Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2004, Az. VI ZB 11/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2591

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[X.]/04
vom 29. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 29. Juni 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
des [X.] vom 22. Januar 2004 wird auf Ko-sten des [X.]n zurückgewiesen. [X.]: bis 600 •

Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 575, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternati-ve 2 ZPO) erfordert hier keine Entscheidung des [X.]. a) Zwar kann das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. dazu [X.] 78, 123, 126 f.; - 3 - 93, 99, 113 ff.) verletzt sein, wenn ein gerichtlicher Hinweis fehlerhaft so ver-lautbart wird, daß eine Partei - wie hier infolge der versehentlichen Auslassung des Wortes "nicht" in dem Hinweis "eine Streitwertfestsetzung durch das [X.] wäre für die Kammer bindend" - irregeführt wird. Auch mag sein, daß ein solcher fehlerhafter Hinweis - sofern das Gericht die Fehlerhaftigkeit erkennen konnte - vor der abschließenden Entscheidung einen Hinweis des Gerichts ge-boten hätte und ohne einen solchen (berichtigenden) Hinweis eine Überra-schungsentscheidung und eine Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör (vgl. [X.], Beschluß vom 7. Oktober 1993 - 1 BvR 10/99 - NJW 2003, 3687) zu bejahen wäre. b) Die Rechtsbeschwerde ist aber unzulässig, weil diese Fragen nicht entscheidungserheblich sind, wie das erforderlich wäre (vgl. [X.], 182, 194; [X.], Beschluß vom 11. Mai 2004 - [X.] - z.V. in [X.]Z bestimmt). Die Entscheidung abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Rechtsfragen ist weder Aufgabe des Revisions- noch des [X.] (vgl. [X.], [X.] vom 12. Februar 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 1167, 1168). Das Be-rufungsgericht hat den Wert des [X.] für die Berufung des [X.]n auf 600 • bemessen (§§ 2, 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde vermag hierzu keinen Ermessensfehler des Berufungsge-richts bei der Bestimmung des Wertes des [X.]; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. aa) Der Wert des [X.] für die Berufung wird ge-mäß §§ 2, 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Er ist nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu bestimmen (vgl. [X.]Z 23, 205, 207; 128, 85, 87 ff.). Im hier zu entscheidenden Fall bemißt sich der Wert des [X.] für die Berufung des [X.]n, soweit dieser im ersten Rechtszug unterlegen ist, - 4 - mithin nach dem Wert seines Interesses daran, die ihm untersagte Behauptung, der Kläger habe das Wohnhaus des [X.]n angestemmt und beschädigt, gegenüber [X.] weiterhin aufstellen zu dürfen. Zu diesem Interesse hat der [X.] Wertangaben nicht gemacht. Vielmehr hat er selbst eine Wertangabe als "willkürlich" bezeichnet. Im übrigen hat er sich auf den Beschluß des [X.]s berufen, mit dem der Streitwert auf 2.000 • festgesetzt worden ist. Die-ser Beschluß umfaßte aber auch den Teil des Rechtsstreits, in dem der [X.] obsiegt hatte, und erging lediglich zum Streitwert für die Gerichtsgebühren (vgl. § 12 GKG), ohne eine Aussage zum Interesse des [X.]n an der Wie-derholung der untersagten Äußerung zu treffen. Der Umstand, daß der [X.] entsprechend seinem Vortrag vom Klä-ger in der Vergangenheit mit mehreren Rechtsstreitigkeiten überzogen worden ist, rechtfertigt gleichfalls keine höhere Bewertung. Aus welchem Grund das Interesse der Dorfgemeinschaft am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits einen Wert dieses Interesses von mehr als 600 • bedingt, haben weder die Rechtsbeschwerde noch der [X.] dargetan. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Beschädigung des Hauses ist - entgegen der Ansicht des [X.]n - nicht davon abhängig, ob der [X.] die untersagte Behauptung gegenüber [X.] wiederholen darf. Sowohl die Rechtsverteidigung des [X.] wie auch ein mögliches Schadensersatzverlangen des Klägers werden hierdurch nicht beeinflußt. [X.]) Schließlich kann sich die Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg auf § 12 GKG berufen. Diese gesetzliche Bestimmung kann hier keine Anhalts-punkte für den Wert des [X.] geben. § 12 Abs. 2 GKG regelt - wie erwähnt - den Streitwert für die Gerichtsge-bühren in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 GKG). - 5 - Er stellt keinen Regelstreitwert auf und enthält lediglich eine Höchstgrenze (§ 12 Abs. 2 Satz 4 GKG). Ein Mindestwert ist nur für Kindschaftssachen und bestimmte Scheidungsfolgesachen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 GKG) vorgesehen. Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Literaturmeinungen befassen sich nicht mit dem Wert des [X.] einer Beru-fung des [X.]n. Die Sonderregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] betrifft den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren und schreibt zudem vor, daß der Gegenstandswert "nach Lage des Falles niedriger oder höher" anzunehmen sei (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 "Ehre"). Der [X.] von 2.000 • war hier reichlich bemessen und hätte angesichts der Bedeutung der Sache auch erheblich geringer angesetzt werden können (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Rn. 1192). Der Entscheidung des [X.] vom 2. März 1998 (9 [X.] - [X.] 1998, 647 f.) ist für die hier einschlägige Fassung der §§ 12, 13 GKG gleichfalls nichts zugunsten des [X.]n zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, daß der [X.] in besonderem Maße - etwa als Repräsen-tant einer berufsständischen Vereinigung - in der Öffentlichkeit gestanden wäre. - 6 - 3. Nach allem hat der [X.] keinen Ermessensfehler des Berufungs-gerichts bei der Wertbemessung dargetan und eine Entscheidung des [X.] ist nicht erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

VI ZB 11/04

29.06.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2004, Az. VI ZB 11/04 (REWIS RS 2004, 2591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2591

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1 BvR 10/99

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