Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.03.2010, Az. 2 BvR 941/09

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2010, 8622

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verweigerung der Zuziehung eines anwaltlichen Beistandes zur Zeugenvernehmung im Strafprozess


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 6. März 2009 - 82 [X.] - verletzt Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss eines anwaltlichen Beistands von der Zeugenvernehmung.

2

1. In einem Strafverfahren vor dem [X.], welches Korruptionsvorwürfe in der Energiewirtschaft zum Gegenstand hatte, wurde der Beschwerdeführer als Zeuge geladen. Er erschien mit einem zuvor mandatierten Rechtsanwalt.

3

Ausweislich des [X.] gestaltete sich der Verfahrensablauf wie folgt:

4

Aufruf des Zeugen [X.]

5

[X.] erschien in Begleitung seines [X.] Rechtsanwalt [X.] Herr Rechtsanwalt [X.] erklärte, dass sein Mandant, Herr Rechtsanwalt [X.], eine Unterstützung bei seiner Aussage im Hinblick auf § 55 [X.] benötige und wünsche.

6

Es wurde Gelegenheit zu Stellungnahmen gegeben.

7

Die Staatsanwaltschaft sah unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und des § 55 [X.] keine Veranlassung, Herrn Rechtsanwalt [X.] als Zeugenbeistand zuzulassen.

8

Das Gericht zog sich um 10:09 Uhr zur Beratung zurück.

9

Die Sitzung wurde um 10:18 Uhr mit allen Prozessbeteiligten wie vor der Unterbrechung fortgesetzt.

Es erging folgender Gerichtsbeschluss:

b.u.v.

Es wird festgestellt, dass der Zeuge nicht berechtigt ist, einen Zeugenbeistand zu seiner Vernehmung hinzuzuziehen.

Rechtsanwalt [X.] beantragte zu diesem Beschluss rechtliches Gehör.

Das rechtliche Gehör wurde Herrn Rechtsanwalt [X.] gewährt, er gab eine Erklärung ab.

Die Erklärung wurde durch das Gericht zur Kenntnis genommen.

Herr Rechtsanwalt [X.] erklärte für den Zeugen, dass dieser sich das Recht vorbehalte, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Rechtsanwalt [X.] nahm im Zuschauerraum des Sitzungssaales Platz.

Einvernahme des Zeugen [X.]: …

2. Die hiernach eingelegte Beschwerde verwarf das [X.] durch Beschluss vom 14. April 2009 als unzulässig.

3. Durch Urteil des [X.] vom 27. April 2009 wurden die vier Angeklagten des Ausgangsverfahrens wegen Vorteilsannahme und Beihilfe zur Vorteilsannahme und in Einzelfällen wegen Untreue zu Geldstrafen verurteilt. Das Berufungsverfahren ist vor dem [X.] anhängig.

4. Mit der fristgerecht eingereichten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Er sei deshalb mit einem Rechtsanwalt erschienen, da er befürchtete, sich oder seiner Arbeitgeberin durch seine Aussage zu dem Problemkomplex "Korruptionsverdacht in der Energiewirtschaft" ungewollt zu schaden. Die Frage des Vorsitzenden, ob er sich durch die bevorstehende Vernehmung konkret der Gefahr ausgesetzt sehe, von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen zu müssen, habe der Beschwerdeführer aus Angst, ein de-facto-Geständnis potentieller eigener Straftaten abzugeben, durch seinen Rechtsanwalt verneinen lassen. Der Schutz des fairen Verfahrens sei jedoch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Zeuge erwäge, sich auf § 55 [X.] zu berufen. Für den Ausschluss des [X.] fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Dieser sei zudem zur Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig gewesen. Es habe keine Gefahr bestanden, dass der Beistand seine Rechte missbrauchen werde.

5. Die Landesregierung [X.], der [X.] sowie der [X.] beim [X.] erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der [X.] hält die Verfassungsbeschwerde nach dem vorgetragenen Sachverhalt für zulässig und begründet.

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b [X.]. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Recht eines Zeugen auf Zuziehung eines anwaltlichen Beistands hat das [X.] bereits entschieden (vgl. [X.] 38, 105; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. April 2000 - 1 BvR 1331/99 -, [X.], S. 434 <435>). Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet.

Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

1. Die diesem immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbständigkeit des in ein justizförmiges Verfahren hineingezogenen Bürgers bei der Wahrnehmung ihm eingeräumter prozessualer Rechte und Möglichkeiten gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten gebietet es, auch dem Zeugen grundsätzlich das Recht zuzubilligen, einen Rechtsbeistand seines Vertrauens zu der Vernehmung hinzuzuziehen, wenn er das für erforderlich hält, um von seinen prozessualen Befugnissen selbständig und seinen Interessen entsprechend sachgerecht Gebrauch zu machen. Die Lage des Zeugen, der sich in Erfüllung seiner allgemeinen staatsbürgerlichen Zeugenpflichten der Gefahr eigener Verfolgung aussetzt, weist enge Bezüge zu der Situation des Beschuldigten auf (vgl. [X.] 38, 105 <112>). Im Gegensatz zu diesem unterliegt der Zeuge jedoch grundsätzlich der [X.] und Wahrheitspflicht mit den sie sichernden Zwangsmitteln und Strafandrohungen. Er darf Belastendes nicht bloß verschweigen, sondern muss ausdrücklich ablehnen, ihm gefährlich erscheinende Fragen zu beantworten mit den damit verbundenen ungünstigen Auswirkungen gegenüber Verfahrensbeteiligten und Öffentlichkeit. Frei vom Aussagezwang ist dieser Zeuge erst, wenn er selbständig und sachgerecht über die Ausübung oder Nichtausübung des Auskunftsverweigerungsrechts entscheiden kann (vgl. [X.] 38, 105 <113>).

Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Zeugen jedoch nicht schlechthin ein allgemeines Recht auf Rechtsbeistand. Mit dem Postulat der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege ist es nicht vereinbar, die Mitwirkung eines [X.] in jedem Fall und ohne jede Einschränkung zu dulden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt vielmehr eine Abwägung zwischen dem Anspruch des Zeugen und dem öffentlichen Interesse an der Effizienz des Strafprozesses, die die Behörden und Gerichte unter Beachtung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen haben. Für die Hinzuziehung eines [X.] bedarf es daher einer besonderen rechtsstaatlichen Legitimation, die sich in unterschiedlicher Ausprägung aus der jeweiligen besonderen Lage des Zeugen, insbesondere aus den ihm im eigenen Interesse eingeräumten prozessualen Befugnissen bei der Erfüllung der allgemeinen staatsbürgerlichen Zeugenpflichten ergibt (vgl. [X.] 38, 105 <118>).

2. Diesen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines [X.] entspricht die angegriffene Entscheidung des [X.] nicht.

Es fehlt an einer Abwägung zwischen den Interessen des Zeugen und denen des Staates an der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege. Unabhängig von der Frage, wie sich bereits das Fehlen einer expliziten Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines [X.] (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. April 2000 - 1 BvR 1331/99 -, [X.], S. 434 <435>; zur Untauglichkeit des § 68b [X.] a.F. als Rechtsgrundlage vgl. BTDrucks 13/7165, S. 8; 16/12098, [X.], 15; [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 26. Aufl. 2008, § 68b Rn. 1) im Rahmen der Prüfung des fairen Verfahrens auswirkt, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Zurückweisung des Beistands zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege erforderlich war. Ein Anwalt kann von der Vertretung des Zeugen dann ausgeschlossen werden, wenn seine Teilnahme erkennbar dazu missbraucht wird, eine geordnete und effektive Beweiserhebung zu erschweren oder zu verhindern und damit das Auffinden einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung zu beeinträchtigen (vgl. [X.] 38, 105 <120>). Anhaltspunkte hierfür sind in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt.

a) Eine Abwägung ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Zeuge vor Beginn seiner Vernehmung keine näheren Angaben zum Grund der Hinzuziehung eines Beistands machte, sondern sich zunächst lediglich pauschal auf § 55 [X.] berief. Nicht der Zeuge muss deren Notwendigkeit darlegen; der Ausschluss des Beistands bedarf der Rechtfertigung (vgl. auch [X.], in: Systematischer Kommentar zur [X.], 62. Lieferung [Juli 2009], Vor § 48 Rn. 108; vgl. [X.], Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 307/83 -, NStZ 1983, S. 374 <375>). Maßgebend ist, ob der Zeuge die Mitwirkung des Beistands für erforderlich hält, um seine prozessualen Rechte wahrzunehmen. Diese sind vielgestaltig: neben dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 [X.] fallen hierunter auch das Beanstandungsrecht bei Fragen, die unter § 68a [X.] fallen sowie solchen, die unzulässig, ungeeignet sind oder nicht zur Sache gehören, § 241 Abs. 2 [X.]. Ferner Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, §§ 171b, 172 GVG, z.B. zur Wahrung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, Anträge auf Ausschluss des Beschuldigten, § 247 [X.], das Recht auf Abgabe eines zusammenhängenden Berichts, § 69 Abs. 1 Satz 1 [X.], die Einflussnahme bei der Protokollierung sowie generell die Vermeidung von Aussagefehlern und Missverständnissen (vgl. [X.] 38, 105 <117>; [X.], NStZ 1982, S. 489 <492>; [X.], in: [X.] für [X.], 1990, S. 239 <260f.>). Diese weiteren Rechte des Zeugen lassen sich als zukünftiges prozessuales Geschehen zwar nahezu immer abstrakt, höchst selten aber konkret vorhersehen (vgl. [X.], a.a.[X.]). Selbst wenn der Zeuge seine Rechte kennt, kann er sich somit in der Mehrzahl der Fälle vor seiner Vernehmung lediglich pauschal hierauf berufen, wodurch eine konkrete Begründungspflicht regelmäßig keine nähere Sachverhaltsaufklärung ermöglicht. Vom Zeugen entsprechende Ausführungen zum Grund des Erscheinens in Begleitung eines [X.] zu verlangen, würde ihn auch der Gefahr aussetzen, solche Angaben zu machen, vor deren Offenbarung im Rahmen der Vernehmung ihn § 55 [X.] gerade schützen will (vgl. [X.], [X.], 1995, S. 56).

