen Informationen zu bestimmten Zahlungsvor-gängen verfügt, während der Kündigende die benötigten Informationen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Treuepflichten mit zumutbarem Aufwand geben kann ([X.], aaO, S. 286 f.; ähnlich jurisPK-[X.]/[X.], aaO, m.w.[X.]). 30 (2) Teilweise werden aber auch weitergehende Anforderungen dahin ge-stellt, dass aus dem [X.] stets ersichtlich sein müsse, welche (Teil-)Zahlungen der Mieter, gegebenenfalls auch ein Dritter, geleistet habe und wie diese Zahlungen auf die jeweiligen Monate verrechnet worden seien ([X.], Mietrecht, 9. Aufl., § 569 [X.] [X.]. 73; [X.]/ [X.], aaO), ob in dem Rückstand weitere Forderungen enthalten seien, 31 - 16 - die nicht unter § 543 Abs. 2 Nr. 3 [X.] fielen, sowie ob und gegebenenfalls wie etwaige Einwendungen des Mieters gegen seine Zahlungspflicht, insbesondere eine geltend gemachte Mietminderung oder Aufrechnung, berücksichtigt [X.] seien ([X.]/[X.], aaO, m.w.[X.]). Noch weitergehend wird ver-einzelt sogar vom Vermieter eine dezidierte Darlegung seiner Handlungsmotive sowie eine Bewertung des Verhaltens des Mieters durch eine aus sich heraus nachvollziehbare Darlegung der Vertragsverstöße verlangt (Gellwitzki, [X.], 181, 184). [X.]) Die zuerst genannte Auffassung verdient entgegen der Ansicht der Revision den Vorzug. 32 (1) Zwar trifft der Wortlaut des § 569 Abs. 4 [X.], der von einer Angabe des zur Kündigung führenden wichtigen Grundes spricht, genauso wenig wie die für ordentliche Kündigungen geltende Bestimmung des § 573 Abs. 3 [X.] eine nähere Aussage zu der im Einzelfall erforderlichen Begründungsdichte. Nähere Anhaltspunkte hierzu sind jedoch der Entstehungsgeschichte der Norm zu entnehmen. Der Bundesrat hat, als er im Zuge des [X.] die Aufnahme eines dem § 573 Abs. 3 [X.] entsprechenden Begründungs-erfordernisses für fristlose Kündigungen vorgeschlagen hat, diesen Wunsch auf die Gesichtspunkte der Rechtsklarheit und Verständlichkeit sowie der Vermei-dung unnötiger gerichtliche Auseinandersetzungen gestützt. 33 Dies wurde damit begründet, dass auch im Fall einer fristlosen Kündi-gung der Mieter ein Interesse daran habe zu erfahren, aus welchen Motiven heraus der Vermieter die Auffassung vertrete, zu einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt zu sein. Als besonders misslich wurde eine fehlende Begründung etwa für den Fall empfunden, dass zwischen den Miet-parteien über einen längeren [X.]raum hinweg Streit um Mängel der Mietsache 34 - 17 - bestehen und der Vermieter vom Mieter vorgenommene Minderungen der Miete nur zum Teil akzeptiert, ohne sich zu deren genauer Höhe zu äußern. Komme es dann zu einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs, sei dem Mieter nicht bekannt, in welcher Höhe der Vermieter Rückstände annehme ([X.]. 14/4553 S. 91). Diesem auch von der Bundesregierung akzeptierten Vorschlag zur Einfügung der genannten Begründungspflicht hat sich der Rechtsausschuss des [X.] angeschlossen, zugleich aber hervorgehoben, dass an die Begründung keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anfor-derungen gestellt werden dürften; es solle dadurch lediglich sichergestellt sein, dass der Mieter erkennen könne, welcher Umstand zur fristlosen Kündigung geführt habe ([X.]. 14/5663 S. 82). (2) Letztgenannten Gesichtspunkt hat der Senat bei seiner bisherigen Befassung mit den Begründungsanforderungen des § 569 Abs. 4 [X.] aufge-griffen und weiter ausgeführt, dass die Beschränkung der inhaltlichen und for-mellen Anforderungen an Gestaltungs- oder ähnliche Erklärungen des [X.] auf ein vernünftiges und ausgewogenes Maß auch der ständigen Recht-sprechung des [X.] zum Mietrecht entspricht ([X.] vom 22. Dezember 2003, aaO, unter I[X.] [X.]). Das Bundesverfas-sungsgericht sieht es als nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar an, vom [X.] bereits im [X.] eine umfassende und in sich schlüssige Darlegung der Kündigungsgründe zu fordern, die soweit gehen muss, dass sie einer anschließenden gerichtlichen Sachprüfung auf Feststellung der [X.] standhält. Dies löse das Begründungserfordernis vom berechtigten Informationsbedürfnis des Mieters, zum frühestmöglichen [X.]-punkt Klarheit über seine Rechtsposition zu erlangen und so in die Lage ver-setzt zu werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Zugleich schnitten derart hohe Anforderungen dem Vermieter den ihm zukommenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf umfassende tat-35 - 18 - sächliche und rechtliche Prüfung des von ihm geltend gemachten Kündigungs-rechts in einem gerichtlichen Verfahren ab. Einem gesetzlichen Begründungser-fordernis sei vielmehr genügt, wenn die Begründung dem Mieter zunächst eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung gebe, ihr zu widersprechen oder sie hinzunehmen ([X.], NJW 1998, 2662, 2663; [X.], 592 f.). 