(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
Fußnote Paragraph
(+++ § 568 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 7.11.2022 I 1982
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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