Den Interessen an einer effektiven Strafverfolgung und einem geordneten, auf die Wahrheitsfindung fokussierten Ablauf der Hauptverhandlung ist dann Rechnung getragen, wenn der Beistand bei einer Gefährdung dieser Ziele ausgeschlossen werden kann. Um dies zu ergründen, ist das Gericht durchaus befugt, die Umstände der Hinzuziehung eines [X.] aufzuklären und entsprechende Fragen sowohl an den Zeugen als auch an dessen Beistand zu stellen, da es erst hierdurch in die Lage versetzt wird, etwaige Ausschlussgründe - jetzt gemäß § 68b Abs. 1 [X.] - zu prüfen. Demgegenüber trifft den Zeugen grundsätzlich keine Rechtfertigungspflicht für das Erscheinen in Begleitung eines [X.]. Eine Beeinträchtigung der effektiven Strafverfolgung besteht in der Regel nicht bereits dann, wenn der Zeuge keine Angaben zur eigentlichen Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Beistands macht (vgl. König, in: Festschrift für [X.], 2002, S. 243 <245>; [X.], Urteil vom 20. April 1989 - 4 StR 69/89 -, juris, Rn. 8).

b) Die Verneinung der Frage, ob der Beschwerdeführer davon ausgehe, sich im Rahmen der bevorstehenden Vernehmung auf § 55 [X.] zu berufen, vermag einen Ausschluss des [X.] nicht zu rechtfertigen (vgl. [X.], in: Systematischer Kommentar zur [X.], 62. Lieferung [Juli 2009], Vor § 48 Rn. 108). Bei § 55 Abs. 1 [X.] handelt es sich nicht um ein generelles Aussageverweigerungs-, sondern um ein auf einzelne Fragen beschränktes Auskunftsverweigerungsrecht. Es gibt dem Zeugen die situative Befugnis, einzelne Fragen nicht zu beantworten (vgl. [X.], in: Systematischer Kommentar zur [X.], 62. Lieferung [Juli 2009], § 55 Rn. 20, zur Ausnahme s. Rn. 51; [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 26. Aufl. 2008, § 55 Rn. 5). Zwar ist es möglich, dass der Zeuge schon vor seinem Bericht (§ 69 Abs. 1 [X.]) allein anhand des ihm mitgeteilten [X.] die Gefahr einer Selbstbelastung erkennen und die Auskunft über einzelne Tatsachen, Sachverhaltskomplexe oder in Gänze verweigern kann. Vom letzteren Fall abgesehen, wird der Zeuge im Verhör (§ 69 Abs. 2 [X.]) jedoch erst im Einzelfall je nach dem Inhalt an ihn gestellter Fragen entscheiden können, ob er sich durch deren Beantwortung der Gefahr eigener strafrechtlicher Verfolgung aussetzt (vgl. [X.], in: Systematischer Kommentar zur [X.], 62. Lieferung [Juli 2009], § 55 Rn. 34). Es ist ihm daher grundsätzlich unmöglich, ex [X.] ein etwaiges Eingreifen des Auskunftsverweigerungsrechts zu prognostizieren. Inwiefern im vorliegenden Fall, auch mit Blick auf die Profession des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt, etwas anderes gelten könnte, hat das Amtsgericht nicht dargelegt.

3. Da der angegriffene Beschluss keine nachteiligen Rechtswirkungen mehr zeitigt, ist neben der Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 95 Abs. 2 [X.] kein Raum (vgl. [X.] 42, 212 <222>; 44, 353 <354, 383>; 96, 44 <55 f.>).

Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 1 RVG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 941/09

10.03.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Gummersbach, 6. März 2009, Az: 82 Ls-114 Js 87/05-55/08, Beschluss

Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 55 StPO, § 68b Abs 1 StPO, § 69 Abs 1 StPO, § 69 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.03.2010, Az. 2 BvR 941/09 (REWIS RS 2010, 8622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8622

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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