36 Dem entsprechend hat der Senat zu den Anforderungen an die von einer vergleichbaren Interessenlage getragene Kündigungsbegründung nach § 573 Abs. 3 [X.] ausgesprochen, dass Tatsachen, die nur der näheren Erläuterung, Ergänzung, Ausfüllung sowie dem Beweis des geltend gemachten Kündigungs-grundes dienen, auf Verlangen des Mieters grundsätzlich noch im Prozess nachgeschoben werden können, jedenfalls aber dann nicht in dem Kündi-gungsschreiben erwähnt werden müssen, wenn sie dem Mieter bereits bekannt sind (Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - [X.] ZR 271/06, [X.], 515, [X.]. 25). Dem Zweck des [X.], dem Mieter zum frühestmöglichen [X.]punkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Inte-ressen zu veranlassen, wird deshalb im Allgemeinen Genüge getan, wenn das [X.] den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann (Senatsurteil vom 27. Juni 2007, aaO, [X.]. 23; BayObLG, [X.], 50, 51 m.w.[X.]). Zugleich wird dadurch sichergestellt, dass die vom Schriftformerfordernis des § 568 Abs. 1 [X.] erfasste Begründung nicht nachträglich ausgewechselt und die Kündi-gung, ohne dass sie mit neuer Begründung wiederholt wird, auf andere oder weitere Gründe gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2009, aaO, [X.]. 16). (3) Hiernach genügt es zur formellen Wirksamkeit einer Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des [X.]s erkennen kann, 37 - 19 - von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und dass er diesen Rück-stand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen [X.] heranzieht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung auf ihre Stichhal-tigkeit überprüfen und in eigener Verantwortung entscheiden zu können, wie er darauf reagieren will (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, aaO, unter I[X.] b [X.]). Dem wird die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung vom 21. Mai 2007 entgegen der Auffassung der Revision gerecht. Aus ihr ergeben sich für den [X.]raum von Mai 2004 bis April 2007 jeweils monatsbezogen aufgelistet die aus Sicht der Klägerin bestehenden Rückstände bei der Kaltmiete und den Nebenkostenvorauszahlungen sowie daran anschließend die jeweils summen-mäßig aufaddierten Gesamtrückstände. Darüber hi[X.] Angaben [X.] nicht erforderlich. [X.]) Hieran ändert entgegen der Auffassung der Revision nichts, dass der in der Kündigungserklärung zur Kaltmiete aufgeführte Rückstand den vom [X.] festgestellten Mietrückstand um fast das Doppelte überschritten hat, weil die Klägerin insbesondere davon ausgegangen war, an die für den [X.]raum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 gewährte Mietminderung mangels Annahme durch die Beklagten nicht gebunden zu sein. Es entspricht verbreiteter und zutreffender Auffassung in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum, dass eine fehlerhafte Berechnung des Rückstandes auf die Wirk-samkeit der Kündigung keinen Einfluss hat, wenn sich die darin enthaltene Rückstandsmitteilung nachträglich als falsch erweist, der angegebene Kündi-gungstatbestand bei richtiger Berechnung aber ebenfalls gegeben ist (juris PK-[X.]/[X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO, S. 287; jeweils m.w.[X.]). Nichts anderes gilt hier. 38 Anhand der für die betreffenden Monate aufgelisteten Zahlungsrückstän-de konnten die Beklagten erkennen, in welcher Höhe die Klägerin jeweils [X.] - 20 - lungseingänge auf die geschuldeten Mieten verbucht hatte. Durch einfachen Abgleich mit den von ihnen erbrachten Zahlungen konnten sie weiter ermitteln, ob und in welcher Höhe aus Sicht der Klägerin Erfüllung eingetreten war, insbe-sondere ob die Klägerin auf ihre Mängelrügen ganz oder zumindest teilweise eingegangen war oder die von ihr selbst angebotene Minderung berücksichtigt hatte. Damit konnten die Beklagten - dem mit dem Begründungserfordernis ver-folgten Zweck entsprechend - anhand der im [X.] zur Rück-standsbegründung mitgeteilten Auflistung der einzelnen Rückstände erkennen, von welchen kündigungsbegründenden Mietrückständen die Klägerin bei ihrem Kündigungsausspruch ausgegangen war, und diese Angaben auf ihre Stichhal-tigkeit überprüfen, um in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie hierauf zu reagieren war (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, aaO). Das ge-nügt für die formelle Wirksamkeit der Kündigungserklärung. Bereits die formelle Wirksamkeit von zusätzlichen Anforderungen an ihre sachliche Berechtigung abhängig zu machen, würde dagegen nicht nur über den Zweck des [X.]serfordernisses hinausgehen, sondern - wie vorstehend unter II a [X.] (2) ausgeführt - zugleich mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch des [X.] auf umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des von ihm geltend gemachten Kündigungsrechts in einem gerichtlichen Verfahren unvereinbar kollidieren ([X.], NJW 1998, aaO). b) Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des [X.], der Verzug der Beklagten mit der Entrichtung der Miete habe bei Ausspruch der Kündigung einen Betrag von zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.]). 40 Das Berufungsgericht hat rückständige offene Mietforderungen der Klä-gerin aus dem [X.]raum von Juli 2005 bis April 2007 in Höhe von 2.870,24 • festgestellt und diesen Betrag, der den zweifachen Betrag der mit monatlich 41 - 21 - 835 • geschuldeten Bruttomiete (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juli 2008 - [X.], [X.], 1980, [X.]. 31) übersteigt, seiner Beurteilung zum Kündi-gungsrecht der Klägerin zugrunde gelegt. Ohne Erfolg beanstandet die [X.], dass diese Feststellungen unter Verstoß gegen § 286 ZPO zustande [X.] seien. 42 aa) Das Berufungsgericht hat für die Berechnung der zum [X.]punkt der Kündigungserklärung offenen Mietrückstände erst auf den [X.]raum ab Juli 2005 abgestellt, weil die Beklagten für die vorhergehende [X.] aufgrund beste-hender Minderungsrechte, insbesondere aufgrund der nach Auffassung des Berufungsgerichts für die [X.] ab Dezember 2004 gewährten Minderung von 20 % der Kaltmiete, mit der Zahlung der Miete nicht in Rückstand geraten [X.]. Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht für die [X.] von Dezember 2004 bis Juni 2005 darauf be-schränkt hat, die von den Beklagten vorgenommene zehnprozentige Minderung auf die Kaltmiete lediglich als berechtigt zu unterstellen, ohne gleichzeitig eine durch die darüber hinausgehend gewährte Minderung eingetretene Überzah-lung zu berücksichtigen. Zwar hätten die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im [X.]raum von Dezember 2004 bis Juni 2005 die Miete bei Ansatz der von der Klägerin gewährten Minderungsquote um monatlich 56 • überzahlt. Das Bestehen eines daraus resultierenden Erstattungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 [X.] hat jedoch nicht automatisch eine Verminderung des-jenigen Betrages zur Folge, mit dem die Beklagten im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.] in Verzug waren. Das Berufungsgericht hat - ohne dass die Revision dies angreift - keine Feststellungen getroffen, ob und zu wel-chem [X.]punkt die Beklagten mit einer solchen Gegenforderung aufgerechnet haben. Das wäre aber unerlässlich gewesen, da eine Aufrechnung nach [X.] - 22 - samer Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 [X.] nur wirkt, wenn sie unver-züglich nach der Kündigung erklärt wird; die bloße Aufrechnungslage genügt demgegenüber nicht (Senatsurteil vom 15. April 1987 - [X.] ZR 126/86, [X.], 932, unter II 1 [X.]). 44 Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, dass das Berufungsgericht bei Beurteilung der nach seiner Auffassung für den [X.]raum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 von der Klägerin anerkann-ten Mietminderung in anderem Zusammenhang irrtümlich nur von 24 Monaten und nicht, wie es richtig gewesen wäre, von 25 Monaten ausgegangen ist. Denn dies wirkt sich bei der vom Berufungsgericht gewählten Berechnungsmethode auf die Ermittlung des nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.] maßgebli-chen Rückstandsbetrages nicht aus, so dass auch der von der Revision [X.] von 111 • außer Ansatz bleiben muss. [X.]) Ohne Erfolg bleibt weiter die Rüge der Revision, das Berufungsge-richt habe rechtsfehlerhaft ein Minderungsrecht der Beklagten aufgrund der eingetretenen Wasserschäden an Parkett und Decken für den [X.]raum von November 2005 bis Januar 2007 unberücksichtigt gelassen, weil es in gehörs-verletzender Weise davon ausgegangen sei, die Beklagten hätten nicht bestrit-ten, der Klägerin nach Oktober 2005 den Zutritt zu ihrer Wohnung zwecks [X.] verweigert zu haben. Ohnehin hätte die Berücksichtigung eines solchen [X.] nicht zur Folge gehabt, dass die Beklagten für den gesamten [X.]raum zusätzliche 125,25 • je Monat vom festgestellten [X.] hätte absetzen können. Denn das Berufungsgericht hat den ge-nannten [X.] von monatlich 111 • für die Monate bis Dezember 2006 ungeachtet eines Nachweises bestehender Mängel in Abzug gebracht. Da das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - für diesen [X.]raum das Vorhandensein weiterer Mängel verneint hat, die eine über 125,25 • [X.] - 23 - [X.] Minderung hätten rechtfertigen können, hätte selbst auf der Grundlage der [X.] für diese Monate allenfalls ein zusätzlicher Abzug von jeweils 14,45 • in Betracht kommen können. 46 Die Revisionserwiderung macht jedoch zutreffend geltend, dass noch nicht einmal für die Wasserschäden eine Minderung in Betracht kommt, weil die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist, die [X.] hätten die behauptete und zu einem Ausschluss des [X.] führende unberechtigte Zutrittsverweigerung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 536 [X.]. 37; [X.][X.]/Häublein, aaO § 536 [X.]. 32 m.w.[X.]) nicht bestritten. Denn die Klägerin hatte - was die Revision übersieht - bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt sowie unter Vorlage einer Gesprächsnotiz und einer schriftlichen Aufforderung, Termine zur Abstimmung des weiteren Vorgehens sowie einer Schadensbeseitigung zu benennen, vorgetragen, dass der Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin erklärt habe, keine weiteren Termine zu wünschen und den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern zu wollen. [X.] haben sich die Beklagten darauf beschränkt, eine Ablehnung der [X.] schlicht zu bestreiten, ohne sich mit dem konkreten Sachvortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen in der gebotenen Weise auseinander zu setzen. Es kann dahin stehen, ob das einfache Bestreiten der Beklagten nicht schon nach § 138 Abs. 2 ZPO unbeachtlich war. Jedenfalls begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht das Parteivorbringen dahin gewürdigt hat, dass die Beklagten den von der Klägerin im Einzelnen vorgetra-genen Inhalt der [X.] nicht in Abrede genommen hätten, sondern deren Bedeutung nur anders gewürdigt wissen wollten und deshalb nach Oktober 2005 unbestritten den zur Mängelbeseitigung erforderlichen [X.] - 24 - tritt zu ihrer Wohnung verweigert hätten. Ein solcher Schluss war jedenfalls möglich und hat nach den Umständen auch nahe gelegen. 48 [X.]) Die Revision ist im übrigen der Auffassung, dass sich die Beklagten weder im [X.]punkt der Kündigung noch sonst in einem Mietzahlungsrückstand befunden hätten, weil ihnen ab Dezember 2005 ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 22 % der Bruttomiete bis zu der frühestens im Januar 2007 erfolgten Beseitigung der von ihnen gerügten Mängel zugestanden habe. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil ein solches Zurückbehaltungsrecht (§ 320 [X.]) [X.] zum Kündigungszeitpunkt nicht mehr bestanden hätte und eine zu-rückbehaltene Miete, wie § 322 [X.] zeigt, zwischenzeitlich nachzuzahlen ge-wesen wäre ([X.]/Eisenschmid, aaO, § 536 [X.] [X.]. 392). c) Die von den Beklagten am 31. August 2007 geleistete Zahlung von 2.755,50 • hat nicht ausgereicht, um den vom Berufungsgericht festgestellten fälligen Mietrückstand von 2.870,24 • zu tilgen und auf diese Weise gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 [X.] eine nachträgliche Unwirksamkeit der Kündigung her-beizuführen. Das gilt umso mehr, als die Zahlung zugleich die fällige Entschädi-gung nach § 546a Abs. 1 [X.] hätte umfassen müssen. Auch diese Entschädi-gung haben die Beklagten aber nicht in voller Höhe geleistet, sondern monatlich 49 - 25 - um 55 • gemindert, obgleich nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]s ein Minderungsrecht insoweit nicht (mehr) bestanden hat. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2008 - 167 C 5138/07 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2009 - 01 S 372/08 -

Meta

VIII ZR 96/09

12.05.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2010, Az. VIII ZR 96/09 (REWIS RS 2010, 6686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6686

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 96/09 (Bundesgerichtshof)

Räumungsprozess bei Wohnraummiete: Begründung einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Beschränkung der Revisionszulassung


VIII ZR 193/16 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 1/11 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 66/08 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 261/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 96/09

VIII ZR 159/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.